Schon wieder (Besetzungs)Ärger beim BGH, oder: Auch Präsidentinnen können nicht alles

© Blackosaka - Fotolia.com

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Nach dem Äger um die Besetzung des 2. Strafsenats (vgl. u.a. Stellenbesetzung am BGH: Fischer : Tolksdorf – (vorläufig) 2 : 0 und Was lange währt, wird endlich gut – Fischer wird Vorsitzender beim BGH) gibt es nun neuen Ärger „im Haus“. Der ein oder andere wird das vielleicht noch nicht mitbekommen haben. Ich bin darauf erst durch LTO-Nachrichten aufmerksam geworden.

Für die Stelle des nach der Pensionierung von Clemens Basdorf vakanten Vorsitz im 5. Strafsenat des BGH gibt es (zumindest) zwei Bewerber. Die Präsidentin des BGH Limperg hat sich für einen entschieden und einen Besetzungsvorschlag abgegeben, dem Minister Heiko Maas folgen will und den favorisierten Bewerber dem dem für die Ernennung zuständigen Bundespräsidenten zur Ernennung zum Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof vorschlagen will. Das „schmeckt“ einem/dem „unterlegenen“ Mitbewerber nicht und er hat deshalb Konkurrentenklage erhoben und einstweiligen Rechtsschutz begehrt.

Im Verfahren über den einstweiligen Rechtsschutz hatte er keinen Erfolg. Das VG Karlsruhe hat im VG Karlsruhe, Beschl. v. 19.06.2015 – 1 K 499/15 – seinen Antrag zurückgewiesen (vgl. hier bei LTO). U.a. heißt es da:

„Es sei auch unschädlich, dass Limperg in ihrer Bewertung gerade das Spezifikum einer Tätigkeit als Vorsitzender des 5. (und nicht eines anderen) Strafsenats ins Auge gefasst habe. Das sei zwar grundsätzlich nicht zulässig, habe für die Bewertung jedoch auch keine tragende Rolle gespielt.“

Im Beschwerdeverfahren hat sich nun aber das Blatt gewendet. Nach dem VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.08.2015 – 4 S 1405/15 – war die Auswahlentscheidung nämlich rechtswidrig (vgl. dazu ebenfalls LTO ). Da heißt es in der PM:

„Die auf der Grundlage aktueller dienstlicher Anlassbeurteilungen ergangene Auswahlentscheidung sei fehlerhaft. Die Anlassbeurteilungen seien in mehrfacher Hinsicht rechtlich zu beanstanden. Zum einen fehle es an der Festlegung des zugrunde liegenden Beurteilungszeitraums. Die für die Auswahlentscheidung herangezogenen Anlassbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen beruhten darüber hinaus nicht auf einer hinreichend tragfähigen Tatsachengrundlage. Die Beurteilerin könne aus eigener Anschauung die dienstlichen Leistungen der Bewerber im jeweiligen Beurteilungszeitraum nur zu einem geringen Teil selbst beurteilen. Sie müsse daher Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einholen. Tatsächlich deckten die eingeholten Beurteilungsbeiträge jedoch nur einen Teil des jeweils beurteilten Zeitraums ab. Schließlich gehe die für den Beigeladenen erstellte Anlassbeurteilung von einem fehlerhaften Beurteilungsmaßstab aus. Nicht der konkrete Dienstposten des Vorsitzenden Richters eines bestimmten Senats des Bundesgerichtshofs, hier des 5. sogenannten Leipziger Senats, sondern das Statusamt eines Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof sei richtiger Bezugspunkt der Anlassbeurteilung.“

Nicht so schön, Frau Präsidentin, wenn der VGH einem mitteilt, dass man – als Vorsitzende des Kartellsenats des BGH – „aus eigener Anschauung die dienstlichen Leistungen der Bewerber im jeweiligen Beurteilungszeitraum nur zu einem geringen Teil selbst beurteilen“ könne. Und dabei können Präsidenten/Präsidentinnen an sich doch alles.

4 Gedanken zu „Schon wieder (Besetzungs)Ärger beim BGH, oder: Auch Präsidentinnen können nicht alles

  1. RA Berlin

    Tja, was will man von einer Dame erwarten, die sich öffentlich von Urteilen ihrer Vorgänger mit links-grünem Neusprech distanziert. Eignung, Befähigung und Leistung waren einmal die Parameter für eine Besetzung von Ämtern. Das gilt schon lange nicht mehr. Wenn die letzten Richter vom „alten Schlag“ weg sind, die hin und wieder noch einmal dazwischen grätschen, sollte man sich als Rechtsanwalt schon mal Gedanken um eine Vervielfachung der Haftpflichtprämien machen, denn das Chaos wir umfassend sein.

  2. Stud. Jur. NRW

    Und was bitte, ist „Links-Grüner Neusprech“? Klingt nach „Rechts-Konservativer Meinung, die mit linken Inhalten nicht klarkommt“.

  3. RA Berlin

    Früher war nicht alles besser, früher war alles früher. Aber es gab Dinge, die waren früher gut. Und sie wären auch heute noch gut, wenn man die Finger davon gelassen hätte – Fragen Sie Malmsheimer, der weiß das besser als ich.
    Wer als Student der Rechte noch nicht weiß, dass Recht nichts mit linken Inhalten (was bitte sollen linke Inhalte bei vermasselten Stellenbesetzungen oder Kollegenschelte sein?) zu tun haben darf, eben weil es Recht ist, sollte besser zu HaJo Funke und den Poltikwissenschaftlern wechseln.

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