Archiv für den Monat: Juli 2015

Sonntagswitz: Gewitter und die „Gewitter-Oma“

© Teamarbeit - Fotolia.com

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In den letzten Tagen war es sehr warm, gestern hat es hier dann auch ganz schön gestürmt – zum Glück nicht so wie vor einem Jahr (vgl. „Am Tag als der Regen kam“, oder: Auf der Luftmatratze durch die Stadt), das hat mich auf Ideen zum Gewitter 🙂 gebracht, obwohl es gestern nicht „geknallt“ hat. Also:

Neulich im Unterricht …
Der Lehrer fragt die Schüler: „Was macht ihr, wenn ein Gewitter kommt?“
Ruft Hans ganz aufgeregt: „Dann muss man sich auf den Boden legen.“
„Genau“, sagt der Lehrer, „und warum?“
Darauf Hans: „Damit der Blitz denkt, man ist schon tot.“

Warum lieben Blondinen Gewitter?
Nun, weil Sie denken, jemand macht ein Foto von ihnen.


Ein Ossi und ein Wessi gehen bei Gewitter spazieren.
Wessi voraus – Ossi hinterher. Plötzlich schlägt ein Blitz vor dem Wessi ein.
Ossi: „Na!“
Plötzlich schlägt ein Blitz hinter dem Wessi ein.
Ossi: „Na, na!“
Der nächste Blitz trifft den Wessi.
Ossi: „Na also!“


Und dann habe ich hier noch die Gewitter-Oma, auf die mich ein Kommentator bei: Sonntagswitz: Anruf bei der Polizei, oder: Geduld, Geduld, Geduld“ aufmerksam gemacht hat. Auch immer wieder schön:

Wochenspiegel für die 30. KW., das war der Paukenschlag bei NSU, ein Radarwarngerät und der RA als Zeuge

© Aleksandar Jocic - Fotolia.com

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Die vergangene Woche war m.E recht bewegt und hat dann mit einem Paukenschlag im NSU-Verfahren geendet, der Strafanzeige der Angeklagten B. Zschäpe gegen ihre drei „Altverteidiger“. NSU ist daher auch heute hier bei mir der „Aufmacher“, zugleich auch noch mal mit einem Verweis auf meine Postings, aber es gibt auch noch genügend andere Themen, die interessant sind/sein könnten:

  1. NSU I mit NSU: Platzt das Verfahren – drei „Alt“Verteidiger beantragen Entbindung, und dazu NSU: Entwarnung in München – aber m.E. „wenig Ahnung“ zur Pflichtverteidigung im ZDF, und

  2. NSU II – der Paukenschlag: NSU: Strafanzeige von B. Zschäpe gegen die drei „Alt-Verteidiger“ und Presseerklärung und ein neues Verteidigungsziel? oder: NSU-Prozess: Strafanzeige durch die Angeklagte gegen Verteidiger wegen Geheimnisverrats,

  3. dazu passt ganz gut: Der Rechtsanwalt als Zeuge – Schweigerecht und Nichterscheinen,

  4. Fall Gröning – Nebenklägeranwalt pokert und kann alles verlieren – der Angeklagte hat inzwischen aber auch Revision eingelegt,

  5. Überblick über besondere Möglichkeiten der Strafverteidigung in Betäubungsmittelstrafverfahren nach dem BtMG,

  6. Die Teilnahme an illegalen Autorennen im Straßenverkehr ist nicht strafbar! 

  7. AG Aich­ach zu Radar­warn­ge­rät mit “Siche­rung” gegen Polizeikontrollen,

  8. Schmerzensgeld für Angehörige,

  9. und dann war da noch: Die Nutzung privater Smartphones im dienstlichen Umfeld und ihre Tücken….,

  10. und ganz zum Schluss: Urlaubsfotos: Was ist erlaubt? Was nicht?

Heute in Kraft getreten: Änderungen im Berufungsrecht und im RVG

© MH - Fotolia.com

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Ich habe bereits mehrfach über zwei Gesetzesänderungen berichtet, über die der Bundestag noch vor der Sommerpause am 18.06.2015 entschieden hat. Nämlich die

  • Änderungen bei der Berufungsverwerfung (§ 329 Abs. 1 StPO) und die insoweit überfällige Umsetzung der EGMR-Rechtsprechung
  • Änderungen im RVG mit der Änderung der „Eingangsgebührenstufe“ in Teil 5 VV RVG – die Anpassung an die Punktereform 2014 . und eine Klarstellung in § 53 RVG.

Diese sind nun heute (25.07.2015) in Kraft getreten, nachdem das „Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe“ (BT-Drs. 18/3562) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (BT-Drs. 18/5254) gestern im BGBl veröffentlicht worden ist (vgl. BGBl I, S. 1332).

Das bedeutet:

  • Bislang wurde eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache verworfen , wenn der Angeklagte zu Beginn der Berufungshauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint, selbst wenn für ihn ein Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht erschienen war (§ 329 Abs. 1 StPO). Künftig muss das Berufungsgericht stets prüfen, ob die Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung erforderlich ist. Die Anwesenheit ist für eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts immer dann erforderlich, wenn eine solche Entscheidung allein aufgrund der vom anwesenden Verteidiger für den Angeklagten abgegebenen Erklärungen nicht möglich ist (vgl. auch Umdenken bei der Berufungsverwerfung ist angesagt – Neziraj lässt grüßen).
  • Im RVG sind in den Nrn. 5101, 5103, 5107, 5109 VV RVG  die Gebührensätze von 40,00 € auf 60,00 € angehoben worden. Das ist die Anpassung an die Punktereform 2014. Außerdem ist in § 53 RVG eine Klarstellung beim bestellten Beistand erfolgt.

Ab heute gilt also neues Recht. Das ist übrigens auch schon in Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 8. Aufl., die Ende September erscheinen wird, enthalten. Im RVG gilt die Übergangsregelung des § 60 Abs. 1 RVG. Also: In allen Verfahren, in denen der unbedingte Auftrag ab heute erteilt worden ist, gelten die neuen Sätze.

Der Rechtsanwalt als Gehilfe einer Erpressung ==> Schadensersatz

© Coloures-pic - Fotolia.com

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Nicht alle Entscheidungen, die ich hier vorstelle, habe ich selbst gefunden. Auf die ein oder andere werde ich durch Leser oder sonst hingewiesen, alles andere wäre bei der Flut von Informationen, die über das Internet heute auf uns einstürzen auch kaum noch machbar. Und so bin ich froh/dankbar, dass mich die Redaktion von AK (Anwalt und Kanzlei) aus dem IWW Verlag, mit dem ich nun auch schon seit fast 15 Jahren zusammenarbeite auf das OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 10.06.2015 – 2 U 201/14 hingewiesen hat. Nicht für einen Blogbeitrag, sondern für einen Beitrag in AK. Aber da ist dann dieser Blogbeitrag abgefallen.

Das Urteil behandelt Zivilrecht mit strafrechtlichem Einschlag Es geht um die Klage eines (ehemaligen) Pächters gegen den Rechtsanwalt, der seine ehemalige Pächterin bei und nach Auflösung des Pachtvertrages vertreten hat. Der Kläger hatte sein Pachtobjekt an eine Gesellschaft verpachtet, die von einer Gesellschafterin Frau A vertreten wurde. Der Beklagte ist als deren anwaltlicher Vertreter tätig geworden. Nach Beendigung des Pachtvertrages hatte Frau A dem Kläger damit gedroht, dass die damalige Pächterin, für welche sie handelte, ihrer aufgrund der wirksamen fristlosen Kündigung fälligen Pflicht zur Räumung und Herausgabe des damaligen Pachtobjekts an ihn nur dann nachkommen würde, wenn der Kläger die von ihr mit Schriftsatz des Beklagten vom 18.9.2012 in ihrem Namen vorgeschlagene Vereinbarung unterzeichnete. Mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung sollte der Verpächter erklären, auf sämtliche offenen Pachtzinsforderungen zu verzichten und sich zudem verpflichten, Frau A die Kaution von 3.400 € und den Betrag der von der vormaligen Pächterin seinerzeit gezahlten Maklercourtage von 4.650,00 € netto zu erstatten. Es erfolgte der Abschluss einer Vereinbarung und nachfolgend die Zahlung des Betrages von 8.050,00 € durch den Kläger. Frau A ist inzwischen durch Urteil des OLG v. 17.5.2013 zur Rückzahlung dieses Betrages verpflichtet worden.

Das OLG hat nun auch den beklagten Rechtsanwalt zur Zahlung verurteilt:

„Der Beklagte hat sich vorsätzlich mindestens an der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung des Klägers durch die bereits durch das Urteil des Oberlandesgerichts vom 17.5.2013 (…/13) verurteilte Frau A beteiligt. Dabei hat Frau A zugleich vorsätzlich den Tatbestand der Erpressung verwirklicht.

Der Beklagte haftet für diese Handlungen. Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Dabei stehen Anstifter und Gehilfen einem Mittäter gleich (§ 830 Abs. 1, 2 BGB). Der Beklagte war seinerzeit aufgrund seiner Tätigkeit als anwaltlicher Vertreter der damaligen Pächterin über sämtliche relevanten Umstände informiert und hat die Gesellschafterin der vormaligen Pächterin bei den Verhandlungen mit dem Kläger aktiv umfassend anwaltlich vertreten. Es hätte ihm seiner Mandantin gegenüber frei gestanden, ein Tätigwerden in dem konkreten Umfang zu unterlassen und sich auf die anwaltliche Vertretung im Rahmen des gesetzlich Zulässigen zu beschränken. Das tatsächlich Geschehen bis hin zur Übergabe des Geldes durch den Kläger an Frau A entsprach insgesamt den vorangegangenen Vorstellungen des Beklagten, wie sie in dem von ihm verfaßten Anwaltsschreiben vom 18.9.2012 zum Ausdruck kamen….“

Sicherlich keine alltägliche Konstellation, aber sicherlich eine Warnung für den Rechtsanwalt, immer sehr sorgfältig zu prüfen und darauf zu achten, ob man sich nicht bei der Durchsetzung von (vermeintlichen) Ansprüchen des Mandanten ggf. schon im strafrechtlich relevanten Bereich bewegt. So war es hier, wobei allerdings aus der Entscheidung die genauen Formulierungen des beklagten Rechtsanwalts nicht deutlich werden. Schutz bietet da letztlich ggf. nur eine Mandatsniederlegung.

In dem Zusammenhang ist dann auch noch hinzuweisen auf den BGH, Beschl. v. 05.09.2013 – 1 StR 162/13 und dazu: Das nötigende „Organ der Rechtspflege“.

NSU: Strafanzeige von B. Zschäpe gegen die drei „Alt-Verteidiger“

© stockWERK - Fotolia.com

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Na, das ist doch mal eine Meldung, die da gerade am Freitag noch über die Ticker läuft. B.Zschäpe hat die drei Alt-Verteidiger wegen Verletzung der Schweigepflicht (§ 203 StGB) angezeigt (vgl. u.a. hier). Es ist in der Tat mehr als deutlich, dass sie die drei loswerden will.

Mich fragt dann schon ein Kommentator bei NSU: Entwarnung in München – aber m.E. „wenig Ahnung“ zur Pflichtverteidigung im ZDF – wie es denn nun weitergeht? Nun, es wird m.E. erst mal weitergehen. Ganz so einfach ist es nach wie vor nicht, die drei „Alt-Verteidiger“ los zu werden. Allerdings wird es natürlich immer schwieriger, sie im Verfahren zu lassen. Also ich habe mal schnell nachgeschaut: Es gibt Rechtsprechung zu dem umgekehrten Fall, wenn nämlich der Pflichtverteidiger Strafanzeige gegen seinen Mandanten erstattet (BGHSt 39, 310 110). Aber zu dem hier vorliegenden Fall habe ich auf die Schnelle nichts gefunden. Allerdings wird man auch da vorsichtig sein (müssen) und allein den Umstand, dass Strafanzeige erstattet worden ist, nicht ausreichen lassen. Ich bin gespannt, was das OLG München macht.

Nachtrag hier: Vom „Terrorismus-Blog„.