Archiv für den Monat: Juni 2015

Sonntagswitz: Heute von Borkum zu den Ostfriesen

© Teamarbeit - Fotolia.com

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Nun, heute ist es nicht schwer, da ich auf meinem Seesitz auf Borkum bin und es dann immer Ostfriesenwitze gibt. Ich habe dann mal ein wenig gesucht und gefunden:

Warum hat die Polizei in Ostfriesland immer Scheren mit?
Damit will Sie den Verbrechern den Fluchtweg abschneiden.


Ein Ostfriese schenkt seinem Freund eine Kamera und sagt:
„Die kannst du ruhig verlieren, die hat einen eingebauten Sucher.“


Ein ostfriesisches Mädchen nimmt einen ostfriesischen Jungen mit auf ihr Zimmer.
„Muss ich aufpassen?“, fragt der Junge.
Antwort: „Wieso, kommt noch jemand?“


und dann war da noch – passend zum Poststreik:

Anfang eines typischen ostfriesischen Briefes: In Beantwortung Ihres Expressbriefes vom März vergangenen Jahres..

Wochenspiegel für die 26. KW., das war wieder NSU, eine Woche der StA und ein Groupie

© Aleksandar Jocic - Fotolia.com

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So, da ist also (hoffentlich) der erste „Sommersonntag“, jedenfalls sieht es hier auf Borkum nach einem traumhaften Sonnentag aus. Vielleicht bleibt dann aber – trotz des guten Wetters – noch ein wenig Zeit für den Wochenspiegel, in dem ich heute hinweise auf:

  1. den Hit der Woche: Der dümmste Staatsanwalt der Welt?,
  2. Die Staatsanwaltschaft als erfolglose Verteidigerin eines Angeklagten,
  3. und dann noch etwas von einem Staatsanwalt, nämlich: Von einem Staatsanwalt der auszog, um Kusshände zu verbietenm
  4. zum Poststreik: Vergeblicher Faxversuch kurz vor zwölf – Wiedereinsetzung?,
  5. NSU, mit: Beate Zschäpe überlegt „etwas“ auszusagen, und mit: Das Hickhack zwischen Zschäpe und ihren Verteidigern wirft die heikle Frage nach dem Anwaltsgeheimnis auf
  6. BGH: Missbrauch des gerichtlichen Mahnverfahrens – Keine Hemmung der Verjährung bei bewusst falschen Angaben,
  7. Pflichtverteidigung: Widerruf der Beiordnung bei Sacheinlassung ohne Mandantengespräch,
  8. fürs Studium: Jura Repetitorien im Vergleich,
  9. Polizei Hamburg testet Body-Cams,
  10. und für die „Anwaltskasse“ war da noch die Groupie-Geschichte: Der Blogger und das Groupie, und dazu: Mein Groupie 🙂 .

Knigge im Verein – bitte keine Muskelshirts

entnommen wikimedia.org

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Wer meine Vita kennt, weiß, dass ich strafrechtliche „Vorkinder“ habe. Eins davon ist mein „Ein Leitfaden für Vereine und ihre Mitglieder„, den es inzwischen schon in der 9. Auflage gibt und der inzwischen auch mehr geworden ist als ein „Leitfaden“. Wegen dieses „Vorkindes“ habe ich immer wieder auch Interesse an vereinsrechtlichen Entscheidungen und bringe daher heute mal eine Entscheidung aus dem Bereich, nämlich das LG Duisburg, Urt. v. 05.03.2015 – 8 O 211/14. Für mich mal wieder ein Beleg, dass es in Vereinen hoch hergehen kann, denn so ganz erschließt sich mir das Verbot nicht (aber was soll es 🙂 ).

Zum Sachverhalt: Beklagt war ein Sportverein, der seinen Mitgliedern im Rahmen ihrer Mitgliedschaft u.a. Training an Kraft- und Ausdauergeräten unter sportfachlicher Leitung und Aufsicht anbietet. In dem Verein gab es eine „Kleiderordnung“ des Vorstandes, die männlichen Mitgliedern das Tragen von Muskel-Shirts und/oder ärmellosen Oberteilen verboten hat. Der Kläger hat mit Muskelshirts traniert. Deshalb hat der Verein seine Mitgliedschaft gekündigt. Und um deren Wirksamkeit ging es im Vrefahren.

Das LG sieht die Kleiderordnung und die darauf beruhenden vereinrechlichen Maßnahmen als wirksam an und macht dazu in Zusammenhang mit einem vom Kläger begehrten Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 € folgende Ausführungen:

„a) Die Kleiderordnung – und der darauf fußende Vereinsausschluss – verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht.

aa) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und seine besonderen Erscheinungsformen dienen in erster Linie dem Schutz ideeller Interessen, insbesondere dem Schutz des Wert- und Achtungsanspruchs der Persönlichkeit natürlicher. Es schützt unter anderem die soziale Anerkennung des Einzelnen vor Handlungen, die sich abträglich auf sein Bild in der Öffentlichkeit auswirken können, und das Recht auf Selbstbestimmung im Hinblick auf die Angelegenheiten, die der eigenen Persönlichkeitssphäre zugeordnet sind (Palandt- Sprau 74. Auflage, § 823 BGB Rn. 110, 112). Der Einzelne kann deshalb selbst darüber befinden, wie er sich gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit darstellen will, und was seinen sozialen Geltungsanspruch ausmachen soll (vgl. nur BVerfG, NStZ 2000, 166 15 m.w.N. – Sträflingskleidung).

Im Grundsatz ist dem Kläger danach zuzubilligen, dass er als Ausfluss seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts u.a. ein Recht auf individuelle Gestaltung seines äußeren Erscheinungsbildes hat und deshalb auch seine Sportbekleidung selbst bestimmen kann.

bb) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann allerdings vom Kläger auch im Hinblick auf die Wahl der Bekleidung nicht grenzenlos in Anspruch genommen werden. So liegt auf der Hand, dass der Kläger bei der Wahl seiner Kleidung nicht gegen Strafgesetze verstoßen darf, mit denen rechtmäßig seine Grundrechte beschränkt werden. Aber auch und gerade im Verhältnis zum Beklagten kann der Kläger nicht ungeachtet der vereinsinternen Regelungen für sich bestimmen, dass er entgegen der Kleiderordnung weiterhin im Muskelshirt trainieren möchte. Der Kläger hat sich insoweit freiwillig der Vereinsautonomie des Beklagten unterworfen, der wiederum die Auswahl der Sportbekleidung begrenzt hat. Die Abwägung der beiderseitigen Interessen ergibt, dass mit der Kleiderordnung nicht rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen worden ist

aaa) Grundsätzlich steht es Vereinen aufgrund ihrer ebenfalls verfassungsrechtlich garantierten Vereinsautonomie (Art. 9 Abs. 1 GG) frei, auch außerhalb der Vereinssatzung abstrakt-generelle, für die einzelnen Mitglieder der Vereinigung verbindliche Regelungen zu schaffen, wobei den Vereinen allgemein ein weiter Spielraum zugebilligt wird. Voraussetzung hierfür ist das Vorhandensein einer Ermächtigungsgrundlage (Palandt-Ellenberger, 74. Aufl. § 25 BGB Rn. 6). Fehlt eine ausdrückliche Bestimmung des für den Erlass zuständigen Vereinsorgans innerhalb der Vereinssatzung, ist im Grundsatz die Mitgliederversammlung des Vereins für den Erlass, sowie die Änderung und Aufhebung der betroffenen Nebenordnung gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 BGB zuständig. In diesem Zusammenhang unterliegen interne Vereinsregelungen im Allgemeinen, also die Vereinssatzung selbst, etwaige Vereinsordnungen, Geschäftsordnungen und Maßnahmen eines Vereinsorgans, nur einer eingeschränkten Inhaltskontrolle durch staatliche Gerichte nach den Maßstäben der §§ 242, 315 BGB (Bamberger/Roth, § 25 BGB Rn. 28). Eine AGB-Kontrolle von internen Vereinsregelungen scheidet dagegen gemäß § 310 Abs. 4 BGB von vorneherein aus, so dass es auf die vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Entscheidung des Landgerichts Stade, die eine AGB-Kontrolle von Klauseln in Fitnessclubverträgen zum Gegenstand hatte, nicht ankommt.

Die Möglichkeit eingeschränkter Inhaltskontrolle betrifft dabei vor allem Vereine mit einer monopolähnlichen wirtschaftlichen oder sozialen Machtstellung; sie ist jedoch auch bei anderen Vereinen nicht von vornherein ausgeschlossen (Ellenberger aaO Rn. 25). Das Vereinsmitglied unterwirft sich durch seine Vereinsmitgliedschaft der Vereinsgewalt im Vertrauen darauf, dass diese nicht entgegen von Treu und Glauben im Sinne des § 242 BGB ausgeübt wird. Vereinsrechtliche Regelungen sind daher im Rahmen der eingeschränkten Inhaltskontrolle auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen, wobei eine umfassende Abwägung zwischen den Interessen des Vereins und des betroffenen Mitgliedes vorzunehmen ist (Bamberger/Roth, § 25 BGB Rn. 30).

bbb) Abzuwägen sind hier also jeweils grundgesetzlich geschützte Rechte: Die Vereinsautonomie des Beklagten einerseits und das allgemeine Persönlichkeitsrechts des Klägers andererseits. Beide wirken zwar nur im Verhältnis zum Staat unmittelbar, sind aber mittelbar bei der Überprüfung der Angemessenheit einer Vereinsmaßnahme im Rahmen der zivilrechtlichen Generalklauseln durchaus heranzuziehen. Bei dieser Interessenabwägung ist ferner zum einen zu berücksichtigen, inwieweit das Mitglied jederzeit aus dem Verein austreten kann, ohne dass seine Interessen wesentlich beeinträchtigt werden, und zum anderen, ob das Mitglied aus wirtschaftlichen, sozialen oder beruflichen Gründen wesentlich auf die Mitgliedschaft in dem konkreten Verein angewiesen ist (Bamberger/Roth § 25 BGB Rn. 30).

ccc) Diese Abwägung geht eindeutig zu Lasten des Klägers, wie mit ihm auch bereits ausgiebig erörtert worden…….“

Was mich jetzt noch interessiert: Warum betraf die Kleiderordnung nur die Männer? 🙂

Braucht man beim Moto-Cross-Training Streckenposten?

Schon etwas älter ist das OLG Schleswig, ‌Urt. v.19‌.‌02‌.‌2015‌ – 11 U ‌91‌/‌14‌ -, dass eine Frage behandelt, die für die Betreiber von Motocross-Anlagen von Bedeutung ist. Nämlich: Sind Streckenposten Pflicht?

Beklagt war im Verfahren ein Verein, der eine Motocross-Bahn. Die wurde im Herbst 2010 von dem damals neun Jahre alte Kläger im Rahmen eines freien Kindertrainings mit einer Kinder-Motocross-Maschine befahren. An dem Tag konnte das Gelände auch von Nichtvereinsmitgliedern gegen die Zahlung eines Entgelts benutzt werden. Der Junge war in Begleitung seines Vaters. Nach dem Überspringen einer Kuppe stürzte er bei der Landung mit seiner Maschine. Der nachfolgende Fahrer, ebenfalls ein Kind, konnte nicht ausweichen, weil die Unfallstelle für ihn nicht einsehbar war. Er überfuhr den Kläger und verletzte ihn schwer an Kopf und Hals. Das Kind verlangte dann von dem Betreiber der Motocross-Anlage Schadensersatz und Schmerzensgeld u.a. mit der Begründung, dass die Benutzung der Bahn durch Streckenposten hätte abgesichert werden müssen.

entnommen wikimedia.org Urheber Tomshtepel

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Urheber Tomshtepel

Das OLG hat die Klage – ebenos wie das LG Flensburg – abgewiesen. Nach seinen Ausführungen im Berufungsurteil hat der Betreiber der Motocross-Anlage

keine Verkehrssicherungspflichten verletzt, denn er braucht nicht allen denkbaren Gefahren vorzubeugen. Seine Verkehrssicherungspflicht erfordert lediglich den Schutz vor Gefahren, die über das übliche Risiko bei der Nutzung der Anlage hinausgehen und vom Benutzer – oder bei Kindern von deren Eltern – nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar sind. Die Möglichkeit von Stürzen während einer Trainingsfahrt und von Kollisionen mit nachfolgenden Motocross-Fahrern liegt grundsätzlich im Rahmen der von vornherein zu erwartenden Risiken der gemeinsamen Nutzung einer Motocross-Anlage. Eine Motocross-Bahn ist eine unebene, nicht befestigte Strecke im Gelände, deren Beschaffenheit je nach Witterungsverhältnissen ganz andere Anforderungen an das fahrerische Können und die Beherrschung des Motorrades stellt als etwa die Teilnahme am Straßenverkehr. Bereits geringfügige Fahrfehler können zu Unfällen und Stürzen führen, durch die andere Fahrer und auch der Betroffene gefährdet werden können. Diese Umstände waren dem klagenden Kind und auch dessen Vater bekannt, die beide seit mehreren Jahren im Motocross-Sport aktiv waren.

Der beklagte Verein war auch nicht verpflichtet, die Kinder einzeln und zeitversetzt auf der Bahn fahren zu lassen. Diese Maßnahme würde den Charakter des Motocross-Fahrens einschneidend verändern. Den Teilnehmern geht es auch im Rahmen eines Trainings gerade darum, sich mit anderen zu messen, andere zu überholen, mithin im Training eine Rennsituation zu simulieren und so das Fahren in Konkurrenz mit anderen auszuüben. Zwar darf die Benutzung einer Motocross-Bahn nicht regellos oder vollständig unbewacht sein. Doch reicht insoweit das Vorhandensein eines entsprechenden Reglements für die Anlage (Platzordnung). Die Einhaltung der notwendigen Ordnung auf der Motocross-Bahn muss durch die Anwesenheit eines Platzwartes sichergestellt werden, was vorliegend der Fall war. Nach den Ausführungen des vom Gericht bestellten Sachverständigen ist es bei einem freien Training nicht verkehrsüblich, dass mehrere Streckenposten mögliche Gefahrenstellen einer Motocross-Piste überwachen. Das Reglement für Motocross des Deutschen Motorsportbundes, das ausdrücklich die Einrichtung einer ausreichenden Zahl von Flaggen- bzw. Streckenposten vorsieht, gilt lediglich für Wettbewerbsveranstaltungen.

Letztlich ist zu konstatieren, dass der Motocross-Sport eine für alle Beteiligten erkennbar gefährliche Sportart ist. Die Gefahren lassen sich in zuverlässiger Weise nur durch solche Maßnahmen verringern, die entweder so kostenträchtig sind, dass ein freies Training von Motocross-Vereinen nicht mehr angeboten werden könnte, oder aber den Charakter des Motocross-Fahrens so stark verändern würden, dass die Attraktivität dieses Sports für Kinder und Jugendliche verlorenginge. Das Angebot von Vereinen würde dann keine Akzeptanz mehr finden mit der Folge, dass Kinder und Jugendliche in die freie Landschaft auswichen, wo es keine sachverständig abgenommenen Rennbahnen und keine Überwachung gibt. Vor diesem Hintergrund ist es hinzunehmen, dass die Beteiligten die mit einem freien Training auf einer eigens für den Motocross-Rennsport hergerichteten Rennpiste einhergehenden erkennbaren Gefahren auf sich nehmen.

Entnommen der PM Nr. ‌2‌/‌2015‌ des OLG Schleswig-Holstein vom ‌04‌.‌03‌.‌2015‌ – und hier geht es zum Volltext.

Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren sind im Strafbefehlsverfahren entstanden?

© AllebaziB - Fotolia

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Von einem Teilnehmer eines FA-Kurses erreichte mich in der vergangenen Woche folgende Anfrage:

Ich habe da mal eine kurze Frage………

Es geht um eine Strafsache.

Meinem Mandanten wird eine Nötigung im Straßenverkehr vorgeworfen. Insoweit ist ein Vorfall mit einer Dash-Cam im Fahrzeug hinter dem Fahrzeug dessen Halter mein Mandant ist gefilmt worden. Es gibt keine Zeugen die den Fahrer identifizieren können. Auf dem Dash-Cam Video ist auch keine Person zu erkennen.  Mein Mandant teilt mit, dass er nicht gefahren ist.  Dies wurde gegenüber der Staatsanwaltschaft auch mitgeteilt. Weiterhin habe ich unter Bezugnahme auf VG Arnsberg, Urteil vom 12.08.2014 und AG München, Beschluss vom 13.08.2014, 345 C 5551/14 einer Verwertung des Dash-Cam Videos widersprochen.

Die Staatsanwaltschaft hat daraufhin Antrag auf Erlass eines Strafbefehles  beim zuständigen Amtsgericht gestellt.  Der Antrag ist vom Gericht abgelehnt worden.  Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten wurden der Staatskasse auferlegt.

Der Mandant ist nicht rechtsschutzversichert. Gegenüber dem Amtsgericht selbst habe ich keine Einlassung abgegeben.

Ich bitte um Mitteilung welche Gebühren hier im Rahmen der Kostenfestsetzung Berücksichtigung finden können.

Ist auch eine Gebühr gemäß Ziffer 4141 VV RVG gerechtfertigt?