Archiv für den Monat: Mai 2014

Mit § 153a StPO das „rettende Ufer erreicht“? Nicht immer/überall….

© sashpictures - Fotolia.com

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Die Frage, die sich in der Praxis häufiger stellt: Hat man mit einer Einstellung nach § 153a StPO das „rettende Ufer“ erreicht? Nun, die Antwort: Ja, aber mit einem – wie ebenso häufig – „Aber“. Denn das gilt nicht für alle Verfahren, die anhängig sind bzw. noch werden. Das ruft der VGH München, Beschl. v. 24.03. 2014 – 11 CE 14.11 – noch einmal in Erinnerung, ergangen in einem Verfahren betreffend die (Wieder)Erteilung der Fahrerlaubnis. Dem Antragsteller war wegen einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis entzogen worden. Nach Ablauf der Sperrfrist beantragt er die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. In dem Verfahren wird ihm nun die Einstellung eines anderen Strafverfahrens nach § 153a StPO vorgehalten, in dem dem Antragsteller eine Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad vorgeworfen worden war. Der Antragsteller verweist u.a. darauf, dass nach § 153a StPO eingestellt worden ist. Ohne Erfolg beim VGH, der dazu ausführt:

„Streitig ist hier ohnehin nur, ob der Antragsteller am 10. Januar 2013 das Fahrrad geführt hat.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedeutet die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153 a Abs. 2 StPO nicht, dass davon auszugehen ist, dass die Straftat nicht begangen wurde. Zwar trifft es zu, dass die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK bei der Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 a StPO nicht widerlegt wird. Auch darf allein aus der Verfahrenseinstellung auf dieser Rechtsgrundlage, die nur mit Zustimmung des Angeklagten möglich ist, nicht auf die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der angeklagten Straftaten geschlossen werden (vgl. BVerfG, B. v. 16.1.1991 – 1 BvR 1326/90NVwZ 1991, 663). Das verbietet jedoch nicht, in Verfahren mit anderer Zielsetzung Feststellungen über Tatsachen, die einen Straftatbestand erfüllen, in dem für die dortige Entscheidung erforderlichen Umfang als Grundlage für die daran anknüpfenden außerstrafrechtlichen Rechtsfolgen zu verwerten (vgl. BayVGH, B. v. 5.3.2009 – 11 CS 09.228 – Juris).

Die Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPO bringt keineswegs zum Ausdruck, dass der Tatverdacht gegen den Betroffenen ausgeräumt wäre. Vielmehr wird darauf abgestellt, ob von der Strafverfolgung unter Auflagen und Weisungen abgesehen werden kann, weil die Schwere der Schuld nicht entgegensteht (§ 153 a Abs. 1 Satz 1 StPO). Nach der Kommentarliteratur zu § 153 a StPO muss, ist zweifelhaft, ob überhaupt ein Straftatbestand erfüllt ist, die Rechtsfrage geklärt werden; die Anwendung des § 153 a StPO gegenüber einem möglicherweise Unschuldigen ist untersagt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 56. Aufl. 2013, § 153 a Rn. 2 m.w.N.). Es muss nach dem Verfahrensstand mit einer hohen Wahrscheinlichkeit von einer Verurteilung ausgegangen werden können. Denn nur dann kann dem Angeklagten die Übernahme besonderer Pflichten zugemutet werden (vgl. Pfeiffer, StPO, 3. Aufl. 2001, § 153 a Rn. 2).

Die Verwaltungsbehörde kann sich dabei auf dieselben Beweismittel stützen, wie das Strafgericht und ist an dessen Bewertung nicht gebunden. Hier hat der den Vorgang am 10. Januar 2013 beobachtende Polizeibeamte eine Anzeige wegen einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad erstattet, hat zum Beweis dieser die Durchführung eines Blutalkoholtests veranlasst. Auch wurde ein Strafverfahren gegen den Antragsteller eingeleitet; warum das Verfahren schließlich nach § 153 a StPO eingestellt wurde, ergibt sich aus dem Protokoll über die Hauptverhandlung nicht, ebenso wenig, was der Zeuge zur Sache ausgesagt hat. Daher hat der Antragsgegner beim Zeugen noch einmal nachgefragt und eine klare Aussage bekommen….“

Sicherlich ein Punkt/eine Problematik, auf die man den Mandanten hinweisen sollte.

„Let’s dance“ oder: „Seniorenballett“ mit 125 kg…

entnommen openclipart.org

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LTO weist in einem Beitrag auf das AG München, Urt. v. 30.08.13 – 281 C 11625/13 hin, zwar schon etwas älter, aber es passt m.E. ganz gut in die heutige „Kuriositäten-Reihe“. Die Meldung geht wohl zurück auf die PM des AG München, das die Schmerzensgeldklage eines 75 Jahre alten und 125 KG schweren „Balletttänzers“ abgewiesen hat, der sich an einer Ballettstange bei seinem Verein verletzt hatte.  Zu der Entscheidung heißt es in der PM:

„Der Kläger aus München ist Mitglied in einem Münchner Sportverein. Er ist 75 Jahre alt und 125 Kilogramm schwer und buchte einen Ballettkurs für Senioren bei seinem Verein. Am 20.3.12 benutzte er im Reha-Raum des Vereins die dortige Ballettstange. Diese Stange ist ausdrücklich für die Verwendung im Bereich Ballett, Rehabilitation und Gymnastik geeignet und besteht aus Profilschienen, die fest an der Wand befestigt sind. Die Halterungen sind stufenlos in der Höhe verstellbar. Es muss dafür lediglich eine Drehkopfschraube gelockert werden, um die Wandhalterung in der Wandschiene zu verschieben und anschließend diese Schraube in der für den Benutzer korrekten Höhe wieder angezogen werden. Hierfür ist kein besonderes Werkzeug erforderlich. Am 20.3.12 stellte der Kläger die Ballettstange für sich selbst ein.

Er gibt an, die Schraube richtig und fest verschraubt zu haben. Er sei auf dem linken Fuß seitlich zur Stange gestanden. Sein gesamtes rechtes Bein sei auf der Ballettstange gelegen. Die rechte Gesäßhälfte sei teilweise auf der Ballettstange gewesen, als die Ballettstange plötzlich unter ihm nachgab und etwa 50 Zentimeter bis auf Kniehöhe nach unten gerutscht sei. Er sei in diesem Moment in sein linkes Knie zusammengesackt und habe sogleich Schmerzen im Knie verspürt. Es wurde eine Knochenkontusion am Tibiakopf links und eine Innenmeniskusläsion festgestellt.

Der Kläger verlangt nun von seinem Verein Schmerzensgeld. Er ist der Meinung, dass das Gerät defekt war und im Übrigen der Verein dafür Sorge tragen muss, dass kein Bedienungsfehler entstehen kann.

Die Richterin wies seine Klage auf Schmerzensgeld zurück.

Derjenige, der sich selbst verletzt, könne einen anderen wegen dessen Mitwirkung nur dann in Anspruch nehmen, wenn dieser einen zusätzlichen Gefahrenkreis für die Schädigung geschaffen hat.

Derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage für andere schafft, hat Rücksicht auf diese Gefährdung zu nehmen und deshalb die allgemeine Pflicht, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die Schädigung anderer zu verhindern. Der Verkehrssicherungspflichtige, also der Verein, müsse deshalb nicht für alle denkbaren Möglichkeiten des Schadenseintritts Vorsorge treffen. Es würden diejenigen Vorkehrungen genügen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Das sind Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger Mensch für notwendig und ausreichend halten darf, um andere vor Schaden zu bewahren. Danach sei der Verein verpflichtet gewesen, eine Ballettstange zur Verfügung zu stellen, die für den für das Gerät vorgesehenen Gebrauch geeignet ist. Bei zweckentfremdeter Nutzung bestehe keine Verkehrssicherungspflicht. Eine Ballettstange werde jedoch jedenfalls dann zweckentfremdet benutzt, wenn sie von einem Kursteilnehmer mit einem Gewicht von 125 Kilogramm vergleichbar einem Barhocker genutzt werde. Die Übungsleiterin habe auch nicht ihre Aufsichtspflicht verletzt. Der Kläger sei erfahren gewesen und die Handhabung der Ballettstange sehr einfach. Unter diesen Umständen habe keine Pflicht der Übungsleiterin bestanden zu prüfen, ob die Schraube richtig angezogen war.“

Fazit: Mit 125 kg auf einen Barhocker geht wohl, aber mit 125 kg auf eine Ballettstangen das geht wohl nicht. Insoweit dann: Finger weg.

Sensation (?): Queen hört auf

entnommen wikimedia.org Author: Ricardo Stuckert/PR - Agência Brasil

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Author: Ricardo Stuckert/PR – Agência Brasil

Ja, es wäre wirklich eine Sensation, wenn die Überschrift so stimmen würde, wenn nämlich Königin Elisabeth II, die „Queen“ in den Ruhestand gehen und sich nur noch um ihren Mann und ihre Corgis kümmern würde. Wir hätte sicherlich schon seit Tagen im Fernsehen mehrere Brennpunkte sehen können/müssen und die „Yellow-Press“ hätte endlich mal wieder ein Thema.

Aber: Zu früh gefreut/gestaunt: Es ist nicht „die Queen“, sondern eine andere „Queen“, die aufhört, nämlich das Double der englischen Königin Jeannette Charles, die seit 40 Jahren die britischen Königin doubelt und sich nun mit 86 aufs Altenteil begibt (vgl. dazu hier). Viele werden sich noch an den Film „Die nackte Kanone“ und den „Ritt“ der Queen über den Tisch erinnern. Köstlich, wenn man über so etwas lachen kann. Ich konnte es damals und kann es auch heute noch.

Die „richtige“ Königin bleibt also im Amt. Man kann sich auch nicht vorstellen, dass diese „Institution“ die Brocken hinschmeißt und den „Benedikt macht“. 🙂

Darauf muss man erst mal kommen: Der (Zug)Anhalter

© simonkr - Fotolia.com

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Heute ist „Vatertag“ bzw. – je nachdem, wie man es sehen will „Christi Himmelfahrt“, jedenfalls bundesweiter Feiertag, der sicherlich in vielen Büros zu einer „kurzen Woche“ geführt hat. Heute und morgen ist also nicht „so viel los“ wie sonst. Daher will ich heute auch aus dem „Kessel Buntes“ schöpfen mit einigen Meldungen, die mir in der letzten Woche untergekommen sind und die in die Abteilung kurios gehören.

Zunächst: Der Anhalter, der sich in Wilhelmshaven auf die Gleise gestellt hat und in einem Zug der Nordwest-Bahn mitgenommen werden wollte. Über den ist ja auch an verschiedenen Stellen in der Tagespresse berichtet worden (vgl. z.B. hier bei Focus.de).

Der „Anhalter“ hatte auf freier Strecke einen Zug der Nordwest-Bahn zum Halten gezwungen, indem er sich auf die Gleise gestellt hat, um als Anhalter mitgenommen zu werden. Weiter heißt es dann bei Focus.de: Der Lokführer hielt von der Idee nichts – daraufhin wurde das Verhalten des „Trampers“ noch seltsamer…….

Als dieser das verweigerte und den blonden, mit weißem Hemd und schwarzer Hose bekleideten Mann aufforderte, sofort die Gleise zu verlassen, nahm dieser einen Stein und schleuderte ihn gegen den Zug. Dann flüchtete er. Fahrgäste seien nicht verletzt worden, teilte der Polizeisprecher mit.“

Spontan fällt mir dazu dann der § 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB ein, ohne das jetzt allerdings näher geprüft zu haben

Zweimal Erstberatung

© mpanch - Fotolia.com

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Zweimal Erstberatung? Geht da? Ja sicher, denn damit ist nicht gemeint, dass der Rechtsanwalt ggf. zweimal erstberaten hat, sondern damit sind zwei Entscheidungen zur Erstberatungsgebühr (§ 34 RVG) gemeint, die ich heute vorstellen möchte, und zwar:

„Der Rechtsanwalt hat grundsätzlich keine Pflicht, den Mandanten vor Beginn der Beratung auf deren Entgeltlichkeit und die Höhe der Vergütung hinzuweisen.“

„Eine anwaltliche Gebührenbestimmung für die gegenüber einem Verbraucher entstandene Vergütungsansprüche einer Erstberatung entspricht nicht der Billigkeit, wenn sie rein zeitabhängig und ohne Berücksichtigung des Gegenstandswerts erfolgt.“

Ganz lesenswert für denjenigen, der nach § 34 RVG abrechnen muss