Archiv für den Monat: April 2014

Sonntagswitz: Ich bin auf Borkum, dann trifft es die Ostfriesen

© Teamarbeit – Fotolia.com

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Wer unsere Sonntagswitze verfolgt weiß: Wenn ich auf Borkum bin, dann trifft es die Ostfriesen 🙂 . Bin zwar nur kurz da, aber für Sonntagswitze zu den Ostfriesen reicht es. Also:

Zwei Ostfriesen schlendern durch einen botanischen Garten.
Einer der beiden deutet auf ein Gewächs und sagt: „Diese Pflanze ist mit dem Gummibaum verwandt.“
„Mütterlicher- oder väterlicherseits?“

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Woran erkennt man, dass ein Ostfriese nicht bis drei zählen kann?
Er sagt immer: Da kommt einer, der bringt zwei mit.

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Der erste Ostfriese, der unter die Haube seines stehengebliebenen VW schaut, meint: „Kein Wunder, dass er nicht mehr läuft, ich muss meinen Motor unterwegs verloren haben!“
Als ein zweiter Ostfriese ebenfalls mit einem VW daherkommt, bei ihm anhält und die Ursache des Kummers erfahren hat, sagt er: „Sei nicht traurig, freue dich! Ich habe gerade in meinen Kofferraum geschaut und dort einen Ersatzmotor gefunden …“

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und dann war da noch:

Ein Tourist staunt in einem ostfriesischen Dorf: „Haben Sie denn gar keine Uhr in Ihrem Ort?“
Ein Einheimischer antwortet ihm: „Nun, wir brauchen keine. Dafür haben wir in unserem Dorf eine Art „Wasserklosett“!“
„Was hat denn das mit der Uhr zu tun?“
„Ganz einfach. Auf dem Marktplatz steht eine Tonne, da werden jeden Vormittag die Eimer ausgeleert. Wenn die Tonne voll ist, dann ist es 12 Uhr!“
„Erstaunlich, erstaunlich!“ staunt der Tourist. „Stimmt denn die Zeit immer?“
„Haargenau! Nur einmal im Jahr, wenn die Pflaumen reif sind, dann geht sie zwei Stunden vor . . .“

 

Wochenspiegel für die 17. KW, das war Prüfungsthemen gegen Sex, Vergewaltigung, Heino und die Sitzerin…

entnommen wikimedia.org Urheber Tropenmuseum

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Urheber Tropenmuseum

Auch in der abgelaufenen Woche keine – zumindest nicht für mich – herausragenden Themen, buiseness as usual -, aber berichtenswert ist:

  1. Prüfungsthemen gegen Sex?
  2. die Problematik um die Vergewaltigung,
  3. die Frage: Heino ein Nazi? – hier die rechtliche Einschätzung zum Vorwurf,,
  4. die Frage: Zieht Hoeneß noch schnell nach Schleswig-Holstein?,
  5. Köln: Kunstputzen oder “Reverse-Graffiti” wird von den Ordnungsbehörden als Sachbeschädigung (§ 303 StGB) angezeigt,
  6. die Meinungsfreiheit in Blog-Kommentaren,
  7. Kein Hagelschaden, wenn der Hagel schon geschmolzen ist,
  8. In dubio pro reo für den GBA,
  9. Verbot eines Studiums nach verbüßter Haftstrafe,
  10. und dann war da noch: Sitzerin” (Toilettenaufsicht) hat Anspruch auf Teil des Trinkgeldes.

Spionagekamera im Prüfungsamt – was es nicht alles geben soll…

entnommen wikidmedia.org Urheber Wildfeuer

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Urheber Wildfeuer

Am Mittwoch (23.04.2014) hat in Hamburg der Prozess gegen einen (ehemaligen) Jura-Referendar begonnen, dem vorgeworfen wird, als Jura-Student mit einer Spionagekamera eine mündliche Prüfung samt Beratungen der Prüfer gefilmt haben. Darüber ist in der Tagespresse an verschiedenen Stellen berichtet worden, vgl. hier Zeit-online oder auch LTO. Der 30-Jährige hat beim Prozessauftakt den Vorwurf bestritten. Er habe den digitalen Wecker mit Mini-Kamera – eine sogenannte Spy Clock – im Mai 2012 nicht in das Justizprüfungsamt gestellt. Bei LTO heißt es weiter:

Das war nicht sein Plan, und das hat er auch nicht gemacht“, erklärte der Verteidiger des Angeklagten. Sein Mandant habe das Gerät vielmehr einem Bekannten ausgeliehen und sich dann nicht weiter darum gekümmert. Er wisse allerdings nur, dass der Bekannte „Andi“ heiße – er kenne weder seinen Nachnamen, die Anschrift oder eine Telefonnummer, unter der man „Andi“ erreichen könne. Der Angeklagte habe erst durch „Andi“ erfahren, dass die Spy Clock im Justizprüfungsamt stehe und er sie dort abholen müsse: „So hatte mein Mandant den Schlamassel am Hals.“ Die Anklage lautet auf Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, § 201 Strafgesetzbuch (StGB).

Für den 30-Jährigen hat der Vorwurf schon vor einer Entscheidung in dem Strafprozess gravierende Folgen: Er wurde als Referendar entlassen. Einige Zeit nach dem Vorfall mit der Spionagekamera hatte er selbst die mündliche Prüfung abgelegt. Eine Bewerbung für den Referendardienst in Hamburg scheiterte wegen der Ermittlungen. Im benachbarten Schleswig-Holstein dagegen wurde er zum 1. April 2013 eingestellt – dort wussten die Behörden nichts von den laufenden Ermittlungen. Als das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) schließlich davon Wind bekam, wurde er nach einer Anhörung entlassen, wie eine Richterin als Zeugin berichtete.

Ein Prüfer sagte vor Gericht, der Mann habe bereits im April 2012 eine solche Spy Clock im Justizprüfungsamt platziert: „Ja, der Angeklagte war derjenige, der den Wecker aufgestellt hat.“ Der Fall aus April ist allerdings nicht Gegenstand der Anklage.

Über die Motive dafür, mündliche Prüfungen und die anschließenden Beratungen – womöglich mehrfach – mitzufilmen, lässt sich nur spekulieren. Bei der mündlichen Prüfung dürfen Zuschauer nur eingeschränkt dabei sein, die Beratungen der Prüfer und die Bekanntgabe der Noten sind nicht öffentlich. Mit Hilfe der Aufnahmen aus dem nicht-öffentlichen Teil könnten Prüflinge möglicherweise Rückschlüsse darauf ziehen, welche Antworten wie gewertet werden – und welche konkreten Noten es dafür gab.

Eine Mitarbeiterin des Justizprüfungsamts hatte die Spy Clock einen Tag nach der gefilmten Prüfung im Mai 2012 auf der Fensterbank entdeckt. Nach einigen Tagen rief ein Mann an, um zu fragen, ob zufällig ein Wecker gefunden worden sei, wie eine weitere Mitarbeiterin als Zeugin erzählte. Eine Rückrufnummer wollte er nicht angeben. Als ein Freund des Angeklagten das Gerät schließlich abholen wollte, informierte das Amt die Polizei. Die Beamten nahmen auch die Personalien des 30-Jährigen auf – er soll draußen gewartet haben. Der Prozess wird am 8. Mai mit weiteren Zeugen fortgesetzt.“

Fahranfänger – Rotlichverstoß mit Fahrrad —> Aufbauseminar?

entnommen wikimedia.org Urheber Sir James

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Urheber Sir James

Was ist, wenn ein sog. Fahranfänger (§ 2a FeV) während der Probezeit mit einem Fahrrad einen Rotlichtverstoß begeht? Reicht das für die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar? Das VG Aachen sagt dazu im VG Aachen, Beschl. v. 28.11.2013 – 3 L 571/13 – Ja, das reicht. Das VG geht davon aus, dass auch eine solche Ordnungswidrigkeit eine schwerwiegende straßenverkehrsrechtliche Zuwiderhandlung nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG darstellt. Dabei sei die Behörde gemäß Satz 2 dieser Vorschrift an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden. Wie Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften zu bewerten seien, werde gemäß § 34 Abs. 1 FeV zwingend nach dem Katalog der zugehörigen Anlage 12 bestimmt. Danach sei ein Rotlichtverstoß gemäß Nr. 2.1 als schwerwiegend zu bewerten.

Und: Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei der Entscheidung über Maßnahmen, die gegen den Fahrerlaubnisinhaber zu verhängen sind, zudem gem. § 2 a Abs. 2 Satz 2 StVG an die Feststellungen im rechtskräftigen Bußgeldbescheid gebunden. Dies hat zur Folge, dass die Fahrerlaubnisbehörde – ebenso wie das VG – nicht zu prüfen hat, ob der Fahrerlaubnisinhaber die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen hat oder ob Rechtfertigungsgründe bestehen. Vielmehr müssen die Feststellungen zum Sachverhalt im Bußgeldbescheid zugrunde gelegt werden.  Im Verwaltungsverfahren hat also eine Behauptung, der Fahranfänger habe keinen Rotlichtverstoß als Fahrradfahrer begangen keinen Erfolg.

Abhauen nach dem Verkehrsunfall – was ist mit dem Regress?

entnommen wikimedia.org own work of KMJ

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Der Beklagte im Verfahren, das zu dem LG Bonn, Urt v. 29.10.2013 – 8 S 118/13 – geführt hatte, hatte mit dem Pkw eines anderen als Fahrer einen Verkehrsunfall begangen und sich danach unerlaubt vom Unfallort entfernt (§ 142 StGB). Er wird dann später von der Kfz-Versicherung im Wege des Regresses in Anspruch genommen, weil er die auch den mitversicherten Fahrer treffenden vertraglichen Obliegenheiten des Versicherungsvertrages nicht beachtet haben soll. Und die Versicherung hat mit ihrer Klage keinen Erfolg:

Etwas anders könnte allenfalls dann gelten, wenn man annähme, dass ohne Weiteres bei jedem Verkehrsunfall, bei dem sich der Fahrer von der Unfallstelle entfernt, eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine alkohol- bzw. betäubungsmittelbedingte oder anderweitig bedingte Verkehrsuntüchtigkeit des Fahrers spricht (so OLG Naumburg (Urt. v. 21.06.2012 – 4 U 95/11). Dem ist indes nicht zu folgen. So hat der Bundesgerichtshof in seinem jüngeren Urteil vom 21.11.2012 (IV ZR 97/11, […] Rz 32) ausgeführt, dass der Kausalitätsgegenbeweis nicht zwingend den Nachweis erfordert, dass der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person im Unfallzeitpunkt nicht alkoholisiert gewesen ist (so auch schon LG Offenburg Urt. v. 23.08.2011 – 1 S 3/11, […]; LG Bonn, Urt. v. 15.11.2012 – 6 S 63/12, […]). Rein theoretische Möglichkeiten wie eine alkohol- bzw. betäubungsmittelbedingte Verursachung des Verkehrsunfalls reichen nicht aus, sondern es müssen gewisse Anhaltspunkte dafür bestehen. Solche sind indes (anders als in dem vom LG Zweibrücken mit Urteil vom 07.02.2013 – 2 O 88/12 – entschiedenen Fall) nicht vorhanden. Die Zeugen C und N haben im Gegenteil nicht von Anzeichen für eine Alkoholisierung oder den Genuss von Betäubungsmitteln berichtet. Allein der Umstand, dass der Beklagte den Unfallort trotz Aufforderung verlassen hat, genügt wiederum nicht, um eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Fahruntüchtigkeit anzunehmen. Der Beklagte hat dazu vorgebracht, dass er keinen erheblichen Schaden habe erkennen können und es deshalb für gerechtfertigt gehalten habe, den Unfallort zu verlassen. Diese Einlassung ist – wenn auch nicht zutreffend – so zumindest in sich schlüssig.

c) Der Kausalitätsgegenbeweis nach § 28 Abs. 3 S. 2 VVG war auch nicht wegen einer arglistigen Obliegenheitsverletzung des Beklagten ausgeschlossen, § 28 Abs. 3 VVG. Dass der Beklagte arglistig gehandelt hat, kann nicht festgestellt werden.

aa) Die Anforderungen, die an die Annahme arglistigen Verhaltens im Sinne des § 28 Abs. 3 S. 2 VVG zu stellen sind, sind umstritten.
Einer Auffassung zufolge stellt jede vorsätzliche Verkehrsunfallflucht eine arglistige Aufklärungsobliegenheitsverletzung im Verhältnis zum Versicherer dar (LG Düsseldorf, Urt. v. 18.06.2010 – 20 S 7/10, […]; OLG München, Urt. v. 25.06.1999 – 10 U 5636/98, […]; AG Berlin-Mitte, Urt. v. 16.02.2010 – 107 C 3279/09, […]). Denn das Verlassen der Unfallstelle schränke generell die Möglichkeit des Versicherers ein, Feststellungen zu treffen, die zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur Minderung des Schadens dienlich sein könnten.

Nach anderer Ansicht und insbesondere nach in jüngster Zeit ergangener Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 21.11.2012 – IV ZR 97/11, […] Rz 29 ff.) kann bei Vorliegen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung nicht generell auf Arglist geschlossen werden. Arglist verlange neben der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung und über den bloßen Vorsatz hinausgehend vielmehr, dass der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolge und wisse, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen könne (so auch schon LG Bonn, Urt. v. 15.11.2012 – 6 S 63/12, […]; LG Offenburg, Urt. vom 23.08.2011, 1 S 3/11, […]; vgl. zur Arglist bei einem Unfallversicherungsvertrag: BGH, Urt. v. 04.05.2009 – IV ZR 62/0, […] Rn. 9).
Die Kammer folgt der zuletzt genannten und vom Bundesgerichtshof bestätigten, differenzierten Betrachtungsweise. ….“