Archiv für den Monat: Mai 2014

Herstellerangaben zum Spritverbrauch eines Neufahrzeugs – darf ich denen glauben?

entnommen wikimedia.org Urheber joho345

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Jeder, der einen Neuwagen kauft, hat sich heute angesichts hoher Spritpreise mit den Herstellerangaben zum Kraftstoffverbrauch befasst. Man will ja schließlich nicht ständig an der Tankstelle stehen. Und man ist dann über niedrige Kraftstoffangaben erfreut, später dann aber häufig überrascht, wenn die nicht erreicht werden, sondern der Kraftstoffverbrauch über diesen liegt, z.T. sogar erheblich. Da stellt sich dann schnell die Frage, ob bei dem Pkw nicht ein Sachmangel i.S. des § 434 BGB vorliegt. Und das und die damit zusammenhängende Frage, ob man den Neuwagen wieder zurückgeben kann, hängt davon ab, ob eine Beschaffenheitsvereinbarung zu den tatsächlichen Verbrauchswerten des verkaufen Fahrzeugs getroffen worden ist. Das hat das OLG Brandenburg vor kurzem im OLG Brandenburg, Urt. v. 27.03.2014 – 5 U 70/12 – in einem vergleichbaren Fall verneint. Denn: Die Herstellerangaben zum Kraftstoffverbrauch eines Neufahrzeugs beziehen sich lediglich auf den Verbrauch in bestimmten Messverfahren und werden nur mit diesem Inhalt Vertragsgegenstand. Der Käufer eines Fahrzeugs kann daher nur erwarten, dass die im Prospekt angegebenen Werte unter Testbedingungen reproduzierbar sind. Dazu:

„Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung kann bei einem Pkw auch der Kraftstoffverbrauch sein. Bei einem Neuwagen begründet ein Kraftstoffmehrverbrauch von mehr als 10% gegenüber den Herstellerangaben eine nicht unerhebliche Tauglichkeitsminderung (§ 323 Abs. 2 S. 2 BGB), die zum Rücktritt berechtigt (vgl. BGH NJW 2007, 2111).

a) Durch Bezugnahme auf Prospekte oder andere Unterlagen ist keine Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts getroffen worden, dass der verkaufte Pkw außerorts einen tatsächlichen Verbrauch von 4,9 l/100 km aufweist. Die EG-Übereinstimmungsbescheinigung (K 5) kann für eine entsprechende Vereinbarung schon deshalb nicht herangezogen werden, weil sie unstreitig erst mit Auslieferung des Fahrzeugs übergeben wurde und nicht vorgetragen worden ist, dass in diesem Zeitpunkt noch eine nachträgliche Vereinbarung (§ 311 Abs. 1 BGB) getroffen wurde. Es ist aber unstreitig, dass die Klägerin sich bereits vor dem Verkaufsgespräch kundig gemacht hatte und die Herstellerangaben zum Verbrauch entsprechend der Übersicht K 6 („technische Daten“) und des Dacia-Prospektes Gegenstand der Erörterungen waren. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich die Soll-Beschaffenheit nach den – durch Bezugnahme und Erörterung mindestens konkludent einbezogenen – publizierten Herstellerangaben richten sollte. Es handelt sich insoweit jedenfalls um „öffentliche Äußerungen“ i.S.v. § 434 Abs. 1 S. 3 BGB (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl. 2012, Rn 599). Diese Angaben bezogen sich lediglich auf den Verbrauch in bestimmten Messverfahren und können deshalb auch dann, wenn die Klägerin dies anders verstanden haben sollte, nur mit diesem Inhalt Vertragsgegenstand geworden sein. Der Klägerin als Erklärungsempfängerin war damit jedenfalls erkennbar, dass die Herstellerangaben auf einer verobjektivierenden Grundlage beruhten und dass sich der bei individueller Fahrweise erzielte Kraftstoffverbrauch mit den angegebenen Werten nicht decken musste (vgl. BGHZ 136, 94, juris Rn. 9). Die Klägerin konnte aufgrund dieser Beschaffenheitsvereinbarung demnach nur erwarten, dass die im Prospekt angegebenen Werte unter Testbedingungen reproduzierbar sind (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 07.03.2013, Az. 28 U 94/12, juris Rz. 37)…..“

Rauferei in der Schule – Haftung oder „pubertär bedingtes ständiges Kräftemessen“?

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Schulunfälle sind sicherlich nicht selten und haben häufig auch schwerere Folgen So auch ein „Schulunfall, der dann Gegenstand des OLG Hamm, Beschl. v. 08.04.2014 – 9 U 29/14 – geworden ist. Die Parteien waren Schüler einer Städtischen Gem. Hauptschule H. Am 20.01.2012 rangelten der Kläger und der Zeuge T nach Ende der Pause vor dem noch verschlossenen gemeinsamen Klassenraum freundschaftlich miteinander. Der Beklagte kam hinzu und versetzte dem Kläger mehrere Tritte mit dem beschuhten Fuß gegen dessen rechtes Bein und traf dabei das Kniegelenk. Der Kläger erlitt einen Kreuzbandriss, der operativ durch eine vordere Kreuzbandersatzplastik des rechten Kniegelenks versorgt werden musste. Der Kläger verlangt von dem Beklagten Zahlung eines Schmerzensgeldes, Ersatz der geltend gemachten materiellen Schäden und begehrt Feststellung eines materiellen und immateriellen Vorbehalts. Seine Klage ist abgewiesen worden.

Das OLG weist in dem o.a. Beschluss darauf hin, dass die dagegen eingelegte Berufung wohl keinen Erfolg haben wird, denn: Es greife der Haftungsausschluss gem. § 105 Abs.1 Satz 1 SGB VII. In Abweichung vom üblichen, im Zivilrecht geltenden Vorsatzbegriff, bei dem sich das Wissen und Wollen des Verletzers nur auf die Verletzungshandlung, nicht aber auf den konkret eingetretenen Schaden beziehen muss, ist es bei einem vorsätzlich herbeigeführten Schulunfall zur Haftungsbegründung erforderlich, dass sich der Vorsatz nicht nur auf die vorsätzliche Handlung, sondern auch auf die vorsätzlich herbeigeführte Schadensfolge beziehen müsse. Und das hat das OLG verneint:

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der bedingt vorsätzlich handelnde Täter die Gefahr deshalb in Kauf nimmt, weil er, wenn er sein Ziel nicht anders erreichen kann, es auch durch das unerwünschte Mittel verwirklichen will (BGH U. v. 08.03.2012 – III ZR 191/11 -, […]). Das Landgericht hat nicht verkannt, dass Tritte mit dem beschuhten Fuß gegen das Knie einer Person eine nicht unerhebliche Verletzungsgefahr in sich bergen, und solche Handlungen nicht Bestandteil der üblichen Raufereien an der von den Parteien besuchten Schule waren. Allerdings gehörten nach den Angaben der Zeugen „freundschaftliche“ Raufereien in wechselnder Beteiligung zur Tagesordnung. Dem Landgericht ist darin zuzustimmen, als es in diesen Rangeleien das pubertär bedingte ständige Kräftemessen gesehen hat, bei dem die Beteiligten nicht beabsichtigen, ihren Kontrahenten ernstlich zu verletzen. Dass der Beklagte von einer anderen Motivation geleitet gewesen ist, als er in die Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Zeugen T eingegriffen hat, hat das Landgericht mit nicht angreifbarer Begründung nicht festzustellen vermocht. Dabei fällt auf, dass die Beteiligten nicht darüber verwundert waren, dass der Beklagte überhaupt in den Ringkampf des Klägers mit dem Zeugen T eingegriffen hat. Anlass zur Verwunderung hat dem Zeugen T nur gegeben, dass nach seiner Einschätzung die Tritte schon heftig gewesen seien und die Grenze zum Spaß überschritten hätten. Es bestanden im Vorfeld zwischen den Parteien andererseits keine Unstimmigkeiten, die ein überhartes Einsteigen gegen den Kläger mit dem Vorsatz, diesem ernsthafte Verletzungen zuzufügen, erklären könnten. Der Beklagte hat zudem mit den Tritten aufgehört, als der Kläger zu erkennen gegeben hat, eine schmerzhafte Verletzung erlitten zu haben. Nicht zuletzt aufgrund des jugendlichen Alters des Beklagten mit 15 Jahren und 10 Monaten und dem damit einhergehenden Übermut im Rahmen der Rauferei ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Ausführung seiner Tritte weder eine Verletzung des Knies des Klägers in Form des Kreuzbandrisses in sein Vorstellungsbild aufgenommen noch sich mit dem als möglich erscheinenden Erfolgseintritt einverstanden erklärt hat. ….“

Klassischer Rotlichtunfall – Haftungsverteilung?

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Folgenden – in der Praxis sicherlich häufigen – Sachverhalt, einen „klassischer Unfallhergang“ – hatte das LG Dortmund im LG Dortmund, Urt. v. 11.04.2014 – 4 S 70/11 – zu beurteilen: Es war in einem Kreuzungsbereich zu einer Kollision zwischen zwei Fahrzeugen gekommen. Die Klägerin behauptete dann im Schadensersatzverfahren, zunächst vor einer roten Ampel gewartet zu haben und als diese wieder Grünlicht anzeigte, in die Kreuzung eingefahren zu sein, wo das Beklagtenfahrzeug sie überraschend seitlich gerammt habe. Der Beklagte hatte eingewendet, er sei bei Grünlicht gefahren und habe im Zuge eines Rückstaus auf der Kreuzung stehen bleiben müssen, wo ihn schließlich die Klägerin gerammt habe. Das AG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte dann beim LG keinen Erfolg. Das ist von einer 100-prozentigen Haftung der Beklagten ausgegangen.

Die nach §§ 18 Abs. 3, 17 StVG vorzunehmende Abwägung der gegenseitigen Verschuldensanteile ergibt eine Haftungsquote von 100 % zulasten der Beklagten.

Die Abwägung der gegenseitigen Verschuldensanteile nach §§ 18 Abs. 3, 17 Abs. 2, 1 StVG ist notwendig, weil auch die Klägerin nach § 7 Abs. 1 StVG grundsätzlich für die unfallbedingten Schäden haftet. Denn der Unfall hat sich auch bei dem Betrieb ihres Fahrzeugs ereignet und ihre Haftung war ebenfalls nicht nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, da das Schadensereignis auch für sie nicht auf höherer Gewalt beruhte.

Der Unfall war auch weder für die Klägerin noch für den Beklagten zu 1) unvermeidbar im Sinne von §§ 18 Abs. 3, 17 Abs. 3 StVG. Davon muss das Gericht ausgehen, weil keiner der Parteien der Beweis gelungen ist, dass der Unfall für die Klägerin bzw. den Beklagten zu 1) ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG war. Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn auch ein Idealfahrer den Unfall nicht hätte vermeiden können bzw. der Unfall auch bei äußerster möglicher Sorgfalt nicht abzuwenden war und auch nicht weniger folgenschwer gewesen wäre.

Dies kann vorliegend nicht festgestellt werden. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen L hätte die Klägerin in einer Entfernung von etwa 18 m bis zu ihrer späteren Kollisionsposition ohne erhebliche Sichtbehinderung nach links in Richtung des Beklagtenfahrzeugs schauen können. Hätte sie das Beklagtenfahrzeug zu diesem Zeitpunkt erkannt, hätte sie bei zeitgerechter aktiver Reaktion nach längstens einer Sekunde durch eine Abwehrbremsung noch hinter dem Beklagtenfahrzeug zurückbleiben können. Auch wenn das Erkennen des Beklagtenfahrzeugs für die Klägerin in ihrer Fahrsituation nicht zwingend eine Reaktionsaufforderung darstellte, weil auch der Beklagte zu 1) noch circa 15 m von seiner Kollisionsposition entfernt war und er aus Sicht der Klägerin sein Fahrzeug noch hätte zum Stillstand bringen können, hätte ein Idealfahrer eine Nichtreaktion des Beklagten zu 1) dennoch erwogen und den Unfall durch eigenes Abbremsen verhindern können.

Für den Beklagten zu 1) wäre die Kollision ohne weiteres zu vermeiden gewesen, wenn er auf ein deutlich verspätetes Einfahren in den Kreuzungsbereich nach dem Umschalten der für ihn maßgeblichen Lichtzeichenalge auf Rot verzichtet hätte. Insoweit wird auf die Folgenden Ausführungen verwiesen.

Bei der nach §§ 18 Abs. 3, 17 Abs. 2 StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge ist das Gericht zu der Wertung gelangt, dass der Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1) den Verursachungsbeitrag der Klägerin so sehr überwiegt, dass die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs dahinter zurücktritt.

Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 1) in den Kreuzungsbereich eingefahren ist, obwohl die ihn betreffende Lichtzeichenanlage Rotlicht angezeigt hat und damit gegen § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO verstoßen hat. Dies ergibt sich aus den Aussagen der Zeugin Q und des Zeugen T sowie den Ausführungen des Sachverständigen L….“

Ich habe da mal eine Frage: Vollstreckung einer ausländischen Strafe, wie rechne ich ab?

© AllebaziB - Fotolia.com

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Aus unserer (neuen) Rubrik „RVG-Rätsel“ heute die Frage eines Kollegen, die m.E. nun wirklich einfach zu beantworten war, aber manchmal sieht man den Wald eben vor lauter Bäumen nicht:

Der Kollege schreibt:

„Habe gerade keinen Plan:

Mandant (Deutscher) ist rechtskräftig in Rumänien zu 7 Jahren verurteilt worden, will nach Deutschland zur weiteren Strafvollstreckung. Das LG hat mich beigeordnet und die Vollstreckung der Strafe in Deutschland gemäß IRG für zulässig erklärt. Soweit alles gut.

 Nur: Wie rechne ich das ab? Einzeltätigkeit? Vollverteidiger?

 Ich habe leider keinen Plan und in Ihrem  Kommentar auch nichts gefunden – vielleicht war ich aber auch nur einfach zu blind ;-).“

Ist wirklich einfach zu beantworten und die Lösungen müssten nur so rasseln

Klassischer Fehler VIII: Der vergessene (rechtliche) Hinweis und die Führungsaufsicht

© Dan Race - Fotolia.com

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Zum bevorstehenden Wochenende dann noch eine Entscheidung aus der Rubrik: Klassischer Fehler, m.E. ganz klassisch, nämlich: Der vergessene rechtliche Hinweis, als ein Verstoß gegen § 265 StPO. Das LG hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und wegen sexuellen Missbrauchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und gegen ihn die Führungsaufsicht angeordnet. Nur: Die Anordnung der Führungsaufsicht war bis dahin nicht im Spiel. Das führt dann beim BGH im BGH, Beschl. v. 06.05.2014 – 3 StR 131/14 zur Aufhebung:

 „Erfolg hat die Revision jedoch mit der Beanstandung, es habe keinen gerichtlichen Hinweis darauf gegeben, dass die Anordnung von Führungsaufsicht in Betracht komme (RB S. 3). Zwar wird diese Einwendung im Rahmen der Sachrüge vorgebracht. Jedoch ergibt die Ausle-gung, dass hiermit eine Verfahrensbeanstandung erhoben werden soll, wofür auch spricht, dass in diesem Zusammenhang eine Einschränkung des Rechts auf einen fairen Prozess gerügt wird. Das Vorbringen enthält nach seiner Angriffsrichtung die Rüge eines Verfahrensverstoßes gegen § 265 Abs. 2 StPO. Sie ist auch begründet, da weder die Anklageschrift noch der Eröffnungsbeschluss, die vom Revisionsgericht von Amts we-gen zur Kenntnis zu nehmen sind (Senat StraFo 2002, 261), noch das Hauptverhandlungsprotokoll die notwendigen Hinweise darauf enthalten, dass die Anordnung der Führungsaufsicht als Maßregel der Sicherung und Besserung nach § 61 Nr. 5 StGB in Betracht kommt. Der Verfahrensverstoß führt zur Aufhebung dieser Maßregel und zur Zurückver-weisung der Sache in diesem Umfang.“

Dazu: Sollte man als Kammer wissen. Als Verteidiger sollte man allerdings wissen, dass in den Fällen die Verfahrensrüge zu erheben ist, dann muss der BGH nicht solche Klimmzüge machen. Aber er wollte an die „Führungsaufsicht wohl ran“, weil sie ihm auch materiell (nohc) nicht gepasst hat. Denn er „bemerkt ergänzend:

Die Anordnung der Führungsaufsicht in dem angefochtenen Urteil war unabhängig von dem Verfahrensverstoß auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht rechtsbedenkenfrei. Voraussetzung der Anordnung der Führungsaufsicht nach § 68 Abs. 1 StGB ist, dass die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten durch den Angeklagten besteht. Die Bejahung einer solchen weiteren kriminellen Gefährlichkeit erfordert eine Prognoseentscheidung des Tatgerichts, die nur aufgrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter getroffen werden kann (LK/Schneider, StGB, 12. Aufl., § 68 Rn. 13 mwN). Diesen Anforderungen genügen die knappen Ausführungen des Landgerichts nicht, zumal es nicht in den Blick genommen hat, dass der Angeklagte trotz seiner Angabe, sich seit seiner Jugend zu Kindern hingezogen zu fühlen, die erste Tat zum Nachteil des Nebenklägers im Alter von 57 Jahren beging und zuvor strafrechtlich nicht in Er-scheinung getreten war. Ist der Täter aber noch nicht vorbestraft, müssen handfeste Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er nach seinem Zustand und seiner Persönlichkeit, dem Milieu, in dem er lebt, und nach dem Charakter der Anlasstat auch in Zukunft gefährlich sein wird (LK/Schneider aaO).

Das neue Tatgericht wird bei der Prüfung, ob gegen den Angeklagten wiederum die Führungsaufsicht anzuordnen ist, in den Blick zu nehmen haben, ob die Hinzuziehung eines Sachverständigen geboten erscheint (vgl. insoweit LK/Schöch aaO, vor § 61 Rn. 120).“

Schöner Begriff: „handfeste Anhaltspunkte“. Hatte ich bisher beim BGH so auch noch nicht gelesen bzw. kann mich daran nicht erinnern.