Zwei interessante/spannende Fragen behandelt der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.11.2016 – IV-2 RBs 157/16:
Einmal geht es um die Frage der Wirksamkeit der Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid (§ 67 Abs. 2 OWiG). Gegen den Betroffenen war ein Bußgeldbescheid wegen eines Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 StVG (Drogenfahrt) erlassen worden. In dem Bußgeldbescheid wurde aber die THC-Konzentration nicht angegeben.
Das OLG sagt dazu mit dem Leitsatz 1 seiner Entscheidung:
„Die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch ist beim Tatvorwurf des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss (§ 24a Abs. 2 StVG) unwirksam, wenn in dem Bußgeldbescheid die im Blut des Betroffenen nachgewiesene THC-Konzentration nicht mitgeteilt wird.
Der Bußgeldbescheid ist aber nicht unwirksam (?).
Und die zweite Frage behandelt das Fahrverbot: Betroffener und Bußgeldbehörde waren nämlich davon ausgegangen, dass die Entscheidung über das in dem Bußgeldbescheid verhängte Fahrverbot rechtskräftig geworden war. Daraufhin war der Führerschein in amtliche Verwahrung genommen und einen Monat verwahrt worden. Die Frage, die sich nun stellte. Kann diese Verwahrdauer angerechnt werden und wenn ja, wie? Das OLG bejaht das im Leitsatz 2 seiner Entscheidung:
„Gehen der Betroffene und die Bußgeldbehörde irrtümlich davon aus, dass die Entscheidung über das in dem Bußgeldbescheid verhängte Fahrverbot rechtskräftig geworden ist, und wird der Führerschein (hier: Mofa-Prüfbescheinigung) daraufhin in amtliche Verwahrung genommen, kommt eine Anrechnung der Verwahrungsdauer auf das Fahrverbot in Betracht. Die Entscheidung über die Anrechnung kann im Vollstreckungsverfahren getroffen werden, wenn die tatrichterlichen Feststellungen eine eigene Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht ermöglichen.“
Wegen der Anrechnung muss der Betroffene also ins Vollstreckungsverfahren. Und wenn es da nicht klappt, müsste m.E. ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 103 OWiG gestellt werden.