Archiv für den Monat: April 2015

Wochenspiegel für die 16. KW., das war mediale Vorverurteilung, nackt in der Zelle und Rechtsfragen zum Grillen

© Aleksandar Jocic - Fotolia.com

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Die zu Ende gehende Woche war die Woche, in der man wieder ein „Blitzmarathon“ kam, der trotz aller Vorankündigung – vgl. auch hier: Wie bereite ich mich auf den Blitzmarathon vor? – über 90.000 „erfolgreiche Blitzer“ gebracht haben soll. Da klingelt es dann doch ganz schön in den Kassen, obwohl das ja nicht Sinn und Zweck des Marathons ist – bzw. sein soll. Darüber hinaus hat es aber auch andere Themen gegeben, auf die sich ein Hinweis lohnt, nämlich auf:

  1. Dürfen Richter nicht (mehr) gründlich sein? (Teil 2),
  2. Die mediale Vorverurteilung,
  3. Der Adhäsionsantrag — Praktisch, wegen der Rechtskraftwirkungen aber nicht ungefährlich,
  4. nochmals: Nackt in der Zelle: Menschenwürde im deutschen Strafvollzug, dazu auch ich mit: Klatsche aus Karlsruhe: Einen Tag nackt – Guantanamo lässt grüßen,
  5. Wer trägt die Kosten?,
  6. Ein Blog macht nicht befangen – das wäre auch schlecht, da sonst z.B. bloggende Richter ein Problem hätten/bekämen 🙂 ,
  7. “Da muss ich aber lachen” – macht nicht befangen,
  8. Teures Parken in Kroatien,
  9. Tücken des Selbstleseverfahrens- über das wir demnächst im StRR auch berichten werden,
  10. und dann war da noch – passend zur Jahreszeit: Grillen: Rechtsfragen rund um das Grillen.

Der „Speed – Pedelec“-Fahrer ohne (Fahrrad)Helm – Mitverschulden 50 %

entnommen wikimedia.org Urheber RudolfSimon

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Urheber RudolfSimon

Ich erinnere: Der BGH hat im vorigen Jahr im BGH, Urt. v.  17.06.2014 – VI ZR 281/13 – zum Mitverschulden des Radfahrers an Verletzungen, wenn er keinen Fahrradhelm trägt, Stellung genommen (vgl. u.a. Der Fahrradhelm beim BGH – hier geht es zum Volltext). In der Entscheidung hat der BGH jedenfalls bei Unfallereignissen bis zum Jahr 2011 ein Mitverschuldens gemäß § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB wegen des nichtgetragenen Helms verneint, darüber hinaus aber die Frage – insbesondere auch in Fällen „sportlicher Betätigung – offen gelassen. Die Überlegungen des BGH greift das LG Bonn, Urt. v. 18.12.2014 – 18 O 388/12 – auf, auf das mich ein VRR-Autor, der darüber demnächst im VRR berichten wird, hingewiesen hat. Ich bringe das hier – passend zum Frühjahrswettter – und vielleicht als kleine Warnung/kleiner Hinweis gerne.

In der Entscheidung des LG Bonn ging es u.a. um das Mitverschulden eines sog. Speed-Pedelec“ Fahrers an den Unfallfolgen eines Unfallereignisses, bei dem der Fahrer keinen Helm getragen hatte. Das LG ist von einer Mitverschuldensquote von 50 % ausgegangen:

„6) An dem eingetretenen Schaden trifft den Kläger ein Mitverschulden, § 254 BGB, das auch in dem Verfahren über den Grund des Anspruchs berücksichtigt werden kann. Denn der Kläger ist mit dem Fahrrad unterwegs gewesen, ohne einen Helm zu tragen. Zwar ist der Schadensersatzanspruch des Fahrers eines Fahrrads (ohne Hilfsantrieb), der ohne Schutzhelm fährt, grundsätzlich nicht wegen Mitverschuldens gemindert (BGH MDR 2014, 957). Damit indes ist die hier zu beurteilende Situation eines Fahrrads mit elektromotorischer Unterstützung, die Geschwindigkeiten von mehr als 25 km/h erlaubt („Speed – Pedelec“), nicht vergleichbar. Dem korrespondiert, dass der BGH die Frage, inwieweit in Fällen „sportlicher Betätigung des Radfahrers“ das Nichttragen eines Schutzhelms ein Mitverschulden begründen kann, ausdrücklich offen gelassen hat (aaO., sub II.2.d) der Entscheidungsgründe). Dabei ist mit „sportlicher Betätigung“ offensichtlich keine Differenzierung dahin gemeint, ob das Fahrrad auf dem Weg zur Arbeit oder am Feierabend zwecks sportlicher Ertüchtigung genutzt wird. Vielmehr eignet es gerade dem Radrennsport, dass dort höhere Geschwindigkeiten gefahren werden als im Normalfall. Das Speed-Pedelec steht insoweit eher dem Mofa nahe, bei dem bereits ab Geschwindigkeiten über 20 km/h eine Helmpflicht gilt, § 21a Abs. 2 StVO.

Es kann offen bleiben, ob eine gesetzliche Helmpflicht für Speed-Pedelec-Fahrer existiert (bejahend Huppertz in: DAR 2011, S. 561 [564]), denn es ist offenkundig, dass das Risiko eines schweren Unfalls – wie er sich hier verwirklicht hat – bei höheren Geschwindigkeiten ungleich höher ist als bei Geschwindigkeiten, wie sie im Radverkehr normalerweise gefahren werden. Besteht bereits seit Jahrzehnten eine Helmpflicht für Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h (§ 21a StVO in der Fassung von 1978), musste es sich dem Kläger aufdrängen, dass er bei Benutzung des streitgegenständlichen Speed-Pedelec zu seinem eigenen Schutz einen Helm aufsetzen musste. Dass der Gesetzgeber insoweit noch nicht (klarstellend) tätig geworden ist, sondern offensichtlich auf die Eigenverantwortung der Fahrer(innen) setzt, entlastet den Kläger nicht (ebenso OLG Düsseldorf, NJW 2007, S. 3075 für einen Rennradfahrer, der mit einer Geschwindigkeit von 30 – 40 km/h unterwegs war).

7) Die dem Kläger anzulastende Obliegenheitsverletzung war auch mitursächlich für die erlittenen Kopfverletzungen. Für diese Kausalität spricht der Beweis des ersten Anscheins (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 2007, S. 3075 [3078]).
….
9) Aus dem vorher Ausgeführten folgt, dass die Feststellung der Schadensersatzpflicht (Klageantrag zu Ziffer 3.) begründet ist, und zwar bei den materiellen Schäden zu 50% und bei dem immateriellen Schaden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 50%. „

Also Helm auf: Sicher ist sicher….

Das radfahrende Kind – die Aufsichtspflicht der Eltern

entnommen wikimedia.org

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Schon ein wenig länger hängt in meinem Blogordner das LG Saarbrücken, Urt. v. 13.02.2015 – 13 S 153/14. Das passt heute ganz gut zu dem frühlingshaften Wetter. Denn: Es behandelt das „radfahrende Kind“ bzw. die Aufsichtspflicht der Eltern. Im Streit waren die Kosten aus einem Verkehrsunfall, an dem der zum Unfallzeitpunkt acht Jahre alte Sohn der beklagten mit seinem Fahrrad beteiligt war. Seine Eltern wurde auf Schadensersatz nach §§ 823, 832 BGB in Anspruch genommen. Vom AG sind sie verurteilt worden, das LG hat das Urteil aufgehoben.

Das LG sieht keine Verletzung der Aufsichtspflichtverletzung der Eltern:

„Entsprechend dieser Grundsätze dürfen sich schulpflichtige Kinder grundsätzlich bereits ab dem 6. Lebensjahr allein im Straßenverkehr bewegen, wenn keine speziellen Gefahrenquellen entgegenstehen. Denn zum Erlernen eines selbstständigen und umsichtigen Verhaltens im Straßenverkehr gehört die Möglichkeit, sich ohne ständige direkte Kontrolle und Anleitung im Verkehr zu bewähren (vgl. OLG Koblenz, Schaden-Praxis 2009, 280; Staudinger/Belling, BGB, Neubearbeitung 2012, § 832 Rn. 137; Lang, jurisPR-VerkR 19/2014 Anm. 2; ders., 51. Deutscher Verkehrsgerichtstag 2013, S. 61, 82, jew. m.w.N.). Beherrscht ein Kind das Radfahren in technischer Hinsicht, setzt die Erfüllung der Aufsicht der Eltern dann voraus, dass das Kind über Regeln und Gefahren der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit dem Fahrrad belehrt wurde (vgl. OLG Koblenz aaO; Staudinger aaO; Kuhn, 51. Deutscher Verkehrsgerichtstag 2013, S. 43, 52). Daneben kommt es für die Beurteilung der Frage, ob in der konkreten Verkehrssituation eine Verletzung der Aufsichtspflicht der Eltern dadurch, dass sie nicht präsent waren, darauf an, ob das Kind mit der Wegstrecke vertraut war (OLG Koblenz aaO mit Verweis auf BGH, Urt. v. 07.07.1987 – VI ZR 176/86, VersR 1988, 83).

c) Hiervon ausgehend haben die Beklagten vorliegend den Entlastungsnachweis erbracht. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass das Kind von den Beklagten nicht im Einzelnen über das in einer entsprechenden Verkehrssituation gebotene Verhalten aufgeklärt worden ist. Unter den hier gegebenen Umständen genügte indes die von der Zweitbeklagten plausibel bekundete und auch von dem Kind bestätigte allgemeine Belehrung, wonach langsam zu fahren und auf das „Vorrecht“ von Autos zu achten ist, den Anforderungen an eine entsprechende Belehrung.
aa) Wie weit die Belehrungs- und Unterrichtungspflicht der Aufsichtspflichtigen über die Regeln und Gefahren im Straßenverkehr gegenüber radfahrenden Kindern reicht, hängt maßgeblich davon ab, auf welchen Strecken sich das Kind im Einverständnis mit den Aufsichtspflichtigen im Straßenverkehr bewegt. Die Belehrung und Unterrichtung von radfahrenden Kindern über die einzuhaltenden Verkehrsregeln und die Gefahren muss daher umso eingehender und nachhaltiger sein, je gefahrenträchtiger die befahrene Wegstrecke ist.
bb) Vorliegend handelt es sich bei dem gesamten Bereich, in dem der Sohn der Beklagten geradelt ist, um einen verkehrsberuhigten Bereich in unmittelbarer Nähe zur elterlichen Wohnung. In solchen Bereichen dürfen Eltern ihren Kindern gerade wegen der Funktion der Verkehrsberuhigung größere Freiheiten lassen als in „normalen“ Straßen. Deshalb ist auch eine unbeaufsichtigte Teilnahme am Straßenverkehr durch fahrradfahrende Kinder in verkehrsberuhigten Zonen – wie hier – ohne weiteres zulässig (Staudinger aaO Rn. 137; Kuhn, 51. Deutscher Verkehrsgerichtstag 2013, Schriftenreihe, S. 43, 53), da nur in diesen Verkehrsbereichen die Defizite der Kinder durch entsprechend vorsichtiges und verantwortungsbewusstes Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer ausgeglichen werden (Staudinger aaO Rn. 137; vgl. für eine Sackgasse auch LG Coburg, Hinweisbeschluss vom 21.08.2008 – 33 S 66/08, Pressemitteilung vom 26.09.2008 Nr. 386/08, abgedruckt in juris). Für den Umfang der Belehrungs- und Unterrichtungspflicht der Aufsichtspflichtigen folgt hieraus, dass die Aufsichtspflichtigen das Kind beim Radfahren in verkehrsberuhigten Bereichen nicht mit einzelnen Verkehrsregeln vertraut machen und deren Beherrschung gar überprüfen müssen. Vielmehr genügt es beim Befahren von verkehrsberuhigten Bereichen, die nicht zum fließenden Verkehr gehören (vgl. Kammer, Urt. v. 20.07.2007 – 13 A S 13/07, DAR 2008, 216), wenn das Kind – wie hier – über allgemeine Gefahren des Straßenverkehrs und den im ruhenden Verkehr maßgeblichen Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme (vgl. nur Kammer, Urt. v. 19.07.2013 – 13 S 61/13, ZfS 2013, 564 m.w.N.) auch im Verhältnis zu Autofahrern aufgeklärt und zu dessen Beachtung angehalten worden ist.
cc) Die Kammer ist schließlich davon überzeugt, dass der Sohn der Beklagten im Übrigen in der Lage war, ohne weitere Unterrichtung oder gar Beaufsichtigung den verkehrsberuhigten Bereich im Umfeld der elterlichen Wohnung, mithin in einem ihm ohne weiteres bekannten Bereich, allein mit seinem Rad zu befahren. Denn er war – wie sich aus der Anhörung der Zweitbeklagten und der Vernehmung des Kindes nachvollziehbar ergibt – im Radfahren geübt und hatte bis zum streitigen Vorfall durch seine Fahrweise keinen Anlass gegeben, ihn „engmaschiger“ zu überwachen (vgl. hierzu auch LG Coburg, Hinweisbeschluss vom 21.08.2008 – 33 S 66/08, Pressemitteilung vom 26.09.2008 Nr. 386/08, abgedruckt in juris).“

Ich habe da mal eine Frage: Bekomme ich die Sachverständigenkosten ersetzt?

Fotolia © AllebaziB

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Manchmal überschneidet sich die Anfrage eines Kollegen mit dem „Eingang“ einer dazu passenden Entscheidung. So war es mal wieder vor einigen Tagen der Fall. Da gab es die Anfrage des Kollegen und im zeitlich nahen Zusammenhang dazu ist mir eine dazu passende Entscheidung übersandt worden.

Heute dann hier erst die Anfrage. Am Montag gibt es die Entscheidung.

Der Kollege fragte nach Ersatz von Sachverständigenkosten, die er bzw. sein Mandant in einem Verfahren veranlasst hatte, in dem der Mandant dann später frei gesprochen worden ist. Der Kollege hatte die Kosten bei der Kostenfestsetzung geltend gemacht. Das AG hat die Kosten nicht festgesetzt.

Richtig?

Das verpasste Fußballspiel – Schadensersatz?

FootballDas Wochenende naht und mit ihm für viele Fußballfreunde der Besuch eines Fußballbundesligaspieles oder eines sonstigen Sportereignisses. Darauf freut man sich. Aber: was ist, wenn man das Spiel/Ereignis aufgrund eines Verkehrsunfalls (teilweise) verpasst. Bekommt man dann den „Schaden“ ersetzt. Das AG Mönchengladbach, Urt. v. 26.05.2014 – 10 C 88/14 -, auf das ich erst jetzt gestoßen bin, sagt: Nein, und zwar mit folgender Begründung:

„2. Kein Anspruch steht dem Kläger hingegen aus abgetretenem Recht wegen des angeblich aufgrund des Unfallereignisses teilweise verpassten Fußballspiels zu. Dabei kann offen bleiben, ob das Verpassen des Fußballspiels grundsätzlich einen ersatzfähigen Schaden darstellt. Denn es fehlt jedenfalls an einer Anspruchsgrundlage.

Nach dem Vortrag der Klägerseite befand sich der Kläger selbst nicht in dem streitgegenständlichen Fahrzeug und war selbst nicht Besucher des Fußballspiels. Ansprüche des Klägers kommen somit nur aus abgetretenem Recht infrage. Die Zeugen T., T, N, T, und U.I. haben demgemäß mögliche eigene Ansprüche und Ansprüche ihrer Söhne an den Kläger abgetreten. Diese Abtretung geht jedoch ins Leere, da den Zedenten keine Ansprüche gegen die Beklagte zustehen.

a) Ansprüche aus den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG bestehen für die Zedenten nicht. Voraussetzung hierfür ist, dass bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt worden ist. In diesem Fall besteht für den Schädiger bzw. die dahinter stehende Haftpflichtversicherung die Pflicht, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Zedenten oder ihre Söhne sind jedoch vorliegend nicht verletzt worden. Die beschädigte Sache, nämlich das Kraftfahrzeug gehört nicht den Zedenten sondern dem Kläger, so dass es insoweit ebenfalls an einer Rechtsgutsverletzung bei den Zedenten fehlt.

b) Ebenfalls bestehen keine Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 115 VVG. § 823 Abs. 1 BGB hat zur Voraussetzung, dass das Leben, der Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt worden ist. Keines dieser absoluten Rechte oder Rechtsgüter ist bei den Zedenten verletzt worden. Die Eintrittskarten für das Fußballspiel sind selbst in ihrer Substanz nicht beschädigt worden. Im Übrigen verbrieften die Karten lediglich das vertragliche Recht gegenüber dem Veranstalter, dem Fußballspiel als Zuschauer beizuwohnen und sind deshalb nicht als sonstiges Recht im Sinne des §§ 823 Abs. 1 BGB zu qualifizieren. § 823 Abs. 1 BGB schützt nur absolute Rechte, nicht aber Forderungen.

c) Schließlich bestehen Ansprüche auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Vorschriften der StVO. Zwar hat der Versicherungsnehmer der Beklagten mit hoher Wahrscheinlichkeit Vorschriften der StVO verletzt. Jedoch fehlt es jedenfalls an der haftungsausfüllenden Kausalität für den geltend gemachten Schaden. Voraussetzung der Kausalität ist, dass der eingetretene Schaden vom Schutzzweck der Norm umfasst ist. Die Straßenverkehrsordnung soll Menschen wie Sachen vor Schäden im Straßenverkehr bewahren. Sie soll dagegen nicht davor schützen, aufgrund unfallbedingter Verzögerungen ein Fußballspiel zu verpassen.“

Also: Pech gehabt. Aber manchmal vielleicht auch nicht, je nachdem wie das (verpasste) Fußballspiel gelaufen ist 🙂 .