Archiv für den Monat: April 2016

Sonntagswitz: Heute wieder Ostfriesenwitze

© Teamarbeit - Fotolia.com

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Ja, heute schon wieder Ostfriesenwitze, denn ich bin? – richtig, auf Borkum – und dieses Mal „richtig“, also nicht nur – wie beim letzten Mal – in Ostfriesland. Also: Klassisch 🙂 . Und das sind dann:

Warum gibt es in Ostfriesland Ebbe und Flut?

Nun, als die  Ostfriesen ans Meer kamen, hat sich das Wasser so erschrocken, dass es sich ganz weit zurückzog. Und nun kommt es jeden Tag zweimal, um zu gucken, ob die immer noch da sind…


Ein Ostfriese erkundigt sich im Leichenschauhaus nach seiner Frau, die möglicherweise ertrunken ist.
„Wir haben zwei Ertrunkene
hier. Hat Ihre Frau vielleicht einige Merkmale? “
„Ja, sie ist auf dem
rechten Ohr etwas schwerhoerig !“


Die Kuh eines ostfriesischen Bauern ist krank.
Besorgt fragt er seinen Nachbar: „Was hast
Du denn damals deiner Kuh gegeben, als sie so krank war?“
„Salmiak-Geist.“
Gesagt, getan.
Nach einer Woche besucht der Bauer
seinen Nachbar. „Meine Kuh ist tot“, sagt er.
Darauf dieser: „Meine
damals auch.“


und dann war da noch:

Hein, der mit seiner Freundin spazieren geht. Beide sehen, wie gerade ein Bulle eine Kuh besteigt.
Da flüstert Hein
seiner Freundin ins Ohr: „Dazu hätte ich jetzt auch Lust.“
Darauf sie: „Das
kannst du doch. Es sind doch eure Kühe…“

Wochenspiegel für die 13. KW, das war das ProstitutionschutzG, beA, die VW-Schummeleien und OWi

© Aleksandar Jocic - Fotolia.com

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Die nachösterliche Woche ist eine „kurze Woche“, da ihr ein Arbeitstag fehlt. Aber es gibt dennoch einen Wochenspiegel und den auch in normaler Länge. Ich berichte in dem für die 13 KW. heute über:

  1. Prostitutionsschutzgesetz: Erst Daten, dann Sex,
  2. Mord bleibt Mord – oder nicht? Zum Gesetzentwurf des Bundesjustizministers,
  3. Fristablauf: BRAK beA Überraschungsei zu Ostern,
  4. Flotte Rechtspflegerin,
  5. Umfahren des Staus über Seitenstreifen kann bei Unfall zur Mithaftung füh­ren,
  6. VW-Abgasskandal – was Sie tun können, und dazu: VW-Abgasskandal: Hier dann LG Bochum/LG Münster zur „VW-Schummelsoftware“,
  7. AG Zeitz: Keine Unterbrechung der OWi-Verjährung we­gen Verwechslung der Anschrift des Betroffenen,
  8. EGMR, Große Kammer: Geldstrafe über Journalisten wegen Veröffentlichung aus Ermittlungsakten verletzte Art 10 EMRK nicht,
  9. OLG Oldenburg: Falschem Seitenabstand beim ES 3.0-Messverfahren muss nach­ge­gan­gen wer­den,
  10. und dann waren da noch: 10 Tugenden, mit denen du dein neues Semester rockst.

Höherer Kraftstoffverbrauch als im Prospekt – Rücktritt vom Kaufvertrag?

© psdesign1 - Fotolia.com

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Den Kraftstoffverbrauch haben wir bei unseren Pkws alle im Blick. Und die Höhe des Kraftstoffverbrauchs ist sicherlich auch ein Kaufargument für bzw. gegen einen bestimmten Pkw-Typ. Daher wird bei überhöhtem Kraftstoffverbrauch sensibel reagiert. So auch bei einem Neuwagengeschäft im Jahr 2009. Da hatte der Kläger einen beim (später beklagten) Autohaus aus Dortmund für 30.290 € gekauften Neuwagen Dodge Nitro SXT mit 2,8 l Dieselmotor geleast. Der dem Kauf zugrunde liegende Prospekt wies Verbrauchswerte von innerorts 11,7 l/100 km, außerorts 7,5 l/100 km und kombiniert 9,0 l/100 km aus, ermittelt nach „dem vorgeschriebenen Messverfahren (Richtlinie 80/1268/EWG)“. Nach der Übernahme des Fahrzeugs beanstandete der Kläger u.a. einen überhöhten Kraftstoffverbrauch und verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Das LG Dortmund ließ die Verbrauchswerte auf der Grundlage des für das gekaufte Fahrzeug konkret ermittelten Rollwiderstandes durch einen Kfz-Sachverständigen ermitteln. Nach den vom SV getroffenen Feststellungen hatte die Klage dann Erfolg, weil die auf diese Weise ermittelten tatsächlichen Verbrauchswerte um mehr als 12% über den Prospektangaben lagen. Damit überschritten sie die obergerichtliche Grenze des 10%-igen Mehrverbrauchs, bei der ein Mehrverbrauch einen erheblichen Fahrzeugmangel darstellt.

Das Autohaus hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt. die beim, 2. Zivilsenat des OLG Hamm gelandet ist. Und da war die Berufung des beklagten Autohauses mit dem OLG Hamm, Urt. v. 08.06.2015 – 2 U 163/14 erfolgreich. Der 2. Zivilsenat hat die Klage nach einem ergänzten Sachverständigengutachten abgewiesen. Nach der Prospektangabe sei auf eine richtlinienkonforme Verbrauchsermittlung abzustellen. Die Richtlinie 80/1268/EWG erlaube es sowohl den konkreten Fahrwiderstand des geprüften Fahrzeugs zugrunde zu legen als auch die diesbezüglichen, unabhängig vom konkreten Fahrzeug abstrakt festgelegten Werte einer Tabelle der weiteren Richtlinie 70/229/EWG. Wähle man die zweitgenannte Prüfungsmöglichkeit, liege der Mehrverbrauch bei allen Einsatzvarianten unter 9 % über den Prospektwerten. Im Durchschnitt betrage der Mehrverbrauch dann 8,11 %. Hiernach stelle er keinen erheblichen Mangel dar. Da beide Prüfungsmethoden nach der Richtlinie möglich seien, die Richtlinie keiner Methode den Vorzug gebe, könne ein Käufer nur erwarten, dass die im Prospekt angegebenen Verbrauchswerte, nach der einen oder der anderen Methode ermittelt, eingehalten würden.

Zurechnung der Betriebsgefahr beim Sicherungseigentümer?

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Im LG Stuttgart, Urt. v. 24.02.2016 – 13 S 46/15 geht/ging es um die Frage der Zurechnung der Betriebsgefahr. Der Kläger hat nach einem Verkehrsunfall die Beklagten auf Zahlung weiteren Schadenersatzes in Anspruch genommen. Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt Halter und Anwartschaftsberechtigter des an die L. sicherungsübereigneten beschädigten Fahrzeugs. Das  AG hat der Klage nur teilweise stattgegeben. In seiner Begründung führte das AG aus, dass dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz von 50 % seines unfallbedingten Schadens zustehe. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme könne der Unfallhergang nicht aufgeklärt und ein Verschulden nicht festgestellt werden, da nicht geklärt werden könne, ob zuerst die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs ihren Abbiegevorgang oder der Beklagte Ziff. 1 seinen Überholvorgang eingeleitet habe. Daher sei von einer 50-prozentigen Haftung auszugehen. Mit der Berufung wird geltend gemacht, dass das AG bei sämtlichen Schadenspositionen von einer hälftigen Haftungsverteilung ausgegangen ist und nicht berücksichtigt hat, dass die L. als Sicherungseigentümerin nicht Halterin des klägerischen Fahrzeugs ist.

Das sieht das LG auch so:

„Das Amtsgericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass der Hergang des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls nicht aufklärbar und daher ein Verschulden der unfallbeteiligten Fahrzeugführer nicht feststellbar ist. An diese Feststellungen des Amtsgerichts, welche ausdrücklich mit der Berufung nicht angegriffen wurden, ist die Kammer gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Unter Zugrundelegung dieses Sachverhalts scheidet -mangels festgestelltem Verschulden des Unfallgegners- ein deliktischer Anspruch gemäß § 823 BGB aus, sodass lediglich Schadenersatzansprüche aus der Gefährdungshaftung gemäß § 7 StVG bestehen.

2.1. Die Sicherungsnehmerin muss sich als Eigentümerin des Fahrzeugs, deren Ansprüche der Kläger vorliegend geltend macht, die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs, mangels anwendbarer Zurechnungsnorm, nicht zurechnen lassen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10.07.2007, VI ZR 199/06; OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.12.2013, 1 U 74/13).

In § 17 Abs. 2 StVG ist ausdrücklich die Haftungsverteilung der Halter untereinander geregelt. Eine analoge Anwendung dieser Norm auf Ansprüche des Fahrzeugeigentümers, welcher nicht Halter ist, scheidet aus. Denn trotz der Änderungen in § 17 Abs. 3 StVG hat der Gesetzgeber, dem ein Auseinanderfallen von Halter- und Eigentümerstellung bewusst war, die Regelung in § 17 Abs. 2 StVG unverändert beibehalten. Eine Analogie scheidet daher sowohl mangels einer unbewussten Lücke als auch im Hinblick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut aus (vgl. BGH, Urteil vom 10.7.2007, VI ZR 199/06). Etwas anderes kann, nach Ansicht der Kammer, auch nicht aus den Ausführungen den BGH in seinem Urteil vom 7.12.2010, VI ZR 288/09 entnommen werden. Zwar führt er aus, dass in dem Fall wenn „wegen nicht nachweisbaren Verschuldens nur Ansprüche des Leasinggebers aus Gefährdungshaftung im Sinne des § 7 StVG [bestehen, der Fahrzeugeigentümer] sich im Haftungssystem des Straßenverkehrsgesetzes das Verschulden des Fahrers des Leasingfahrzeugs bereits bei der Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs gegen den Unfallgegner nach §§ 9, 17 StVG, § 254 BGB anspruchsmindernd zurechnen lassen“. Dies kann aber nur dann gelten, wenn zwar kein Verschulden des Unfallgegners jedoch ein Verschulden des Fahrers des Leasing- bzw. sicherungsübereigneten Fahrzeugs feststeht. Dies trifft jedoch für den streitgegenständlichen Verkehrsunfall gerade nicht zu.

Ebenfalls scheiden als Zurechnungsnormen § 9 StVG sowie § 254 BGB aus…….“

Ich habe da mal eine Frage: Zusätzliche Verfahrensgebühr nach vorläufiger Einstellung nach § 154 StPO?

© AllebaziB - Fotolia

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Heute stelle ich dann mal einen m.E. ganz interessanten Sachverhalt zur Diskussion, der in der Praxis gar nicht so selten sein dürfte. Und zwar:

Dem Angeklagten wird mit einer Anklage vom 01.06.2015 eine Sachbeschädigung vorgeworfen. Das Jugendschöffengericht hat das Hauptverfahren eröffnet, Hauptverhandlungstermin anberaumt und zugleich ein weiteres gegen den Angeklagten bei Gericht anhängiges Verfahren zu der Anklageschrift vom 01.06.2015 hinzuverbunden. In der Hauptverhandlung am 19.08.2015 hat das Gericht das Verfahren im Umfange der Anklageschrift vom 01.06.2015 abgetrennt und den Angeklagten unter Einbeziehung weiterer Entscheidungen im Übrigen zu einer einheitlichen Jugendstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten Berufung eingelegt und zugleich um Prüfung gebeten, ob im Hinblick auf den in dem Hauptverhandlungstermin vor dem AG abgetrennten Verfahrensteil das Verfahren gem. § 154 StPO oder § 47 JGG (endgültig) eingestellt werden kann und für diesen Fall bereits angekündigt, das Rechtsmittel zurückzunehmen.

In dem Hauptverhandlungstermin vor dem LG als Berufungsgericht am 12.01.2016 hat nach Erörterung der Sach- und Rechtslage die Vertreterin der Staatsanwaltschaft beantragt, das Verfahren bezüglich der abgetrennten Anklage gem. § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die Verurteilung des Angeklagten vom 19.08.2015 einzustellen. Hierauf hat der Angeklagte nach Rücksprache mit seinem Verteidiger die Rücknahme der Berufung gegen das Urteil vom 19.08.2015 erklärt. Inzwischen ist mit Beschluss vom 01.02.2016 durch das AG das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Geschehens aus der Anklageschrift vom 01.06.2015 nach § 154 Abs. 2 StPO (vorläufig) eingestellt worden.

Mit seinem Kostenfestsetzungsantrag hat der Rechtsanwalt beantragt, auch die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG festzusetzen. Die Rechtspflegerin beim AG hat diese nicht festgesetzt. “

Der Verteidiger erwägt wegen der nicht festgesetzten Nr. 4141 VV RVG Erinnerung einzulegen. Hat er Aussicht auf Erfolg?