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Author Bubo
Der regelmäßige Leser erinnert sich vielleicht noch an meine „Beitragsserie“ zur „Dickfelligkeit“ des AG München, über die ich im März mit drei Beiträgen berichtet habe, und zwar mit: Die Dickfelligkeit des AG München, oder: Ich bin es leid und Die Dickfelligkeit des AG München, oder: Ich bin einen Schritt weiter und dann mit Die Dickfelligkeit des AG München – An der Antwort drückt man sich präsidial vorbei. Es ging um die Übersendung von Entscheidungen des AG München und/oder die Bearbeitung von entsprechenden Anforderungen. Im Anschluss daran hatte ich – lassen wir mal das „Vorbeidrücken“ im Schreiben des Präsidenten des AG München v. 25_03_2015 – außen vor, gedacht/gehofft, dass es nun in Zukunft besser werden würden. Aber: Ist es nicht. Das AG München ist in meinen Augen genauso dickfellig wie in der Vergangenheit, nur mit anderen Mitspielern und Begründungen.
Angefordert hatte ich mit Email vom 16.07.2015 das AG München Urt. v. 11.06.2015 – 1034 Ls468 Js 199228/14. Schön artig mit „Sehr geehrte Damen und Herren, ….“ also mit der einem bayerischen AG zukommenden Ehrerbietung. Denn ich weiß ja aus dem Schreiben des Schreiben des Präsidenten des AG München v. 25_03_2015, dass man dort Emails mit „Hallo“ nicht mag. Wer nun gedacht hat, dass die Übersendung des Urteils, auf das ich u.a. durch die PM des AG München 37/15 v. 13.07.2015 aufmerksam geworden war, ohne große Probleme von statten gehen würde (s. das Schreiben des Präsidenten des AG München v. 25_03_2015), der hat sich geirrt.
Erst mal passiert nichts. Und da ich ja weiß, dass die Mühlen der (bayerischen) Justiz gelegentlich langsam mahlen, habe ich dann erst am 29.07.2015 erinnert, wieder artig mit „Sehr geehrte….“. Und es passiert weiterhin nichts, so dass ich dann am 05.08.2015 erinnert habe, und zwar mit: „.…. ich erinnere dann erneut an meine Anfrage, die inzwischen gut drei Wochen alt ist. Es muss doch möglich sein, in der Zeit zumindest eine Zwischennachricht zu erteilen. Die nächste Anfrage erfolgt über den Präsidenten.“
Auf diese Nachricht erhalte ich dann die Antwort eines netten (ist jetzt nicht ironisch gemeitn 🙂 ) Rechtspflegers, der mir mittteilt, dass er meine Anfrage das erste Mal sieht und sie nun sofort an die Pressedezernentin weiter leitet. Nun, denke ich, dann kann es ja nicht mehr lange dauern. Aber: Geirrt. Denn von der höre ich nichts. Erst als ich dann am 13.08.2015 noch einmal erinnert habe, entwickelt sich ein „fröhlicher Mailverkehr“, den ich dann hier doch auch einstellen will, Und zwar:
meine Mail vom 13.08.2015
Sehr geehrte Frau Kollegin …..
ich gehe davon aus, dass Ihnen meine Anfrage inzwischen vorliegt. Nach fast einem Monat seit meiner ersten Mail frage ich dann, was einer Übersendung der Entscheidung denn nun noch im Wege steht. Für zeitnahe Überlassung wäre ich daher dankbar.
die Antwort vom 13.08.2015
Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,
ich erhalte nunmehr erstmals Kenntnis von Ihrer Anfrage, die bisher immer an die Poststelle gerichtet war und offensichtlich leider nicht weitergeleitet wurde. Als Pressereferentin bin ich nur befugt, in eigener Zuständigkeit Presseanfragen zu beantworten. Aus dem Inhalt Ihrer Anfrage ist nicht erkennbar, in welcher Funktion Sie die Anfrage stellen (Privatperson, Vertreter einer Fachzeitschrift, Pressevertreter, u.Ä.). Das berechtigte Interesse ist konkret darzulegen. Ein presserechtlicher Hintergrund ist bisher nicht erkennbar.
Ich bitte, Ihre bisherigen Unannehmlichkeiten zu entschuldigen und werde nach Zuleitung der noch fehlenden Informationen durch Sie die Sache schnellstmöglich bearbeiten.
meine Antwort vom 13.08.2015
Sehr geehrte Frau Kollegin, ich glaube, ich muss dann doch noch mal bloggen.
Ich denke, mein Anliegen ergibt sich aus meiner ersten Mail (s. ganz unten)
Sehr geehrte Damen und Herren,
„….zur Prüfung der Frage, ob das o.a. Urteil ggf. für eine Veröffentlichung in einer Fachzeitschrift in Betracht kommt, bitte ich um Übersendung einer Abschrift in digitalisierter Form. Kosten können mir aufgegeben werden…..“
Kann man diese Anfragen nicht irgendwie vereinfachen. Das würde für alle Beteiligten eine Arbeitserleichterung bringen.
Antwort vom 13.08.2015
Sehr geehrter Herr Kollege,
wie Sie wissen ist die Herausgabe von (geschwärzten) Urteilen aus Gründen des Datenschutzes nur unter den gesetzlichen Vorgaben der §§ 474 ff. StPO erlaubt. Üblicher Weise wird von den Verlagen selbst bei uns ein Urteil angefordert. Ich muss Sie bitten, offen zu legen, für welche Fachzeitschrift Sie tätig werden wollen.“
meine Antwort vom 13.08.2015 – der Ton ist jetzt schon nicht mehr locker….
Sehr geehrte Frau Kollegin,
so ein Theater habe ich ja noch nie erlebt und das hat bisher auch beim AG München immer geklappt. Ich bin Herausgeber des VRR und des StRR und dort jeweils auch Schriftleiter und würde die Entscheidung gerne in einer oder in beiden Zeitschriften veröffentlichen. Wenn Sie schon eine PM herausgeben, dann müssen Sie auch damit rechnen, dass nachgefragt wird.
und darauf dann als Antwort der Schlusspunkt aus München:
Sehr geehrter Herr Kollege,
die Akten befinden sich derzeit bei der Staatsanwaltschaft. Da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, kann ich Ihnen derzeit keine Urteilsabschrift überlassen.
Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens komme ich Ihrer Anforderung bei fortbestehendem Interesse gerne nach.
und darauf dann mein „Schlusspunkt“.
Sehr geehrte Frau Kollegin,
für mich nicht nachvollziehbar. Warum geben Sie dann eine PM heraus? Natürlich habe ich auch weiterhin Interesse an der Entscheidung. Die Frage der Rechtskraft hat im Übrigen m.E. nichts mit der Frage einer Veröffentlichung zu tun. Dann dürften viele OLG-Urteile nicht veröffentlicht werden. Aber beim AG München ist eben alles anders.
Seitdem ist Ruhe und ich frage mich: Was tun? Dienstaufsichtsbeschwerde? Führt zu nichts, wie das Schreiben des Präsidenten des AG München v. 25_03_2015 zeigt. Oder vielleicht doch? Und den Präsidenten daran erinnern, was er geschrieben hat“. „Anfragen werden weiter geleitet“ – offenbar nicht. Und: „Zuständig ist die jeweilige Abteilung“ – offenbar dann doch nicht, oder? Oder wende ich mich noch mal an das Bayerische Staatsministerium der Justiz? Nun, bringt auch nichts, außer ein Schreiben eines Ministerialen, der mich an das AG verweist.
Ich glaube, ich werde einen anderen Weg gehen. Ich werde nun noch einmal – schön artig auf Papier und mit „Sehr geehrte Damen und Herren….,“ die Erteilung einer geschwärzten Kopie der o.a. Entscheidung erbitten, und zwar beim AG mit der Bitte, die Anfrage an das LG weiter zu leiten. Denn da hat sie wohl Recht die Pressedezernentin – wenn sie das überhaupt sagen wollte: Zuständig dürfte derzeit nach § 478 Abs. 1 Satz 1 StPO das LG München sein. Und dann schauen wir mal, was passiert. Wenn die Sache inzwischen beim LG München in der Berufungsinstanz ist, werde ich sicherlich von dort Nachricht erhalten. Oder auch nicht. Und dann schauen wir weiter…..
Und dabei wollte ich doch nur eine Urteilsabschrift. Aber in Bayernbeim AG München ist eben alles anders