Archiv für den Monat: Juni 2014

Sonntagswitz: Aus gegebenem Anlass – Kindermund…..

© Teamarbeit – Fotolia.com

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Wer erwartet hatte, dass heute Fußballwitze kommen, den muss ich enttäuschen. Andere Dinge sind mir wichtiger 🙂 und für Fußball ist ja noch genügend Zeit. Die WM ist ja gerade erst gestartet. Nein, heute gibt es nach dem wichtigen persönlichen Ereignis der letzten Woche (vgl. hier: Persönliche Info: Hier bloggt jetzt ein Opa 🙂 natürlich Witze über (kleine) Kinder bzw. den berühmten Kindermund, der Wahrheit spricht. Und da haben wir:

„Fritzchen, nenn‘ mir einmal einen berühmten Dichter!“
„Achilles.“
„Aber Fritz! Achilles war doch kein Dichter!“
„Wieso, der ist doch wegen seiner Verse bekannt…“

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Alt, aber immer wieder nett:

Zwei Babywagen stehen im Park nebeneinander. Fragt das kleine Mädchen in dem einen das Baby in dem anderen Wagen: „Bist Du ein Junge oder‘ ein Mädchen?“
Sagt das andere Kind: „Weiß nicht.“
Sagt das kleine Mädchen: „Heb‘ doch mal die Decke hoch… Weiter, ich sehe noch nix…Aha, du bist ein Junge!“
Fragt der kleine Junge: „Und woran siehst Du das?“
Antwortet das kleine Mädchen: „Du hast hellblaue Strampelhosen an…“

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Fritzchen (schon wieder bzw. immer Fritzchen 🙂 steht ind er Schule während des Unterrichts auf und sagt zur Lehrerin: „Tante, ich muss mal!“
„Hör mal, Fritzchen, in einem derartigen Fall sollst du den Finger hochheben!“
„Wie?“ fragt Fritzchen erstaunt, „Damit geht es auch?“

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Der Dreijährige guckt im Auto dem Navi zu, wie der blaue Pfeil der Straße folgt.
„Papa, wir haben aber ein rotes Auto, kein blaues.“

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Und dann war da noch:

unser früherer Beitrag Kindermund spricht Wahrheit…, der diesem Posting sogar einen juristischen Anstrich gibt 🙂 .

und da es nichts gibt, was es im Internet nicht gibt: Hier dann eine ganze Sammlung von Sprüchen, Erlebnisssen mit Kindern usw.

Wochenspiegel für die 24. KW., das waren die (Fach)Anwaltsrobe, Fluchtgefahr in der EU und Flipflops

entnommen wikimedia.org Urheber Tropenmuseum

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Urheber Tropenmuseum

Die ablaufende Woche war dann voller wichtiger Ereignisse, sowohl im privaten als auch im öffentlichen Bereich – Geburt der Enkeltochter (vgl. dazu hier) und Startschuss bei der Fußball-WM 2014 (vgl. dazu hier). Und auch in den Blogs gab es interessante Beiträge, so dass wir berichten können über:

  1. die Fachanwaltsrobe,
  2. eine Übersicht zur Robenpflicht,
  3. eine Frage an die Pflichtverteidigerin,
  4. nochmals Regeln der Vernehmungslehre,
  5. Elektronische Gerichtsakten,
  6. die Änderungen im Verbraucherrecht,
  7. die voreilige Annahme der Fluchtgefahr innerhalb der Europäischen Union,
  8. das „Äußerungsrecht“ des Bundespräsidenten,
  9. die Frage: Mit Flipflops hinters Steuer?
  10. und dann war da noch, was Juristen in der 24. KW. erheiterte.

Darf man als Wartepflichtiger auf das Blinken des Vorfahrtberechtigten vertrauen?

entnommen wikimedia.org Urheber Moros

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Urheber Moros

Die Frage, ob man als Wartepflichtiger ohne weiteres auf das Blinken des Vorfahrtberechtigten vertrauen darf, spielt im OLG Dresden, Beschl. v. 24.04.2014 – 7 U 1501/13 – ein Rolle. Das OLG hat in seiner Entscheidung – betreffend einen Verkehrsunfall – zur Haftungsverteilung bei einer Kollision zwischen einem auf der Vorfahrtstraße fahrenden PKW, der nach rechts blinkt, dann aber weiter geradeaus fährt, und dem nach links auf die Vorfahrtstraße auffahrenden Wartepflichtigen Stellung genommen und ausgeführt/entschieden: Das Setzen des rechten Blinkers begründet allein noch kein Vertrauen, dass der Blinkende auch tatsächlich abbiegt. Erforderlich ist darüber hinaus eine erkennbare, deutliche Geschwindigkeitsverringerung des Vorfahrtberechtigten, eine sichtbare Orientierung des Blinkenden nach rechts oder sonstige ausreichende Anzeichen für ein tatsächlich bevorstehendes Abbiegen des Vorfahrtberechtigten.

Zur Haftungsquote in solchen Fällen: Regelmäßig überwiegt in solchen Fällen – so das OLG – der Haftungsanteil des Wartepflichtigen (Anschluss an OLG Hamm, Urt. v. 11.03.2003 – 9 U 169/02, NJW-RR 2003, 975 und OLG Saarbrücken, Urt. v. 11.03.2008 – 4 U 228/07, NJW-RR 2008, 1611), der allein auf das Blinken vertraut (im Fall dann 70:30 zu Lasten des Wartepflichtigen).

Unfall bei Straßenmarkierungsarbeiten – wie wird gehaftet?

entnommen wikimedia.org Urheber Patrick G. Stößer

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Urheber Patrick G. Stößer

Ich bin immer froh, wenn ich von Kollegen Entscheidungen übersandt bekomme, die zur Frage der Haftungsqoute bei Verkehrsunfällen Stellung nehmen. So habe ich mich dann auch über das AG Papenburg, Urt. v. 22.01.2014 – 3 C 537/13 – gefreut, dass etwas zur Haftungsquote und zur Verletzung der Verkehrssicherungspflichten bei Straßenmarkierungsarbeiten sagt. Und zwar geht es 70 : 30 zu Gunsten des Klägers, dessen Pkw beschädigt worden war, aus.

„Der Kläger hat gegen die Beklagten gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 823, 831 BGB Anspruch auf Schadensersatz aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall nach einer Haftungsquote von 70 %.

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Unfallgeschehen maßgeblich auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten durch die Beklagten zurückzuführen. Die im Zusammenhang mit dem Einsatz der Arbeitsmaschine für die Fahrbahnmarkierungsarbeiten erforderliche Sicherungsmaßnahmen sind nicht hinreichend beachtet worden. Unstreitig war die vordere Rundumleuchte auf der Arbeitsmaschine funktionsuntüchtig. Das Umlenken des Verkehrs durch den Zeugen T. war  ebenfalls nicht hinreichend deutlich und sicher, um eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Der Zeuge trug keine besondere Warnkleidung. Allein eine kurze orange Hose mit dunklem T-Shirt ist kaum als Warnkleidung zu erkennen. Unstreitig hat er ohne sonstige Warngegenstände (Fahne o.ä.) lediglich mit einer bloßen Handbewegung den Verkehr nach rechts gewiesen und stand dabei nach eigenen Angaben etwa mittig auf der rechten Fahrbahnhälfte, nach Angaben des Klägers sogar noch weiter rechts davon. Diese Fahrbahnhälfte ist dort im Beginn des Einmündungstrichters bereits so breit ausgestaltet, dass der Kläger mit seinem Pkw links an dem Zeugen T. vorbeifahren konnte, ohne hierfür die Gegenfahrbahn in Anspruch zu nehmen. Bereits hieraus ergibt sich zwanglos, dass aus der Position und den bloßen Handbewegungen des Zeugen vom nicht eindeutig und zwingend der Verkehr auf die Gegenfahrbahn gewiesen wurde. Dies musste den Verkehrsteilnehmern auch nicht zwanglos deutlich werden, da es sich doch um ein sehr ungewöhnliches, grundsätzlich verkehrswidriges und überaus gefahrenträchtiges Umfahrungsmanöver handelt, wenn tatsächlich der Verkehr auf die Gegenfahrbahn und dort weiter links an der Verkehrsinsel vorbei in den Einmündungstrichter zum xxxx. gelenkt werden sollte.

Nach den Zeugenbekundungen, insbesondere den insoweit eindeutigen Bekundungen des Zeugen E. waren auch unmittelbar vor dem Pkw des Klägers keine anderen Fahrzeuge so gefahren, woraus der Kläger solches hätte wahrnehmen können.

Der Kläger selbst ist sodann in üblicherweise verkehrsgerechtem Verhalten auch rechts an der Verkehrsinsel mit Schritttempo in den Einmündungstrichter weitergefahren. Zu diesem Zeitpunkt stand die Fahrbahnmarkierungsmaschine noch und die gelbe Rundumleuchte vorne auf der Maschine war nicht in Tätigkeit sondern sogar funktionsuntüchtig. Zwischen der Verkehrsinsel und der Fahrbahnmarkierungsmaschine war, auch nach den sicheren Bekundungen des Zeugen E. ausreichend Platz für ein Durchfahren des klägerischen Pkw. Der Beklagte zu 1.) ist jedoch, unmittelbar als der Kläger mit seinem Pkw diese Lücke passierte, ohne dies zu beachten mit der Arbeitsmaschine angefahren und hat somit den Unfall in erster Linie zu verantworten.

Demgegenüber ist dem Kläger lediglich anzulasten, dass er sich vor dem Passieren der Arbeitsmaschine nicht hinreichend etwa durch Hupzeichen und Sichtkontakt mit dem Beklagten zu 1.) verständigt hat, um ein gefahrloses Passieren auch zu ermöglichen. Die Gesamtsituation hätte auch für ihn Bedenken auslösen müssen, welche er nur durch Verständigung mit dem Fahrer der Arbeitsmaschine hätte sicher ausräumen können.

 In der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile erscheint jedoch die grobe Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagtenseite deutlich gravierender, so dass eine Haftungsquotelung von 70 % zu Lasten der Beklagten und 30 % zu Lasten des Klägers als angemessen erscheint.“

Wer zahlt mehr als 5.000 € Sicherstellungkosten für ein altes Möhrchen? – Ich nicht…

entnommen wikimedia.org Author: Maschinenjunge

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Author: Maschinenjunge

„Wer zahlt mehr als 5.000 € Sicherstellungkosten für ein altes Möhrchen?“ Das hatte sich auch der Sicherungseigentümerin eines still gelegten Pkw, eine Bank, gefragt.  Ich nicht, war ihre Antwort, und schon gar nicht, wenn es schrottreif ist und ich darauf hingewiesen habe, dass das alte Teil verschrottet werden kann. Mit der Antwort hatte sich aber das Abschleppunternehmen, bei dem der Pkw mehrere Monate gestanden hatte, nicht zufrieden gegeben. Und so kam es zum Streit, den dann das OLG Düsseldorf im OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.02.2014 – I-1 U 86/13, zu dem folgenden Leitsätze passen:

1. Der Sicherungseigentümer haftet für die Kosten der polizeilichen Sicherstellung eines Fahrzeugs (hier: mehr als 5.000 EUR für die Aufbewahrung eines schrottreifen Fahrzeugs über einen Zeitraum von fast 1,5 Jahren) allenfalls aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 677 BGB). Dies setzt allerdings voraus, dass der Aufwand in seinem Interesse lag.

2. Daneben besteht eine Einstandspflicht des Sicherungseigentümers allenfalls aufgrund von Rechtsgrundlagen, die dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind und für die der Zivilrechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gem. § 13 GVG nicht gegeben ist.