Adventskalender Tür 11: Zum Weihnachtsmann bitte ohne Eintrittsgeld….

© Jan Engel Fotolia .com

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Um die Frage: Darf der Veranstalter des Weihnachtsmarktes vor dem Schloss Charlottenburg von den Besuchern kein Eintrittsgeld verlangen, ging es im Verfahren VG Berlin, Beschl. v. 04.12.2014 – VG L 381.14. Hintergrund dieses Verfahrens ist/war die vom Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf erteilte Genehmigung zur Abhaltung des Weihnachtsmarkts vor dem Charlottenburger Schloss. Diese basierte auf dem Grünanlagengesetz (GrünanlG). Der Veranstalter wollte Eintrittsgelder für den Weihnachtsmarkt erheben und Absperrmaßnahmen zur Durchsetzung des Eintrittsgeldes einrichten. Das hat das Bezirksamt untersagt. Dagegen dann der Eilantrag zum VG.

Und: Das VG hat dem Bezirksamt Recht gegeben. Eintrittsgelder für die Benutzung des Weihnachtsmarktes verstoßen nach seiner Auffassung gegen das GrünanlG:

„…Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 GrünanlG dürfen öffentliche Grün- und Erholungsanlagen nur so benutzt werden, wie es sich aus der Natur der einzelnen Anlage und ihrer Zweckbestimmung ergibt. Eine Benutzung, die über dies hinausgeht, bedarf nach § 6 Abs. 5 Satz 1 GrünanlG der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Es bestehen im vorläufigen Rechtschutzverfahren keine Zweifel daran, dass sich der Weihnachtsmarkt vor dem Schloss Charlottenburg auf einer hierfür gewidmeten öffentlichen Grün- und Erholungsanlage im Sinne von § 1 GrünanlG befindet. Nach eigenem Vorbringen des Antragstellers hat er deshalb am 23. Juli 2014 eine Genehmigung für die Errichtung des Weihnachtsmarktes auf dieser Fläche nach § 6 Abs. 5 GrünanlG beantragt und mit Bescheid vom 5. November 2014 erhalten.

Die Erhebung von Eintrittsgeldern und das Absperren der öffentlichen Grün- und Erholungsanlage widersprechen jedoch der Zweckbestimmung, eine öffentliche Grün- und Erholungsanlage grundsätzlich für jedermann ohne Erhebung von Eintrittsgeldern zur Erholung nutzen zu können. Diese Zweckbestimmung ist durch die Errichtung des vorübergehenden Weihnachtsmarktes nicht geändert worden. Die Benutzung einer öffentlichen Grün- und Erholungsanlage, für die Eintrittsgelder erhoben werden, geht über die Zweckbestimmung hinaus und bedarf daher einer behördlichen Erlaubnis nach § 6 Abs. 5 GrünanlG, die der Antragsteller nicht hat und voraussichtlich auch nicht erhalten wird.“

Auf den Weihnachtsmarkt/zum Nikolaus kommt also auch ohne Eintrittsgeld. Wäre ja auch noch schöne, ist eh schon alles teuer genug 🙂 .

2 Gedanken zu „Adventskalender Tür 11: Zum Weihnachtsmann bitte ohne Eintrittsgeld….

  1. cepag

    Scheint mir vor dem Hintergrund des „Öff.Grünanlagenrechts“ richtig zu sein. Grundsätzlich sage ich als anwaltlicher Vertreter div. Betreiber von solchen Märkten folgendes zu bedenken: Ein Eintritt muss nicht zwingend den Grund haben, den Marktveranstalter die Taschen zu füllen. Bei einem überfüllten W.-Markt bringt dies weder den Ständen noch den Besuchern Freude: Wenn der Markt zu voll ist, überlegt der Gast mehrfach, ob er noch was nimmt, wenn er sich wieder 15 min. anstellen muss. Der Standbetreiber macht bei einem überfüllten Markt weniger Umsatz als bei einem gut besuchten. Und dem Gast nervt das lange Warten auch. Von dem Entschluss „eine Feuerzangenbowle nehm ich noch“ bis zum in der Hand halten desselben sollte nicht mehr als 5 min. vergehen. Die Besucherzahl kann man über Eintritt steuern. Ich habe Mandanten, die an normalen Tagen freien Eintritt geben, an dem Freitag-Sonnabend-Sonntag-Abend Geld für den Zutritt nehmen.Das steuert.
    Und: völlig unkorrekt: Ich war vor kurzem auf dem sehr schönen Weinfest in Kötzschenbroda (Stadtteil von Radebeul). Dort wurde ein sehr hoher Zutrittspreis von EUR 8,00 verlangt, der nichts mehr bot als den Zutritt zur Altstadt. Ich fand das auch recht happig und habe mich auch darüber geärgert. Im Ergebnis war es dann ein sehr schönes und sehr gut besuchtes Weinfest mit 7.000 Bsuchern ohne sämtliche Unangemehmlichen öffentlicher Lustbarkeiten (Voll-Besoffene, Leute mit mitgebrachten Dosenbier, Anrempeln, Kotze, Pöbeln, etc. pp.).Insoweit kann ein Eintritt auch in anderer Weise eine steuernde Funktion haben und auch als solche eingesetzt werden. Sieht glaub ich der betreibende Stadtteilverein genauso, ohne es selbst so einzuräumen. Da heisst es dann immer offiziell „die hohen Kosten“, was aber nicht der Grund ist, meine ich.

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