Archiv für den Monat: Dezember 2013

Sonntagswitz: Heute zum 3. Advent noch mal Adventswitze….

© Teamarbeit – Fotolia.com

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Wir hatten ja schon zum 1. Advent einige Witze und Sprüche – siehe Sonntagswitz: Zum 1. Advent – Adventswitze. Daran knüpfe ich mit der heutigen Zusammenstellung an.

Was macht ein Schotte mit einer Kerze vor dem Spiegel?
Er feiert den zweiten Advent.

(okay, leider etwas verspätet 🙂

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Die Mutter zu Fritzchen: „Zünde doch mal den Adventskranz an.“
Gesagt, getan.
Fünf Minuten später fragt Fritzchen: „Die Kerzen auch?“

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Krippenspiel in der Kirche.
Der kleine Klaus geht zur Krippe, nimmt das Jesuskind aus dem Stroh und sagt zu ihm:
„So, wenn ich dieses Mal zu Weihnachten keinen Gameboy kriege, dann wirst Du Deine Eltern nie wieder sehen!“

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und dann war da noch:

Advent Advent – ein Kerzlein brennt…………..

10:00 Uhr : In der Reihenhaussiedlung Änkelstieg läßt sich die Rentnerin Erna B. durch ihren Enkel Norbert 3 Elektrokerzen auf der Fensterbank ihres Wohnzimmers installieren.

oder was daraus werden kann :-), weiter geht es hier

.

Wochenspiegel für die 50. KW., das war „Streaming Kyrill“, ein Spielerwechsel und ein „Easy Rider“

© Aleksandar Jocic – Fotolia.com

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In der 49. KW hatten wir den Orkan „Xaver“ (vgl. u.a. hier: Hier tobt, nicht der Bär, aber der Xaver – Das richtige Wetter, um zu arbeiten), in der vergangenen Woche ist der aber getoppt worden vom „Streaming Orkan Kyrill“ :-), denn: M.E. hat es lange nicht mehr einen solchen Sturm von Blog-Beiträgen zu einem Thema gegeben, ausgelöst durch die Entscheidung des LG Köln. Alle Blogs, die sich mit IT-Recht befassen – aber auch andere 🙂 – haben zu dem Thema etwas beigetragen. Die Zahl und der Inhalt der Beiträge ist unüberschaubar. Daher will ich auch gar nicht erst den Versuch machen, die (m.E.) besten heraus zu suchen und hier zusammenzustellen. Wer sich informieren will, der gehe einfach auf www.jurablogs.com und schaue unter der Rubrik: „Populär in den letzten 7 Tagen“, oder auch davor. Da findet er alles zu dem Thema und alles auf den „ersten Plätzen“.

Im Übrigen: Neben dem „Streaming Orkan Kyrill“ hat es natürlich auch andere Themen gegeben, allerdings sind sie doch sehr in den Hintergrund gedrängt worden. Es war daher nicht so ganz einfach einen Wochenspiegel zusammen zu stellen. Auf der anderen Seite: Nie war er wertvoller als heute 🙂 . Wir berichten nämlich über:

  1. eine rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung – damit muss man viel Geld verdienen können 🙁 – wegen fehlendem Impressum bei Facebook,
  2. Verständigung ist ein Fall notwendiger Verteidigung, der Kollege hat mit die Entscheidung des OLG Naumburg geschickt, so dass wir auch darüber berichten können,
  3. den neuen „Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht“ und 15 statt 10 Stunden Pflichtfortbildung – die Seminarveranstaltung werden sich freuen, die Fachanwälte auch, wenn sie ggf. eine Klausur schreiben müssen (“ Lernerfolgskontrolle“),
  4. eine Warnweste im Pkw,
  5. Mister Terrorismusbekämpfung: Der “Easy Rider” Griesbaum gibt seinen Abschied,
  6. Vorratsdatenspeicherung: Dunkle Worte aus Luxemburg,
  7. Kommunale Mehreinnahmen als Zweck der “Blitzer”?
  8. einen Spielerwechsel im Steuerprozess gegen Uli Hoeneß,
  9. über die Geschenkidee für Anwälte: Saul Goodman-Legofigur,
  10. und dann war da noch die Frage – also doch ein bisschen Streaming: Darf ich jetzt auch kein YouTube mehr gucken?

Man sieht: Bunte Mischung oder: Mal ein Wochenspiegel der etwas anderen Art :-).

Auch Landtagsabgeordnete dürfen nicht zum „Schottern“ aufrufen

FesteFahrbahn+SchotterAuch Landtagsabgeordnete dürfen nicht „Schottern“ bzw. dürfen nicht zum Schottern aufrufen. Tun sie es doch, machen sich sich nach dem OLG Celle, Urt. v. 15?.?11?.?2013?, 32 Ss ?135?/?13? – strafbar. Das ergibt sich aus der PM des OLG Celle, die zu dieser Entscheidung vorliegt. Da heißt es u.a.

Etwa 1.780 Unterzeichner, darunter auch der Angeklagte, hatten sich im Jahr 2010 auf einer frei zugänglichen Internetseite mit ihren Namen in eine dort veröffentlichte Liste eingetragen, um die angekündigte „Schotter – Aktion“ anlässlich des Castortransportes zu unterstützen. Ziel der Aktion war es den damaligen Castor – Transport aufzuhalten. Durch Entfernung der Schottersteine aus dem Gleisbett der Schienenstrecke, sollte die Standfestigkeit des Gleisbettes derart beeinträchtigt werden, dass die Strecke unbefahrbar würde (sog. Schottern). Das OLG Celle hatte mit Beschl. v. 14.03.2013 (31 Ss ?125?/?12?) entschieden, dass ein solcher Aufruf zum „Schottern“ für sich schon eine Straftat darstellt (vgl. Der Aufruf: “Komm, wir gehen schottern” – strafbar oder nicht?).

Der Angeklagte im Verfahren 32 SS 135/13 ist/war Abgeordneter der Partei „Die LINKE“ im Thüringischen Landtag. Nachdem der Ausschuss für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten des Thüringer Landtages auf Antrag der Staatsanwaltschaft Lüneburg die Immunität des Angeklagten, also den Schutz eines Abgeordneten davor, ohne Genehmigung des Parlaments wegen einer Straftat verfolgt zu werden, aufgehoben hatte, sprach das Amtsgericht Lüneburg den Angeklagten mit Urteil vom ?02?.?05?.?2013? vom Vorwurf der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten frei. Ihm komme der persönliche Strafausschließungsgrund der Indemnität zugute, also die Straffreiheit bei Abstimmungshandlungen und Äußerungen im Parlament. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Sprungrevision eingelegt.

Der 2. Strafsenat des OLG Celle hat nunmehr festgestellt, dass sich der Angeklagte nicht auf die landesverfassungsrechtlichen Indemnitätsvorschrift des Art. 55 Abs. 1 Thüringische Verfassung berufen kann. Nach Art. 55 Abs. 1 Thüringer Verfassung dürfen Abgeordnete zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die sie im Landtag, in einem seiner Ausschüsse oder sonst in Ausübung ihres Mandats getan haben, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Landtags zur Verantwortung gezogen werden. Der Regelungsbereich dieser Norm sei nicht eröffnet, denn er sei auf das Abstimmungsverhalten und Äußerungen aller Art im Landtag zu beschränken, also auf die öffentliche Debatte im Plenum, in den Ausschüssen und in den anderen Vorbereitungsgremien, nicht aber auf Äußerungen außerhalb des Landtages, etwa in Wahlversammlungen und anderen politischen Veranstaltungen in der Öffentlichkeit oder in der Partei oder anderen nichtparlamentarischen Gremien. Hieraus folge, dass Äußerungen, die ein Abgeordneter außerhalb des Landtages und seiner Ausschüsse im öffentlichen Raum – zu dem auch das Internet zählt – tätigt, nicht geschützt seien.

Hieran könne auch der Umstand nichts ändern, dass der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen seinen Eintrag in die Unterstützungsliste mit dem Zusatz „MdL Die LINKE.Thüringen“ versehen hat, denn dieser Zusatz weise allein auf seinen Status als Landtagsabgeordneter hin, nicht aber auf einen vermeintlich geschützten Handlungsbereich.

Der Strafsenat hat gleichzeitig zu erkennen gegeben, dass die Normen des Landesverfassungsrechts die Regelung des § 36 StGB weder einengen noch ausdehnen können, soweit es um die strafrechtlichen Folgen der Indemnität geht. Der Bundesgesetzgeber habe von seiner Strafrechts-Kompetenz abschließend Gebrauch gemacht, sodass nach Artikel 31 des Grundgesetzes – Bundesrecht bricht Landesrecht – die landesverfassungsrechtlichen Indemnitätsnormen nicht anzuwenden seien.

Beim Autowaschen ausgerutscht – nicht versichert…

1200px-Waschanlage_CVAGU.a. bei LTO habe ich einen Hinweis auf das Bayerische LSG, Urt .v. 31.10.2012 – L 17 U 180/12 – gefunden, dass am 10.12.2013 veröffentlicht worden ist (Volltexte habe ich leider noch nicht).
Da hatte ein Unternehmer Unternehmer mit einer Drogerie und angegliederter Lotto-Annahmestelle auf einer Geschäftsfahrt mit seinem überwiegend privat genutzten Pkw einen Stopp an einer Autowaschanlage eingelegt für eine Autowäsche. Dort rutschte er aus und erlitt erhebliche Beinverletzungen und sich dabei verletzt, dann ist dies kein Arbeitsunfall.

Das LSG hat ausgeführt/entschieden, dass eine solche Autowäsche nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist. Es erklärte, das Autowaschen sei nicht der versicherten Unternehmertätigkeit zuzurechnen gewesen. Die Autowäsche sei nicht für die sichere Weiterfahrt akut erforderlich gewesen. Der Pkw des Unternehmers sei auch kein Arbeitsgerät, weil er überwiegend privat genutzt werde.

 

Der tödliche (Notwehr)Tritt

© michaklootwijk - Fotolia.com

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Das LG hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt. Aus dem zu dem Urteil vorliegenden BGH, Beschl. v. 12.09.2013 – 4 StR 332/13 – lässt sich das Tatgeschehen nicht entnehmen. Allerdings nimmt der BGH in einem Zusatz zur Notwehr(situation) Stellung:

Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit das Landgericht – ohne hierzu konkrete Feststellungen getroffen zu haben – einen bevorstehenden Angriff des Geschädigten als möglich in Betracht gezogen hat, scheidet eine Rechtfertigung durch Notwehr (§ 32 StGB) schon deshalb aus, weil der Angeklagte den tödlichen Tritt nicht mit dem erforderlichen Verteidigungswillen geführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2013 – 4 StR 551/12, NJW 2013, 2133, 2134 f. mwN). Vielmehr ging es ihm darum, eine endgültige Klärung der Auseinandersetzung herbeizuführen und „als eindeutiger Sieger des Zweikampfes aus dieser hervorzugehen“ (UA 12).