Archiv für den Monat: November 2016

Grausam, oder: Ohne Worte

© Dan Race Fotolia .com

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Wenn man den BGH, Beschl. v. 08.11.2016 – 5 StR 390/16 – liest, dann ist man – zumindest ich war es – erschüttert darüber, wie grausam Menschen sein können. Und damit lag m.E. die Antwort auf die Frage, der der BGH in der Revision entscheiden musste, auf der Hand, nämlich: Ist das in Brand setzen eines Menschen, der noch lebt, grausam i.S. des § 211 StGB oder nicht. Das Schwurgericht beim LG Berlin war davon ausgegangen. Der BGh hat es bestätigt:

1. Die Annahme des Mordmerkmals der Grausamkeit hat die Jugendkammer rechtsfehlerfrei begründet.

a) Nach den Feststellungen lockten die Angeklagten die vom Angeklagten T. im achten Monat schwangere 19-jährige P. nachts in ei-nem einsamen Waldstück in einen Hinterhalt, um sie zu töten. Motiv des Angeklagten T. war es dabei, sich seinen Verpflichtungen als Vater nach der Geburt des Kindes zu entziehen. Der Angeklagte M. wirkte an der Tat mit, weil er wissen wollte, wie es sei, einen Menschen zu töten. Er versetzte der wehrlosen Frau drei bis vier Messerstiche in den Oberkörper. Danach hielt er sie fest, während der Angeklagte T. aus einem Benzinkanister etwa einen Liter Benzin über ihren Kopf und Oberkörper schüttete. Der Angeklagte T . entzündete das Benzin, worauf die junge Frau sofort in Brand geriet. Trotz überaus heftiger Schmerzen konnte sie noch einige Meter laufen und versuchte vergeblich, die brennende Jacke auszuziehen. Sie verstarb frühestens eine Minute nach Brandbeginn.

b) Die Jugendkammer hat sich auf der Grundlage des Gutachtens einer rechtsmedizinischen Sachverständigen davon überzeugt, dass eine – womöglich – vor dem Versterben des Opfers eingetretene Bewusstlosigkeit „Folge des nun eintretenden unerträglichen Schmerzes“ gewesen sei, der „vom körpereigenen Schutzmechanismus – dem ausgeschütteten Adrenalin – nicht mehr länger unterdrückt werden konnte“ (UA S. 70). Sie hat ferner ihre in einschlägigen Verfahren gewonnene eigene Sachkunde herangezogen, nach der gemäß der Auffassung aller ihr bekannter Rechtsmediziner bei Bewusstsein gebliebene Brandopfer „vor der sie erlösenden Ohnmacht bzw. Bewusstlosigkeit eine Phase allerhöchsten Schmerzes“ erleiden (UA S. 69). Die hiergegen gerichtete sachlich-rechtliche Beanstandung des Angeklagten T. , die Jugendkammer habe eine völlige Schmerzlosigkeit aufgrund eines vom Tatopfer erlittenen „Schocks“ nicht tragfähig ausgeschlossen, ist unter diesen Vorzeichen auf eine bloße Vermutung gestützt.

c) Wie lange der Zeitraum schwerster Qualen ab dem Entzünden des Benzins exakt gedauert hat, ist hier ohne Belang. Selbst wenn man – was nach den Feststellungen überaus fernliegt – von der kürzestmöglichen Zeitspanne ausgeht („10, 20 oder 30 Sekunden“, UA S. 70, oder gar etwas weniger), wäre an der Erfüllung des Mordmerkmals der Grausamkeit nicht zu zweifeln. Der Senat vertritt die Auffassung, dass bei der regelmäßig mit der Auslösung von „Vernichtungsschmerzen“ verbundenen Tötung durch Verbrennen (vgl. auch MüKo-StGB/Schneider, 2. Aufl., § 211 Rn. 131 mwN) ein Zeitraum von wenigen Sekunden genügen kann. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die junge Frau durch die vorangegangenen Messerstiche sowie das Festhalten während des Überschüttens mit Benzin in höchste Todesangst versetzt wurde und zu-gleich die Gewissheit hatte, dass auch das bereits lebensfähige ungeborene Kind versterben würde (zur Erheblichkeit seelischer Qualen LK-StGB/Jähnke, 11. Aufl., § 211 Rn. 54 mwN).“

Für mich: Ohne Worte.

Parallelvollstreckung mehrerer Fahrverbote – hier geht es auf jeden Fall

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Die Frage, ob eine Parallelvollstreckung mehrerer Fahrverbote nach § 25 StVG zulässig ist oder nicht, ist im OWI-Recht heftig umstritten. Dabei geht es aber vornehmlich um die Zulässigkeit der Parallelvollstreckung, wenn bei zumindest einem Fahrverbot die Schonfrist des § 25 Abs. 2a StVG gewährt worden ist. Ist das nicht der Fall, ist es m.E. weitgehend unbestritten, dass eine Paralllelvollstreckung zulässig ist. Das zeigt dann auch noch einmal der AG Leipzig, Beschl. v. 20.10.2016 – 250 OWi 2316/16 jug. Da geht die Parallelvollstreckung durch „wie geschnitten Brot“:

„Gegen den Betroffenen ergingen 2 Bußgeldbescheide der Stadt Leipzig, in denen jeweils ein 1monatiges Fahrverbot ohne 4monatige Abgabefrist verhängt wurde. Es handelt sich um den Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle Leipzig vom 15.06.2016, Az.: 31161095610385, rechtskräftig seit dem 06.09.2016, und den Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle Leipzig vom 11.02.2016, Az.: 31151096367812, rechtskräftig ebenfalls seit dem 06.09.2016.

Die Rechtskraft beider Bußgeldbescheide trat ein, nachdem der Betroffene die zunächst erhobenen Einsprüche gegen die o.g. Bußgeldbescheide beide am 06.09.2016 zurückgenommen hatte.

Gern. § 25 Abs. 2 StVG beginnt das Fahrverbot mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheides. Da der Bußgeldbescheid vom 11.02.2016 seit dem 06.09.2016 rechtskräftig ist, begann das Fahrverbot in Bezug auf diesen Bußgeldbescheid am 06.09.2016.

Gleiches gilt für den Bußgeldbescheid vom 15.06.2016. Auch hier begann das Fahrverbot mit Rechtskraft am 06.09.2016 gern. § 25 Abs. 2 StVG.

Da beide Fahrverbote ohne Schonfrist im Sinne des § 25 Abs. 2 a StVG ergingen, ist eine Parallelvollstreckung beider Fahrverbote möglich. Grundsätzlich gilt, dass die Vollstreckung mehrerer Fahrverbote, d.h., die Berechnung ihrer jeweiligen Dauer, angesichts der Regelung des § 25 Abs. 2 StVG getrennt nebeneinander erfolgt, jeweils ab Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung. Etwas anderes gilt nur nach § 25 Abs. 2 a Satz 2 StVG für den Fall, dass das Fahrverbot mit Schonfrist angeordnet war. Nur für den Fall, dass ein Hinausschieben der Wirksamkeit eines Fahrverbotes überhaupt möglich ist, ist die additive Vollstreckung gesetzlich vorgesehen.“

Ob es rochtig ist, das bei Gewährung einer Schonfrsit anders zu sehen, lassen wir an dieser Stelle mal dahin gestellt.

Gebührenverzicht des Pflichtverteidigers? – ja, das geht….

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Ich habe schon häufiger über die mit der Auswechselung/Umbeiordnung des Pflichtverteidigers zusammen hängenden Fragen berichtet. Die Auswechselung wird von der h.M. nur dann als zulässig angesehen, wenn beide Verteidiger damit einverstanden sind, dadurch keine Verfahrensverzögerung eintritt und – der Staatskasse – keine Mehrkosten entstehen. In dem Zusammenhang spilet dann auch die Frage eine Rolle, ob ein Gebührenverzicht des neuen Pflichtverteidigers wirksam ist, oder ob dem § 49b BRAO entgegensteht. Dazu hat sich jetzt auch noch einmal das OLG Saarbrücken im OLG Saarbrücken, Beschl. v. 10.10.2016 – 1 Ws 113/16 – geäußert. Es sieht – mit der zutreffenden h.M. – den Gebührenverzicht als zulässig an:

„Beide Verteidiger haben sich mit der Auswechselung des Pflichtverteidigers einverstanden erklärt, eine Verfahrensverzögerung ist hierdurch nicht zu besorgen. Durch einen Wechsel des bestellten Verteidigers entstehen für die Landeskasse auch keine Mehrkosten. Zwar hat Rechtsanwalt F. bereits die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG und im Hinblick auf die nach Einlegung der Revision gewährte Akteneinsicht auch die Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren gemäß Nr. 4130 VV RVG (zum Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. März 2013 – 1 Ws 235/12 – und 16. Januar 2014 – 1 Ws 254/13-; Gerold/Schmidt-Burhoff, RVG, 22. Aufl., Vorb. 4 VV Rn. 10 ff., 14) verdient und stünde auch Rechtsanwalt M.-M1. im Falle seiner Bestellung grundsätzlich ein diese Gebühren umfassender Vergütungsanspruch zu, nachdem er die Revision des Angeklagten mit Schriftsatz vom 22. Mai 2016 begründet hat. Ein zweifacher Anfall der Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG und der Verfahrensgebühr nach Nr. 4130 VV RVG ist vorliegend jedoch – worauf die Generalstaatsanwaltschaft mit Recht hinweist – ausgeschlossen, nachdem Rechtsanwalt M.-M1. nach Erlass des angefochtenen Beschlusses erklärt hat, für den Fall der Umbeiordnung auf die Geltendmachung solcher Gebühren zu verzichten, die bereits bei Rechtsanwalt F. entstanden sind.

Dieser Gebührenverzicht ist nach überwiegender, vom Senat geteilter Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur auch wirksam (vgl. OLG Bamberg NStZ 2006, 467; OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 47; OLG Braunschweig StraFo 2008, 428; OLG Oldenburg NStZ-RR 2010, 210; OLG Karlsruhe NStZ 2016, 305; Hartmann, Kostengesetze, VV 4100, 4101 Rn. 9; Volpert in: Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl., Teil A Rn. 1392). Der abweichenden Ansicht, die im Hinblick auf § 49 b Abs. 1 Satz 1 BRAO, wonach es unzulässig ist, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt, einen derartigen Gebührenverzicht als unzulässig erachtet (vgl. Thüring. OLG, Beschluss vom 29.11.2005 – 1 Ws 440/05 -, juris; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.04.2010 – 2 Ws 52/10 -, juris; OLG Köln NStZ 2011, 654 f.; Hanseat. OLG Bremen NStZ 2014, 358 f.), vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Insoweit wird nämlich von der herrschenden Meinung zu Recht darauf hingewiesen, dass dem von § 49b BRAO verfolgten Zweck, einen Preiswettbewerb um Mandate zu verhindern (vgl. z. B. Hartung/Römermann, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 4. Aufl., § 49 b BRAO Rn. 17; Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 49 b Rn. 7), in der vorliegenden Fallkonstellation ausreichend dadurch begegnet wird, dass ein Wechsel nur bei Einverständnis beider beteiligter Rechtsanwälte möglich ist (vgl. OLG Frankfurt; OLG Oldenburg; OLG Karlsruhe, jew. a. a. O.).“

Wie gesagt: Zutreffend.

Nachträgliche Pflichtverteidigerbestellung, oder: Geht doch

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In der Praxis gibt es immer wieder Streit um die Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung eines Pflichtverteidigers, insbesondere nach Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO. Die OLG lehnen das i.d.R. ab. In meinen Augen eine „heilige Kuh“ in ihrer Rechtsprechung, mit der nicht selten die Praxis der Instanzgerichte sanktioniert wird, die Entscheidung über einen rechtzeitig gestellten Beiordnungsantrag „hinaus zu schieben“, dann das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO einzustellen und dann dem Verteidiger zu sagen: Jetzt kann ich dich nicht mehr beiordnen, denn das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.

So ähnlich war das AG Magdeburg verfahren und hat sich dafür eine Aufhebung durch das LG Magdeburg eingefangen. Das führt im LG Magdeburg, Beschl. v. 11.10.2016 – 23 Qs 354 Js 13052/16 (18/16) – dazu kurz und knapp aus:

„Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Beiordnung ist trotz des Abschlusses des Verfahrens zulässig, weil es sich bei der Entscheidung über die Beiordnung um eine der Sicherung des Verfahrens dienende Anordnung handelt, die generell und unabhängig vom Verfahrensstadium beschwerdefähig ist, weil die angegriffene beschwerdende Anordnung auch nach Abschluss des Verfahrens bezüglich der Kostenerstattung fortwirkt (vgl. Landgericht Magdeburg, Beschluss vom 15.04.2007, Az.: 22 Qs 336 Js 24294/06). Die Kammer vertritt diese Auffassung in Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung vieler Landgerichte und hält die rückwirkende Bestellung für zulässig (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage, § 141 Rd. 8)………..“

Auch hier: Geht doch 🙂 . Das LG Magdeburg ist mit seiner Auffassung übrigens nicht allein. M.E. ist es die h.M. der lG, die so verfährt.

Einsicht in Lebensakte/Messunterlagen, oder: Beim OLG Brandenburg geht es………

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„Und sie bewegt sich doch, die Rechtsprechung der OLG“ – so leitet der Kollege Deutscher seine Stellungnahme zum OLG Brandenburg, Beschl. v. 08.09.2016 – (2 B) 53 Ss-Owi 343/16 (163/16) – ein, die für den VRR bestimmt ist. Und ich gebe ihm Recht. In der Tat eine schöne Entscheidung, die sich m.E. wohl tuend von den „Beton-Entscheidungen“ des OLG Bamberg und des OLG Frankfurt absetzt (Nochmals: Grausame Akteneinsicht, oder: Doppelschlag aus Bamberg und Lebensakte: Gibt es nicht, brauchst du nicht, kriegst du nicht, oder: Das „despektierliche“ OLG Frankfurt). Man könnte auch sagen: Geht doch.

Es geht im vom OLG Brandenburg entschiedenen Fallmal wieder um die Lebensakte bzw. sonstige Unterlagen pp. Das AG hat den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt. Den Antrag des Verteidigers auf Einsicht in die Lebensakte des Messgerätes hatte die Bußgeldstelle zuvor im Verwaltungsverfahren mit der Begründung abgelehnt, dass Lebensakten im Land Brandenburg für die Messgeräte der Polizei nicht geführt würden. In der Hauptverhandlung hatte der Verteidiger dann beantragt, die War­tung und Reparaturnachweise des hier verwendeten Messgerätes beizuziehen. Diesen Antrag hatte das AG unter Hinweis auf das Vorliegen eines standardisierten Messverfahrens abgelehnt. Das OLG hat das AG-Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Das OLG bejaht einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und bejaht eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO. Begründung:

„Dieses Vorgehen wird dem Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG) nicht gerecht.

Die Verwaltungsbehörde hat dem Betroffenen bereits im Vorverfahren den Zugang zu Informationen verwehrt, die für seine Verteidigung in dem vorliegenden Verfahren von Bedeutung sein konnten. Zwar war die Verwaltungsbehörde nicht verpflichtet, eine Lebensakte für das hier zum Einsatz gekommene Messgerät zu führen. Sie hatte allerdings gemäß § 31 Abs. 4 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen und sonstige Eingriffe am Messgerät aufzubewahren. Mit der Verweigerung, diese Unterlagen der Verteidigung zugänglich zu machen, hat die Verwaltungsbehörde der Verteidigung die Möglichkeit genommen, konkrete Anhaltspunkte für eine der Gültigkeit der Eichung entgegenstehende Reparatur oder einen sonstigen Eingriff in das Messgerät aufzufinden (OLG Jena NJW 2016, 1457). Diesem Fehler der Behörde hätte das Amtsgericht abhelfen müssen, indem es der Verteidigung die bezeichneten Unterlagen zur Verfügung stellte.

Dem kann hier nicht entgegengehalten werden, dass der Betroffene nicht zuvor eine gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG herbeigeführt hat. Es spricht bereits viel dafür, dass ihm dieser Weg aufgrund der ohnehin ungewissen Erfolgsaussichten eines solchen Antrages von vornherein nicht zuzumuten war (vgl. dazu OLG Jena a.a.O.).

Hinzu kommt hier, dass der Verteidiger des Betroffenen in seinem Schriftsatz vom 30. März 2016 darauf hingewiesen hatte, dass ihm die Bußgeldbehörde die Einsicht in die Wartungs- und Reparaturunterlagen bis dahin verweigert hatte. Bereits dies hätte Anlass geben müssen, dem nachzugehen oder zumindest durch Nachfrage bei dem Verteidiger zu klären, ob dieses Vorbringen als Antrag gemäß § 62 OWiG verstanden werden sollte.

Schließlich steht der Zulässigkeit der Verfahrensrüge in dem vorliegenden Fall auch nicht entgegen, dass sich der Betroffene nicht während des Laufes der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist um erneute Einsicht bei der Verwaltungsbehörde bemüht hat. Dies musste angesichts deren früherer Reaktion gänzlich aussichtslos erscheinen (vgl. OLG Jena a.a.O.).“

Auf derselben richtigen Linie übrigens das vom OLG Brandenburg angeführte OLG Jena (vgl. dazu Akteneinsicht a la OLG Jena, oder: Burhoff und sein „Teufelskreis“) und wohl auch das OLG Celle (vgl. dazu OLG Celle: Messdaten und Token sind herauszugeben, oder: Sie – die OLG Rechtsprechung – bewegt sich doch). Wenn man das so sieht, kann man ein deutliches Nord-/Südgefälle feststellen.