Archiv für den Monat: Juni 2015

Wir verwerfen als „ou“ und begründen das nicht, oder/und: Die Augen des Revisionsgerichts….

© Dan Race Fotolia .com

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Ein Hauptangriffspunkt/Hauptklage vieler (Revisions)Verteidiger ist der Umstand, dass (zu) viele Revisionen nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen werden und dann noch nicht mal eine Begründung erfolgt. Aber, das ist nun mal leider so und dagegen ist auch nur schwer anzukommen. Das bestätigt dann noch einmal der BGH, Beschl. v. 21.04.2015 – 1 StR 555/14, der im Rahmen einer Anhörungsrüge ergangen ist:

„Der Senat hat weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweismittel verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor noch nicht gehört worden wäre. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt.

a) Eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ergibt sich nicht aus der Entscheidung durch ohne nähere Begründung erfolgenden Beschluss des Senats gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Von Verfassungs wegen bedarf eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung regelmäßig keiner Begründung (siehe nur BVerfGE 104, 1, 7 f.; BVerfGE 118, 212, 238; BVerfG [3. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2564 mwN). Das gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch für Beschlüsse gemäß § 349 Abs. 2 StPO (BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2564).“

Zum Revisionsverfahren dann auch die Kolumne von VorRiBGH Fischer aus der „Zeit“ unter dem Titel: „Die Augen des Revisionsgerichts„.

Die Mauer muss (wieder) weg, oder: Polit-Protest der besonderen Art und seine Folgen (?)

entnommen wikimedia.org Urheber Rüdiger Wölk

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Urheber Rüdiger Wölk

In Münster stehen hinter dem Rathaus die (berühmten [?])  Chillida-Bänke, um deren Verbleib Münster derzeit ein enig zittert, nachdem die Nachfolgerin der ehemaligen West-LB mit Zustimmung des Landes NRW angefangen ist, das Silber/Kunst zu verscherbeln. Aber das war nun nicht der Grund, dass die Chillida-Bänke gestern mal wieder den Weg in die „Westfälischen Nachrichten“ gefunden haben (vgl. hier). Sondern das war eben ein Polit-Protest der besonderen Art mit/an den Chillida-Bänken in Zusammenhang mit dem G-7-Gipfel. Es hatten nämlich G-7-Gipfel-Protestanten eine Mauer zwischen die beiden Bänke gezogen. Und die Mauer musste weg und ist auch schon wieder weg.

Warum also hier ein Posting? Nun, es geht um den letzten Absatz in dem Zeitungsbericht:

„Wenig begeistert zeigte man sich in der Stadtverwaltung von der Aktion: Zügig wurde eine Firma mit dem Beseitigen der Mauer und dem Abtransport der Steine beauftragt. Und als alles gegen 9.30 Uhr verschwunden war, wurde vorsorglich Anzeige gegen Unbekannt erstattet, weil das moderne Märchen die Stadt am Ende rund 400 Euro gekostet hat.“

Frage: Besteht da eine Strafbarkeit nach § 304 StGB – wenn wir mal die Frage der Rechtfertigung durch freie Meinungsäußerung außen vor lassen.

Über/mit/wegen Facebook wieder in den Knast

entnommen wikimedia.org Urheber Munhuu94 - Own work

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Urheber Munhuu94 – Own work

Über die Ticker gelaufen ist gestern der OLG Hamm, Beschl. v. 07.05.2015 – 3 Ws 168/15, über den dann heute auch die Tagespresse berichtet. An sich nichts Besonderes, da es nur um einen Bewährungswiderruf geht. Aber: Besonders wird die Geschichte deshalb und deshalb wird auch so breit drüber berichtet, weil es um eine weisungswidrige Kontaktaufnahme über Facebook des unter Bewährung stehenden Verurteilten zu seiner ehemaligen Ehefrau über Facebook ging. Der Verurteilte hatte für die Dauer der angeordneten vierjährigen Bewährungszeit die Weisung erhalten, es zu unterlassen, Kontakt zu seiner ehemaligen Ehefrau direkt oder indirekt in jeglicher Form, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen. In der Folgezeit postete der Verurteilte aber verschiedene Nachrichten auf seiner Facebook-Seite, u.a. unter Verwendung eines von ihm der Geschädigten gegebenen Spitznamens Beschimpfungen wie „du bist ein Schwein wie deine kinde. Du bist die groß Hure von babelon“, zudem Affenfotos mit der Überschreibung „du bist ein Affe“, verbunden mit und dem Vornamen der Geschädigten, und unter Nennung eines Namens der Schwester der Geschädigten „sag zu deiner Schwester: Du bist geistig beeinträchtig und lässt dich schnell von anderen Leuten um den Finger wickeln“.

Die Strafvollstreckungskammer hat daher gem. § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB die Bewährung widerrufen, Das OLG Hamm ist dem gefolgt:

„Gemäß § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB widerruft das Gericht die Strafaussetzung wenn die Verurteilte Person gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt und dadurch Anlass zu der Besorgnis gibt, dass sie erneut Straftaten begehen wird.

Dies ist vorliegend der Fall. Der Verurteilte hat gröblich und beharrlich gegen die ihm erteilte Weisung, es zu unterlassen, Kontakt zu der Geschädigten direkt oder durch Dritte in jeglicher Form auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln aufzunehmen, verstoßen.

Das Verhalten des Verurteilten stellt sich als mehrfacher Verstoß gegen die ihm erteilte Weisung dar. Durch das Veröffentlichen von Affenfotos, welche mit dem Namen seiner geschiedenen Ehefrau überschrieben waren, die direkte Ansprache an die Schwester seiner geschiedenen Ehefrau sowie den weiteren Text, der die familiäre Situation und den derzeitigen Wohnort seiner geschiedenen Frau aufgreift, hat der Verurteilte Kontakt zu der Geschädigten aufgenommen.

Dem Verurteilten war dabei auch bewusst, dass die Einträge auf seinem Facebook-Profil zumindest von Verwandten und Bekannten der Geschädigten gelesen wurden. Ihm kam es daher in jedem Fall auf eine Übermittlung seiner Texte und Nachrichten an die Geschädigte durch Dritte an.

Nach seinem eigenen Vortrag im Rahmen seiner Beschwerdebegründung hatte seine geschiedene Ehefrau daneben durch einen mit ihm bekannten Freund Zugriff auf seine „Internetseite“. Die unmittelbare namentliche Ansprache der Geschädigten stellt demnach auch einen Weisungsverstoß in Form der direkten Kontaktaufnahme dar.

Soweit der Verurteilte der Auffassung ist, er könne nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass seine geschiedene Ehefrau sich auf dem Umweg über einen Bekannten Zugang zu seiner Facebook-Seite verschafft hat, steht dies dem Weisungsverstoß nicht entgegen. Durch das Einstellen der entsprechenden Fotos und Nachrichteneinträge auf seiner Facebook-Seite sind diese öffentlich verwendet und damit einem durch ihn nicht näher bestimmbaren Personenkreis inhaltlich mitgeteilt worden (vgl. zum öffentlichen Verwenden von Fotos in einem Facebook-Profil: BGH, Beschluss vom 19. August 2014 – 3 StR 88/14 –, juris; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 25.04.2013, II-2 UF 254/12 -, juris).

Angesichts der Vielzahl und des beleidigenden Inhalts der Facebook-Einträge und Nachrichten liegt auch ein gröblicher und beharrlicher Weisungsverstoß vor.

Der Verurteilte hat im Rahmen seiner Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer auch die Urheberschaft der zuvor aufgeführten Eintragungen und Fotos – anders als in dem gegen ihn gerichteten Verfahren wegen Verstoßes nach dem Gewaltschutz-gesetz – zugestanden. Seine Erklärungen hinsichtlich der Zielrichtung der entsprechenden Nachrichten und Einträge hat der Senat indes nicht als plausibel angesehen. Der Inhalt der Einträge, der eine Vielzahl an Parallelen zu dem Leben des Verurteilten aufweist, lässt für den Senat nur den Schluss zu, dass es sich nicht um Gedichte oder an dritte Personen gerichtete Nachrichten handelt. Vielmehr ist der Senat davon überzeugt, dass es dem Verurteilten darauf ankam, Kontakt – unmittelbar oder durch Dritte – zu der Geschädigten herzustellen.“

Milderer Tatbestand – gleich Strafe, oder: Auch im zweiten Durchgang passt es nicht

FragezeichenIch weiß, Strafzumessung ist schwer. Wirklich? Nun, in meinen Augen zumindest nicht so schwer, dass man als Strafkammer nicht folgendes weiß bzw. wissen sollte: Wenn man im „zweiten Durchgang“ nach Annahme/Feststellung mildernder Umstände zu derselben Straf kommt, wie sie bereits in einem in der Revision aufgehobenen Urteil festgesetzt worden ist, dann muss man das näher begründen. Sonst scheitert man erneut in der Revision. Das hat hat sich jetzt eine Strafkammer des LG Rostock vom BGH „bescheinigen“ lassen müssen. Der Verfahrensablauf und die Begründung ergeben sich aus dem BGH, Beschl. v. 28.04.2015 – 3 StR 92/15:

„Nunmehr ist das Landgericht von den Strafrahmen der §§ 176, 176a StGB aF ausgegangen und hat den Angeklagten in allen Fällen zu denselben Einzelstrafen sowie unter Einbeziehung der einzig rechtskräftigen Einzelstrafe zu derselben Gesamtfreiheitsstrafe wie im ersten Rechtszug verurteilt. Hierge-gen richtet sich die Revision des Angeklagten.

Das Urteil hält sachlichrechtlicher Nachprüfung erneut nicht stand, so dass es auf die – allerdings nicht in zulässiger Form erhobenen – Verfahrensbeanstandungen nicht ankommt.

Wird ein Urteil auf ein Rechtsmittel zugunsten des Angeklagten aufgehoben und trifft der neue Tatrichter Feststellungen, welche die Tat in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lassen, hält er aber dennoch eine gleich hohe Strafe für erforderlich, so hat er nach ständiger Rechtsprechung seine Entscheidung eingehend zu begründen; denn die ursprüngliche Bewertung der Tat und die Strafzumessung in der aufgehobenen Entscheidung sind zwar kein Maßstab für die neue Strafzumessung, jedoch hat der Angeklagte einen An-spruch darauf, zu erfahren, warum er für ein wesentlich geringeres Vergehen nun gleich hoch bestraft wird (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2012 – 3 StR 439/12, StV 2013, 758, 759 mwN). Gleiches gilt auch für den Fall, dass sich die mildere Beurteilung nicht aus im zweiten Verfahrensgang erstmals festgestellten schuldmildernden Umständen, sondern daraus ergibt, dass der Tatrichter nunmehr zutreffend den milderen Strafrahmen aus dem Tatzeitrecht (vgl. § 2 Abs. 3 StGB) zugrunde legt (SK-StGB/Horn, 35. Lfg., § 46 Rn. 96 b).

Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe in den drei Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176a StGB) nicht gerecht. Hier hatte sich der Strafrahmen durch die Anwendung von Tatzeitrecht an der Untergrenze deutlich verringert (von zwei Jahren auf ein Jahr Freiheitsstrafe). Im ersten Verfahrensdurchgang hatte sich das Landgericht mit Einzelstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten bzw. drei Jahren Freiheitsstrafe eher am unteren Bereich des Strafrahmens orientiert. Auf diesen Umstand ist der neue Tatrichter nicht eingegangen, sondern hat lediglich dieselben für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände – teilweise wortgleich wie im Erstur-teil – aufgezählt. Gleiches gilt für die beiden Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt. Hier hatte der erste Tatrichter mit einer Frei-heitsstrafe von drei Monaten die Mindeststrafe des fehlerhaft angenommenen Strafrahmens verhängt, wohingegen der zutreffend anzuwendende Strafrahmen nunmehr auch die Möglichkeit von Geldstrafe eröffnet hat.“

4 Terabyte dicke Akten – dann gibt es vom OLG zwei Festplatten

entnommen wikimedia.org Urheber Christian Jansky

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Urheber Christian Jansky

Vor einiger Zeit hatte mich ein Kollege, der in einem umfangreichen Verfahren, als Pflichtverteidiger bestellt war, wegen eines Auslagenproblems angesprochen. Und zwar ging es um die Kosten für die von ihm getätigte Anschaffung von zwei Festplatten. Der Kollege hatte diese im Rahmen eines Antrags auf Zahlung eines Vorschusses gem. § 47 Abs. 1 RVG auf die Pflichtverteidigergebühren – u. a. „sonstige Auslagen, Kauf zweier Festplatten zur Spiegelung der durch die Staatsanwaltschaft überreichten Festplatten“ in Höhe von 215,97 € netto geltend gemacht. Dem Verfahren lag ein außergewöhnlicher Aktenumfang zugrunde, der mit dem in der Praxis des Kollegen zur Verfügung stehenden „allgemeinen“ Speicherplatzes für Kopien nicht zu bewältigen war.Die Frage ist dann ja auch schon Gegenstand des RVG-Rätsels gewesen (vglk. Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wer bezahlt mir nun eigentlich die 4-TB-Festplatte?).

Das LG hat die Kosten dann nicht festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, dass es sich insoweit um allgemeine Geschäftskosten handele, die mit den Gebühren abgegolten seien. Der Rechtsanwalt sei nicht befugt, die Erstattung der allgemeinen Geschäftskosten neben den Gebühren zu fordern; vielmehr müsse er diese allgemeinen Geschäftskosten selbst tragen. Bei den geltend gemachten Kosten für die Anschaffung der zwei Festplatten handele es sich auch nicht um spezielle Geschäftskosten, deren Ersatz in Nr. 7000-7008 VV RVG geregelt sei. Ähnlich Büromaschinen und Software handele es sich um Anschaffungen, die auch im Rahmen weiterer Mandate eingesetzt könnten.

Das OLG Hamm hat das im OLG Hamm, Beschl. v. 06.05.2015 – 2 Ws 40/15 – nun anders gesehen und den Vorschuß gewährt:

Wie der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm in seiner Stellungnahme vom 3. März 2015 zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich der Erstattungsanspruch des Pflichtverteidigers zwar nicht aus Nr. 7000 VV RVG, und zwar weder aus einer unmittelbaren noch aus einer entsprechenden Anwendung dieses Auslagentatbestandes. Insoweit wird auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen in der Stellungnahme des Präsidenten des Oberlandesgerichts sowie auf die Ausführungen in der Entscheidung des Kammergerichts vom 24. Mai 2011 (1 Ws 35/11, zitiert nach juris) Bezug genommen, denen sich der Senat anschließt.

Der Erstattungsanspruch folgt allerdings aus der Vorbemerkung 7 Abs. 1 VV RVG i.V.m. §§ 675, 670 BGB.

Die dem Pflichtverteidiger für die Anschaffung der beiden Festplatten entstandenen Auslagen sind keine Gemeinkosten, die für den allgemeinen Bürobetrieb angefallen sind. Wie der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm in seiner Stellungnahme vom 3. März 2015 zutreffend ausgeführt hat, zählen Aufwendungen für Computer und EDV-Anlagen nur insoweit zu den allgemeinen Geschäftskosten, als sie für die Unterhaltung des Kanzleibetriebes eines Rechtsanwalts im Allgemeinen entstehen.

Ob hierunter grundsätzlich auch Speicherplatz für in Strafverfahren ausschließlich elektronisch verfügbare Beweismittel zählt, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Das Datenvolumen der Beweismittel ist in dem hier zu entscheidenden Fall mit vier Terabyte nämlich so ungewöhnlich groß, dass es die für die Unterhaltung des Kanzleibetriebs im Allgemeinen entstehenden Aufwendungen für Speicherbedarf bei weitem übersteigt.

Dies zeigt sich schon daran, dass die Speicherung eines derartigen Datenvolumens auf gewöhnlichen DVDs mit einer üblichen Speicherkapazität von 4,7 GB mehr als 850 DVDs erfordern würde, wobei eine solche Speicherung nicht nur aus technischen Gründen wegen der erforderlichen Aufteilung der zu speichernden Dateien zumindest erhebliche Probleme aufwerfen würde, sondern darüber hinaus auch wegen des für die Übertragung der Datenmenge auf eine derart hohe Anzahl von DVDs erforderlichen Zeitaufwandes völlig unwirtschaftlich wäre. Dass das hier zur Verfügung gestellte Datenmaterial mit rund vier Terabyte den im allgemeinen anfallenden Bedarf an EDV-Ausstattung auch tatsächlich in der Kanzlei des Beschwerdeführers übersteigt, zeigt sich weiter daran, dass der Kanzleiserver eine Kapazität von nicht mehr als vier Terabyte aufweist, was nach dem unwiderlegten — und in jeder Hinsicht plausiblen —Vortrag des Beschwerdeführers derzeit auch völlig ausreichend ist.

Vor diesem Hintergrund steht für den Senat außer Frage, dass die Aufwendungen für die Anschaffung der beiden Festplatten durch die Bearbeitung des konkreten Mandates veranlasst worden sind. Dies gilt im Übrigen nicht nur für die Festplatte mit einer Speicherkapazität von vier Terabyte, sondern auch für die zweite angeschaffte Festplatte. Da dem Beschwerdeführer zwei Festplatten mit Daten zur Verfügung gestellt wurden, die wegen ihres Umfangs nur durch Spiegelung der Dateiträger übertragen werden konnten, konnte es dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Grundsatzes der kostenschonenden Prozessführung nicht zugemutet werden, IT-technisch jedenfalls aufwendige, wenn nicht sogar zwecklose, Versuche anzustellen, die auf zwei Festplatten enthaltenen Daten auf nur einer Festplatte zusammenzufassen.

Die Aufwendungen für die Anschaffung beider Festplatten waren auch erforderlich im Sinne des §§ 670 BGB. Die kopierten Datenträger sind Bestandteil der Akten und enthalten Beweismittel, deren Kenntnis für die Wahrnehmung des Pflichtverteidigermandats erforderlich ist. Auch insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Präsidenten des Oberlandesgerichts in seiner Stellungnahme vom 3. März 2015 verwiesen werden.

Im Hinblick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass die beiden Datenträgern nach Abschluss des Strafverfahrens in seiner Kanzlei nicht weiter benutzt werden können und daher für ihn wertlos sind, sind die Festplatten von ihm nach Abschluss des Verfahrens dem Gericht gemäß § 667 BGB auszuhändigen.“

M.E. richtig und entspricht der Rechtsprechung des KG. Da ging es sogar nur um die Anschaffung von zwei Cds.