Archiv für den Monat: November 2013

Klein aber fein, AG Backnang zum „Pflichti“ bei Unfähigkeit der Selbstverteidigung – „Pflichti 1“

© ferkelraggae - Fotolia.com

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Heute möchte ich mal einen „Pflichtverteidigungstag“ machen, da sich in meinen „Blog-Ordner“ einige interessante Entscheidungen zur Pflichtverteidigung, die ich nicht vorenthalten möchte, angesammelt haben. Den Auftakt mach die AG Backnang, Verf. v. 20.11.2013 –  2 Ds 93 Js 42049/13 – zur Pflichtverteidigung im Strafvollstreckungs-verfahren, zu der ich in der vorigen Woche schon über den OLG Naumburg, Beschl. v . 02.10.2013 – 1 Ws 591/13 berichtet hatte (vgl. hier Pflichtverteidiger in der Strafvollstreckung, na bitte, geht doch).

Die Verfügung des AG Backnang liegt auf der Linie der h.M. in Rechtsprechung und Literatur zur Beiordnung nach § 140 Abs. 2 StPO:

„Dem Angeklagten war Rechtsanwalt K. zum Pflichtverteidiger zu bestellen. Zwar haben wirtschaftliche Aspekte außer Betracht zu bleiben, gleichwohl ist vorliegend ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben, da der Angeklagte sich nicht wird selbst verteidigen können, § 140 Abs.2 Satz 1 StPO. Dem Beiordnungsantrag beigefügt war ein nervenärztlicher Bericht, aus dem hervorgeht, dass sich der Angeklagte bereits seit dem Jahr 2003 in ambulanter nervenärztlicher Behandlung befindet. Es bestehe u.a. eine therapieresistente Epilepsie mit vorwiegend komplex fokalen Anfällen, bei denen der Patient nicht ansprechbar sei und seine Verhaltensweise nicht willentlich steuern könne. Beim Angeklagten komme es gehäuft zu solchen Anfällen. Wiederholt habe der Angeklagte sich bei derartigen Anfällen selbst verletzt, aus nervenärztlicher Sicht sei es jedoch durchaus auch möglich, dass es in einem solchen Fall zu Fremdgefährdung kommen kann. Eine Steuerung seines Verhaltens sei dem Angeklagten dann nicht möglich, und zwar für mehrere Minuten. Auch bestehe meist eine retrograde Amnesie. Aus nervenärztlicher Sicht bestehe deshalb zumindest die Möglichkeit, dass es bei dem verfahrensgegenständlichen Vorfall zu einer Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten gekommen ist.

Im weiteren Verfahren wird deshalb insbesondere zu prüfen sein, ob die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Grade der Erheblichkeit eingeschränkt war, was ohne Hinzuziehung sachverständigen Rats nicht möglich sein wird. Mit der Beurteilung eines Sachverständigengutachtens ist der unverteidigte Angeklagte jedoch regelmäßig überfordert, so dass ein Fall des § 140 Abs. 2 StPO gegeben ist (vgl. Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 6. Auflage 2013, Rn. 2203). Auch die erforderliche Prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne der §§ 20, 21 StGB macht die Bestellung eines Verteidigers erforderlich (Burhoff a.a.O., Rn. 2207).

Zusatz um 10:30 Uhr: Ich werde gerade darauf aufmerksam gemacht, dass die Entscheidung nicht die Strafvollstreckung betrifft, sondern das Erkenntnisverfahren. Tja, so ist das, wenn man nicht richtig liest, bzw. Wer lesen kann ist klar im Vorteil. Peinlich und Asche auf mein Haupt. Ich ändere dann mal die Überschrift. 🙁

Wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in die Entziehungsanstalt?

FragezeichenDas LG verurteilt den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen und ordnet seine Unterbringung in der Entziehungsanstalt nach § 64 StGB an. Eine „Begehung im Rausch“ stellt das LG nicht fest, sondern lediglich, dass der Angeklagte im Tatzeitraum, generell Amphetamin und gelegentlich Marihuana konsumierte. Der BGH, Beschl. v. 28. 8.2013 – 4 StR 277/13 verneint auf der Grundlage einen „Hang“ i.S. des § 64 StGB und hebt auf:

Anhaltspunkte dafür, dass die Taten, obwohl nicht im Rausch begangen, doch auf einen Hang zum Alkohol- oder Drogenmissbrauch zurückgingen, bestehen nicht. Typisch sind hierfür Delikte, die begangen werden, um Rauschmittel selbst oder Geld für ihre Beschaffung zu erlangen (BGH, Urteil vom 18. Februar 1997 – 1 StR 693/96 aaO). Derartige Delikte liegen hier nicht vor. Andere Delikte kommen als Hangtaten nur dann in Betracht, wenn besondere Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie gerade in dem Hang ihre Wurzeln finden, sich darin die hangbedingte besondere Gefährlichkeit des Täters zeigt (BGH, Urteil vom 18. Februar 1997 – 1 StR 693/96 aaO). Solche Anhaltspunkte sind hier nicht ersichtlich. Der Angeklagte hat die Fahrten ohne Fahrerlaubnis jeweils aus Anlass seiner Beziehung zu einer Frau unternommen, ohne dass seine Betäubungsmittelabhängigkeit eine erkennbare Rolle gespielt hätte.

Soweit das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen angenommen hat, die Taten seien auf den Hang zurückzuführen, weil „bei dem Angeklagten durch den jahrelangen übermäßigen Betäubungsmittelkonsum bereits eine deutliche und dauernde Verantwortungslosigkeit unter Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen eingetreten“ (UA S. 18) sei, kann dem nicht gefolgt werden. Auch damit ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Taten und dem Hang nicht dargetan (vgl. zur „Enthemmung“ BGH, Urteil vom 20. September 2011 – 1 StR 120/11, NStZ-RR 2012, 72, 74 f.). Die Urteilsfeststellungen enthalten keinen Beleg dafür, dass der Angeklagte die ausgeurteilten Taten wegen einer aufgrund jahrelangen Betäubungsmittelkonsums herabgesetzten Hemmschwelle begangen hat. Dagegen spricht, dass er bereits seit 2004 mit Straftaten in Erscheinung getreten ist, seine Straffälligkeit also zu einer Zeit einsetzte, als er mit dem Konsum von Betäubungsmitteln gerade begonnen hatte...“

Für den Angeklagten war es dann endgültig vorbei, denn:

„2. Der Senat kann sicher ausschließen, dass eine neue Verhandlung Feststellungen ergeben könnte, die eine Unterbringungsanordnung rechtfertigen würden. Daher ist in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf den Wegfall der Maßregel zu erkennen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 354 Rn. 26f).“

VorsRiOLG: „Bin überlastet – schaffe 27 Seiten lesen in drei Tagen nicht…“

© J.J.Brown - Fotolia.com

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Das Zusammenspiel von § 275 Abs. 1 StPO und § 338 Nr. 7 StPO hat schon mancher Revision zum Erfolg verholfen. So vor kurzem auch einer gegen ein Urteil des LG Erfurt. Das Urteil war dort nach sieben Hauptverhandlungstagen am 13.12.2012 verkündet worden. Die siebenwöchige Urteilsabsetzungsfrist lief am 31.01.2013 ab. Bis dahin war das Urteil des LG aber nicht vollständig bei der Geschäftsstelle eingegangen. Unterzeichnet war es nämlich nur von dem beisitzenden Richter am LG. Nicht hingegen vom (damaligen) Vorsitzenden Richter am LG. Dazu gab es einen Vermerk: „Vorsitzender Richter am Landgericht wurde zum Vorsitzenden Richter am Thüringer Oberlandesgericht in Jena ernannt. Auf telefonische Nachfrage am 29. Januar 2013 teilte er mit, dass er aufgrund der Arbeitsbelastung im Senat unabkömmlich und zeitlich nicht in der Lage ist, das hiesige Urteil noch vor Fristablauf zu unterzeichnen.“ Der hatte allerdings vorab einen Urteilsentwurf bekommen und hatte am 24.01.2013 Änderungswünsche mit dem Beisitzer besprochen. Diese hatte der danach eingearbeitet und am 29. 01.2013 den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht in Jena angerufen und gefragt, ob er das Urteil nochmals lesen und unterschreiben wolle. Der Vorsitzende hatte darauf wie aus dem Verhinderungsvermerk ersichtlich geantwortet. In seiner dienstlichen Erklärung vom 14.03,2013 hatte er dann noch ausgeführt, dass ungeachtet der dienstlich begründeten Ortsabwesenheit die hohe Belastung im Strafsenat in Jena – u.a. mit einem überdurchschnittlichen Anfall von Haftbeschwerden und Haftprüfungen – keinen Raum für eine rechtzeitige Lektüre und Unterzeichnung des nochmals überarbeiteten schriftlichen Originalurteils gelassen habe.

Das Ganze schmeckt dem BGH nicht, wie man dem BGH, Beschl. v. 26.09.2013 – 2 StR 271/13 – m.E. deutlich anmerkt. Denn er führt aus:

„Die Unterzeichnung eines Strafurteils ist ein dringliches unaufschiebbares Dienstgeschäft (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2010 – 2 StR 331/10, NStZ 2011, 358), dessen Vornahme nur ausnahmsweise wegen anderer Dienstgeschäfte zurückzustehen hat. …..

Legt man dies zugrunde, ist vorliegend nicht hinreichend dargetan, dass es dem Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht nicht möglich gewesen sein soll, die Urteilsgründe zu lesen und zu unterzeichnen. Zwar kann die Versetzung an ein anderes Gericht – wie hier die Versetzung an das Thüringer Oberlandesgericht – im Einzelfall der Unterzeichnung des Urteils entgegenstehen (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2010 – 2 StR 331/10, NStZ 2011, 358 mwN). Auch kann die Überlastung mit anderen Dienstgeschäften grundsätzlich einen Verhinderungsgrund darstellen (Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., 2013 § 275 Rn. 22 mwN). Jedoch hatte das Urteil hier mit 27 Seiten einen überschaubaren Umfang. Einen Urteilsentwurf hatte der versetzte Richter bereits mit dem Berichterstatter durchgesprochen, sodass eine erneute Prüfung der Urteilsgründe nur einen begrenzten Umfang haben konnte. Auch ist nicht ersichtlich, dass eine Übermittlung des fertiggestellten Urteils und seine Unterzeichnung nach Durchsicht nicht auf anderem Wege hätte durchgeführt werden können. Vor allem aber ist der Verhinderungsgrund nicht hinreichend dargelegt. Dass der Vermerk von Richter am Landgericht auf der Urteilsurkunde aus Gründen der Praktikabilität notwendigerweise allgemein gehalten ist, ist an sich rechtlich nicht zu beanstanden. Da die Revision jedoch ausdrücklich geltend macht, dass die vermerkte Verhinderung auf willkürlichen, sachfremden Erwägungen beruht, hätte es näherer Darlegung in der dienstlichen Erklärung von Vorsitzendem Richter am Oberlandesgericht bedurft, auf welchen Um-ständen die geltend gemachte Überlastung mit anderweitigen Dienstgeschäften beruht (vgl. BGHSt 31, 212). Insoweit ist die allgemein auf einen überdurchschnittlichen Anfall mit Haftsachen gestützte Erklärung nicht hinreichend substantiiert, um dem Senat eine Überprüfung zu ermöglichen, ob bei der Annahme der Verhinderung dem nach der gesetzlichen Regelung in § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO erforderlichen Gewicht der persönlichen Unterschriftsleistung aus-reichend Rechnung getragen wurde.

Unabhängig von der Kritik des BGH am Inhalt des Verhinderungsverermerks, der in der Tat inhaltsleer ist – „aufgrund von Arbeitsbelastung unabkömmlich“ – ist alles und nicht: Will der zum VorsRiOLG beförderte ehemalige VorEiLG wirklich ernsthaft behaupten, dass er so überlastet war, dass er keine Zeit hatte bzw. finden konnte, innerhalb von drei Tagen: 29.01., 30.01., 31.01.2012, 27 Seiten, die bereits gelesen waren und in die Änderungdwünsche schon eingearbeitet waren, noch einmal zu lesen. Da muss es aber beim OLG Jena viele Haftsachen, die der beschleunigten Bearbeitung bedurften gegeben haben. So hat das wohl auch der BGH gesehen, wenn er auf den „überschaubaren Umfang“ des Urteils hinweis. In der Tat: sehr überschaubar, wenn man noch berücksichtigt, dass im Zweifel noch mindestens eine Seite des Urteils für Rubrum und Tenor wegfallen. Dann bleiben knapp 26 Seiten Text!Der VorsRiOLG sollte sich vielleicht auch mal überlegen, was man anderen Verfahrensbeteiligten zumutet, wenn man ihnen „Akteneinsicht für drei Tage“ gewährt und dann ein „Gürteltier“ von mehreren hundert Seiten schickt. Das soll alles machbar sein, aber 27 Seiten in drei Tagen schafft man nicht 🙁

Terminsverlegung für den Einzelanwalt: Nicht wegen Vortrag bei der Polizei

© a_korn - Fotolia.com

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In der Entscheidungsdatenbank Berlin-Brandenburg bin ich auf  den OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.09.2013 – 7 N 78/13 gestoßen, der sich zu einem Terminsverlegungsantrag eines Rechtsanwaltes in einem VG-Verfahren verhält. Der hatte Terminsverlegung mit der Begründung beantragt, dass er dass er am Terminstag wegen eines bei der Bundespolizei in Neustrelitz zwischen 8.00 und 11.00 Uhr zu haltenden Vortrages verhindert sei. Das VG hatte nicht verlegt, sondern verhandelt und entschieden. Das OVG hat die Berufung gegen das VG-Urteil nicht zugelassen und fürht dazu aus:

Nach diesem Verfahrensablauf – mehr wird vom Kläger nicht vorgetragen – vermag auch der Senat nicht festzustellen, dass der Bevollmächtigte erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung im Sinne einer unverschuldeten Verhinderung vorgebracht hatte. Denn der Hergang deutet darauf hin, dass der Bevollmächtigte des Klägers außerhalb seiner anwaltlichen Tätigkeit – womöglich regelmäßig, jedenfalls am Terminstag – Ausbildungsaufgaben bei der Bundespolizei in Neustrelitz übernommen hatte, die zeitlich in die dortigen Abläufe eingepasst waren. Dies musste für den Bevollmächtigten absehbar dazu führen, dass er zeitgleich seinen Verpflichtungen als Rechtsanwalt nicht nachkommen konnte bzw. dies einzelfallbezogen sicherstellen musste. Jedenfalls bei der Übernahme regelmäßiger Lehrveranstaltungen kann für einen Einzelanwalt hinsichtlich der damit verbundenen zeitlichen Verhinderung nichts anderes gelten als bei einer chronischen, wiederholt in gleicher Weise auftretenden Erkrankung, die ihn außerstande setzt, seinen Berufspflichten ordnungsgemäß nachzukommen. Wenn ein Rechtsanwalt bei solchermaßen absehbarer Verhinderung keine Vorsorge für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen trifft, stellt dies eine schuldhafte Verletzung seiner prozessualen Mitwirkungspflichten dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2001 – 8 B 69.01NJW 2001, 2735, juris Rn. 8). Deshalb bestand für den Bevollmächtigten des Klägers insbesondere nach der Mitteilung des Verwaltungsgerichts, es sehe „gegenwärtig“ keinen Grund, den Termin aufzuheben, Anlass näher zu erläutern und zu substantiieren, weshalb die Übernahme der Lehraufgaben bei der Bundespolizei an dem konkreten Terminstag eine unverschuldete Verhinderung bedeutete und keine Verpflichtung auslöste, einen Vertreter für die Terminswahrnehmung zu beauftragen. Seinem Schriftsatz vom 7. Mai 2012 können hinreichende Ausführungen dazu nicht entnommen werden; vielmehr liegt ihm offensichtlich die Annahme zugrunde, das Gericht müsse dem Vertagungsantrag bereits dann entsprechen, wenn der Prozessbevollmächtigte an der Teilnahme verhindert ist. Soweit im Übrigen darauf abgestellt wird, nur „im zumutbaren Rahmen“ für eine Vertretung sorgen zu müssen, wird nur gleichsam „zwischen den Zeilen“ eine Unzumutbarkeit im konkreten Fall unterstellt, ohne zu erläutern, warum eine solche Verpflichtung nicht bestand oder jedenfalls im Einzelfall nicht mehr angemessen war. Dem Zulassungsvorbringen kann auch nicht entnommen werden, dass der Bevollmächtigte über den aus den Akten ersichtlichen Hergang hinaus sonst mit dem Gericht Kontakt aufgenommen und ihm Tatsachen unterbreitet hätte, aufgrund derer es unter Beachtung der dargestellten Grundsätze an seiner Entscheidung, den Termin nicht zu verlegen, nicht mehr hätte festhalten dürfen. Der Kläger muss sich diesbezügliche Versäumnisse seines Prozessbevollmächtigten nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.“

Als Richter hat man es natürlich einfacher. Da hat man die Terminshoheit….

Sonntagswitz: „Arnold Schwarzenegger überfällt Bank in der Slowakei“? und mehr

© Teamarbeit – Fotolia.com

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Mit „Arnold Schwarzenegger überfällt Bank in der Slowakei“ war gestern in der Tagespresse eine Kurzmeldung überschrieben – ein echter Hingucker, den das hatte man dann doch nach dem Ausscheiden aus dem Gouverneursamt von Arnie nicht erwartet. Und dann auch gleich noch mit dem frühere tschechische Präsident Vaclav Klaus als Komplizen. Spätestens an der Stelle merkt man dann, dass etwas nicht stimmt. Und so ist: Ja, Arnold Schwarzenegger und Vaclav Klaus haben eine Bank überfallen und rund 300.00 € erbeutet, allerdings waren es „nur“ Bankräuber, die mit Arnold Schwarzenegger- und Vaclav Klaus-Masken maskiert waren (vgl. hier „Arnie“ überfällt Bank in der Slowakei“.

Die Meldung soll dann aber Anlass sein zu Witzen über A.Schwarzenegger :_9:

Wollen Sylvester Stallone und Arnold Schwarzenegger zur Armee. Stallone wird ins Bewerbungszimmer geholt. Sagt der Offizier zu ihm: „Sie müssen nur drei Fragen beantworten. Was machen Sie, wenn ein Feind kommt?“
Stallone: „Abschießen.“
Offizier: „Was machen Sie, wenn der Präsident kommt?“
Stallone: „Zum Sieg gratulieren.“
Offizier: „Und was sagen Sie, wenn ich Ihnen ein Befehl gebe?“
Stallone: „Ja, Sir!“
Offizier: „O.k., wir nehmen Sie. Schicken Sie bitte Schwarzenegger rein!“ Stallone geht raus und sagt Schwarzenegger, wie er antworten soll: „’Abschießen’, ‚zum Sieg gratulieren‘ und ‚Ja, Sir’ sagen“. Schwarzenegger geht rein und bekommt die 1. Frage gestellt: „Was machen Sie, wenn der Präsident kommt?“
Schwarzenegger: „Abschießen“
Offizier: „Was machen Sie, wenn ein Feind kommt?“
Schwarzenegger: „Zum Sieg gratulieren.“
Offizier: „Wollen Sie mich verarschen?“
Schwarzenegger: „Ja, Sir!“

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Arnold Schwarzenegger und Götz George unterhalten sich.
Sagt Götz: „Ihr Österreicher seid ja wohl das dümmste Volk der Welt.“ –
„Warum denn?“ fragt Arnold. „Jetzt paß mal auf!“
Darauf Götz. „Sag doch einfach mal zu Deinem Fahrer, er soll nach Hause fahren und schauen, ob Du schon dort bist.“
Gesagt, getan. Der Fahrer steigt ins Auto und fährt los.
„Siehst Du, so dumm kann man doch eigentlich gar nicht sein, oder?“ –
„Stimmt!“ darauf Arnold, „Er hätte ja auch anrufen können!“

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und dann war da noch der Spruch von Arnold Schwarzenegger

„Die Schwulenehe soll Mann und Frau vorbehalten bleiben.