Archiv für den Monat: Dezember 2014

Adventskalender Tür 14: Heute der Sonntagswitz, mit: Dämliche Diebe XXXIV

© Teamarbeit - Fotolia.com

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Mal weg von Plätzchen, Glühwein, Geschenkpapier und Weihnachtsliedern, hin ins pralle Leben. Am 3. Advent daher keine Adventswitze, sondern mal wieder die „Dämlichen Diebe“, und zwar mit:

Leicht dämlich stellten sich zwei Männer in Hamburg an, die einen Raub begehen wollten. Sie versuchten einen Möbelladen auszurauben. Kurz vor Ladenschluss gingen sie auf die beiden Kassiererinnen zu. Einer schrie “Dies ist ein Überfall! Geld her!”, und betätigte den Abzug seiner Waffe.

Das einzige, was dann jedoch zu hören war, war ein lautes Klicken. Die Angestellten merkten schnell, dass es sich bei der Waffe um eine Plastikpistole handelte, und forderten die beiden Täter auf, zu verschwinden.

Bei der Flucht aus dem Laden rannte einer der erfolglosen Räuberdann  auch noch gegen die Glastür, die noch nicht richtig geöffnet war.

Anmerkung: Doppelt dämlich, übrigens auch schon gelaufen bei der Kollegin Braun.

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Und auch nicht schlecht:

Ein Mann betrat morgens um fünf Uhr eine Filiale von Burger King, zog eine Pistole und verlangte den Inhalt der Kasse. Der Angestellte erklärte, die Kasse nicht öffnen zu können, ohne zuvor eine Bestellung eingegeben zu haben. Als der Mann daraufhin Zwiebelringe bestellte, antwortete ihm der Angestellte, diese seien zum Frühstück nicht erhältlich, woraufhin der Mann frustriert das Lokal verließ.

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Vor dem Duisburger Amtsgericht musste sich ein Mann verantworten, der ein Kaufhaus um 33 Armbanduhren erleichtert hatte. Als der Richter ein Protokoll verlas, in dem der Name eines zweiten Tatbeteiligten genannt wurde, erhob sich plötzlich ein junger Mann im Zuhörersaal und winkte höflich: „ja, hier.“ Eine Minute später saß er zwei Reihen weiter vorn – auf der Anklagebank.

Anmerkung: So wohl nicht ganz richtig, denn so schnell geht es dann doch nicht mit dem Platzwechsel.

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Und dann noch:

Ein 24-Jähriger hat sich nach einem Einbruch in eine Arztpraxis in Minden versehentlich mit einem Betäubungsmittel in den Schlaf gespritzt. Wie die Polizei  berichtete, hatten alarmierte Beamte den drogensüchtigen Mann schlafend in einem Behandlungszimmer entdeckt und festgenommen. Neben ihm lag eine leere Einwegspritze. Der junge Mann hatte laut Polizei offensichtlich ein Rauschmittel mit einem Betäubungsmittel verwechselt.

Wochenspiegel für die 50. KW., das war eine besondere Befangenheit, „Mutti“ im Knast?, Snowden und das Krönchen

entnommen wikimedia.org Urheber Tropenmuseum

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Urheber Tropenmuseum

Kinder, Kinder, schon die 50. Woche, das Jahr ist also fast rum. Das bedeutet, dass man sich allmählich mal um den Jahresspiegel kümmern muss. Im Fernsehen sind die entsprechenden Sendungen ja schon gelaufen, hier noch nicht. Aber es kann nicht mehr lange dauern, bis die Überblicke kommen. Bei mir dann auch 🙂 . Heute aber erst noch mal einen Wochenspiegel, und zwar mit folgenden Themen:

  1. Befangen zugunsten des Mandaten“ – der Kollege war sprachlos, ich auch,

  2. dazu passt: In dubio contra reo,

  3. die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens wegen des Oradour-Massakers,

  4. Gehört Angela Merkel hinter Schloß und Riegel?,

  5. BVerfG: Snowden braucht nicht in Berlin auszusagen,

  6. Senior erhält Fahrverbot,

  7. der EuGH zur privaten Videoüberwachung, vgl. auch hier,

  8. Die ARAG und die nicht vorhandene Winterreifenpflicht, teilweise sieht man das aber wohl anders, vgl. hier,

  9. und dann war da noch: 7 Top-Tipps zur Motivation im Jura-Studium,

  10. und dann war da auch noch: Aufstehen, Krönchen gerade rücken,weitermachen!! – tue ich doch 🙂

Adventskalender Tür 13: Blinkende Tannenbäume verboten – im Kfz

entnommen wikimedia.org Author: Jorge Barrios

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Alle Jahre wieder, oder: Es ist Vorweihnachtszeit und da sind sie wieder: Die Touristen/Besucher, die die Innenstädte bevölkern, teilweise mehr oder weniger angetrunken, und sich auf Weihnachten einstimmen, die unzählige Pakete schleppenden Postboten (nennt man die heute eigentlich noch so oder haben die in Zeiten der „Sales Manager“ u.a. einen anderen Namen) und all die anderen dienstbaren Geister. Aber es erscheinen auch die Lichterdekorationen in/an Häusern und Wohnungen und ….. an/in Pkws und Lkws.

Und dazu muss man sagen: Blinkende Christbäume in Fahrzeugen sind verboten, so sagt es zumindest Hans-Ulrich Sander, Kraftfahrtexperte von TÜV Rheinland, gefunden auf der Homepage von „Verkehrsrecht aktuell„, oder auch kurz VA, aus dem IWW Verlag, zur PM des TÜV Rheinland dann hier.

Da heißt es:

„Nicht nur zur Weihnachtszeit blinkt der Mini-Tannenbaum auf den Armaturentafeln einiger Autos. Am Innenspiegel baumelt mitunter ein buntes LED-Leuchtband. Viele Lkw-Lenker montieren auch gerne grelle Displays, Namensschilder, Firmenlogos oder beleuchtete Reklamefiguren an die Windschutzscheibe. Häufig sind sogar komplette Fahrerkabinen in indirektes Licht getaucht.

Blendgefahr für den Fahrer

Solche Illuminationen sind im Rahmen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) aus Gründen der Verkehrssicherheit verboten. „An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und für zulässig erklärten Beleuchtungseinrichtungen angebracht sein. Dazu zählen unter anderem die Begrenzungsleuchten an Lkw“, erklärt Hans-Ulrich Sander, Kraftfahrtexperte von TÜV Rheinland. Der Gesetzgeber befürchtet, dass auffällige, illegale „Lichtspiele“ leicht mit Warnzeichen verwechselt werden können. Außerdem können sie den Fahrer blenden und andere Verkehrsteilnehmer ablenken.

Auf die korrekte Farbe kommt es an

Das bedeutet: Alle zusätzlichen Lichtquellen, die nicht in der StVZO genannt werden beziehungsweise nicht die vorgeschriebene Farbe haben, sind unzulässig. Dazu zählen zum Beispiel rote Kennzeichenbeleuchtungen oder blaue Begrenzungsleuchten. Auf dem Index stehen darüber hinaus Unterbodenleuchten oder angestrahlte Radkästen und illuminierte Scheibenwaschdüsen. „Das Verbot bezieht sich auch auf Innenleuchten mit Außenwirkung. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Lichtquelle direkt zu sehen ist oder es sich um eine indirekte Projektion handelt“, betont Sander.“

Unbemerkter Drogenkonsum – man glaubt es nicht/kaum

© Africa Studio - Fotolia.com

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Vor einigen Tagen ist ja an verschiedenen Stellen über den VG Neustadt, Beschl. v. 02.12.2014 – 3 L 994/14.NW- berichtet worden, zu dem es bislang aber nur eine PM gibt (vgl. hier). Es ging/geht um die Frage, ob derjenige, der mit Drogen oder auch Alkohol im Blut fährt und bei dem Drogen/Alkohol nachgewiesen werden, sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG mit der Einlassung retten kann, man habe ihm Alkohol/Drogen unbemerkt ins Glas geschüttet. Das hat das VG Neustadt verneint und es liegt – alles auf der Grundlage der PM – damit auf der Linie der Rechtsprechung der VG. Das ist nichts Neues und wird so von den VG immer wieder entschieden, so z.B. auch im VG Gelsenkirchen, Urt. v. 12.08.2014 – 9 K 1021/14:

Ausgehend davon beruft sich der Kläger ohne Erfolg auf einen unbewussten Amphetaminkonsum. Zwar kann eine im Regelfall eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln nur bei einem willentlichen Konsum angenommen werden. Hierfür spricht zunächst der Wortlaut der Nr. 9.1 der Anlage 4 („Einnahme“), der auf eine bewusste Aufnahme hindeutet. Darüber hinaus fehlt es bei einer unwissentlichen Aufnahme von Betäubungsmitteln an einer beachtlichen Wiederholungswahrscheinlichkeit, die ihrerseits Grundlage für die regelmäßige Annahme der Kraftfahrungeeignetheit von Konsumenten sog. harter Drogen ist.Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2008 – 16 B 2113/07 -, vom 22. März 2012 – 16 B 231/12 -, Rn 4, und vom 29. Oktober 2012 – 16 B 1106/12 -, Blutalkohol 49 (2012), 341 Rn 2.

Allerdings geht nach allgemeiner Lebenserfahrung einem positiven Drogennachweis typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus. Der von dem Kläger behauptete Fall einer versehentlichen bzw. missbräuchlich durch Dritte herbeigeführten Rauschmittelvergiftung stellt sich dagegen als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem nur der jeweils Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann und der daher von diesem jedenfalls glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden muss. Erst nach einer solchen Schilderung kann sich die Frage ergeben, zu wessen Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang der Ereignisse ausschlägt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. März 2012 – 16 B 231/12 -, Rn 6, vom 29. Oktober 2012 – 16 B 1106/12 -, Blutalkohol 49 (2012), 341 Rn 4, und vom 6. März 2013 – 16 B 1378/12 -, Rn 4; vgl. weiterhin OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. Februar 2007 – 1 M 219/06 -, Rn 3.

Welche Anforderungen an die Darlegung einer unbewussten Drogenaufnahme zu stellen sind, kann nur unter konkreter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. In aller Regel sind hierzu Angaben dazu erforderlich, wer aus welchem Grund und auf welche Weise die Drogen dem Betroffenen verabreicht haben soll. Allein eine unsubstantiierte Vermutung, die Drogen könnten von einem unbekannten Dritten versehentlich oder missbräuchlich verabreicht worden sein, kann hierzu nicht ausreichend sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2008 – 16 B 2113/07 -, unter Bezugnahme auf BayVGH, Beschluss vom 31. Mai 2007 – 11 C 06.2695 -, Rn 20.

Gemessen hieran trägt das Vorbringen des Klägers die Annahme, er habe das nach dem toxikologischen Gutachten in seinem Blutserum festgestellten Amphetamin unwissentlich eingenommen, nicht. Zwar hat der Kläger denjenigen, der ihm das Amphetamin bei dem offensichtlich bewussten Konsum einer anderen Droge (THC) „untergemischt“ haben soll, namentlich benannt. Sonstige Umstände oder Motive hierfür hat er aber nicht dargetan. Vielmehr hat der Kläger jedenfalls im Nachgang der Ordnungsverfügung ein weiteres Mal Amphetamin eingenommen, wie durch das weitere Gutachten des Labors L. vom 15. April 2014 feststeht. Insoweit hat er gegenüber der Polizei auch zugegeben, dass es sich um einen bewussten Konsum gehandelt habe. Dabei hat er sogar ausgeführt, dass er gelegentlich Amphetamin konsumiere. Jedenfalls vor diesem Hintergrund sieht das Gericht in den Angaben zu einem angeblichen unbewussten Konsum im November 2013 eine reine Schutzbehauptung.

Zwar gilt die in der Anlage 4 zur FeV vorgenommene Bewertung (nur) für den Regelfall (vgl. Nr. 3 Satz 1 der Vorbemerkung zu Anlage 4). Ein Ausnahmefall, der ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen könnte, liegt hier jedoch nicht vor. Es obliegt im Einzelfall nämlich dem Rechtsschutzsuchenden, solche Tatsachen geltend zu machen.Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 30. Juni 2003 – 1 B206/03 -, Rn 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Mai 2002 – 10 S 835/02 -, Rn 6.

Dies ist hier nicht erfolgt. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich.“

Nachtrunk verschwiegen – Versicherungsschutz futsch

© monticellllo - Fotolia.com

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Mit Nachtrunk, falschen/unrichtigen/unvollständigen Angaben des Fahrers nach einem Verkehrsunfall und den daraus entstehenden Folgen befasst sich das OLG Köln, Urt. v. 15.07.2014 – 9 U 204/13. Da hatte der Kläger Ansprüche aus einer Kaskoversicherung geltend gemacht. Sein Sohn war mit dem versicherten Kfz in einen Unfall verwickelt. Im Schadensanzeigeformular der beklagten Versicherung, die der Sohn im Auftrage seines Vaters, des Versicherungsnehmers, ausfüllte und unterschrieb, verneinte der Sohn Alkoholgenuss. Die Versicherung zahlt nicht. Es kommt zum Prozess. In dem behauptet der Kläger/Vater, sein Sohn habe erst nach dem Unfall getrunken und sei zum Zeitpunkt des Unfalls nicht alkoholisiert gewesen. Der beklagte Versicherer hat sich auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung berufen und: Sie hatte Erfolg. Die Klage wurde abgewiesen.

Das OLG nimmt zu drei Punkten Stellung:

  1. Verletzung der Aufklärungspflicht : Das OLG lässt offen, ob der Sohn vor dem Unfall Alkohol getrunken hatte. Auch bei einem reinen Nachtrunk habe die Frage nach einem Alkoholgenuss nicht verneint werden dürfen. Auch dessen Verschweigen verletze bei einer Frage nach Alkoholkonsum die Aufklärungsobliegenheit nach E.1.3 AKB.
  2. Zurechnung des Verhaltens des Dritten: Da der Vater seinen Sohn mit der Ausfüllung der Schadensanzeige beauftragt habe, sei dieser auch mit der Erfüllung der versicherungsvertraglichen Aufklärungspflicht und der Abgabe von Erklärungen betraut worden. Sein Verhalten sei daher als das eines Wissenserklärungsvertreters dem Kläger zuzurechnen. Dazu reiche ein einmaliges Tätigwerden aus. Eine auf Dauer ausgerichtete Beauftragung sei nicht erforderlich (BGH VersR 1995, 281; 2014, 59).
  3.  Folgen der Obliegenheitsverletzung: Wegen der dem Vater zuzurechnenden Obliegenheitsverletzung sei die Versicherung vollständig leistungsfrei. Da der Sohn vorsätzlich gehandelt habe, dürfe der Anspruch nicht nur gekürzt werden (§ 28 Abs. 2 Satz 2 VVG). Wegen Arglist entfalle auch die Beschränkung der Leistungsfreiheit auf einen kausalen Anteil (§ 28 Abs. 3 Satz 2 VVG). Der Sohn habe durch seine Angaben bewusst und willentlich auf die Entscheidung der Versicherung einwirken wollen, was auch aus dem Verschweigen einer Blutprobe folge.a, das war es dann.