Archiv für den Monat: Juli 2013

„Immer wieder Sonntags“ – gilt das Sonntagsfahrverbot

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Wenn man derzeit am Wochenende auf der Autobahn unterwegs ist, dann ist man froh, dass es ein Sonntagsfahrverbot für Lkw (§ 30 Abs. 3 Satz 1 StVO) gibt. Schleichende Wohnwagen und Wohnmobile – bestückt mit Surfbrettern und mindestens vier Fahrrädern – sorgen schon für genügend Staupotenial, das braucht es nicht noch lange Schlangen von Lkw`s. Von diesem Sonntagsfahrverbot gibt es allerdings Ausnahmen. Eine solche war einem Transportunternehmen in Schleswig-Holstein erteilt, allerdings nur für Transporte, die unvermeidlich in dem Verbotszeitraum durchgeführt werden müssen. Einer seiner Lkws wurde dann aber an einem Sonntag in Herford „erwischt“. Transportiert wurden Gestelle und Leergu. Es erging gegen den Halter ein Bußgeldbescheid. Der OLG Hamm, Beschl. v. 29.05.2013 – 3 RBs 336/13 – sagt dazu: Ja, aber….

Das Amtsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass auch der Fahrzeughalter Täter einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 49 Abs. 1 Nr. 25, 30 Abs. 3 Satz 1 StVO sein kann (vgl. BayObLG, VRS 70, 471). Dies bedeutet aber nicht, dass der Fahrzeughalter stets persönlich für einen Verstoß gegen das Sonntagsfahrverbot verantwortlich ist. Vielmehr gelten auch insoweit die von der Rechtsprechung in Bezug auf den Halter entwickelten Grundsätze (BayObLG, a.a.O.). Danach kann der Inhaber eines Betriebes seine Halterpflichten einer anderen Person nicht nur dergestalt übertragen, dass diese sie in eigener Verantwortung zu erfüllen hat; er kann sich auch bei der Erfüllung seiner Pflichten anderer als Hilfspersonen bedienen (BayObLG, a.a.O.). Entsprechend der Größe seines Betriebes hat er die organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die ein Höchstmaß an Sicherheit gegen einen vorschriftswidrigen Einsatz seiner Fahrzeuge gewährleisten (BayObLG, a.a.O. m.w.N.). Damit bleibt er zwar Normadressat; seine Verantwortlichkeit wird aber inhaltlich dahin abgeändert, dass er nur für die Auswahl geeigneter Hilfspersonen und für deren Überwachung einzustehen hat (BayObLG, a.a.O.). Art und Umfang der Überwachungspflicht hängen von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere von der Größe und der Organisation des Betriebes sowie der Zuverlässigkeit und der Fachkunde der beauftragten Aufsichts- und Hilfspersonen sowie der Fahrzeugführer (BayObLG, a.a.O.).

Ob dem Betroffenen, gemessen an diesen Grundsätzen, ein fahrlässiges Zulassen des Verstoßes gegen das Sonntagsfahrverbot zur Last gelegt werden kann, lässt sich den Feststellungen des Amtsgerichts nicht entnehmen. Die Gründe des angefochtenen Urteils beschränken sich insoweit nur auf pauschale Ausführungen ohne konkreten Tatsachenbezug; insbesondere fehlen Feststellungen zur Organisation und zu den Entscheidungsprozessen in dem von dem Betroffenen geleiteten Betrieb.“

Also: „Immer wieder Sonntags“…..

„Die nächste Kugel ist für dich.“…..

entnommen: openclipart.org

Der Angeklagte äußert „im Vorbeigehen“ gegenüber einem anderen: „Die nächste Kugel ist für dich“. Er wird deswegen vom AG wegen Beleidigung und Bedrohung verurteilt. Dagegen die Revision, die zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils durch den OLG Naumburg, Beschl. v. 26.06.2013 – 2 Ss 73/13 – führt. Das OLG zur Bedrohung:

„Die Feststellungen des Strafrichters ermöglichen nicht einen Schuldspruch wegen Bedrohung. Der vorliegend in Betracht kommende § 241 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter die von seinem Willen abhängige Begehung eines Verbrechens in Aussicht stellt, wobei aus dem Tatbestand diejenigen Ankündigungen ausgeklammert werden, die nicht als objektiv ernst zu nehmende Bedrohungen mit einem Verbrechen angesehen werden können, selbst wenn der Bedrohte sich von der Ankündigung hat beeindrucken lassen (vgl. Gropp/Sinn in Münchener Kommentar, StGB, § 241 Rn. 4 m. w. N.; Fischer, StGB, 60. Aufl. 2013, § 241 Rn. 3a). Vorliegend fehlen diese engen Voraussetzungen in zweierlei Hinsicht. Zum einen vermitteln die Gesamtumstände einem objektiven Betrachter oder einem objektiven Durchschnittsmenschen nicht den Eindruck der Ernstlichkeit der Äußerung: „Die nächste Kugel ist für dich!“, weil der – wohl – angetrunkene Angeklagte sich dem Zeugen gegenüber in der zitierten Weise „im Vorbeigehen“ entäußert hat. Zum anderen und entscheidungserheblich fällt ins Gewicht, dass die Drohung mit einer „Kugel“ nicht automatisch als Todesdrohung aufgefasst werden kann. Vielmehr kann eine derart unbestimmte Äußerung beispielsweise als Inaussichtstellen einer gefährlichen Körperverletzung, die wiederum kein Verbrechen ist, interpretiert werden. Die Ernstlichkeit der Drohung unterstellt – beweisen lässt sich selbige nach Lage der Dinge nicht -, liegt eine für den Angeklagten „milde“ Auslegung der Äußerung bereits deshalb nahe, weil der Angeklagte den Feststellungen des Urteils zufolge den Zeugen „in Angst und Schrecken versetzen“ und ihm eine Warnung geben wollte, sieh zukünftig vor ihm in Acht zu nehmen. ….“

Sonntagswitz: Nach einem Bayernaufenthalt über/mit den Bayern

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Drei Tagen Bayern, drei Tage München, was liegt da näher, als mal die „Bayern daran glauben zu lassen (teilweise hier entnommen)

Ein Engländer ist das erste mal in den Alpen. Da sieht er einen Mann um nach dem Weg zu fragen. „Hello, Mister!“ „Na, I bin hier nicht der Mister sondern der Melker!“

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Keuchend, schwitzend und mit hochrotem Kopf erreicht ein Tourist das Münchner Haus auf der Zugspitze. Mitfühlend ruft die Bedienung: „Oh mei, Sie miassen jo grennt sei wia a gsengte Sau!“
„Na erlauben Sie mal“, meint pikiert der Gast.
„I moan jo bloß, weil´S schwitzen wia a gstutzter Hund!“

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An einem Stammtisch sitzen mehrere Münchner, jeder schweigend und tiefsinnig vor seiner Maß. Da betritt ein Preuße die Wirtschaft. Obwohl alles frei ist, fragt er die Leute am Stammtisch, ob er sich dazu setzen dürfe. Keine Antwort.
Er setzt sich trotzdem und versucht eine Konversation zu beginnen: „Schönes Wetter, nicht wahr!“ Keine Antwort. „München ist aber wirklich herrlich!“ Keine Antwort. „Was gibt es hier Gutes zu essen?“ Keine Antwort. „Kann man Bier wirklich in so großen Mengen trinken?“ Absolut keine Antwort.
Da betritt ein altes Mütterchen das Lokal und bittet um eine kleine Spende für das Rote Kreuz. Der Preuße holt sie zu sich und steckt vor aller Augen einen Zehn-Euro-Schein in die Büchse: „Da haben Sie! Ist ja für einen guten Zweck.“
Die Alte kriegt sich kaum ein vor Dank und hält dann die Büchse dem ersten Münchner hin: „Bitte um eine kleine Spende!“
Darauf der ganze Stammtisch im Chor: „Mia ghern ma z´samm!“

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Helmut Kohl kommt ins Jenseits. Petrus ordert an: „Melde Dich bei den Bodenreinigern!“
„Waas? Ich als Staatsmann? Was ist denn der Reagan?“
„Der ist Stallbursche.“
„Und Maggie Thatcher?“
„Fegt die Strassen.“
„Das ist ja entsetzlich. Gibt es da keine Hoffnung?“
„Nicht, solange Strauß in der Schreibstube sitzt!“

Wochenspiegel für die 29. KW, das war NSU, Mollath, Bushido und die Durchsuchung von Computern..

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Nach drei Tagen München bei bestem Sommerwetter, -nein, ich war nicht Zuschauer beim NSU-Verfahren – aber hilft nichts: Musste gearbeitet werden, hier dann der Wochenspiegel für die 30 KW.. Wir berichten über:

  1. das NSU-Verfahren, mit Ja, ist denn die ganze Presse auf dem rechten Auge blind? sieht denn niemand den Zusammenhang der Namen der Verteidigung von Beate Zschäpe?, und NSU: 240 Journalisten waren bis heute nicht im Gericht, und Der NSU-Prozeß in der Presse
  2. dem Fall Mollath, Causa Mollath und NerliPlag? Jetzt auch Generalstaatsanwalt Nerlich ein Fall für WikiPlag?: Jetzt auch ‚Tor des Monats‘ der ZDF-Spottschau? , Causa Mollath: Staatanwaltschaft hat fertig – .. wenn die Staatsanwaltschaft nach dem Urlaub Urlaub braucht… auch RA Strates hamburgische Zurückhaltung hat Grenzen! Verhöhnung des Rechts(staats)? , vgl. dazu auch noch: G.Mollath erzielt Teilerfolg vor dem OLG Bamberg – LG muss erneut über Unterbringung entscheiden
  3. Bushido und sein „Werk“, mit: Bushido, Wowereit und Analverkehr, Elfmeter für Bushido, BILD im Tor! , und
  4. die reichen Rechtsanwälte,
  5. einen Newsletter vom Verfassungsschutz,
  6. Steuerfahnder nehmen Online-Verkäufer ins Visier,
  7. das Zusammentreffen von Krankenwagen und Radfahrer,
  8. das Porsche Cabrio als Ersatzwagen?,
  9. mal einen anderen Lesetipp: Durchsuchung von Computern, Smartphones und sonstigen Datenspeichern (CB 2013, 133),
  10. und dann war da noch Oma, die Opa adoptieren wollte.

 

Die private Videoaufnahme als Beweismittel – zulässig, ja oder nein?

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Interessante Fragen, die das AG München, im AG München Urt. v. 06.06.2013, 343 C 4445/13 – entschieden hat. Im Verfahren ging es um die Verwertbarkeit eines von einem Unfallbeteiligten privat aufgenommen Videos. Es war zwischen einem Fahrradfahrer und einem Autofahrer zu einem Zusammenstoß gekommen. Der Fahrradfahrer hatte seine Fahrradfahrt auf Video aufgenommen und wollte das im Verfahren als Beweismittel verwertet und ausgewertet wissen. Das AG hat das als zulässig angesehen. Dazu aus der PM 30/des AG München v. 08.07.2013:

„Zunächst sei streitig gewesen, ob die Verwertung des Videos zulässig sei. Zur Beantwortung dieser Frage komme es auf die Interessen beider Parteien an, die gegeneinander abzuwägen seien. Hier führe die Abwägung zu dem Ergebnis, dass die Verwertung des Videos zulässig sei. Zu der Zeit, zu der das Video aufgenommen wurde, habe der Aufnehmende damit noch keinen bestimmten Zweck verfolgt. Die Personen, die vom Video aufgenommen wurden, seien rein zufällig ins Bild geraten, so, wie es auch sei, wenn man Urlaubsfotos schieße oder Urlaubsfilme mache und dabei auch Personen mit abgebildet werden, mit denen man nichts tun habe. Derartige Fotoaufnahmen und Videos seien nicht verboten und sozial anerkannt. Jeder wisse, dass er in der Öffentlichkeit zufällig auf solche Bilder geraten könne. Nachdem die abgebildete Person dem Fotografen in der Regel nicht bekannt sei und dieser damit auch keine näheren Absichten gegenüber der abgebildeten Person verfolge, bleibe die abgebildete Person anonym und sei damit allein durch die Tatsache, dass die Aufnahme erstellt wurde auch nicht in ihren Rechten betroffen. Eine Beeinträchtigung ihrer Grundrechte könne nur dann vorliegen, wenn eine derartige zufällig gewonnene Aufnahme gegen den Willen der abgebildeten Person veröffentlicht werde.

Das liege hier zwar vor, nachdem der Kläger von der Videoaufnahme im Gerichtsverfahren Gebrauch machen wolle. In dem Moment, in dem sich der Unfall ereignete, habe sich aber auch die Interessenlage der Beteiligten geändert. Der Fahrradfahrer habe nunmehr ein Interesse daran, Beweise zu sichern. Dieses Interesse sei in der Rechtsprechung auch anerkannt: Es werde für unproblematisch gehalten, wenn ein Unfallbeteiligter unmittelbar nach dem Unfall Fotos von den beteiligten Fahrzeugen, der Endstellung, Bremsspuren oder auch von seinem Unfallgegner mache, um Beweise für den Unfallhergang und die Beteiligung der Personen zu sichern. Es könne keinen Unterschied machen, ob die Beweismittel erst nach dem Unfall gewonnen werden oder bereits angefertigte Aufnahmen nun mit dieser Zielrichtung verwertet werden. Deshalb könne in dem Prozess das Video ausgewertet werden.“

Die Frage kann sich sicherlich auch mal im Straf-/Bußgeldverfahren stellen?