Archiv für den Monat: April 2015

Zu früh „gefreut“ – die nicht unterschriebene Steuererklärung

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Nur so am Rande weise ich auf das BGH, Urt. v. 14.01.2015 – 1 StR 93/14 -, ergangen in einem Steuerstrafverfahren, hin. Die vom BGH angesprochenen steuer(straf)rechtlichen Fragen kann man in einem Blog nicht darstellen, aber man kann auf einen Hinweis des BGH „hinweisen“. Der BGH führt nämlich dazu aus:

„Der Senat weist darauf hin, dass eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung durch Einreichen einer falschen Umsatzsteuerjahreserklärung nicht bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil die eingereichte Erklärung keine Unterschrift trägt. Zwar ist eine Steuererklärung, welche die gesetzlich vorgeschriebene Unterschrift nicht enthält, unwirksam. Der Mangel der fehlenden Unterschrift ist aber dann steuerrechtlich unbeachtlich, wenn auf eine solche Steuererklärung ein wirksamer Bescheid ergeht. Dasselbe gilt, wenn – wie hier – eine zu einer Steuervergütung führende Steueranmeldung durch Zustimmung des Finanzamts nach § 168 Satz 2 AO einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht (vgl. BFH, Urteil vom 28. Februar 2002 – V R 42/01, BStBl. II 2002, 642; BGH, Urteil vom 27. September 2002 – 5 StR 97/02, NStZ-RR 2003, 20). Für die Annahme einer Tathandlung ist es ausreichend, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung der festgestellten Umstände feststeht, dass die falschen Angaben in der abgegebenen Steuererklärung durch den Angeklagten veranlasst wurden.“

Also: Zu früh „gefreut“ hat sich derjenige, der meint, der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung dadurch zu entgehen bzw. entgehen zu können, dass er die (falsche) Steuererklärung nicht unterschrieben hat.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Bekomme ich die Sachverständigenkosten ersetzt?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

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Die am Freitag gestellte Frage nach den Sachverständigenkosten (vgl. Ich habe da mal eine Frage: Bekomme ich die Detektivkosten ersetzt?) behandelt eine Problematik, die in der Praxis gar nicht so selten ist. Dabei geht es meist Regel um Kosten eines „eigenen Sachverständigen“. Von daher passt ganz gut, der LG Saarbrücken, Beschl. v. 07.03.2015 – 6 Qs 52/15 -, der u.a. nun zwar keine Sachverständigenkosten, sondern u.a. „Detektivkosten“ zum Gegenstand hat, aber noch einmal zeigt, wie restriktiv die Rechtsprechung an dieser Stelle doch meist ist. Denn auch dieser Beschluss enthält das „Dauerargument“/“Totschlagargument“:

„Eigene private Ermittlungen des Beschuldigten sind aufgrund des im Strafverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes in der Regel nicht notwendig, so dass private Detektivkosten in der Regel nicht erstattungsfähig sind (Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl. § 464 a Rn. 16). Der Beschuldigte hat vielmehr die Möglichkeit, im Ermittlungsverfahren und auch im gerichtlichen Verfahren Beweisanträge zu stellen und Beweisermittlungsanregungen zu geben. Es ist ihm zuzumuten, zunächst diese prozessualen Möglichkeiten auszuschöpfen. bevor er in Eigeninitiative einen Privatdetektiv beauftragt.“

Ich habe mit der angesprochenen h.M. und damit auch mit der Entscheidung des LG Saarbrücken meine Probleme. Allerdings: Ohne nähere Kenntnis der konkreten Verfahrensumstände lässt sich nicht endgültig beurteilen, ob die Entscheidung zutreffend ist oder nicht. Im Übrigen gilt aber: Der Verweis des Beschuldigten auf den Aufklärungsgrundsatz und auf mögliche amtliche Ermittlungen ist m.E. ein vorgeschobenes Scheinargument, das dem Beschuldigten in der Sache i.d.R. nicht hilft. Denn damit würde der Beschuldigte im Hinblick auf die von ihm angestrebten Ermittlungen nur dann weiterkommen, wenn man ihm andererseits einen Anspruch auf Durchführung der von ihm im Ermittlungsverfahren angeregten oder beantragten Beweiserhebungen zubilligen und er ein Instrumentarium hätte, um entsprechende Beweisanregungen grds. auch durchsetzen zu können. Das hat er aber nicht bzw. damit tun sich die Ermittlungsbehörden und/oder Gerichte im Ermittlungsverfahren mehr als schwer. Letztlich stellt sich auch immer die Frage, ob man dem Beschuldigten zumuten kann, ggf. bis zur Hauptverhandlung zu warten und dann dort einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen. Wir wissen alle, wie gern die von den Gerichten abgelehnt werden

Allerdings wird man hier im vom LG Saarbrücken entschiedenen Fall auch dem Verteidiger einen „Vorwurf“ dahin machen können/müssen, dass er nicht zunächst einen Beweisantrag gestellt bzw. eine Beweisanregung gemacht hat. Im Hinblick auf die Rechtsprechung, die eben immer wieder auf den Amtsaufklärungsgrundsatz (§ 244 Abs. 2) verweist, wird das notwendig sein, wenn überhaupt eine Chance bestehen soll, die entstehenden Kosten später ersetzt zu bekommen und ihm später nicht entgegengehalten werden kann, dass er ohne diesen „ohne weiteres“ die Ermittlungen veranlasst habe.

Und: Nach der Rechtsprechung muss der eingeholte Beweis dann das Verfahren auch im Sinne des Betroffenen gefördert haben (vgl. die Nachweise bei Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 6. Aufl., 2013, Rn. 1236).

Nicht jede körperlich wirkende sexuelle Handlung ist Gewalt bei der „Vergewaltigung“

© Dan Race Fotolia .com

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Kurz/knapp und mit „trockenen Worten“ hat der 2. Strafsenat des BGH im BGH, Beschl. v. 05.02.2015 – 2 StR 5/15 – die Verurteilung eines Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren aufgehoben. Das LG hatte folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte war „darüber enttäuscht, dass sich die Zeugin M. , mit der er eine sexuelle Beziehung unterhielt, einem anderen Mann zugewandt hatte. Er suchte deren Freundin Me. auf, die ihm gestattete, bei ihr zu übernachten. Der Angeklagte und die Geschädigte lagen im Bett und unterhielten sich, wobei die Geschädigte den Angeklagten zu trösten versuchte. Er begann damit, ihre Brüste und Oberschenkel zu berühren, was sie mit Hinweis darauf, dass er mit  ihrer Freundin „zusammen“ sei, ablehnte. Der Angeklagte erklärte: „Ich hol mir eh das, was ich will. Du wirst schon sehen“. Außerdem erklärte er, die Geschädigte werde schon sehen, was passieren würde, wenn sie jemandem von seiner Annäherung erzählen würde. Dann „drehte sich der Angeklagte – der noch immer neben der Zeugin lag – auf diese und drang von oben mit seinem Glied vaginal in die Geschädigte ein“.

Darin hatte  das LG „ohne nähere Erläuterung“ eine Vergewaltigung i.S. von § 177 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB gesehen.

Der BGH sieht es anders:

„Die Feststellungen genügen nicht, um den Schuldspruch wegen sexueller Nötigung mit Gewalt zu tragen (§ 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Sie beschreiben letztlich nur den Sexualakt. Nicht jede sexuelle Handlung kann aber, nur weil sie körperlich wirkt, schon als Gewalt zur Erzwingung ihrer Duldung angesehen werden (Senat, Beschluss vom 4. Juni 2013 – 2 StR 3/13, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 16).

Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts liegt auch ein Fall der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB) nicht vor. Die Ankündigung, die Geschädigte werde „schon sehen“, was  passiert, lässt auch unter Berücksichtigung der Umstände offen, welche Folgen zu erwarten sein sollten. Damit ist keine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben der Geschädigten angedroht worden.“

Ring frei zur nächsten Runde? oder: Geblitzt – ausgewertet von Privaten – Freispruch

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Der Kollege Noack hat vor kurzem von einem von ihm erstrittenen Urteil des AG Parchim berichtet (vgl. Geblitzt von der Vetro GmbH – Freispruch!), in dem dieses seinen Mandanten vom Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung frei gesprochen hat, offenbar weil die Messdaten von einer privaten Firma auswertet worden sind. Das Urteil des AG Parchim kenne ich (noch) nicht, mir ist aber von einem anderen Kollegen das AG Kassel, Urt. v. 14.04.2015 – 385 OWi – 9863 Js 1377/15 – übersandt worden.

Das hat den Betroffenen dort ebenfalls vom Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung frei gesprochen. Nach den Feststellungen des AG erfolgte die Auswertung der Messdaten, die aus einer eine stationären Geschwindigkeitsüberwachungsanlage 5350 der Firma Jenoptik stammten, ebenfalls faktisch durch die Fa. Jenoptik, ohne dass die Ergebnisse von der Behörde überprüft wurden. Das führt nach Auffassung des AG zur Unverwertbarkeit, also zu einem „Beweisverwertungsverbot“:

„Diese Umstände führen dazu, dass vorliegend faktisch ein Privatunternehmen die alleinige Auswertung der Datensätze übernommen hat.

Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass eine Geschwindigkeitsmessung im Rahmen eines Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahrens ureigene hoheitliche Aufgabe ist. Es ist daher völlig unverständlich, warum die Ordnungsbehörde ihre ureigene Aufgabe an ein Privatunternehmen vollständig delegiert und dieses nicht einmal überprüft. Unter Berücksichtigung der Angaben des Zeugen, dass das Privatunternehmen lediglich dann Geld für seine Arbeit bekomme wenn das Messergebnis verwertbar sei, ist hierfür der einzig nachvollziehbare Grund darin erkennbar, dass die Ordnungsbehörde die Delegation ihrer eigenen Aufgaben deshalb unternimmt, um eigene Kosten zu sparen. Hierbei verkennt die Ordnungsbehörde jedoch, dass es sich bei einer Geschwindigkeitsüberwachungen nicht um ein Erwerbsgeschäft handelt mit welchem ein Gewinn erworben werden soll, sondern einzig und allein um eine Maßnahme zur Sicherstellung der Sicherheit im öffentlichen Straßenverkehr.

Völlig unverständlich wird diese Situation spätestens dann, wenn man berücksichtigt, dass das hier faktisch auswertende Privatunternehmen, welches als GmbH satzungsgemäß ein Gewinnstreben unterliegt, lediglich dann einen monetären Ertrag für seine Arbeit erhält, wenn die Messung als verwertbar eingestuft wird. Die Entscheidung, ob die Messung verwertbar ist oder nicht, oblag vorliegend jedoch faktisch dem Unternehmen selbst. Das hierdurch entstehende Eigeninteresse an dem Ergebnis der Auswertung der Messung stellt ein Interessenkonflikt dar, der im Rahmen einer hoheitlichen Messung nicht zu akzeptieren ist.

Unter Berücksichtigung dieser Sachlage konnte das Gericht keine hinreichende Überzeugung davon finden, dass die Messergebnisse, wie sie dem Gericht von der Ordnungsbehörde vorliegend präsentiert wurden, unverändert sind. Ohne eine entsprechende Überzeugungsbildung dahingehen sieht sich das gilt jedoch nicht in der Lage den Betroffenen entsprechen des Bußgeldbescheids zu verurteilen.“

Ring frei zur nächsten Runde? Na ja, jedenfalls wird man das bei Jenoptik nicht so gerne lesen. Und: ich bin mal gespannt, ob das OLG Frankfurt sich äußern muss, ob also die Staatsanwaltschaft in die Rechtsbeschwerde geht.

Sonntagswitz: Heute zum Frühling

© Teamarbeit - Fotolia.com

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Ich plane schon seit einigen Sonntagen Witze zum Frühling/Frühjahr, aber immer ist etwas dazwischen gekommen. Heute aber passt es dann endlich und der Weg ist frei, also:

Sagt der eine Pinguin mit einem Thermometer zum anderen Pinguin: “Schau mal auf das Thermometer, 30 Grad unter Null.”
Freut sich der zweite: “Das ist ja klasse! Endlich wird es Frühling.”


Hans-Dieter wacht im Krankenhaus auf. Seine Frau sitzt am Bett.
Er fragt: „Was ist denn passiert?“
Antwortet seine Frau: „Gegen zwei Uhr nachts hast du auf einmal das Fenster geöffnet und wolltest mir zeigen, wie die Vögelein im Frühling fliegen.“
Fragt er weiter: „Wieso hast du mich nicht zurückgehalten?“
Darauf sie: „Ich hatte gedacht, dass du es könntest.“


Frühling. Die ersten Regenwürmer kriechen verliebt ans Tageslicht und singen: „Chanson, d’amour…“ Kommt ein Rasenmäher: „Ratatatata…“


Woran erkennt man, dass es langsam Frühling wird?
Der liebe Nachbar bringt den Schneeschieber zurück und fragt, ob er sich mal den Rasenmäher ausleihen kann.