Archiv für den Monat: Januar 2014

„ACAB“ auf der Hose – Beleidigung?

entnommen wikimedi.org Autor:  MZaplotnik

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Die Bedeutung des Schriftzuges „ACAB“ ist inzwischen allgemein bekannt. Er steht für „All Cops Are Bastards“. Die Rechtsprechung befasst sich seit einiger Zeit mit der Frage, ob und wann das Tragen/Führen dieses Schriftzuges auf der Kleidung eine Beleidigung von Polizeibeamten darstellt. Dazu gibt es Entscheidungen des OLG Nürnberg und des OLG Karlsruhe und nun den OLG München, Beschl. v. 18.12.2013 – 4 OLG 13 Ss 571/13 – mit folgendem Leitsatz:

Der „All Cops Are Bastards“ bedeutende Schriftzug „ACAB“ auf der Hose des Angeklagten erfüllt den Tatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB, wenn er gegen-über einem zahlenmäßig überschaubaren und gegenüber der Gesamtgruppe klar umgrenzbaren Kreis von zum Kollektiv gehörenden Personen gezeigt wird. Dies ist bei Polizeibeamten, die an einem konkreten Einsatz teilnehmen, der Fall.

Dazu aus den Gründen:

„b) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht festgestellt, dass der Schriftzug nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalles objektiv den Sinngehalt hat „All cops are bastards“, d.h. alle Polizisten sind Bastarde. Das Landgericht ist vom objektiven Sinngehalt ausgegangen, wie ihn ein unbefangener verständiger Dritter versteht (BayOLG aaO Rdn. 21). Ausgehend von den Buchstaben „ACAB“ hat es sich mit den in Frage kommenden aufdrängenden Deutungsmöglichkeiten (Seite 6 bis 8 BU) auseinandergesetzt und in rechtsfehlerfreier Weise unter Berücksichtigung der konkreten Situation diejenigen ausgeschieden, die nicht zur Bestrafung führen können (BayOLG aaO Rdn. 21).

c) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte den Schrift-zug ACAB gegenüber dem Geschädigten kundgetan hat durch das Tragen der Hose mit dem deutlich sichtbaren Schriftzug.

 d) Das Landgericht hat zudem ohne Rechtsfehler festgestellt, dass der Geschädigte als Angehöriger einer Personengemeinschaft unter einer Kollektivbezeichnung beleidigt worden ist.

Voraussetzung der Beleidigung einer Mehrheit einzelner Personen unter einer Kollektivbezeichnung ist, dass es sich um einen verhältnismäßig kleinen, hinsichtlich der Individualität seiner Mitglieder überschaubaren Kreis handelt, d.h. der fragliche Personenkreis muss zahlenmäßig überschaubar sein und die bezeichnete Personengruppe muss sich auf Grund bestimmter Merkmale so deutlich aus der Allgemeinheit hervorheben, dass der Kreis der Betroffenen klar umgrenzt ist (Lenck-ner/Eisele aaO vor § 185 Rdn. 7, 7a, 7b; OLG München 5. Strafsenat Beschluss vom 19.10.2010 Az.: 5 StRR (II) 315/10). Da sich die herabsetzende Äußerung nach den Feststellungen des Gerichts vorliegend auf die Polizeibeamten, die als solche an dem konkreten Einsatz teilgenommen haben, bezieht, hebt sie diese Teilnahme in Verbindung mit ihrer Eigenschaft als Polizeibeamte eindeutig aus der Allgemeinheit heraus. Der Angeklagte hat die mit dem Schriftzug versehene Kleidung am Tattag nach den Feststellungen des Landgerichts in Kenntnis dessen Be-deutung und des Bewusstseins, bei dem Besuch des Fußballspiels auf Polizeibe-amte zu treffen, getragen und damit zum Ausdruck gebracht, dass sich die in ihr verkörperte Äußerung gegen die am Einsatz beteiligten Polizeibeamten richtet.“

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Ausgedient und weggeworfen – alle Jahre wieder

WeihnachtsbaumSo schnell kann es gehen. Da war man erst das Objekt der Begierde und es ist manchmal viel Mühe darauf verwendet worden, ein besonders schönes Exemplar zu ergattern, das man dann für den „Auftritt“ auch noch besonders schön herausgeputzt hat. Und dann: Ganz schnell ist alles vorbei. Man hat ausgedient und wird weggeworfen. Der ein oder andere wird schon wissen, um wen es geht. Ja, um den Weihnachtsbaum.

Auf seinen Erwerb wird in den Tagen vor dem 24.12. viel Mühe verwendet, damit man ein möglichst schönes, vor allem gerade gewachsenes Exemplar ersteht, das man dann vorsichtig, um die kostbare Spitze nicht abzubrechen, nach Hause transportiert und dort lagert. Dann wird dieses „Superteil“ hergerichtet und dann – kurz nach Weihnachten: Ausgedient. Man braucht den Baum nicht mehr.

Nun ist nur die Frage: Wohin damit? Und damit macht es sich dann mancher doch recht einfach. Man wirft den Baum einfach weg bzw. deponiert ihn auf der Straße. Das ärgert mich hier in Münster – in anderen Städten wird es ähnlich sein – besonders. Kurz nach Weihnachten bzw. in den ersten Tagen des neuen Jahres verwandeln sich die Straßen in wahre „Deponien für abgewrackte Weihnachtsbäume“. Denn die Stadt transportiert sie zwar ab, aber nur mit dem normalen „Sperrmüll“. Und der kommt in Münster nur einmal im Monat. Das bedeutet: Man wirft den Weihnachtsbaum auf die Straße und da liegt er, bis der Sperrmüllwagen kommt. Und wenn das eben erst in der letzten Woche des Monats der Fall ist, liegt der Baum da eben fast einen ganzen Monat. Und, oh Wunder. Aus einem Baum werden zwei, werden drei und mehr. Eine wunderbare Weihnachtsbaumvermehrung.

Ich frage mich nur . mal abgesehen davon, ob das eigentlich nach den Abfallsatzungen der Stadt zulässig ist: Warum verwende ich auf den ausgedienten Weihnachstbaum nicht auch die Mühe, die ich auf das frische Exemplar verwendet habe. Den habe ich ja auch bis zu seinem Einsatz auf dem Balkon, im Garten oder auf der Terasse gelagert und gehegt, ggf. sogar noch gewässert. Warum geht das mit dem „Weihnachtsbaum als Altenteil“ nicht auch? Und wenn eine „Zwischenlagerung“ nicht möglich ist: Warum bringe ich den Baum nicht eben selbst zur Deponie. Den frischen habe ich ja auch geholt. Aber wie so oft: Ausgedient und wegwerfen ist einfacher. Alle Jahre wieder.

Ach so: Das Bild zeigt den Beginn einer Weihnachtsbaumdeponie 🙂

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Realismus des Verteidigers hilft gegen den Widerruf einer Haftverschonung

© Andy Dean - Fotolia.com

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Immer wieder problematisch und immer wieder zur Aufhebung führen in der Praxis Haftentscheidungen, in denen im Laufe des Verfahrens gewährte Haftverschonungen widerrufen werden. Die Zulässigkeit richtet sich nach § 116 Abs. 4 StPO. Danach müssen neue Umstände vorliegen, welche im Sinne von § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO die Verhaftung erforderlich gemacht hätten. Zu der Frage, was „neu“ ist, gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung des BVerfG (vgl.  u.a. Beschl. v. 01.02.2006 – 2 BvR 2056/05, StV 2006, 139 ff.). Danach sind u.a. nachträglich eingetretene oder nach Erlass des Aussetzungsbeschlusses bekannt gewordene Umstände nur dann „neu“ im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO, wenn sie die Gründe des Haftverschonungsbeschlusses in einem so wesentlichen Punkt erschüttern, dass keine Aussetzung bewilligt worden wäre, wenn sie bei der Entscheidung bereits bekannt gewesen wären. Das spielt vor allem eine Rolle, wenn der Widerruf der Haftverschonung damit begründet wird, dass der Angeklagte nun zu einer – hohen – Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.

Dazu noch einmal der OLG Düsseldorf, Beschl. v.  06.12.2013 – 2 Ws 584/13. Da war vom LG die Widerrufsentscheidung mit einer inzwischen erfolgten Verurteilung des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten begründet worden. „Gerettet“ hat die Haftverschonung u.a. die realistische Einschätzung des Verteidigers, auf die er auch im Beschwerdeverfahren hingewiesen hatte:

Dies zugrunde gelegt können nach Erlass des Haftverschonungsbeschlusses neu hervorgetretene Umstände nicht angenommen werden. Ein solcher Umstand liegt nicht in der (nicht rechtskräftigen) Verurteilung des Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten. Es ist nicht ersichtlich, dass der Rechtsfolgenausspruch von der Straferwartung, die den Haftverschonungsentscheidungen zugrunde liegt, erheblich zum Nachteil des Angeklagten abwiche. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Kleve vom 29. Juni 2013 beinhaltete 35 Fälle des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG zugrunde. Er stellt ausdrücklich auf den für alle Tatvorwürfe geltenden gesetzlichen Normalstrafrahmen von mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe ab. Die Außervollzugsetzung ist sodann beschlossen worden, nachdem der Angeklagte Aufklärungshilfe geleistet hat. Dass jedenfalls die Kammer damit keine drastische Reduktion der Straferwartung verbunden hat, ist durch den Eröffnungsbeschluss vom 6. November 2013 inklusive seiner Haftentscheidung dokumentiert. Während die Anklage neben drei Vorwürfen nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nur einen Vorwurf des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG beinhaltete, wies die Kammer u. a. auf die Möglichkeit hin, dass der Angeklagte wegen einer alle Betäubungsmittel und Waffen umfassenden Tat des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt werden könnte. Damit ist aber eine Straferwartung verbunden, die trotz der Aufklärungshilfe des Angeklagten nicht unter der ausgeurteilten Strafhöhe liegt. Gleichwohl hat die Kammer nach § 207 Abs. 4 StPO den Außervollzugsetzungsbeschluss aufrecht erhalten und hierdurch den Vertrauenstatbestand zugunsten des Angeklagten vertieft. Die Ausführungen unter Ziffern 1.-4. sowie 7. des Nichtabhilfebeschlusses der Kammer vermögen demnach die Verhaftung des Beschwerde-führers nicht zu rechtfertigen.

Es ist auch nicht festzustellen, dass der Angeklagte gleichwohl hinreichend sicher von einer deutlich niedrigeren Strafe ausgegangen wäre. Sein Verteidiger hatte ihn ausweislich der mit der Beschwerde vorgelegten E-Mail vom 13. November 2013 auf eine denkbare Strafe von sieben oder acht Jahren hingewiesen, sofern die rechtliche Würdigung der Kammer im Eröffnungsbeschluss zuträfe. Unter Berücksichtigung des gesamten Verfahrensganges spricht somit alles dafür, dass dem Angeklagten die Möglichkeit einer Strafe wie verhängt durchaus vor Augen stand. Die gegenteilige Annahme, die sicherlich nicht auf den Schlussantrag des Verteidigers gestützt werden kann, müsste eine bloße Mutmaßung bleiben. Eine solche wäre unzureichend (vgl. BVerfGK 19, 439 ff. Rn. 51). Dass durch das Urteil der Kammer gewiss die Hoffnung des Angeklagten auf eine geringere Strafe enttäuscht worden ist, genügt für seine Verhaftung nach dem oben Ausgeführten nicht.

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Fotografien, die „den nackten Genitalbereich des Kindes“ betreffen, wann Pornografie?

© Dan Race - Fotolia.com

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Der Angeklagte ist vom LG u.a. wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen, in einigen Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines (anderen) Kindes, und wegen „Herstellens/Besitzes kinderpornographischer Schriften“ verurteilt worden. Dem BGH gefällt das landgerichtliche Urteil nicht und er hebt im BGH, Beschl. v. 21.11.2013 – 2 StR 459/13 – (teilweise) auf. Ihm gefällt insbesondere auch nicht die Verurteilung wegen des Herstellens/Besitzes kinderpornographischer Schriften:

„2. In den Fällen II.24 und 25 ist die Eigenschaft der vom Angeklagten angefertigten Fotographien, die „den nackten Genitalbereich des Kindes“ betrafen, als pornographische Schriften durch die Feststellungen nicht belegt.

Nicht jede Aufnahme des nackten Körpers oder eines Geschlechtsteils ist Pornographie im Sinne des § 184b Abs. 1 StGB. Tatobjekte sind nur pornographische Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zum Gegenstand haben. Zu den dargestellten sexuellen „Handlungen“ gehört zwar nach der Neufassung des Gesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I 2008, 2149) nach herrschender Auffassung auch ein Posieren in sexualbetonter Körperhaltung (vgl. Röder NStZ 2010, 113 ff. mwN; anders zur früheren Gesetzesfassung BGH, Beschluss vom 2. Februar 2006  – 4 StR 570/05, BGHSt 50, 370, 371). Auch dies ist den knapp gehaltenen Urteilsfeststellungen jedoch nicht zu entnehmen.“

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Reisekostenerstattung – da muss/sollte man schnell sein..

RVG GeldregenIch habe länger nichts mehr zum Gebührenrecht gebracht, daher heute der Hinweis auf den OLG Dresden, Beschl. v. 06.12.2013 – 20 WF 1161/13. Eine Entscheidung, in der es zwar nicht um anwaltliche Gebühren und/oder Reisekosten geht, sondern um Reisekosten der Partei, deren Erstattung sie nach Gewährung von Verfahrenskostenhilfe in einem Sorgerechtsstreit beantragt hatte. Damit also aber doch noch ein gewisser gebühren- bzw. kostenrechtlicher Bezug. 🙂

Zum Sachverhalt: Die in Baden-Württemberg wohnenden Partei hatte in dem Sorgeverfahren am 13.12.2011 einen Anhörungstermin beim AG Riesa wahrgenommen, zu dem sie persönlich geladen war. Zuvor hatte sie Verfahrenskostenhilfe – VKH – „auch für (seine) entfernungsbedingten Mehrkosten“ beantragt; die VKH ist mit Beschluss vom 30.01.2012 rückwirkend bewilligt worden.  Die Erstattung der Reisekosten wird dann (erst) mit Schriftsatz vom 16.07.2013 beantragt. Das OLG Dresden sagt: (Auf jeden Fall) zu spät:

Richtig ist jedoch auch, dass die VKH-berechtigte Partei sich dennoch nicht beliebig viel Zeit mit ihrem Erstattungsantrag lassen darf. Ist die VKH einmal bewilligt, findet im Zusammenhang mit der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten zwar keine gesonderte Bedürftigkeitsprüfung statt. Legt die Partei jedoch Reisekosten aus eigenen Mitteln vor und verzichtet dann für längere Zeit nach deren Entstehung auf eine Abrechnung gegenüber der Staatskasse, so begründet dies die tatsächliche Vermutung, dass sie eben trotz der grundsätzlich bewilligten VKH zur Aufbringung der Reisekosten selbst in der Lage gewesen ist. Die Länge dieser Frist mag dabei ebenso wie die Frage, ob die vorgenannte Vermutung widerlegbar ist, von den Umständen des Einzelfalls abhängen. Ein Zeitablauf von 20 Monaten zwischen dem Zeitpunkt der Kostenentstehung und deren Abrechnung ist aber jedenfalls deutlich zu lang, und Gründe, warum der Antragsgegner trotz seiner im Rahmen des VKH-Verfahrens bejahten Mittellosigkeit so lange auf die Erstattung dieser Kosten verzichten konnte, sind nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar gemacht. Bei dieser Sachlage kann der Senat nicht umhin, die Beschwerde zurückzuweisen.

Schön, wäre es gewesen, wenn das OLG Dresden gesagt hätte, wann denn der Antrag noch rechtzeitig gewesen wäre. So hängt man in der Luft.

Jedenfalls heißt es in den Fällen: Schnelligkeit ist Trumpf. Und man muss m.E. ganz schnell sein. Denn dem OLG Naumburg waren im OLG Naumburg, Beschl. v. 15.08.2013 – 4 WF 85/12 –  (MDR 2013, 56) schon „mehrere Wochen zu lang“.

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