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Wer meine Vita kennt, weiß, dass ich strafrechtliche „Vorkinder“ habe. Eins davon ist mein „Ein Leitfaden für Vereine und ihre Mitglieder„, den es inzwischen schon in der 9. Auflage gibt und der inzwischen auch mehr geworden ist als ein „Leitfaden“. Wegen dieses „Vorkindes“ habe ich immer wieder auch Interesse an vereinsrechtlichen Entscheidungen und bringe daher heute mal eine Entscheidung aus dem Bereich, nämlich das LG Duisburg, Urt. v. 05.03.2015 – 8 O 211/14. Für mich mal wieder ein Beleg, dass es in Vereinen hoch hergehen kann, denn so ganz erschließt sich mir das Verbot nicht (aber was soll es 🙂 ).
Zum Sachverhalt: Beklagt war ein Sportverein, der seinen Mitgliedern im Rahmen ihrer Mitgliedschaft u.a. Training an Kraft- und Ausdauergeräten unter sportfachlicher Leitung und Aufsicht anbietet. In dem Verein gab es eine „Kleiderordnung“ des Vorstandes, die männlichen Mitgliedern das Tragen von Muskel-Shirts und/oder ärmellosen Oberteilen verboten hat. Der Kläger hat mit Muskelshirts traniert. Deshalb hat der Verein seine Mitgliedschaft gekündigt. Und um deren Wirksamkeit ging es im Vrefahren.
Das LG sieht die Kleiderordnung und die darauf beruhenden vereinrechlichen Maßnahmen als wirksam an und macht dazu in Zusammenhang mit einem vom Kläger begehrten Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 € folgende Ausführungen:
„a) Die Kleiderordnung – und der darauf fußende Vereinsausschluss – verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht.
aa) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und seine besonderen Erscheinungsformen dienen in erster Linie dem Schutz ideeller Interessen, insbesondere dem Schutz des Wert- und Achtungsanspruchs der Persönlichkeit natürlicher. Es schützt unter anderem die soziale Anerkennung des Einzelnen vor Handlungen, die sich abträglich auf sein Bild in der Öffentlichkeit auswirken können, und das Recht auf Selbstbestimmung im Hinblick auf die Angelegenheiten, die der eigenen Persönlichkeitssphäre zugeordnet sind (Palandt- Sprau 74. Auflage, § 823 BGB Rn. 110, 112). Der Einzelne kann deshalb selbst darüber befinden, wie er sich gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit darstellen will, und was seinen sozialen Geltungsanspruch ausmachen soll (vgl. nur BVerfG, NStZ 2000, 166 15 m.w.N. – Sträflingskleidung).
Im Grundsatz ist dem Kläger danach zuzubilligen, dass er als Ausfluss seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts u.a. ein Recht auf individuelle Gestaltung seines äußeren Erscheinungsbildes hat und deshalb auch seine Sportbekleidung selbst bestimmen kann.
bb) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann allerdings vom Kläger auch im Hinblick auf die Wahl der Bekleidung nicht grenzenlos in Anspruch genommen werden. So liegt auf der Hand, dass der Kläger bei der Wahl seiner Kleidung nicht gegen Strafgesetze verstoßen darf, mit denen rechtmäßig seine Grundrechte beschränkt werden. Aber auch und gerade im Verhältnis zum Beklagten kann der Kläger nicht ungeachtet der vereinsinternen Regelungen für sich bestimmen, dass er entgegen der Kleiderordnung weiterhin im Muskelshirt trainieren möchte. Der Kläger hat sich insoweit freiwillig der Vereinsautonomie des Beklagten unterworfen, der wiederum die Auswahl der Sportbekleidung begrenzt hat. Die Abwägung der beiderseitigen Interessen ergibt, dass mit der Kleiderordnung nicht rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen worden ist
aaa) Grundsätzlich steht es Vereinen aufgrund ihrer ebenfalls verfassungsrechtlich garantierten Vereinsautonomie (Art. 9 Abs. 1 GG) frei, auch außerhalb der Vereinssatzung abstrakt-generelle, für die einzelnen Mitglieder der Vereinigung verbindliche Regelungen zu schaffen, wobei den Vereinen allgemein ein weiter Spielraum zugebilligt wird. Voraussetzung hierfür ist das Vorhandensein einer Ermächtigungsgrundlage (Palandt-Ellenberger, 74. Aufl. § 25 BGB Rn. 6). Fehlt eine ausdrückliche Bestimmung des für den Erlass zuständigen Vereinsorgans innerhalb der Vereinssatzung, ist im Grundsatz die Mitgliederversammlung des Vereins für den Erlass, sowie die Änderung und Aufhebung der betroffenen Nebenordnung gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 BGB zuständig. In diesem Zusammenhang unterliegen interne Vereinsregelungen im Allgemeinen, also die Vereinssatzung selbst, etwaige Vereinsordnungen, Geschäftsordnungen und Maßnahmen eines Vereinsorgans, nur einer eingeschränkten Inhaltskontrolle durch staatliche Gerichte nach den Maßstäben der §§ 242, 315 BGB (Bamberger/Roth, § 25 BGB Rn. 28). Eine AGB-Kontrolle von internen Vereinsregelungen scheidet dagegen gemäß § 310 Abs. 4 BGB von vorneherein aus, so dass es auf die vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Entscheidung des Landgerichts Stade, die eine AGB-Kontrolle von Klauseln in Fitnessclubverträgen zum Gegenstand hatte, nicht ankommt.
Die Möglichkeit eingeschränkter Inhaltskontrolle betrifft dabei vor allem Vereine mit einer monopolähnlichen wirtschaftlichen oder sozialen Machtstellung; sie ist jedoch auch bei anderen Vereinen nicht von vornherein ausgeschlossen (Ellenberger aaO Rn. 25). Das Vereinsmitglied unterwirft sich durch seine Vereinsmitgliedschaft der Vereinsgewalt im Vertrauen darauf, dass diese nicht entgegen von Treu und Glauben im Sinne des § 242 BGB ausgeübt wird. Vereinsrechtliche Regelungen sind daher im Rahmen der eingeschränkten Inhaltskontrolle auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen, wobei eine umfassende Abwägung zwischen den Interessen des Vereins und des betroffenen Mitgliedes vorzunehmen ist (Bamberger/Roth, § 25 BGB Rn. 30).
bbb) Abzuwägen sind hier also jeweils grundgesetzlich geschützte Rechte: Die Vereinsautonomie des Beklagten einerseits und das allgemeine Persönlichkeitsrechts des Klägers andererseits. Beide wirken zwar nur im Verhältnis zum Staat unmittelbar, sind aber mittelbar bei der Überprüfung der Angemessenheit einer Vereinsmaßnahme im Rahmen der zivilrechtlichen Generalklauseln durchaus heranzuziehen. Bei dieser Interessenabwägung ist ferner zum einen zu berücksichtigen, inwieweit das Mitglied jederzeit aus dem Verein austreten kann, ohne dass seine Interessen wesentlich beeinträchtigt werden, und zum anderen, ob das Mitglied aus wirtschaftlichen, sozialen oder beruflichen Gründen wesentlich auf die Mitgliedschaft in dem konkreten Verein angewiesen ist (Bamberger/Roth § 25 BGB Rn. 30).
ccc) Diese Abwägung geht eindeutig zu Lasten des Klägers, wie mit ihm auch bereits ausgiebig erörtert worden…….“
Was mich jetzt noch interessiert: Warum betraf die Kleiderordnung nur die Männer? 🙂