Archiv für den Monat: Juli 2015

BVerfG: Einmal darf man, oder: Beinahetreffer (war) verwertbar

© helmutvogler - Fotolia.com

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Zur Abrundung und zum Abschluss an dieser Stelle dann der Hinweis auf die „Beinahetreffer-Entscheidung“ des BVerfG im BVerfG, Beschl. v. 13.05.2015 – 2 BvR 616/13. Die mit dem sog. Beinahetreffer zusammenhängenden Fragen haben hier ja schon zweimal eine Rolle gespielt (vgl. Der Beinahetreffer (demnächst) beim BVerfG und zuvor: Massengentest – was darf man mit den Ergebnissen anstellen? Dazu jetzt der BGH). Der BVerfG, Beschl. v. 13.05.2015 – 2 BvR 616/13 ist nun die angekündigte Entscheidung zu der BGH-Entscheidung.

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Es hat sie als unzulässig, weil nicht ausreichend begründet, im Übrigen aber auch als unbegründet angesehen. Dabei lesen wir (weider) viel zu Beweisverwertungsverboten und zur Abwägungslehre des BVerfG/BGH. Zudem obliege die Frage eines Beweisverwertungsverbots den Fachgerichten und sei einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich. Das BVerfG billigt  die Abwägungs-Rechtsprechung des BGH. In diesem Fall hat der BGH nach Auffassung der BVerfG keine grundgesetzlich geschützten Rechte verletzt, zwar sei § 81h Abs. 1 StPO klar formuliert, der Gesetzgeber habe aber die Behandlung der sog. „Beinahetreffer“ überhaupt nicht im Auge gehabt. Daher soll für diesen ersten Fall die Rechtslage unklar gewesen sein, künftig soll dies aber eben wegen dieser Entscheidung nicht mehr gelten. Einen expliziten Hinweis an den Gesetzgeber, die Vorschrift entsprechend anzupassen, sofern er künftig die Verwertbarkeit von über sog. „Beinahetreffer“ gewonnenen Erkenntnissen zum Zwecke einer effektiven Strafverfolgen sicherstellen will, enthält die Entscheidung aber nicht.

Man kann es m.E. auch anders zusammenfassen, und zwar: Einmal darf man! Irgendwie unschön….

Sonntagswitz: Ich bin in Bayern, also…….

© Teamarbeit - Fotolia.com

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Ich bin seit Donnerstag in Bayern. Erst in München referieren und dann in Augsburg nach dem Rechten sehen 🙂 ). Da bieten sich mal (wieder) Bayernwitze an (es müssen  ja nicht immer nur die armen Ostfriesen leiden). Also auf geht´s:

Der Loisl kommt nach einer durchzechten Nacht heim.
Seine Frau liegt im Bett und heult: „Wo bist´n nur bliem? I hob d´ ganze Nacht kei Aug zugetan.“

Loisl schaut sie vorwurfsvoll an: „Moanst i?“


Jürgen Klinsmann kommt in den Himmel.
Gott zu Klinsmann: „In Anbetracht Ihrer großen Verdienste um den FC Bayern kriegen Sie hier Ihr eigenes Häuschen. Und glauben Sie mir, das kriegt hier nicht jeder!“
Gott nimmt Klinsmann an die Hand und führt ihn vor einen kleinen Flachdachbungalow. Eine kleine FC-Bayern-Fahne weht im Vorgärtchen.
Klinsmann denkt sich: „Nett“, dreht sich um … und traut seinen Augen nicht.
Auf der nächsten Wolke über ihm steht eine riesige Villa. Sie ist rot weiß gestrichen und über und über mit FC-Symbolen, -Graffiti, -Fahnen und Transparenten übersät, große FC-Wappen aus Marmor zieren den Garten. Aus riesigen Lautsprechern dröhnt die FC Hymne zu ihm herab. In FC Trikots gewandetes Hauspersonal erfüllt alle Wünsche.
Klinsmann ist schwer brüskiert: „Was ist das denn? Wem gehört denn der Palast da?“
Gott dreht sich um und schaut Klinsmann tief in die Augen: „Mein Sohn, das ist MEINS!“


Ein junges preußisches Mädchen ist mit ihreren Eltern auf ein bayrisches Volksfest gegangen.
Das Mädchen tanzt nach einer weile sehr intensiv mit einem jungen Mann.
In der Pause fragt ihre Mutter die Tochter dann:
„Was ist das für ein Mann, mit dem du da die ganze Zeit tanzt?“
„Das ist ein Italiener!“ sagte das Mädchen
„Woher weißt du das denn bitte?“ fragte die Mutter erstaunt
„Na“, er sagt immer: „Di leg i a no um !


und dann war da noch:

Ein Bayer und ein Preuße sitzen in der Kneipe.
Stupft der Preuße den Bayern an und sagt: „Dua, die preußische Zeitung les ich und mit der bayrischen wisch ich mir den Hintern ab.“
Der Bayer reagiert nicht.
Darauf der Preuße energischer: „Dua, die preußische Zeitung les ich und mit der bayrischen wisch ich mir den Hintern ab.“
Da mustert der Bayer den Preußen und verdreht die Augen: „Pass bloß auf bald bisch am Arsch gscheiter wie im Kopf.“

 

Wochenspiegel für die 29 KW., das war die verlorene Akte, billige Tricks, Schule schwänzen und wenig Geld

© Aleksandar Jocic - Fotolia.com

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So, von unterwegs dann doch einen Wochenspiegel und trotz der Hitze. Vielleicht hilft er ja die ein oder andere Meldung, die übersehen worden ist, dann doch noch zu lesen, und zwar:

  1. Immer wieder ein Problem: Akte verloren,
  2. Belehrung? Darauf verzichten wir zu Ihren Gunsten…,
  3. Abbiegen trotz roter Ampel: Der Trick mit der Tankstelle,
  4. Passt zur Jahreszeit: Schule schwänzen für den billigeren Flug,
  5. Never ending: Akteneinsicht,
  6. Billige Tricks der Staatsanwaltschaft Braunschweig!,
  7. Immer die Vollmachtsvorlage,
  8. Verallgemeinerung von Urteilen und Rechtstipps ,
  9. Eine Anwaltsrobe ist kein Fussballtrikot! Anwaltsgerichtshof entscheidet,
  10. und dann war da noch: Angestellter Anwalt bekommt € 1.200 brutto – sittenwidriger Lohn?

„HU neu“ = verkehrssicher – auch bei einem alten Möhrchen

entnommen wikimedia.org Urheber GeorgHH

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Urheber GeorgHH

Samstags ist hier ja der Tag, an dem ich meist kein Straf- oder Bußgeldrecht mache, sondern auch mal ein zivilrechtliches Posting (wage 🙂 ). Ich bin da aber immer ganz vorsichtig und tauche nicht zu tief ins Zivilrecht ein, denn da gibt es inzwischen manche Klippen, an denen ich scheitern könnte. Beim BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14 – dürfte mir das aber (hoffentlich) nicht passieren.

In dem Urteil ging es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Käufer beim Gebrauchtwagenkauf eine Nacherfüllung durch den Verkäufer gemäß § 440 Satz 1 BGB nicht mehr zugemutet werden kann und er deshalb zum sofortigen Rücktritt berechtigt ist.

Nach dem Sachverhalt hatte die Klägerin von dem beklagten Autohändler einen 13 Jahre alten Pkw Opel Zafira mit einer Laufleistung von 144.000 km zum Preis von 5.000 € gekauft. Entsprechend der im Kaufvertrag getroffenen Vereinbarung („HU neu“) war am Tag des Fahrzeugkaufs die Hauptuntersuchung (TÜV) durchgeführt und das Fahrzeug mit einer TÜV-Plakette versehen worden. Am Tag nach dem Kauf versagte der Motor mehrfach. Die Klägerin ließ das Fahrzeug untersuchen und erklärte die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise den Rücktritt, unter anderem wegen der bei der Untersuchung festgestellten erheblichen und die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Korrosion an den Bremsleitungen. Der Beklagte hat eine arglistige Täuschung bestritten und sich damit verteidigt ein, dass die Klägerin ihm keine Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben habe und der Rücktritt deshalb unwirksam sei.

Der BGH hat die vom Berufungsgericht angenommene Frage der arglistigen Täuschung offen gelassen und einen Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Kaufpreises aus dem von ihr hilfsweise erklärten Rücktritt bejaht:

a) Das gekaufte Fahrzeug war bei Gefahrübergang (§ 446 BGB) mangelhaft, weil es sich entgegen der vereinbarten Beschaffenheit nicht in einem Zustand befand, der die Erteilung einer TÜV-Plakette am Tag des Kaufvertrags rechtfertigte.

aa) Die im Kaufvertrag enthaltene Eintragung „HU neu“ beinhaltet bei interessengerechter Auslegung – die der Senat, da keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind, selbst vornehmen kann – die stillschweigende Vereinbarung, dass sich das verkaufte Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe in einem für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO geeigneten verkehrssicheren Zustand befinde und die Hauptuntersuchung durchgeführt sei (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB). Insoweit gilt nichts anderes als für einen in einem Kaufvertrag enthalte-nen Zusatz „TÜV neu“ (Senatsurteil vom 24. Februar 1988 – VIII ZR 145/87, BGHZ 103, 275, 280 ff. mwN [zu § 459 Abs. 2 BGB aF]; vgl. ferner Senatsurteil vom 13. März 2013 – VIII ZR 172/12, NJW 2013, 2749 Rn. 14, 17 [betr. Unter-suchung nach § 21c StVZO aF – Oldtimer]).

bb) Nach den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts genügte das Fahrzeug dieser Beschaffenheitsvereinbarung nicht, sondern war aufgrund der fort-geschrittenen Korrosion insbesondere an den vorderen Bremsleitungen ungeachtet der dennoch erteilten TÜV-Plakette nicht verkehrssicher und aufgrund seines schlechten Gesamtzustandes bei Übergabe nicht so beschaffen, dass ein Betrieb des Fahrzeugs und dessen gefahrlose Nutzung im Straßenverkehr möglich gewesen wären.

b) Die Klägerin war gemäß § 440 Satz 1 BGB auch ohne vorherige Fristsetzung zum Rücktritt berechtigt, weil eine Nacherfüllung für sie nach § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB unzumutbar war.

aa) Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 233 f.), diesem vorzuwerfende Nebenpflichtverletzungen (BT-Drucks. 14/6040, S. 223) oder der Umstand, dass der Verkäufer bereits bei dem ersten Erfüllungsversuch, also bei Übergabe, einen erheblichen Mangel an fachlicher Kompetenz hat erkennen lassen (Erman/Grunewald, BGB, 14. Aufl., § 440 Rn. 3; Palandt/Weidenkaff, BGB, 74. Aufl., § 440 Rn. 8; BeckOK-BGB/Faust, Stand 1. August 2014, § 440 Rn. 37) und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist (Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB, Neubearb. 2014, § 440 Rn. 25).

bb) Hiervon ist vorliegend auszugehen….. „

Sind Rechtsanwälte „außergewöhnliche Belastungen“?

© fotomek - Fotolia.com

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Der ein oder andere wird die Frage in der Überschrift „Sind Rechtsanwälte „außergewöhnliche Belastungen“?“vielleicht schnell mit „Ja“ beantworten, je nachdem, welchen Standpunkt man gegenüber Rechtsanwälten einnimmt. Aber, das wäre ein wenig vorschnell, wobei ich allerdings einräumen muss, dass ich die Frage als „Eye-Catcher“ bewusst verkürzt gestellt habe. Richtig muss es nämlich heißen: „Sind Rechtsanwaltskosten außergewöhnliche Belastungen“? Und ich ziele mit der Frage auf das FG Münster, Urt. v. 19.02.2015 – 12 K 3703/13 E, das vor einiger Zeit über die Ticker gelaufen ist. Nach dem Sachverhalt ging es um Zivilprozesskosten in Höhe von 11.342,00 €, die von dem als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG in der Einkommenssteuererklärung geltend worden waren. Die Kosten warn im Rahmen eines Zivilprozesses des Klägers gegen einen als Bauleiter beauftragten Architekten entstanden. Bei den Kosten handelte es sich im Wesentlichen um vorprozessuale Anwaltskosten, die auf einer Vergütungsvereinbarung (§ 3a RVG) über 200,00 €/Stunde beruhten. Das Finanzamt hatte die Anwaltskosten nicht als außergewöhnliche und damit steuerabzugsfähige Belastung anerkannt. Darum wurde dann beim FG gestritten. Das FG hat dem Finanzamt Recht gegeben: