Archiv für den Monat: Juni 2013

Wenn der Wallach wieder zum Hengst werden will…., oder auch nicht

Es ist ja schon an anderen Stellen über den Wallach berichtet worden, der wieder zum Hengst wurde bzw. vielleicht werden wollte (vgl. hier: Mach´ mir den Hengst). Wir kommen also etwas (zu) spät, aber ich will die Meldung dennoch absetzen. Sie geht zurück auf die PM des OLG Hamm vom 06.06.2013  zum OLG Hamm, Urt. v. 09.04.2013 – 24 U 112/12. Die berichtet unter der Überschrift: „Tierhalterin haftet nicht für „hengstischen“ Ausbruch ihres Wallachs“ wie folgt über das Verfahren:

„Ein durch einen „hengstischen“ Ausbruch eines Wallachs entstandenen Schaden kann der Tierhüter des Tieres von der Tierhalterin nicht ersetzt verlangen. Das hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom 09.04.2013 entschieden und insoweit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Bochum bestätigt.

Die Beklagte aus Herne war Halterin eines im Jahre 1985 geborenen Wallachs. Das Pferd war in den Stallungen des als Tierhüter beauftragten Klägers, eines Pferdepensionswirtes aus Waltrop, untergestellt. Am 28.10.2009 kam es auf der zu den Stallungen gehörende Weide zu einer Verletzung einer seinerzeit 13jährigen Stute des Klägers, die nach seiner Darstellung ein talentiertes Springpferd im Wert von 150.000 € war. Der Kläger hat behauptet, seine Stute sei durch einen Ausbruch „hengstisch“ aggressiven Verhaltens des Wallachs schwer verletzt worden. Der Wallach habe sich losgerissen, einen durch Elektrodraht gesicherten Weidezaun durchbrochen, sei auf die Stute zugelaufen und dann mit den Vorderhufen auf sie gestiegen. Aufgrund dieses Vorfalls hat der Kläger von der Beklagten Schadensersatz in Höhe eines Teilbetrages von 40.000 € verlangt.

Sein Schadensersatzverlangen blieb erfolglos. Der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat eine Haftung der beklagten Tierhalterin verneint. Es könne dahinstehen, ob die Stute des Klägers durch den von ihm behaupteten „hengstischen“ Ausbruch des Wallachs verletzt worden sei. Selbst wenn man dies unterstelle, müsse sich der Kläger entlasten, weil als Tierhüter des Wallachs beauftragt gewesen sei. Als Tierhüter habe er den Wallach beaufsichtigen und von ihm ausgehende Gefahren abwenden müssen. Deswegen müsse er nachweisen, dass er die Entstehung des Schadens nicht selbst verschuldet habe. Dieser Nachweis sei dem Kläger misslungen. Der von ihm und seiner Ehefrau geschilderte Ablauf des in Frage stehenden Vorfalls sei u.a. nach den Ausführungen des vom Senat gehörten Sachverständigen zweifelhaft. Nach dem Ergebnis einer Hormonuntersuchung sei mit großer Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Wallach aufgrund einer sexuellen Motivation erhebliche Hindernisse überwunden habe, um zu der Stute zu gelangen. Vielmehr sei ein erhebliches, eine Tierhalterhaftung der  Beklagten verdrängendes Verschulden des Klägers denkbar. Von einem solchen sei z.B. auszugehen, wenn der Wallach vor dem Vorfall ohne ausreichende Schutzvorkehrungen und trotz erkennbarer Unruhe mit der ihm zuvor nicht vertrauten Stute auf einer Weide zusammengeführt worden sei. „

Datenhehlerei – bald strafbar?

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Wegen des Hin und Her um das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz und die Punktereform ist m.E. ein Beschluss des Bundesrates aus der letzten Bundesratssitzung ein wenig unbemerkt geblieben. Der Bundesrat hat nämlich am 07.06.2013 Der Bundesrat eine Gesetzentwurf beschlossen, der die die Datenhehlerei unter Strafe stellt (vgl. hier die PM 132/13 des Bundesrates). Eingefügt in das StGB soll werden:

„„§ 202d Datenhehlerei
(1) Wer Daten (§ 202a Abs. 2), die ein anderer ausgespäht oder sonst durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt,verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, an deren Nichtweiterverwendung der Berechtigte ein schutzwürdiges Interesse hat und die nicht aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können.

(3) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 202a, 202b, 202d, 263 bis 264, 267 bis 269, 303a oder 303b verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung  gesetzlicher Pflichten durch Amtsträger oder deren Beauftragte.“

 

Zur Begründung der Länder heißt es in der PM“, dass im Bereich der Informationstechnologie der Handel mit rechtswidrig erlangten digitalen Identitäten – zum Beispiel Kreditkartendaten oder Zugangsdaten zum Onlinebanking – immer mehr zunimmt. Häufig nähmen die Täter selbst jedoch keine unmittelbaren Vermögensverfügungen mit den Daten vor. Vielmehr finde über Webportale und Foren ein intensiver Handel mit widerrechtlich erlangten Daten statt. Diese Weitergabe sei aber bisher nur in Teilbereichen der bestehenden Strafnormen erfasst. Der Gefahr des massenhaften Datenmissbrauchs sei somit zurzeit nicht ausreichend zu begegnen.

Der Gesetzentwurf soll daher bestehende Strafbarkeitslücken durch die Einführung eines neuen Straftatbestands der Datenhehlerei schließen. Der Ankauf sogenannter Steuer-CDs durch Amtsträger soll nach wie vor strafrechtlich nicht relevant sein.

Der Gesetzentwurf wird nunmehr der Bundesregierung zugeleitet, die ihn innerhalb von sechs Wochen an den Deutschen Bundestag weiterleitet. Dabei soll sie ihre Auffassung darlegen.“

 Zum Gesetzentwurf geht es hier: Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der Datenhehlerei (BR-Drucks. 284/13).

 Und zu den Fragen hat es auch schon mal einen LTO-bericht gegeben, nämlich hier unter: Gesetzentwurf zur Datenhehlerei Wider den Schwarzmarkt für digitale Identitäten.


Die Speicherung von Videoaufnahmen aus dem Strafvollzug

Ein Insasse einer niedersächsischen JVA hat sich darüber beschwert, dass die JVA die Bilder der im Besuchsraum der Anstalt angebrachten Überwachungskamera aufzeichnet und speichert. Die Videoaufzeichnungen von besuchen werden vpn der JVA für jeweils fünf Tage gespeichert, um – so dei JVA _ nachträglich Verstöße oder Vorfälle aufklären zu können, die – zum Beispiel aufgrund krankheitsbedingter Ausfälle von Bediensteten oder wegen erhöhten Arbeitsanfalls – nicht durch zeitgleiche Überwachung festgestellt werden konnten. Die  Strafvollstreckungskammer hat den Antrag zurückgewiesen. Die Speicherung der Aufzeichnungen sei nach § 191 Abs. 1 NJVollzG zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt gerechtfertigt. Dazu dann aufgrund der Rechtsbeschwerde der OLG Celle, Beschl. v. 23.04.2013 – 1 Ws 115/13 (StrVollz), der der JVA Recht gegeben hat:

„Die Strafvollstreckungskammer hat zutreffend darauf erkannt, dass sich die gesetzliche Ermächtigung für die Speicherung der Bildaufzeichnungen aus § 191 NJVollzG ergibt. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift ist das Speichern personenbezogener Daten zulässig, wenn es zur Erfüllung von Aufgaben nach dem NJVollzG erforderlich ist und die Daten zu diesem Zweck erhoben worden sind. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

 aa) Nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer werden die Bildaufzeichnungen von der Antragsgegnerin für jeweils fünf Tage gespeichert, um nachträglich Verstöße oder Vorfälle aufklären zu können, die – zum Beispiel aufgrund krankheitsbedingter Ausfälle von Bediensteten oder wegen erhöhten Arbeitsanfalls – nicht durch zeitgleiche Überwachung festgestellt werden konnten. Danach ist die Speicherung zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt – und damit zur Erfüllung von Aufgaben nach § 28 Abs. 1 NJVollzG, zu deren Zweck sie regelmäßig auch erhoben worden sind, – gerechtfertigt. Zwar hat der Senat in seinem Beschluss vom 11. August 2010 – 1 Ws 366/10 (StrVollz) – darauf hingewiesen, dass die optische Überwachung der Gefangenenbesuche gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 NJVollzG nach dem Willen des Gesetzgebers insbesondere dazu dient, „die Übergabe unerlaubter Gegenstände im Besuchsraum feststellen zu können“(vgl. LT-Drucks. 15/3565 S. 113), was es regelmäßig angezeigt erscheinen lassen wird, diese Feststellung zeitnah zu treffen, bevor sich die mit den verbotenen Gegenständen verbundenen Gefahren realisiert haben (z.B. bei Betäubungsmitteln durch ihren Konsum oder bei Waffen durch ihren Einsatz). Der Senat hat jedoch auch ausgeführt, dass dadurch eine Speicherung der Aufzeichnungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Auch eine spätere Feststellung, ob unerlaubte Gegenstände im Besuchsraum übergeben worden sind oder sich dort andere sicherheitsrelevante Vorkommnisse ereignet haben, kann sinnvoll sein, weil sich nicht in jedem Fall die damit begründete Gefahr sofort realisieren muss. So kann etwa mit der heimlichen Übergabe eines Mobiltelefons eine dauerhafte Gefahr für die Sicherheit der Anstalt bestehen.

bb) Vor diesem Hintergrund ist die Speicherung der Aufzeichnungen hier auch dann gerechtfertigt, wenn ihre Erhebung im Einzelfall zu einem anderen Zweck erfolgte. Denn gemäß § 191 Abs. 2 NJVollzG ist eine Speicherung von Daten auch für andere Zwecke zulässig, wenn die Daten auch für die geänderten Zwecke hätten erhoben werden dürfen. Nach den Gesetzesmaterialien (vgl. LT-Drucks. 15/4325 S. 69 f.) umfasst § 191 Abs. 2 NJVollzG auch die in § 180 Abs. 8 StVollzG enthaltene bundesrechtliche Regelung, die die Speicherung von bei der Überwachung der Besuche bekannt gewordenen personenbezogenen Daten u. a. zur Wahrung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt erlaubt (vgl. auch Schmid, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG 6. Aufl. § 180 Rn. 88; Arloth StVollzG 3. Aufl. § 191 NJVollzG Rn. 2). Sie deckt damit auch den vorliegenden Sachverhalt ab…“

Lesetipp: Neue Kronzeugenregelung tritt am 01.08.2013 in Kraft

Ich habe länger keinen Lesetipp mehr gemacht. Heute ist aber mal wieder ein Hinweis angebracht, und zwar auf den Online stehenden Beitrag des Kollegen Dr. Kotz aus Augsburg aus dem StRR-Heft 6/2013 – „Beschränkung der Möglichkeit zur Strafmilderung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe„. Er behandelt die Neuregelung des § 46b StGB durch Art. 1 des 46. Strafrechtsänderungsgesetz, das inzwischen im BGBl. I S. 1497 verkündet worden ist.

Die Neuregelung wird am 01.08.2013 in Kraft treten. Bisschen Zeit ist also noch. Aber lesen kann man ja schon mal.

Nachricht/Mahnung vom Inkassobüro – ich lache mich schlapp…

Da finde ich heute morgen in meinem Postfach – nicht in dem beruflich/privaten, sondern in dem, das zu meinem „Seesitz“ gehört, was schon verdächtig ist, – folgende Mail, zu der ich mir ein Posting nicht verkneifen kann: 🙂

„Sehr geehrter Kunde,

mit dem ausgeführtem Auftrag vom 07.05.2013 haben Sie sich gesetzlich verpflichtet die Summe von 257,00 Euro an Walbusch GmbH zu begleichen. Dieser Pflicht sind Sie bis heute nicht nachgekommen. Weiterhin sind Sie aus Gründen des Verzuges verpflichtet die Ausgaben unserer Beauftragung zu tragen.

Unser Anwalt-Büro wurden von Walbusch GmbH beauftragt die gesetzlichen Interessen zu vertreten. Die ordnungsgemäße Bevollmächtigung wurde anwaltlich schriftlich versichert.

Diese ergeben sich nach folgender Abrechnung:

16,00 Euro (nach Nummer 1339 RGV)

37,00 Euro (Pauschale gemäß RVG § 4 Abs. 1 und 2)

Wir zwingen Sie mit Kraft unserer Mandantschaft den Gesamtbetrag auf das Bankkonto unseren Mandanten zu übersenden. Die Bankdaten und die Einzelheiten der Bestellung finden Sie im angehängtem Ordner. Für den Eingang der Zahlung geben wir Ihnen eine gesetzliche letzte Frist bis zum 18.06.2013.

Mit freundliche Grüßen Paula Schumacher Inkasso-Büro“.

Nun, normaler Weise lacht man ja über Mahnungen/Aufforderungen von einem Inkassobüro nicht (oder vielleicht doch?). Aber diese, liebe Frau Schumacher war dann doch zu blöd. Übersehen wir mal die sprachlichen Holprigkeiten, aber der Hinweis auf das RVG ist zu schön. Mal abgesehen davon, dass es keine Nr. 1339 (gemeint ist wohl) VV RVG gibt: In § 4 RVG ist das „Erfolgsunabhängige Vergütung“ geregelt :-). Und unabhängig vom Erfolg: Eine Vergütung wird es nicht geben.

Ich frage mich bei diesen Dingern immer: Fällt darauf den nun wirklich jemand rein und klickt die anhängende Datei -„mit dem ausgeführtem Auftrag vom 07.05.2013 “ – an? ich kann es mir wirklich nicht vorstellen. Oder?