Im Beweisantragsrecht spielt ggf. der Begriff“ der sog. Konnexität eine große Rolle. Dabei geht es um den Zusammenhnag zwischen Beweismittel und Beweisthema, also z.B. um die Frage: Warum kann der als Beweismittel angebotene Zeuge etwas zu der Beweistatsache sagen. Ob das Erfordernis der Konnexität nun ein drittes Element des Beweisantrages ist oder ob mit diesem Erfordernis die Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Beweisantrag überspannt werden, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Die Rechtsprechung, vor allem auch die des BGH, verlangt ggf. Ausführungen zur Konnexität, die Literatur sieht das anders. Vor einiger Zeit hat jetzt noch einmal das OLG Frankfurt im OLG Frankfurt, Beschl. v. 15.01.2016 – 1 Ss 364/15 – zu der Frage Stellung genommen, sie aber letztlich nicht entscheiden müssen, weil die vom Angeklagten erhobene Verfahrensrüge nicht ausreichend begründet war.
Im Rahmen der Hauptverhandlung hatte der Verteidiger des Angeklagten folgenden Antrag gestellt:
„Zum Beweis dafür, dass der Zeuge Z1 im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung am 06.06.2013 u.a. angegeben hat:
1 …
2 …
beantrage ich die Vernehmung des KKA B … sowie des Dolmetschers C …Die Beweiserhebung wird ergeben, dass der Zeuge Z1 i.d. heutigen Hauptverhandlung die Unwahrheit gesagt hat. Dieser hat nämlich bekundet, in Shiraz werden Begriffe wie ‚wir‘ und ‚uns‘, auch wenn man selbst als Einzelperson gemeint ist, verwendet. Die Zeugen werden sehr wohl bekunden, dass der Zeuge Z1 mit ‚wir‘ und ‚uns‘ in dem zitierten Zusammenhang mehrere Personen gemeint hat.“
Das OLG führt zu der Ablehnung dieses Antrages aus:
Grundsätzlich bedarf jeder Beweisantrag eines Ablehnungsbeschlusses gem. § 244 Abs. 6 StPO, damit der Angeklagte auf die neue Verfahrenskonstellation adäquat reagieren kann. Das Fehlen eines Beschlusses ist jedoch dann unschädlich, wenn sich aus dem Verhalten des Antragstellers ergibt, dass er den Beweisantrag nicht aufrechterhalten will, wenn er nach den Umständen nicht im Unklaren darüber sein konnte, dass das Gericht von der Erledigung des Beweisantrages ausgegangen war und er dies widerspruchslos hingenommen hat, oder, wenn anstatt des beantragten, ein gleichwertiges Beweismittel verwendet wird (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 244 Rn. 41a m.w.N.).
Vorliegend bestehen jedoch bereits Zweifel, ob es sich bei dem gestellten Antrag um einen Beweisantrag oder um einen bloßen Beweisermittlungsantrag handelt.
Für einen bescheidungsbedürftigen Beweisantrag ist neben der Bezeichnung einer bestimmten Beweistatsache und der Angabe eines bestimmten Beweismittels die nähere Darlegung erforderlich, weshalb die Auskunftsperson die in ihr Wissen gestellte Beobachtung gemacht haben und darüber berichten kann (sog. Konnexität). Der Antrag muss erkennen lassen, weshalb der Zeuge etwas zu dem Beweisthema bekunden können soll, wenn aus dem Inhalt des Beweisbegehrens ein verbindender Zusammenhang zwischen der Beweisbehauptung und dem benannten Zeugen nicht ohne Weiteres erkennbar ist. Diese Ausführungen sind geboten, um dem Gericht eine sachgerechte Prüfung und Anwendung der Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 StPO zu ermöglichen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 244 StPO Rn. 21a m.w.N.; einschr. Jahn StV 2009, 663, 664).
Eine nähere Darlegung der Gründe, weshalb der Zeuge B die vom Zeugen Z1 getätigten Angaben inhaltlich selbst verstanden hatte, enthielt der gestellte Antrag jedoch nicht. Allein aus der Tatsache, dass KKA B der polizeilichen Vernehmung beiwohnte, konnte auf seine Wahrnehmungsmöglichkeit nicht zwangsläufig geschlossen werden, da die Vernehmung mit Hilfe eines Dolmetschers durchgeführt wurde. Aus dem gestellten Antrag ergab sich weder, in welchem Umfang der Zeuge Z1 seine Angaben in fremder Sprache gemacht hatte, noch, inwieweit es KKA B möglich war, diese zu verstehen. Mithin war dem Antrag nicht zu entnehmen, ob beziehungsweise in welchem Umfang KKA B die zu beweisenden Angaben des Zeugen Z1 selbst wahrgenommen oder ob er bei der Vernehmung ausschließlich auf die Übersetzung des Dolmetschers angewiesen war. Diese Angaben wären jedoch erforderlich gewesen, um das Gericht in die Lage zu versetzen, eine sachgerechte Prüfung der Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 StPO, insbesondere hinsichtlich der Ungeeignetheit des Beweismittels, vornehmen zu können.
Die Frage der ordnungsgemäßen Darlegung der Konnexität kann vorliegend jedoch letztlich dahinstehen, da die Verfahrensrüge jedenfalls nicht den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht.
Nach dieser Vorschrift müssen bei einer Verfahrensrüge die Tatsachen, aus denen sich der behauptete Verfahrensmangel ergeben soll, so vollständig und genau dargelegt werden, dass das Revisionsgericht aufgrund dieser Darlegung ohne Rückgriff auf die Akten prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen sind oder bewiesen werden (Meyer¬Goßner/Schmitt, StPO, § 344 Rn. 24 m.w.N.).
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe genügt die Mitteilung des Inhalts des gestellten Antrags und die Tatsache der unterbliebenen Bescheidung in der Revisionsbegründung vorliegend nicht diesen Anforderungen.
Damit das Revisionsgericht sachgerecht hätte prüfen können, ob der gestellte Antrag konkludent im Rahmen der Beweisaufnahme zurückgenommen worden ist, hätte die Revisionsbegründung zusätzlich nähere Ausführungen zu dem Verfahrensablauf nach Antragstellung machen und alles vortragen müssen, was auf eine konkludente Rücknahme des Antrags hätte hindeuten können. Insbesondere hätte es zudem der Darlegung bedurft, weshalb der Polizeibeamte Angaben hätte machen können, die über diejenigen des Dolmetschers hinausgegangen wären.“