Archiv für den Monat: Juli 2015

„Vögelurlaub macht man auf Borkum“

IMG_00000927_Borkum_Sturm_25Der regelmäßige Leser dieses Blog weiß, dass ich ein  Rückzugsdomizil – manchmal auch Seesitz genannt – auf Borkum habe. Und von daher interessiert mich die Werbung, die man auf Borkum für Borkum macht besonders. Und da gibt es eine neue Werbekampagne, über die man sich so seine Gedanken machen kann.

Überschrift eben: „Vögelurlaub macht man auf Borkum“. Nein, es ist nicht gemeint, was man auf den ersten Blick vielleicht meinen könnte, sondern es ist Werbung für die 7. Zugvogeltage 🙂 . Ob das nun gute Werbung ist oder nicht, ich weiß es nicht. Man kann sich so seine Gedanken zu dieser neuen „Werbekampagne“ für Borkum machen. Das hat übrigens auch die Welt getan in dem Beitrag „Vögelurlaub macht man auf Borkum„.

Dass der Bürgermeister sich nicht äußert – so die „Welt“ – wundert mich nicht. Der ist mehr damit beschäftigt, die „finanzstarken Festländer“ von der Insel fern zu halten und sich zu überlegen, an welchen Abgabenschrauben mam noch schrauben kann. Ob Borkum sich mit der ggf. geplanten „Umstellung“ einen Gefallen tut, ich wage es zu bezweifeln. Aber ich gespannt, ob die Werbung etwas bringt und Anfragen der jüngeren Klientel 🙂 steigen.

Habe fertig – die Druckmaschinen laufen für „Burhoff, EV, 7. Aufl.“

Burhoff_EVSo, heute ist mal wieder Zeit/Anlass für ein wenig Werbung. Also: Werbemodus an 🙂 .

Die Bezieher meiner Newsletter wissen: 2015 ist ein „Handbuchjahr“. D.h., meine beiden Klassiker für das Ermittlungsverfahren und die Hauptverhandlung kommen neu, und zwar das Ermittlungsverfahren in der 7. Auflage und die Hauptverhandlung in der 8. Auflage. Immerhin 🙂 , manchmal bin ich selbst ein wenig erstaunt, dass ich schon die hohen Auflagenzahlen schreibe. Der ein oder andere hatte, als die Bücher ab Mitte der 90-iger des vorigen Jahrhunderts auf den Markt kamen, damit nicht gerechnet.

Aber nun ist es mal wieder so weit: Ich kann heute zunächst die 7. Auflage des „Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren“ ankündigen, das nun wieder beim ZAP-Verlag erscheint. Die Druckmaschinen laufen und wenn alles gut geht, müsste das Werk am 25.08.2015 – gerade an meinem 65. Geburtstag 🙂 – am Markt sein. Es ist dieses Mal beim alten/neuen ZAP-Verlag alles so schnell und reibungslos gegangen, dass wir mit dem Buch sogar zwei Monate vor dem Zeitplan liegen.

Im Buch: Man findet alles so, wie man es kennt:

  • Den in der Praxis der strafverfahrensrechtlichen Literatur einzigartigen alphabetischen „Burhoff-Aufbau“ nach Stichwörtern, der (bisher) noch nicht „abgekupfert“ worden ist 🙂 . Die meisten Benutzer schätzen diesen Aufbau, bietet er doch die Gewähr, als Benutzer schnell die zu lösende Problematik zu finden und diese dann an einer Stelle vollständig beantwortet zu bekommen.
  • Alle rund 280 Stichwörter – von „Ablehnung eines Richters“ bis „Zwangsmaßnahmen“ – sind selbstverständlich aktualisiert und zum Teil erweitert worden, wobei allein rund 600 neue Entscheidungen, nicht nur der Obergerichte, sondern vor allem auch der Instanzgerichte, eingearbeitet worden sind.
  • Auch die seit Erscheinen der Vorauflage veröffentlichte Literatur ist m.E. erschöpfend ausgewertet.

Nun genug, getrommelt. Jetzt bleibt nur noch der Hinweis auf die Vorbestellmöglichkeit, und zwar hier .

Und der Hinweis auf die dann sich bald – in ca. vier Wochen – anschließende – 8. Auflage von „Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung“, auf die ich dann auch rechtzeitig hinweisen werde 🙂 .

Und: Natürlich gibt es auch das bewährte „Burhoff-Paket“, bestehend aus der 7. Auslage des „Ermittlungsverfahrens“ und der 8. Auflage der „Hauptverhandlung“. Mit dem Paket spart man rund 40 € gegenüber dem Einzelbezug. Auch das kann man vorbestellen, ebenfalls hier .

Werbemodus aus 🙂

Lösung zu: Ich habe mal eine Frage: Verfahrensgebühr für die Revision oder für die Berufung?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

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Nun die Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe mal eine Frage: Verfahrensgebühr für die Revision oder für die Berufung? – war dann doch wohl zu einfach 🙂 . Denn alle eingegangenen Lösungen waren richtig. Kann natürlich auch sein, dass s sich nur um „herausragende“ gebührenrechtler gehandelt hat, die geantwortet haben :-).

Also: Richtig. Es geht nach Berufungsrecht. Ich zitier dazu aus Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl., 2014, Nr. 4124, Rn. 18 ff.

„Abzurechnen ist in dem Fall die Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren, also die Nr. 4124 VV (s. auch Burhoff, RVGreport 2013, 42, 45). Zwar läuft im Zeitpunkt der Rücknahme die Revisionsbegründungsfrist noch, sodass die Frist für die Wahl des Rechtsmittels noch nicht abgelaufen ist (vgl. BGHSt 25, 321, 324; OLG München StRR 2009, 202 [LS]) und das Rechtsmittel noch als Revision bezeichnet werden kann. Entscheidend ist jedoch, dass eine Wahl nicht getroffen worden ist. In dem Fall wird das Rechtsmittel aber automatisch als Berufung durchgeführt (BGHSt 40, 395). Darauf muss man auch gebührenrechtlich abstellen.“

Die Anwendung der Nr. 4124 VV RVG und damit gebührenrechtliches Berufungsrecht ist für den Rechtsanwalt auch günstiger. Zwar entsteht die Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren nach Nr. 4130 VV RVG aus einem höheren Gebührenrahmen als die Nr. 4124 VV. RVG Geht man jedoch von Berufungsrecht aus, dann ist auf jeden Fall durch die Rücknahme des Rechtsmittels die Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG entstanden, ohne dass es darauf ankommt, ob das Rechtsmittel bereits begründet war oder nicht. Geht man hingegen von Revisionsrecht aus, müsste sich der Verteidiger mit dem Einwand auseinandersetzen, dass die Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG nicht entsteht für eine Rücknahme der Revision, wenn nicht das Rechtsmittel zumindest begründet war und/oder die Anberaumung eines Revisionshauptverhandlungstermins nahe lag.

Untätigkeitsbeschwerde? Ein kleines Loch in der Mauer

© Alex White - Fotolia-com

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Die Frage, ob es im Strafverfahren eine „Untätigkeitsbeschwerde“gibt oder nicht, war vor Einführung der §§ 198, 199 GVG umstritten Nach Einführung der Verzögerungsrüge hat sich die h. die m.E unzutreffend dahin entwickelt, das unter Hinweis auf die Neuregelung der § 198, 199 GG die Statthaftigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde verneint worden ist. M.E. ist das u.a. deshalb falsch, weil die §§ 198, 199 GVG nicht weniger, sondern mehr Rechtsschutz bringen sollten. Aber gegen den „geballten Sachverstand“ der OLG kommt ma nicht an.

Um so mehr hat es mich da  gefreut, als ich den KG, Beschl. v. 26.05.2015 – 2 Ws 104/15 – gelesen habe. Ein kleiner Lichtblick bzw. ein kleines Loch in der Mauer. Denn das KG macht einen „Neigungsbeschluss“ und sagt (jetzt) für einen Teilbereich:

„1. Der Senat neigt dazu, eine Untätigkeitsbeschwerde auch nach Einführung der §§ 198 ff. GVG ausnahmsweise als statthaft anzusehen, wenn ein weiteres Hinausschieben der Entscheidung (hier: Fortdauer der Sicherungsverwahrung gemäß § 67d Abs. 3 StGB) zu einer durch finanzielle Kompensation nicht auszugleichenden Verletzung des Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG führt.

2. Andere Rechtsschutzmöglichkeiten müssen zuvor ausgeschöpft worden sein.“

Ist zwar ein wenig „Wasch mich, aber mach mich nicht nass“ – ist ja auch nur ein Neigungsbeschluss 🙂 , aber immerhin ein kleines Loch in der Tür, das man vielleicht vergrößern kann.

Strafzumessung Alles richtig gemacht

© Alex White - Fotolia.com

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Das BGH, Urt. v. 17.05.2015 – 5 StR 140/15 – verhält sich mal wieder zur Strafzumessung. Aber: Der BGH erteilt der Staatsanwaltschaft, die Revision eingelegt hatte, eine Absage. Die Strafkammer hatte in dem Verfahren wegen des Vorwurfs des gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetruges alles richtig gemacht:

Das Landgericht ist bei seiner Prüfung von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen. Es hat die Anwendung der minder schweren Fälle maßgeblich damit begründet, dass die von den Angeklagten abgelegten Geständnisse in diesen konkreten Fällen besonders „werthaltig“ waren, weil sie umfangreiche und kostspielige Ermittlungen im Ausland entbehrlich gemacht haben und diese Taten ohne Geständnisse nicht nachzuweisen gewesen wären (vgl. UA S. 26 f.). Dass es sich hierbei nach dem Revisionsvorbringen um „taktische Formalgeständnisse“ gehandelt habe, ist nicht nur – wie bereits von der Revision selbst erkannt – urteilsfremd, sondern wird durch die Urteilsgründe widerlegt (vgl. UA S. 17 f.). Entgegen den Revisionen durften die planvolle in-tensive und nicht nur gelegentliche Begehung der Straftaten ebenso wie das arbeitsteilige Vorgehen in der organisierten Bande nicht strafschärfend berücksichtigt werden (§ 46 Abs. 3 StGB), weil diese Umstände bereits durch das Tat-bestandsmerkmal der „Bande“ im Sinne des § 263a Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 5 StGB umfasst sind. Die Urteilsgründe lassen – wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat – nicht besorgen, dass das Landgericht die ausdrücklich als strafschärfend berücksichtigten aufwendigen technischen Abschirmungsmaßnahmen (vgl. UA S. 27 f.) bei der Strafrahmenwahl aus dem Blick verloren hat.

Die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafen begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

Zwar müssen bei diesem Zumessungsakt (§ 54 Abs. 1 Satz 2 StGB) die hierfür maßgebenden Gesichtspunkte in einer Gesamtschau erneut berücksich-tigt werden; jedoch ist nicht in jedem Fall eine ausdrückliche Wiederholung in den Urteilsgründen erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 1988 – 2 StR 353/88 und Beschluss vom 15. August 1989 – 1 StR 382/89, BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 1 und 4). Das Landgericht hat die Zumessung der Einzelstrafen bereits in einer zusammenfassenden Würdigung eingehend begründet und deren Höhe entsprechend dem Ausmaß der Schäden abgestuft. Auf diese zusammengefasste Würdigung durfte es bei der Gesamtstrafenbil-dung Bezug nehmen.

Dass der Angeklagte Z. seine wahre Identität vor dem Landgericht nicht preisgegeben hat, hält sich im Rahmen seines zulässigen Verteidigungs-verhaltens (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2013 – 4 StR 151/13, StV 2013, 697) und durfte entgegen der Ansicht der Revision auch nicht bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe strafschärfend berücksichtigt werden……“ 

Die Entscheidung ist insofern ganz interessant, weil sie spiegelbildlich auch zeigt, was eben nicht gehen würde 🙂 .