Archiv für den Monat: März 2014

Praxisnahe Lösung für: Erstattung von Parkgebühren für den Pflichtverteidiger?

entnommen wikimedia.org Autor: Urheber Mediatus

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Ich stöbere immer wieder gern 🙂  im Rechtspflegerforum und beteilige mich dort auch an den Diskussionen. Bei einem meiner letzten Besuch bin ich auf den Diskussionsstrang: „Erstattung von Parkgebühren für den Pflichtverteidiger?“ gestoßen, den ich hier mal wieder gebe:

Frage:….ich habe folgende Frage: Pflichtverteidiger macht 2,00 € Parkgebühren für das Parkhaus am Landgericht geltend sowie 6,90 € Paketgebühren für das Zurückschicken der Ermittlungsakten an das Amtsgericht. Die Paketgebühren sind m. E. in der Auslagenpauschale von 20,00 € enthalten.

Aber wie ist es mit den Parkgebühren. Weiß jemand Genaueres?“

Antwort 1: „Ich habe die Parkgebühren immer gegeben, wenn es im Umfeld des Gerichts nicht ausreichend gebührenfreie Parkmöglichkeiten gibt. Alles andere erscheint mir lebensfremd. Man kann den Pflichtverteidiger nicht auf die öffentlichen Verkehrsmittel verweisen, nur weil er nicht kostenfrei parken kann. Und nicht erstatten was tatsächlich entstanden ist, geht auch nicht, auch wenn das mit den Parkgebühren nicht direkt im Gesetz steht. RM kam da noch nie.“

Antwort 2: „Warum machst du wegen 2 Euro rum? Festsetzen und gut is. „

Antwort 3: Die Paketgebühren sind mit der Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV-RVG abgegolten. Wenn dann müsste der RA sämtliche Auslagen für Post- und Telekommunikation einzeln nach Nr. 7001 VV-RVG aufdröseln.

Parkkosten fallen unter Nr. 7006 VV-RVG und sind in der Regel zu erstatten.

Antwort 4: „…allerdings nur, wenn es sich um eine Geschäftsreise handelt (Erläuterung siehe Vorbemerkung 7 Abs. 2).“

Antwort 5: „Sonst sind es halt Aufwendungen nach Vorbemerkung 7 Abs.1 Satz 2.“

Antwort 6: „Da könnte man drüber streiten , denn wenn es keine Geschäftsreise (als speziellere Regelung) ist, dürften Parkkosten = Reisekosten keine notwendigen Aufwendungen sein. Da befinden wir uns wieder an dem Punkt, dass die Reiseregelungen im RVG den Rechtsanwalt sogar gegenüber dem Mandanten benachteiligen. Ich verweise auf (m)einen einschlägigen Aufsatz im Rpfleger…..“

Mir hat Antwort 2 gut gefallen. Praxisnah :-D. Und überrascht hat sie mich auch :-D, wenn ich ehrlich bin.

Worauf der Radfahrer beim Einfahren achten muss…

FahrradfahrerFür Radfahrer von Interesse sein dürfte das OLG Saarbrücken, Urt. v. 13?.?02?.?2014? – 4 U ?59?/?13?, das sich zur Sorgfaltspflicht eines Radfahrers beim Einfahren vom Radweg auf die Fahrbahn verhält und eine erhöhte Sorgfaltspflicht des Radfahrers postuliert. Dazu die Leitsätze der Entscheidung:

„1. Fährt ein Radfahrer von einem rechts neben der Fahrbahn verlaufenden Radweg in die Fahrbahn ein, um sogleich nach links abzubiegen, unterliegt dieser Vorgang sowohl den Regeln des Einfahrens gemäß § 10 Satz 1 StVO als auch denjenigen des Abbiegens gemäß § 9 Abs. 1 und 2 StVO.

2. Kommt es in einem solchen Fall zum Zusammenstoß mit einem auf dieser Fahrbahn geradeausfahrenden Pkw, kann das grobe Mitverschulden des Radfahrers gemäß §§ 9 StVG, 254 BGB so weit überwiegen, dass die einfache Betriebsgefahr des Pkw dahinter vollständig zurücktritt.“

 

Ich habe mal wieder gewonnen: 945.000 $ !!!!!!!!!!!

RVG GeldregenDa ist mal wieder eine der so beliebten Mails:

„Liebe Gewinner,

sind Sie der Eigentümer von diese e-mail Adresse? Wenn ja, haben wir die Freude, Ihnen mitteilen zu können, dass diese e-mail Adresse hat gewann danach den Betrag von $ 945.000,00 USD (Neun hundert und vierzig fünf tausend Vereinigte Staaten Dollar) in der kürzlich beendeten Internationale Powerball Lottery on-line Promo 2014.
Für die Bezahlung ihrer gewonnen Preis in bar, Sie werden zu wenden Sie sich an den Manager des Programms mit den unten stehenden Angaben 🙂
Name: Prof. David Pavin
E-Mail:  xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
Glückwünsche!
Frau Jane Heather
(Lottery koordinator)
Powerball Internationale Lotterie“.

Ich habe Prof. Pavian Pavin natürlich sofort geschrieben 🙂 🙂 🙂

Ich will das Senatsheft! – Bekommst du aber nicht…

© Avanti/Ralf Poller

© Avanti/Ralf Poller

Immer wieder wird – ich erinnere mich daran auch noch aus der Zeit meiner eigenen richterlichen Tätigkeit – im Revisionsverfahren Einsicht in das sog. Senatsheft des Revisionssenats beantragt/begehrt. Die gibt es aber nicht, da das Akteneinsichtsrecht nicht auch dieses (intern geführte) Senatsheft umfasst. Darauf hat jetzt im Rahmen einer Gehörsrüge der BGH einen Antragsteller (noch einmal) hingewiesen. Im BGH, Beschl. v. 19.02.2014 – 2 ARs 207/13 – heißt es dazu.

„Dem (wiederholten) Antrag auf Einsicht in das als „BGH-Akte“ bezeichnete Senatsheft kann nicht entsprochen werden. Dieses stellt eine rein interne Arbeitsgrundlage dar. Abgesehen von Notizen, Bearbeitungshinweisen u.ä. von Senatsmitgliedern, auf die sich das Akteneinsichtsrecht ohnehin nicht beziehen kann, befinden sich im Senatsheft ausschließlich Vorgänge, die im Original oder in Ablichtung auch in den Sachakten enthalten sind oder die zu den Sachakten gelangen, so dass insoweit ein Bedürfnis für ein gesondertes Akteneinsichtsrecht nicht erkennbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 – 1 StR 697/08; Beschluss vom 18. Juni 2009 – 3 StR 89/09; Karlsruher Kommentar – Laufhütte/Willnow, StPO, 7. Aufl., § 147 Rn. 8).

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass unter dem Aktenzeichen 2 AR 151/13 kein weiteres, dem Beschwerdeführer unbekanntes Verfahren geführt wird. Es handelt sich vielmehr um das Aktenzeichen, unter dem der General-bundesanwalt das hier gegenständliche Beschwerdeverfahren führt.“

Na ja, und über das Verfahren im Übrigen sollte man den Mantel des Schweigens decken.

Die Sache war übrigens nach dem o.a. Beschluss noch nicht zu Ende. Der Antragsteller hatte noch einmal eine Gehörsrüge eingelegt, die der BGH im BGH, Beschl. v. 20.02.2014 – 2 ARs 414/13 – beschieden hat. Jetzt ist dann aber Schluss, denn in dem Beschl. v. 20.02.2014 heißt es:

„Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben des Antragstellers in gleicher Sache nicht mehr beantwortet werden.“

Das ist dann das „ulimative Aus“.

Rechtlich nicht geschult, gesundheitlich eingeschränkt, alkoholkrank und der deutschen Sprache nicht mächtig – das reicht für einen Pflichtverteidiger!

Die (Ober)Gerichte gehen mit der Bestellung eines Pflichtverteidigers im Strafvollstreckungsverfahren – m.E. zu – restriktiv um. Deshalb ist man froh, wenn man auf amtsgerichtliche Entscheidungen trifft, die man den (Ober)Gerichte in der Frage mit den Worten: Na bitte, geht doch, oder: Ihr bitte auch, vorhalten möchte. So z.B. die AG Backnang, Vfg. v. v. 11. 3. 2014 – 2 BWL 99/13, die mit den Worten endet:

„Hiermit ist der rechtlich nicht geschulte, gesundheitlich eingeschränkte, alkoholkranke und der deutschen Sprache nicht mächtige Verurteilte ersichtlich überfordert, sodass auch deshalb die Bestellung eines Verteidigers angezeigt ist.“

Rechtlich nicht geschult, gesundheitlich eingeschränkt, alkoholkrank und der deutschen Sprache nicht mächtig, so beschreibt also das AG den Verurteilten und zieht daraus den zutreffenden Schluss, dass dieser/ein solcher Verurteilter ersichtlich überfordert ist, sich im Strafvollstreckungsverfahren mit dem Ziel des Widerrufs von Strafaussetzung zur Bewährung selbst zu verteidigen. Dem ist m.E. nichts hinzuzufügen, außer: Die Entscheidung ist zutreffend und sollte – wie bereits gesagt – Beispiel für andere (Ober)Gerichte sein.

Abgestellt hat das AG in seiner Entscheidung im Einzelnen auf:

  • wohl ein Alkoholproblem
  • nur in sehr geringem Maße der deutschen Sprache mächtig
  • neben der Alkoholsucht weitere erhebliche gesundheitliche Probleme
  • ob und ggf.  inwieweit die erwähnten Gegebenheiten zur unterbliebenen Auflagenerfüllung beigetragen hätten, sei ungeklärt, sei jedoch von entscheidender Bedeutung dafür, ob der im Raum stehende Auflagenverstoß gröblich oder beharrlich i.S. des § 56 f Abs. 1 Nr. 3 StGB begangen wurde
  • im Widerrufsverfahren auch zu prüfen, ob ein bislang unterbliebener Beginn einer Alkoholtherapie zu Maßnahmen Anlass gebe, wobei die die Alkoholtherapie betreffende Weisung einer ausführlichen rechtlichen Prüfung unterzogen werden müsse.