Ich erinnere: Kurz nach seiner Verurteilung ist U.Hoeneß erpresst worden. Ihm ist von dem Erpresser kurz vor Haftantritt vorgespiegelt worden, der Erpresser könne tatsächlich auf dessen Haftverlauf – etwa die Gewährung von Vollzugslockerungen oder Besuchsmöglichkeiten – einwirken und habe bei seinem Vorgehen Mittäter oder Helfer. Wenn U.Hoeneß an einem „normalen“ Haftverlauf liege, solle er 215.000 € in bestimmter Stückelung in einer Tüte verstauen und diese zu einem benannten Zeitpunkt an einer bestimmten Bushaltestelle in den Mülleimer werfen. Die Sache ist dann aufgeflogen, der Erpresser wurde gefasst und ist dann vom LG München II wegen versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden.
Die Sache hat nun beim BGH ein Ende gefunden. Nun ja, nicht ganz. Denn der BGH hat im BGH, Beschl. v. 19.05.2015 – 1 StR 200/15 – den Rechtsfolgenausspruch aufgehoben, weil er in der Strafzumessung ein „paar Haare in der Suppe“ gefunden hat, die ihm nicht gefallen haben. Das LG habe, so der BGH, bei der Wahl des Strafrahmens und – aufgrund vollumfänglicher Bezugnahme – bei der konkreten Strafzumessung eine Reihe von Erwägungen zu Lasten des Angeklagten angestellt, die sich nach Auffassung des BGH als nicht tragfähig erweisen.
An der Spitze:
a) Als maßgeblich zu Lasten des Angeklagten gewerteten Ausdruck „erheblicher krimineller Energie“ wertet die Strafkammer u.a., der Angeklagte habe die Datei mit dem Erpresserschreiben bewusst nicht auf seinem Computer ab-gespeichert, um ein späteres Auffinden zu vermeiden (aktiv gelöscht wurde die Datei hingegen nicht); weil er auch das Aufbringen seiner Fingerabdruckspuren durch Tragen von Handschuhen und Verwenden eines Geschirrspültuchs vermieden habe, wäre eine Ermittlung des Angeklagten als Täter durch die Ermitt-lungsbehörden ohne die Observation der Geldübergabe „nicht ohne weiteres gelungen“. Die Bedrohungslage sei gerade wegen der Diffusität der Drohungen erheblich gewesen und durch den Umstand, dass der Angeklagte in dem Schreiben anonym als „MisterX“ aufgetreten sei, noch verstärkt worden.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, dass die sorgfältig geplante Vermeidung von Tatspuren oder deren Beseitigung vor der Tat als die Tat prägende Umstände strafschärfend herangezogen werden dürfen (vgl. Theune in LK, 12. Aufl., § 46 Rn. 201; Detter NStZ 1997, 476, 477 f., je mwN; vgl. zuletzt auch BGH, Beschluss vom 26. März 2015 – 2 StR 489/14). Dem Angeklagten darf aber nicht straferschwerend zur Last gelegt werden, er habe den Ermittlungsbehörden seine Überführung nicht erleichtert, indem er keine auf ihn hindeutenden Hinweise geschaffen habe (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2006 – 4 StR 422/05; zur einfachen Spurenverhinderung auch Theune aaO Rn. 202). Dies wäre aber der Fall, wenn man einem Erpresser anlastet, er trete nicht unter seinem Namen, sondern anonym auf, und er habe ein Erpresserschreiben nicht abgespeichert, sondern ohne Speicherung auf seinem Computer erstellt.“
An sich liegt die Überlegung m.E. auf der Hand. Im Übrigen: Der ein oder andere Blogger hat ein feines Gespür und ahnt, was kommt. So der Kollege Garcia schon am 26.01.105 in Fall Hoeneß II: Strafzumessung nachgemessen.
Gefallen hat dem BGH dann auch nicht,
- dass ganz maßgeblich zu Lasten des Angeklagten auch die Höhe des von ihm angestrebten Vermögensvorteils gewertet worden ist, auch weil U.Hoeneß diesen Betrag nicht ohne weiteres, sondern nur abhängig von dem Ergebnis eines noch ausstehenden Steuerbescheids habe aufbringen können, und zwar deshalb weil das LG nicht mitgeteilt hat, ob der Angeklagte damit rechnete oder damit rechnen konnte, dass die erpresste Summe von U.Hoenß nur unter Schwierigkeiten hätte aufgebracht werden können,
- die strafschärfende Erwägung des LG, die Tat sei nach Vorstellung des Angeklagten bereits vollendet gewesen („subjektive Vollendungsnähe“), denn der Versuch sei grundsätzlich davon gekennzeichnet, dass der subjektive Tatbestand vollständig erfüllt werde, während die Tat objektiv unvollständig bleibe.