Archiv für den Monat: Februar 2016

Die dämlichste Einlassung des Jahres 2016: Es war die Maus und nicht die Störchin

entnommen wikimedia.org Urheber Hofec

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„The Winner is“….. „The Winner is?“, ja, aber keine Sorge, lieber Leser. Sie sind hier nicht bei der Vergabe der Blogs-Oscars. Aber man ist schon bei einem Ranking. Und das hat für mich 2016, obwohl das Jahr so kurz ist, mit Sicherheit Beatrix von Storch gewonnen. Ich denke, die meisten werden diese Dame inzwischen kennen. Es ist die Afd-Vizechefin, auch Europaparlamentarierin, die in der vergangenen Woche, um es gelinde auszudrücken, einen großen Bock geschossen hat.

Es geht um die „Schießbefehl-Affäre“ von AfD-Chefin Frauke Petry, die ja ggf. auch auf Flüchtlinge an den Grenzen schießen (lassen) will (vgl. z.B. hier aus Zeit-online). In die hatte sich Frau von Storch eingeschaltet. Auf Facebook hatte sie die Frage eines Facebook-Users, ob sie (auch) Frauen mit Kindern den Grenzübertritt mit Waffengewalt verhindern wolle, mit „Ja“ beantwortet. Das hatte mit Recht Empörung ausgelöst. Frau von Storch nahm dann die Aussage teilweise zurück, hielt aber an Gewalt und Schießen gegen nur die Mütter fest.

Nun kommt der „zweite Streich“. Der Stern berichtet:

„Wie der „Spiegel“ in seiner neuen Ausgabe unter Berufung auf Parteifreunde berichtet, habe Beatrix von Storch ihre Aussage mit einem „technischen Fehler“ zu rechtfertigen versucht. Sie sei auf ihrer Computermaus „ausgerutscht“, heißt es weiter in dem Artikel.

Beatrix von Storch wollte Frauke Petry beispringen

Offenbar bereut die AfD-Politikerin ihr Wort und soll eingeräumt haben, „Mist gebaut“ zu haben. Als Motiv gibt sie an, sie habe ihrer Parteichefin Frauke Petry „doch nur helfen wollen“. Petry hatte zuvor einen Schusswaffengebrauch gegen Flüchtlinge ins Gespräch gebracht.“

Also, so einen Blödsinn/Quatsch habe ich schon lange nicht mehr gelesen, nicht der „Stern“ ist gemeint, sondern Frau von Storch. Und in einem Strafverfahren würde man bei der Einlassung wahrscheinlich argumentieren, dass sie so abenteuerlich ist, dass ihr die Unwahrheit auf der Stirn geschrieben steht (nun ja man würde da anders formulieren, aber das meinen). Dümmer und schlimmer geht nimmer. Es war also die Maus und nicht der Storch/die Störchin. Aber wie kann denn eine PC-Maus „abrutschen“ und dabei ein „Ja“ produzieren? Wenn ich mal auf meine Tastatur schaue: Das „J“ und das „A“ liegen weit auseinander. Da liegen Welten dazwischen. Also: Hätte sie doch bloß den Mund gehalten und sich nicht zur Sache eingelassen. Reden ist eben Silber und Schweigen Gold, um im Bild zu bleiben. Wobei Silber und Gold mir dann doch ein wenig zu viel Edelmetall für einen solchen Blödsinn ist. Aber ein Gutes hat das Ganze dann doch. Es entlarvt die Sprecherin nun endgültig ……….

Und da ja heute Rosenmontag ist: Beatrix von Storch Kostüme sind in Köln ausverkauft 🙂 .

Sonntagswitz: Heute natürlich Karneval

© Teamarbeit - Fotolia.com

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Heute am Karnevalssonntag 2016 gibt es natürlich Karneval, obwohl man manchmal den Eindruck hat, dass Karneval gar nicht witzig ist, sondern eine ernste Sache. Dennoch, auf gehts:

Bei einem Ball im Karneval: “Sind Sie für den nächsten Walzer frei?”
“Ja sicher, ich bin noch frei!”
“Würden Sie dann wohl auf mein Sektglas aufpassen?”


Unterhalten sich zwei Narrenkappen.
Sagt die eine zur anderen: „Ach, wie gerne ich doch mal ein Hirn unter mir hätte!“


Sagt der hungrige Karnevalist zum vorbeilaufenden Kellner/Ober: „Ich hätte gerne die Karte bitte!“
Ober: „Mit Briefmarke dazu?“


Und dann noch – hatte ich – glaube ich – schon mal:

Im Schlafzimmer. Sie bittet ihn: „Knöpf bitte meine Bluse auf und leg sie dort hin.
Und jetzt meinen BH. Und jetzt zieh meinen Rock aus….und auch den Slip.“
Er macht, wie ihm befohlen.
Sie: „Und das war das letzte Mal, dass ich Dich in meinen Klamotten erwische!“

Wochenspiegel für die 5. KW, das war der braune Apfel, Dascam, beA, Shisha-Tabak, und „Du, Sie äh….

© Aleksandar Jocic - Fotolia.com

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So, das war dann die 5. KW, die dann auch schon mit dem Karnevalswochenende endet. Die Zeit schreitet voran, ich bin dann doch immer erschaunt, wie schnell das Jahr inzwischen an mir vorbeirauscht. Auch eine Woche ist „Nix“. Und aus der letzten gibt es dann im Rückblick zu berichten über:

  1. Der braune Apfel fälltn icht weit vom-Stamm, oder: Hätten Sie es gewusst? Ich nicht.

  2. Dashcam und kein Ende, hier mit: Dashcam in par­ken­dem Fahrzeug filmt Nachbargrundstück: Unterlassungsanspruch!,

  3. Keine „be­wusste Rechtsverweigerung“ in Kassel: Es gibt (wie­der?) Einsicht in die ge­samte Messreihe,

  4. Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) Pflicht?

  5. für die mitlesenden Studis: 9 Fehler beim Lernen, die dir in der Klausur das Genick brechen,

  6. Kein fahrlässiger Geschwindigkeitsverstoß bei durch Überholvorgang verdecktem Schild – wenn wir Aktenzeichen und Beschlussdatum kennen würden, wäre es noch besser,

  7. Wenn es dampft, drückt der Staat beide Augen zu: Shisha-Tabak, die Tabakverordnung und Wettbewerbsrecht,

  8. Ist die Beteiligung an Autorennen ein Totschlagsversuch?

  9. und Humor: „Du, Sie, äh Jens Spahn“ oder: Intensivkurs „Decision Making“ für Anwälte (und ein lustiger Link)

  10. und dann war da noch: Humor zur Mittagspause … und der Witz zum Wochenende

Parktag II: Parken ohne Parkscheibe auf dem Supermarktplatz, oder: Ggf. teuerer Einkauf?

ParkscheibeNach dem (neuen) „Park-Urteil des BGH (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2015 – V ZR 160/14, und dazu:Parktag I: My home is may castle, oder: Parken auf dem fremden Privatparkplatz) schiebe ich dann das LG Kaiserslautern, Urt. v. 27.10.2015 – 1 S 53/15 – nach. Auch in ihm geht es um unberechtigtes Parken, nun aber auf dem Privatgrundstück ei­nes Supermarkts. Dort war offenbar – das Urteil hat leider keinen vollständigen Sachverhalt – ein Fahrzeug, des­sen Halter der Beklagte war, un­be­rech­tig­t ab­ge­stellt worden. Auf dem Parkplatz wurde wohl auf Schildern darauf hingewiesen, dass eine Parkscheibe zur Dokumentation der Parkdauer auszulegen ist. Das war bei dem Pkw des Beklagten nicht geschehen. Die Klägerin – die Betreiberin des Supermarkts – verlangte nun vom Beklagten als Halter des Pkw eine „Vertragsstrafe“. Damit hatte sie beim LG keinen Erfolg:

1. Es besteht kein vertraglicher Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten.

Voraussetzung hierfür wäre zunächst, dass zwischen den Parteien ein Vertrag mit dem klägerseits behaupteten Inhalt zustande gekommen wäre. Daran fehlt es hier.

a) Ein solcher Vertrag könnte allenfalls zwischen der Klägerin und dem Fahrer eines Fahrzeuges zustande kommen, und zwar dadurch, dass dieser ein Fahrzeug auf dem Parkplatz abstellt. Hierin wäre die konkludente Annahme des von der Klägerin unterbreiteten Vertragsangebotes zu den auf den aufgestellten Schildern abgedruckten Bedingungen zu sehen.

Daran, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin in diesem Fall wirksam in den Vertrag einbezogen würden, hat die Kammer keinen Zweifel, insbesondere nicht im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift ist es gerade nicht erforderlich, dass der Vertragstext in einer Form abgedruckt ist, die es dem Nutzer ermöglicht, diese im Vorbeifahren und „auf einen Blick“ zu erfassen.

Die Kammer hat auch ansonsten keine Zweifel daran, dass die gegenständliche Allgemeine Geschäftsbedingung – nämlich Anfall einer Vertragsstrafe für den Fall der Missachtung des Gebots, eine Parkscheibe zur Dokumentation der Parkdauer auszulegen – wirksam ausgestaltet ist. Insbesondere ist diese nicht als „überraschende Klausel“ i.S.d § 305c BGB anzusehen. Denn es liegt für jeden vernünftigen Betrachter auf der Hand, dass ein Supermarkt, der einen Parkplatz vorhält, damit selbstverständlich nur seinen Kunden – und dies auch nur für die Zeit des Einkaufes – einen kostenlosen Parkplatz zur Verfügung stellen will und nicht der Allgemeinheit. Auch verstößt die Klausel nicht gegen die in § 308 BGB (ohne Wertungsmöglichkeit) und § 309 (mit Wertungsmöglichkeit) normierten Klauselverbote. Insbesondere liegt auch kein Verstoß gegen § 309 Nr. 6 BGB vor, da die Vertragsstrafe hier nicht für den Fall der Nichtabnahme, des Zahlungsverzuges oder der Lösung vom Vertrag anfallen sollte, sondern vielmehr für den Fall der Erschleichung einer Leistung, nämlich der unberechtigten Inanspruchnahme des Privatparkplatzes. Auch eine unangemessene Benachteiligung des Parkplatznutzers i.S.d § 307 BGB ist für die Kammer nicht ersichtlich.

b) Die Klägerin hat jedoch nicht zu beweisen vermocht, dass der Beklagte selbst das Fahrzeug am fraglichen Tag auf dem Parkplatz abgestellt hat. Es steht lediglich dessen Haltereigenschaft fest. Einem Fahrzeughalter, der seinen PKW nicht selbst auf dem Parkplatz abstellt, kann jedoch die oben dargelegte Annahmeerklärung unter Zugrundelegung der AGB der Klägerin nicht zugeordnet werden.

Die Behauptung der Klägerin, der Beklagte selbst habe das Fahrzeug abgestellt, ist beweisbedürftig, nachdem der Beklagte nunmehr im Termin vor der Kammer sein bisher unzureichendes Bestreiten mit Nichtwissen hinreichend konkretisiert hat. Den ihr damit obliegenden Beweis hat die Klägerin nicht angetreten.

Zugunsten der Klägerin streitet auch nicht – wie diese meint – der Anscheinsbeweis, dass der Halter des Fahrzeuges dieses auch an dem betreffenden Tag gefahren und auf dem Parkplatz abgestellt habe.

Die Grundsätze des Anscheinsbeweises werden herangezogen, wenn im Einzelfall ein „typischer“ Geschehensablauf vorliegt, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder Folge hinweist und derart gewöhnlich und üblich erscheint, dass die besonderen individuellen Umstände an Bedeutung verlieren. Diese Voraussetzungen hat zu beweisen, wer den Hauptbeweis führen will. Sind sie bewiesen, so scheitert der Anscheinsbeweis erst, wenn der Gegner Tatsachen behauptet und beweisen kann, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden (atypischen) Ablaufs ergibt (vgl. Musielak/Foerste, BGB, 12. Auflage 2015, § 286 Rn. 23).

Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einem „typischen“ Geschehensablauf. Denn es ist keineswegs gewöhnlich und üblich, dass ein Fahrzeug stets ausschließlich von seinem Halter gefahren wird. Vielmehr ist es ein völlig lebensnaher Vorgang, dass dieses zumindest auch von dessen Familienangehörigen benutzt wird.“

Und andere mögliche Anspruchsgrundlagen werden vom LG ebenfalls verneint, und zwar:

  • ein (sekundärer) Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 i.V.m § 242 BGB, weil es dafür bereits am Bestehen eines Schuldverhältnisses zwischen den Parteien fehlt,
  • ein „isolierter“ Auskunftsanspruch aus § 242 BGB dahingehend, dass der Beklagte verpflichtet wäre, der Klägerin den ihm ggf. bekannten Fahrer seines Fahrzeuges zu benennen, weil die dafür erforderliche Sonderverbindung zwischen den Parteien nicht gegeben ist,
  • auch ein Anspruch auch aus dem Rechtsgedanken einer „Halterhaftung“, da es dafür gibt es keine Rechtsgrundlage gibt, insbesondere auch nicht aus eineranaloge Anwendung des § 25a StVG,
  • schließlich auch ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Hier: Es ist gut gegangen, aber kann ein teurer Einkazf werden…

Parktag I: My home is my castle, oder: Parken auf dem fremden Privatparkplatz

entnommen wikimedia.org Urheber 4028mdk09

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Thematisch mache ich heute einen „Parktag“. Nein, nicht Entenfüttern im Park, weil das Wetter so schön ist – so schön ist es gar nicht -, sondern „Parken“ im Straßenverkehr. Und zu der Thematik zunächst der Hinweis auf das BGH, Urt. v. 18.12.2015 – V ZR 160/14, auf das ja auch schon an anderen Stellen hingewiesen worden ist.

Es geht – mal wieder – um unberechtigtes Parken auf einem Privatparkplatz, den die Klägerin im Obergeschoss eines Gebäudes betreibt. Die Nutzer werden durch eine Beschilderung auf die Vertrags- und Einstellbedingungen der Klägerin hingewiesen. Danach ist der Nutzer mit der Einfahrt in die Parkeinrichtung zur Zahlung des Mietpreises und dazu verpflichtet, den Parkschein sichtbar und lesbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen. Bei Nichtlösen und Nichtauslegen des Parkscheins sowie bei Überschreiten der bezahlten Parkzeit um mehr als 15 Minuten ist ein „Nutzungsentgelt“ von 20 € sofort zur Zahlung fällig. Am 19. 10. 2012 war nun das vom Beklagten gehaltene Fahrzeug gegen 10.30 Uhr auf dem Parkplatz der Klägerin abgestellt, ohne dass ein gültiger Parkschein auslag. Bei einer Kontrolle wurde dies festgestellt und am Fahrzeug ein Hinweis angebracht mit der Aufforderung zur Zahlung von 20 €. Eine Zahlung erfolgte nicht. Nach Ermittlung des Beklagten als Halter forderte die Klägerin ihn vergeblich zur Zahlung oder Benennung des Fahrers auf. Die Klägerin begehrte sodann erfolglos die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Mit der Klage hat sie dann sie von dem Beklagten verlangt, es unter Meidung eines Ordnungsgeldes von 600 € zu unterlassen, seinen Pkw unberechtigt auf dem Parkgelände selbst abzustellen bzw. durch eine dritte Person dort abstellen zu lassen, sowie die Erstattung der Kosten der Halterermittlung in Höhe von 5,65 €.
Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist beim LG erfolglos geblieben. Die Revision hatte dann bei BGH Erfolg.

Der BGH hat der Entscheidung folgende Leitsätze gegeben:

„1. Bei einem Vertrag über die kurzzeitige Nutzung eines jedermann zugänglichen privaten Parkplatzes ist eine unbedingte Besitzverschaffung durch den Parkplatzbetreiber nicht geschuldet. Macht er das Parken von der Zahlung der Parkgebühr und dem Auslegen des Parkscheins abhängig, begeht derjenige verbotene Eigenmacht, der sein Fahrzeug abstellt, ohne sich daran zu halten.

2. Hat ein Fahrzeughalter sein Fahrzeug einer anderen Person überlassen, kann er als Zustandsstörer unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er auf die Aufforderung des Parkplatzbetreibers, den für eine Besitzstörung verantwortlichen Fahrer zu benennen, schweigt.

3. Dem Parkplatzbetreiber steht gegen den als Zustandsstörer auf Unterlassung in Anspruch genommenen Fahrzeughalter kein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Halteranfrage zu (insoweit Aufgabe von Senat, Urteil vom 21. September 2012 – V ZR 230/11, NJW 2012, 3781 Rn. 13).“

Zu 1. und 2. m.E. nichts Neues, zu 3. dann schon, wie der Leitsatz ja zeigt.Dazu führt der Senat aus – es ging immerhin um 5,98 €, na gut, kann auch mal mehr sein:

„a) Ein Ersatzanspruch ist nicht nach den Grundsätzen der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag begründet (§ 677, § 683 Satz 1, § 670 BGB).

Allerdings hat der Senat (Urteil vom 21. September 2012 – V ZR 230/11, NJW 2012, 3781 Rn. 13) die Aufwendungen zur Ermittlung des Fahrzeughalters in Anlehnung an die Rechtsprechung des I. Zivilsenats zur Erstattungsfähigkeit der Kosten einer berechtigten außergerichtlichen Abmahnung (Urteil vom 10. Mai 2012 – I ZR 70/11, GRUR 2012, 759 Rn. 9) als zur Vorbereitung der an den Zustandsstörer gerichteten Unterlassungsaufforderung erforderlich und nach § 683 Satz 1, § 677, § 670 BGB als ersatzfähig angesehen. Daran hält er jedoch nicht fest.

aa) Es entspricht nicht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen eines Halters, als Adressat einer Unterlassungsaufforderung ermittelt zu werden. Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage von den Fällen der wettbewerblichen Abmahnung (BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 – I ZR 139/07, GRUR 2009, 502 Rn. 11; Urteil vom 21. Januar 2010 – I ZR 47/09, GRUR 2010, 354 Rn. 8; Urteil vom 18. November 2010 – I ZR 155/09, GRUR 2011, 617 Rn. 16; Urteil vom 9. November 2011 – I ZR 150/09, GRUR 2012, 304 Rn. 21). Diese liegt im Interesse des dem Abmahnenden bekannten potentiellen Rechtsverletzers, weil er dadurch Gelegenheit erhält, einen kostspieligen Rechtsstreit zu vermeiden. Demgegenüber ist den Fällen des unberechtigten Parkens die Person des Halters nicht bekannt. Es kann nicht angenommen werden, dass er ein Interesse daran hat, aus der Anonymität herauszutreten, um auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Anders kann es liegen, wenn sein unbefugt abgestelltes Fahrzeug abgeschleppt wird (vgl. Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 – V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 11).

bb) Der entgegenstehende Wille des Beklagten ist auch nicht unbeachtlich, § 679 BGB. Das Erfüllen der Unterlassungspflicht liegt nicht im öffentlichen, sondern im alleinigen Interesse des Parkplatzbetreibers, wenn sich der Parkverstoß auf einem privaten Parkplatz ereignet, selbst wenn dieser für die Allgemeinheit eröffnet ist.“

Ich weiß, Bild passt nur bedingt 🙂 .