Archiv für den Monat: Juli 2015

Sonntagswitz: Anruf bei der Polizei, oder: Geduld, Geduld, Geduld

© Teamarbeit - Fotolia.com

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So, heute dann mal was ganz anderes. Habe ich vor einigen Tagen bekommen – ist zwar, wie ich inzwischen festgestellt habe, schon etwas älter. Aber gut, und zwar – glaube ich – immer wieder. Also auch, wenn man es kennt.

Wenn die Sache kein Fake ist: Man kann die Geduld nur bewundern – von beiden 🙂 🙂

Wochenspiegel für die 28 KW., das war Krawattenpflicht, die ARAG, Polizisten und Kinderpornos und ein „fußgefesselter“ Amtsrichter

© Aleksandar Jocic - Fotolia.com

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Da läuft dann also schon die 28. KW des Jahres 2015 ab. Mehr als die Hälfte des Jahres ist schon mal wieder an einem vorbei gerauscht, wenigstens ist das bei mir so. Und eine Woche, das ist doch gar nichts. Ich merke das immer an den Wochenspiegeln. Kaum hat man den einen fertig, steht schon der nächste an. Und so war es auch in der vergangenen Woche, aus der ich berichte über:

  1. Freispruch: „Wollen Sie mich ficken?“ gegenüber einem Polizisten keine Beleidigung,

  2. Krawattenpflicht für Strafverteidiger – mal wieder aufgearbeitet,

  3. Polizisten und die Kinderpornos,

  4. Der Beruf impliziert das Fachwissen,

  5. Mal wie­der ein mani­pu­lier­ter Unfall… auf dem Supermarktparkplatz,

  6. ARAG mit der höchsten Beschwerdequote,

  7. Vorsicht: Rundfunkbeiträge sind doch vollstreckbar!, oder: Rundfunkbeiträge sind vollstreckbar!,

  8. Berufsranking der Juristen: die beliebtesten Berufe nach dem Studium,

  9. Neuregelung zum Mandantengeheimnis,

  10. und dann war da noch, der Amtsrichter mit Fußfesseln vorgeführt.

Die (Eigen)Haftung des besoffenen Fußgängers

© ExQuisine - Fotolia.com

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Ich hatte in dieser Woche ja schon ein Posting zum „besoffenen Fußgänger“, das ging es allerdings um die Frage der MPU: Der besoffene Fußgänger auf der BAB – MPU. Von der (Grund)Thematik passt dazu das OLG Hamm, Urt. v. 17.04.2015 – 9 U 34/14. Da geht es um die Haftung eines Lkw-Fahrers, mit dem der Kläger als Fußgänger auf einem Parkplatz eines Lidl-Supermarktes ein unheilvolles Zusammentreffen hatte. Der im Unfallzeitpunkt mit 2,49 Promille alkoholisierte Kläger – schon eine ganz Menge – war als Fußgänger zwischen die Achsen des Sattelaufliegers des von dem Beklagten zu 1) gesteuerten und bei der Beklagten zu 2) krafthaftpflichtversicherten Lastzuges geraten. Der Kläger erlitt schwerste Verletzungen. Um den dafür zu leistenden Schadensersatz wurde gestritten. Die Klage ist abgewiesen worden. Das LG hatte wegen Verjährung abgewiesen, das OLG weist in der Sache ab. Eine Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger bestehe jedenfalls deshalb nicht, weil diesen ein weitaus überwiegendes Mitverschulden an dem Zustandekommen des Unfalls treffe, § 254 Abs. 1 BGB, § 9 StVG.

Das OLG sagt: Kein schuldhafter Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1), und zwar

  • nicht gegen § 9 Abs. 5 StVO, weil der Beklagte zu 1) nicht rückwärts gefahren ist,
  • nicht gegen § 1 Abs. 1 und 2 StVO verstoßen, weil nicht festgestellt werden kann, dass der Beklagte zu 1) auf das Auftauchen des Klägers zu spät oder unangemessen reagiert hat und durch eine ihm zumutbare Reaktion seinerseits den Unfall hätte vermeiden können,
  • nicht gegen § 3 Abs. 2a StVO, weil bereits nicht festgestellt werden kann  dass der Beklagte zu 1) während der 2 Sekunden währenden Annäherungsphase den Kläger überhaupt und dann noch als hilfsbedürftige Person i.S.d § 3 Abs. 2a StVO hätte erkennen können und müssen.

Und letztlich:

„Den Kläger trifft ein erhebliches Eigenverschulden an dem Zustandekommen des Unfalls, §§ 9 StVG i.V.m. 254 Abs. 1 BGB. Der Kläger hat gegen das für ihn bei der Teilnahme am Straßenverkehr auch als Fußgänger geltende und sich aus § 1 Abs. 2 StVO ergebende Rücksichtnahmegebot verstoßen. Der Kläger ist sehenden Auges mit nicht geringer Geschwindigkeit seitlich auf den hinteren Bereich des sich langsam vorwärts bewegenden Sattelzuges zugelaufen. Anschließend hat er sich mit beiden Händen an dem Aufbau abgestützt, was zur Folge hatte, dass er durch den vermittelten Drehimpuls zwischen die Hinterachsen des Aufliegers gestürzt ist. Das in höchstem Maße eigengefährdende und nicht verkehrsgerechte Verhalten des Klägers hat sich erwiesenermaßen als Gefahrenmoment in dem Unfall ursächlich niedergeschlagen. Das Fehlverhalten des im Unfallzeitpunkt mit 2,49 Promille alkoholisierten Klägers belegt zudem seine alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit selbst als Fußgänger. Denn es gibt keine andere Erklärung für die von den Zeugen beobachtete Verhaltensweise als eine alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit. Andere Ursachen, wie Unaufmerksamkeit oder Leichtsinn scheiden aus Sicht des Senats angesichts der Übersichtlichkeit der Örtlichkeit und des schnell zu registrierenden Fahrvorgangs aus, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger zuvor im Ladengeschäft und außerhalb des Sichtfeldes des Beklagten zu 1) auf dem Parkplatzgelände durch starkes Schwanken und einen torkelnden Gang den Zeugen D, T3 und T2 aufgefallen war.

7. Nach alledem ist bei der Haftungsabwägung auf Seiten der Beklagten nur die Betriebsgefahr des Sattelzuges zu berücksichtigen. Dass den Beklagten zu 1) ein Verschulden an dem Unfall trifft, ist – wie ausgeführt – nicht festzustellen. Demgegenüber wiegt das Verschulden des Klägers in Form des groben Verstoßes gegen die allgemeine Rücksichtnahmepflicht aus § 1 Abs. 2 StVO so schwer, dass dahinter die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs vollständig zurücktritt.“

 

(Kein) Schadensersatz nach Notwehrirrtum?

© ernsthermann - Fotolia.com

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Zivilrecht meets Strafrecht, oder eben (Kein) Schadensersatz nach Notwehrirrtum, das ist das Fazit aus dem OLG Hamm, Beschl. v. 08.06.2015 – 9 U 103/14, einem sog. Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO. Zu entscheiden hatte das OLG über die Schadensersatzklage eines Klägers, dem der Beklagte, Mitarbeiter eines Sicherheitsunternehmens, einen Faustschlag isn Gesicht versetzt hatte. Der Beklagte hatte die Filiale eines Baumarkts in Paderborn zu überwachen. In der Annahme eines Diebstahls von Baumarktmaterialien hielt der Beklagte den Kläger und einen Begleiter an einem Abend im Juni 2013 gegen 23.00 Uhr in der Nähe des Baumarkts an, weil diese einen Kanister mit sich führten. In ihrem Fahrzeug befanden sich mehrere Kunststoffkanister, von denen einer mit Diesel gefüllt war. Weil ihm dies verdächtig erschien, informierte der Beklagte die Polizei, woraufhin der Kläger versuchte, in das Fahrzeug einzusteigen. Dies verhinderte der Beklagte, indem er die Fahrertür zudrückte. Hierauf schlug der Kläger den Beklagten ins Gesicht, worauf der Beklagte mit einem Faustschlag ins Gesicht des Klägers reagierte. Durch diesen Schlag erlitt der Kläger eine Gesichtsschädelfraktur. Vom Beklagten hat der Kläger deswegen Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld von 4.000 Euro. Die entsprechende Klage ist vom LG Paderborn abgewiesen worden.

Und das OLG teilt im Hinweisbeschluss nun mit, dass die Berufung des Klägers wohl erfolglos bleibt:

Ich habe da mal eine Frage: Bezahlung Sonderleistung Besucherlaubnisse?

© AllebaziB - Fotolia

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In meinem Forum auf Burhoff-online ist vor einigen Tagen folgende Frage aufgelaufen:

„Hallo!

Folgender Fall: Mandant in U-Haft (seit Januar), PV-Beiordnung. Dass man zu Anfang eine Besuchserlaubnis für die Familie (als „Serviceleistung“) beantragt, ist ja quasi eine Selbstverständlichkeit. Im Laufe der Zeit beantragen die Angehörigen sich dann ja (in der Regel) selbst Besuchserlaubnisse (ist ja auch nicht schwer). In einem Fall ist das aber leider nicht so, sondern soll ich (u. a.) laufend neue Besuchserlaubnisse (für Mutter, Freundin, Oma, Tante usw. usw.) beantragen. Das hat aber mit der PV als solches ja eigentlich nichts zu tun. Kann man hierfür gesondert etwas abrechnen?

Über Antworten würde ich mich freuen. „

Na, jemand eine Idee?