Archiv für den Monat: April 2016

Die unheilvolle Begegnung auf dem Seitenstreifen der BAB mit einem Polizeifahrzeug: Alleinhaftung

entnommen wikimedia.org Author Achim Engel

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Die Konstellation, die das OLG Frankfurt im OLG Frankfurt, Urt. v.  14.03.2016 – 1 U 248/13 – entschieden hat, wird in der Praxis wahrscheinlich häufiger anzutreffen sein, nämlich: Nach einem Verkehrsunfall auf einer BAB bilden die Autofahrer dort eine sog. Rettungsgasse. Der der Sohn der Klägerin wechselt mit dem Pkw seiner Mutter von der mittleren auf die rechte Fahrspur und überfährt dabei die durchgezogene Linie des Standstreifens. Dabei kollidiert er mit einem dort fahrenden Polizeieinsatzfahrzeug, das mit einer mäßigen Geschwindigkeit von 45-50 km/h und Blaulicht fährt. Mutter meint, die Polizei hätte die Rettungsgasse nutzen müssen und verlangt Schadensersatz vom beklagten Land. Das OLG Frankfurt erteilt dem eine Absage und sagt: Mutter haftet allein, Begründung:

„aa) Der Sohn der Klägerin hat den Unfall dadurch allein verursacht, dass er beim Wechsel von dem mittleren auf den rechten Fahrstreifen mit dem von ihm geführten Fahrzeug über die Begrenzungslinie hinaus auf den Seitenstreifen geraten ist. Damit hat er gegen das Gebot der Fahrbahnbenutzung nach 2 Abs. 1 Satz 1 StVO verstoßen, weil der durch das Zeichen 295 der Anlage 2 lfd. Nr. 68 zu § 41 Abs. 1 StVO („durchgehende Linie“) getrennte Seitenstreifen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 StVO nicht Bestandteil der Fahrbahn ist und außerdem die durchgehende Linie nicht gemäß Anlage 2 lfd. Nr. 68 Spalte 3 Nr. 1. a) überfahren werden darf. Denn diese darf nur in den in der Anlage 2 lfd. Nr. 68 Spalte 3 zu § 41 Abs. 1 StVO normierten Ausnahmen überfahren werden, die hier jedoch nicht vorliegen.

bb) Die Berufung kann demgegenüber nicht geltend machen, der Sohn der Klägerin habe nicht mit einem von hinten auf dem Standstreifen herannahenden Einsatzfahrzeug rechnen müssen. Denn die Beamten haben, als sie unter Einsatz von blauem Blinklicht den Seitentreifen befuhren, nicht gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen. Entgegen der von der Berufung vertretenen Ansicht mussten die Beamten für ihre Einsatzfahrt nicht etwaig gebildete Rettungsgassen benutzen. Die Fahrt auf dem Seitenstreifen als solche wirkt nicht haftungsbegründend, da sie keinen rechtswidrigen Verstoß gegen Vorschriften der StVO darstellt. Die Beamten waren bei ihrer Einsatzfahrt gemäß 35 Abs. 1 StVO von den Vorschriften dieser Verordnung befreit. ….Dabei tritt die Befreiung von den Vorschriften der StVO auch dann ein, wenn das Sonderrechtsfahrzeug weder Einsatzhorn noch Blaulicht führt oder diese zwar vorhanden sind, aber nicht betätigt werden. Nach § 38 Abs. 2 StVO darf bei Einsatzfahrten – wie hier – auch blaues Blinklicht allein verwendet werden (m.w.N. KG, Urteil vom 20. März 2003 – 12 U 199/01 – Rn. 25, juris)….

dd) Demgegenüber kann nicht festgestellt werden, dass der Fahrer des Einsatzfahrzeuges bei Wahrnehmung des Sonderrechts auf dem Seitenstreifen gegen die ihm hierbei obliegenden besonderen Sorgfaltspflichten verstoßen hätte.

Auch wenn Polizeibeamte berechtigt die Sonderrechte nach § 35 Abs. 1 StVO in Anspruch nehmen, kann eine Sorgfaltsverletzung darin liegen, dass sie bei der Wahrnehmung der Sonderrechte sorgfaltswidrig gehandelt haben. § 35 Abs. 8 StVO bestimmt, dass die Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden dürfen. Den Erfordernissen der Verkehrssicherheit kommt stets Vorrang gegenüber dem Interesse des Einsatzfahrzeuges am raschen Vorwärtskommen zu (Burmann/Heß/Hühnermann/ Jahnke/Janker a.a.O. Rn. 17). Je mehr der Sonderrechtsfahrer von Verkehrsregeln abweicht, umso höhere Anforderungen sind an seine Sorgfalt zu stellen (Hentschel/König/Dauer a.a.O. Rn. 8).

Dass sich die Beamten nicht dementsprechend verhalten hätten, kann nicht festgestellt werden. …

ee) Eine erhöhte Betriebsgefahr des Einsatzfahrzeuges kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Das Einsatzfahrzeug hat den Seitenstreifen mit mäßiger Geschwindigkeit befahren, wobei dies zusätzlich zur Warnung der Verkehrsteilnehmer unter Einsatz von blauem Blinklicht geschah. Schon das Setzen eines Blaulichts ist für den übrigen Verkehr ein hinreichend deutliches Warnzeichen dafür, dass nicht von einem normalen Verkehrsablauf ausgegangen werden kann (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 05. Januar 2004 – 12 U 1352/02 – juris).

b) Bei der danach vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verschuldens- und Verursachungsbeiträge tritt die nicht erhöhte Betriebsgefahr des Einsatzfahrzeuges vollständig hinter dem Verschulden des Sohnes der Klägerin und der durch dessen Fahrfehler erhöhten Betriebsgefahr des von ihm gelenkten Fahrzeuges zurück.“

Entziehung der Fahrerlaubnis erst mit 3,0 ng/ml THC im Blutserum?

© macrovector - Fotolia.com

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Hinweisen möchte ich heute in der Abteilung: „Ein Kessel-Buntes“ zunächst auf zwei verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, und zwar auf das VG Gelsenkirchen, Urt. v. 20.01.2016 – 9 K 4970/15 – und auf den VG Aachen, Beschl. v. 07.03.2016 – 3 L 972/15. In beiden Verfahren ist um die Rechtsmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung, die mit Cannabis-Konsum begründet worden ist, gestritten worden. Beide Entscheidungen haben die Entziehung der Fahrerlaubnis – zumindest vorläufig – „abgesegnet“, und dabei zur Frage Stellung genommen, ob eine Erhöhung des Grenzwertes angenommen werden kann/muss, ab dem ein Verstoß gegen das sog. Trennungsgebot vorliegt. Beide Entscheidungen lehnen das ab.

Dazu der Leitsatz zum VG Gelsenkirchen, Urt. v. 20.01.2016 – 9 K 4970/15

Und die Leitsätze vom VG Aachen, Beschl. v. 07.03.2016 – 3 L 972/15:

  • Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn der Betroffene in der Vergangenheit gelegentlich Cannabis konsumiert und zusätzlich unter Einwirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat.
  • Eine Fahrt unter Einwirkung von Cannabis ist im Fahrerlaubnisrecht ebenso wie im Ordnungswidrigkeitenrecht weiterhin ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blutserum anzunehmen.
  • Der Charakter dieses Grenzwerts als „Risikogrenzwert“ lässt es nicht zu, ihn zu Gunsten des Betroffenen auf 3,0 ng/ml THC im Blutserum anzuheben, wie dies die Grenzwertkommission (Blutalkohol 52, 2015, S. 322) vorgeschlagen hat.

Wir werden zu der Frage dann sicherlich bald was vom OVG Münster hören.

Ich habe da mal eine Frage: Wird in der Beratungshilfe eine (vorbereitende) Akteneinsicht bezahlt?

© AllebaziB - Fotolia

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Ein in der Praxis offenbar nicht seltener Fall ist immer wieder Gegenstand von Fragen/Diskussionen. Und zwar:

Es wird ein Beratungshilfe-Berechtigungsschein, z.B. wegen „Beratung wegen Führerschein (Strafbefehl)“ mit der Maßgabe erteilt, dass die rechtliche Beratung und – soweit erforderlich – die Vertretung durch einen Rechtsanwalt bewilligt wird und dass sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts in Straf- und Bußgeldsachen auf die Beratung beschränkt. Der Rechtsaanwalt berät den Fragesteller dann und nimmt Akteneinsicht in die Verwaltungsakte der Straßenverkehrsbehörde. Geltend gemacht wird dann später u. a. auch eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503 VV RVG.

Die Frage dazu: Mit Recht, wenn der Rechtsanwalt mehr Tätigkeiten nicht erbracht hat?

Aufgepasst: Auch Auslandstaten führen zum Bewährungswiderruf..

entnommen openclipart.org

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Auch auf der Grundlage von Auslandstaten ist ein Bewährungswiderruf (§ 56f StGB) hier in Deutschland möglich. Das folgt aus dem OLG Braunschweig, Beschl. v. 26.02.2016 – 1 Ws 5/16. Der Verurteilte war durch ein Gericht in Ecudador wegen eine Verstoßes gegen das dortige BtMG zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren, die dann später nach einer Reform in Ecuador auf 13 Jahre reduziert worden sind. Die Verurteilung hat die StVK hier in Deutschland dann zum Anlass für einen Bewährungswiderruf genommen. Das OLG Braunschweig sagt: Passt:

a) Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Beschwerdeführer hat, wie im Urteil des Dritten Strafgerichts von Guayas vom 04. August 2009 rechtskräftig festgestellt worden ist, am 05. August 2008 und damit innerhalb der Bewährungszeit eine Straftat gemäß Artikel 62 des ecuadorianischen Gesetzes über Suchtstoffe und Psychotrope Substanzen begangen, wegen derer er zu einer erheblichen Freiheitsstrafe von 16 bzw. 13 Jahren verurteilt worden ist. Er ist damit nicht einmal 1 Jahr nach der Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 23. März 2006 erneut (einschlägig) straffällig geworden und hat damit deutlich gezeigt, dass sich die Erwartung, die der Strafaussetzung zur Grunde lag, nicht erfüllt hat.

b) Dass der Beschwerdeführer die vorgenannte Tat im Ausland begangen hat, steht der Widerrufsentscheidung nicht entgegen. Nach ganz überwiegender und vom Senat geteilter Ansicht können auch Auslandstaten Anlass zum Widerruf einer Strafaussetzung geben, weil auch sie die bei der Strafaussetzung angenommene günstige Legalprognose zu erschüttern vermögen ( OLG Köln MDR 1972, 437, 438; KG NStZ 2015, 165 m.z.w.N).

c) Die schuldhafte Begehung der neuen Tat steht zur Überzeugung des Senates auch fest.

Zwar ist das widerrufende Gericht – und damit auch der Senat als Beschwerdeinstanz – an die rechtskräftige Anlassentscheidung des Dritten Strafgerichts von Guayas vom 04. August 2009 nicht gebunden (vgl. OLG Düsseldorf StV 1996, 45; KG NStZ-RR 2001, 136, NStZ 2015, 165 m.w.N.).

Jedenfalls auf inländische rechtskräftige Urteile darf sich das Widerrufsgericht aber stützen und dadurch die Überzeugung von Art und Ausmaß der Schuld des Täters gewinnen (vgl. OLG Zweibrücken StV 1991, 270; KG NStZ-RR 2005, 94, NStZ 2015, 165 m.w.N.). Denn eine rechtskräftige Verurteilung wegen der Anlasstat, der eine Hauptverhandlung mit durchgeführter Beweisaufnahme vorausgegangen ist, verschafft dem Widerrufsgericht in der Regel einen so hohen Grad an Verlässlichkeit, dass es seine Überzeugung ohne weiteres allein auf diese Verurteilung zu stützen vermag (vgl. KG NStZ-RR 2009, 61, NStZ 2015, 165). Die neue Tat muss im Widerrufsverfahren grundsätzlich nicht noch einmal aufgeklärt und bewiesen werden (KG NStZ 2015, 165. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die Gründe des Urteils den Schuldspruch nicht tragen (vgl. OLG Düsseldorf StV 1996, 45; VRS 95, 253; KG NStZ 2015, 165), dem Widerrufsgericht aufgrund anderer Beweismittel die Unschuld des Verurteilten bekannt ist oder es die Rechtsauffassung des Tatrichters nicht teilt (vgl. KG NStZ-RR 2001, 136).

Diese Grundsätze gelten in der Regel auch für ausländische Urteile, soweit diese auf einem rechtsstaatlichen Verfahren beruhen, in dem die maßgeblichen Feststellungen auf fundierter und nachvollziehbarer Tatsachengrundlage durch ein unabhängiges Gericht unter Wahrung der Rechte des Angeklagten aus der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere aus deren Artikel 6 getroffen worden sind (KG NStZ 2015, 165).

Die Einhaltung dieser Grundstandards wird aus dem Urteil des Dritten Strafgerichts von Guayas vom 04. August 2009 hinreichend deutlich. Der Verurteilte hat rechtliches Gehör gefunden; das Dritte Strafgericht von Guayas, der Erste Senat für Straf- und Verkehrsrecht des Provinzialgerichts von Guayas sowie der Corte National de Justicia haben sich mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer war verteidigt. Grundlage für das Urteil waren neben den Angaben des Beschwerdeführers die Bekundungen der Polizeiunteroffiziere D. N., D. U. und M. C., des Polizeiunterleutnants J. P. sowie des Sachverständigen G. M. Der Beschwerdeführer hatte schließlich auch die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil einzulegen.

Materiell-rechtlich ist die Entscheidung des Dritten Strafgerichts von Guayas ebenfalls ohne weiteres nachvollziehbar. Der festgestellte Sachverhalt wäre in Deutschland als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar.“

Beweisantrag bei Leivtec XV3: „…die Behörde hat willkürlich die beiden Messfotos in die Filmsequenzen eingefügt…“?:

© Kathrin39 Fotolia.com

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Zum Wochenabschluss will ich heute mit dem AG Castrop-Rauxel, Urt. v. 12.02.2016 – 6 OWi-256 Js 68/16-4/16 – starten. Einem Betroffenen ist der Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung gemacht worden. Gemessen worden ist mit Leivtex XV3. Um die Ordnungsgemäßheit und Verwertbarkeit der Messung wird gestritten. Das AG Castrop-Rauxle hat die Messung als vewertbar angesehen und geht davon aus, dass die Messung mit Leivtec XV3 ein standardisiertes Messverfahren ist. Dazu der Leitsatz:

„Bei Messungen mit dem Gerät Leivtec XV3 handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Aus dem Charakter als standardisiertes Messverfahren folgt, dass der Tatrichter grundsätzlich neben dem angewendeten Messverfahren Leivtec XV3 nur die gemessene Geschwindigkeit nebst Toleranzabzug feststellen muss. Ausführungen zur Beachtung der Verfahrensbestimmungen muss der Tatrichter im Urteil erst dann machen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese nicht eingehalten worden sind oder konkrete Messfehler von dem Betroffenen oder einem anderen Verfahrensbeteiligten behauptet werden.“

Im Verfahren ging es außerdem noch um einen Beweisantrag, mit dem wohl vorgetragen worden war, die Verwaltungsbehörde „habe willkürlich Messfotos genommen, um einen falschen Eindruck zu erwecken“. Dem ist das AG nicht nachgegangen und hat das wie folgt begründet:

„Aus der Bedienungsanleitung des Messgerätes geht eindeutig hervor, dass die Konstellation, in der das gemessene Fahrzeug im Messung-Start-Bild sich alleine im Messrahmen befindet und das zusätzliche Fahrzeug, welches sich im Messung-Ende-Bild teilweise (insoweit gemeinsam mit dem gemessenen Fahrzeug) im Messrahmen befindet, verwertbar ist. Das hat das Gericht hier anhand der Messung-Start und Messung-Ende Bilder überprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass genau die Konstellation vorliegt, welcher in der Bedienungsanleitung gegeben ist.

Der Beweisantrag soll nach Ansicht der Verteidigung ergeben, dass die Behörde hier willkürlich die beiden Messfotos in die Filmsequenzen eingefügt hat. Dazu sind allerdings keine Anhaltspunkte vorhanden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Behörde hier willkürlich Messfotos bzw. Filmsequenzen zusammengefügt hat, um das Gericht oder gar den Betroffenen darüber zu täuschen, ob das Messungs-Ende-Bild oder das Messung-Start-Bild vorliegen. Es fragt sich auch, welches Interesse die Bußgeldbehörde hier daran haben sollte, willkürlich und damit letztlich vorsätzlich falsche Messfotos zu verwenden, um den Betroffenen und das Gericht zu täuschen. Woher die Verteidigung insoweit ihre Kenntnis hat, ist aus dem Beweisantrag nicht ersichtlich. Im standardisierten Messverfahren muss allerdings nur konkreten Einwänden nachgegangen werden, für die wenigstens Anhaltspunkte bestehen. Es liegt hier schlicht und ergreifend eine in der Bedienungsanleitung des Messgerätes dargestellte Konstellation vor, so dass insoweit die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich ist.
Auch die übrigen Einwände aus dem Beweisantrag führen nicht dazu, dass eine Beweiserhebung durch einen Sachverständigen angezeigt ist. Soweit die Verteidigung ernsthaft behaupten will, dass es darauf ankomme, ob (wie in der Bedienungsanleitung Bl. 41 der Akte niedergelegt) das gemessene Fahrzeug nach rechts aus dem Bild herausfährt oder (wie im konkret vorliegenden Messfoto) das Fahrzeug des Betroffenen und das nachfolgende Fahrzeug nach links aus dem Bild herausfahren, musste diesem Einwand schon deshalb nicht nachgegangen werden, weil sich dazu in der Bedienungsanleitung kein Anhaltspunkt findet. Wenn es insoweit auf die Fahrtrichtung des gemessenen und/oder des nachfolgenden Fahrzeuges, auf den Neigungswinkel der Kammer oder Ähnliches bei der vorliegenden Konstellation ankäme, müssten sich dazu Anhaltspunkte in der Bedienungsanleitung finden. Die Bedienungsanleitung stellt aber uneingeschränkt dar, dass die vorliegende Konstellation verwertbar ist.

Aus den in Augenschein genommenen Messfotos Bl. 30 und Bl. 5 der Akte und den in Augenschein genommenen Bildern aus der Bedienungsanleitung Bl. 41 der Akte ist auch ersichtlich, dass keine signifikanten Unterschied zwischen der Messfotos aus der Bedienungsanleitung zwischen den Messbildern bestehen. …..“