Archiv für den Monat: Januar 2013

Sonntagswitz: Dämliche Diebe XVIII

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Zum ersten Mal in 2013 etwas aus der Serie: Dämliche Diebe:

Durch die Dachluke wollte ein junger Einbrecher in einem Rostocker Supermarkt einbrechen.
Bei dem Versuch verlor er aber das Gleichgewicht und landete in einem Regal voller Ketchup-Flaschen. Die Verkäuferin, die am nächsten Morgen als erste den Laden aufschloss, sah sich in einen Splatter-Film hineinversetzt: Überall Glasscherben und rote Schleifspuren. Den 23jährigen verhinderten Einbrecher fand sie in blutrot verschmierten Klamotten unter einer Kasse. Er hatte sich bei dem Sturz ein Bein gebrochen, hatte dann vergebens nach einem Ausgang gesucht und ist schliesslich eingeschlafen.

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Gelegenheit macht Diebe – für einen 35jährigen Mann aus Hüsten im Sauerland ergab sich die folgenreiche Gelegenheit mit dem Fund einer ec-Karte samt PIN-Nummer.
Der Mann konnte der Versuchung nicht widerstehen, berichtete die Polizei am Dienstag. Statt die Karte zurückzugeben, hob der Finder eine vierstellige Summe ab, ohne zu ahnen, dass er dabei ins Visier einer Überwachungskamera geriet. Als die Aufnahme veröffentlicht wurde, staunte die Polizei: Dass Konterfei des Gesuchten prangte gleich doppelt in der Zeitung – einmal im Zusammenhang mit der Kontokarte, einmal als Porträt des neuen Schützenkönigs.

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Nach seiner Festnahme bekam ein amerikanischer Räuber die Gelegenheit, lange darüber nachdenken, warum eine über den Kopf gestülpte durchsichtige Plastiktüte eine äusserst dämliche Verkleidung ist.

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Ausgerechnet in den Räumen der Polizei erkannte ein Einbrecher aus Köln sein eigenes Fahndungsfoto und überführte sich damit selbst als Täter eines Einbruchs in ein Haarstudio, bei dem er von einer Kamera aufgenommen worden war.
Wie die Polizei in Köln mitteilte, fragte der 32jährige Mann die Beamten nämlich, woher sie denn bloß das Foto von ihm hätten. Es zeigte ihn in dem Friseurgeschäft, in das er bereits mehrfach eingebrochen war. Neben Bargeld hatte der glatzköpfige Täter auch Haarpflegemittel und Kosmetika erbeutet.

 

Wochenspiegel für die 2. KW., das war/ist die richterliche Wahrheit, eine Entschuldigung der Bundespolizei und das Arbeitenehmerdatenschutzgesetz

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Aus der 2. Woche des Jahres 2013 ist hinzuweisen auf bzw. zu berichten über:

  1. die Anmerkungen und Kommentare zum BVerfG, Beschl. v. 12.12.2012, 2 BvR 1750/12, betreffend die richterliche Wahrheit, vgl. auch hier,
  2. Fehler bei der MPU,
  3. das, was man bei der MPU besser nicht sagt,
  4. die Frage, ob es sich bei Fax- und Email-Ausdrucken um Urkunden handeln kann,
  5. die Zulässigkeit der Berufung, die per SMS-to-Fax-Service eingelegt worden ist,
  6. die Spielsucht und die Schuldfähigkeit,
  7. das Arbeitnehmerdatenschutzgesetz, s. auch hier und hier, wenn ein Gesetz schon so heißt, ist Vorsicht geboten,
  8. eine Entschuldigung der Bundespolizei vor Gericht, so kann es also auch gehen,
  9. Otto Palandt, der im Grab rotieren soll.
  10. und dann war da noch der Einbrecher, der sich einen Hamburger gebraten hat.

„Affäre um Hotelrechnungen: Wulff bleibt Korruptionsprozess wohl erspart“

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Das Jahr 2013 fängt für Christin Wulff dann doch noch ganz gut an: Unter der Überschrift „Affäre um Hotelrechnungen: Wulff bleibt Korruptionsprozess wohl erspart“ finde ich bei Stern.de nämlich gerade die (Vorab)Meldung, das Altbundespräsident Christian Wulff dann doch wohl ein Korruptionsprozess beim LG Hannover erspart bleiben wird, und zwar- das muss man ja immer mit anführen – in dem Verfahren wegen der Hotelrechnungen. Zur ganzen Meldung hier.

Interessant aus der Meldung der letzte Absatz:

„Dem Bericht zufolge blieben bei den Ermittlern zwar einige Restzweifel. Für eine Anklage sähen sie aber keine hinreichende Grundlage. Die Staatsanwaltschaft Hannover will ihre Entscheidung, ob sie Anklage gegen Wulff erheben wird, erst nach der niedersächsischen Landtagswahl am kommenden Sonntag offiziell bekanntgeben.

Der Staatsanwaltschaft bleibe nichts anderes übrig, als das Ermittlungsverfahren mangels Tatverdachts einzustellen, sagte Strafverteidiger und FDP-Politiker Wolfgang Kubicki dem Blatt: „Herr Wulff hat sich aus strafrechtlicher Sicht nichts zu Schulden kommen lassen.““

Also „nur“ ein Freispruch zweiter Klasse – mangels Beweisen, und: Warum offiziell erst nach der Wahl, wenn man jetzt schon Politiker das Ergebnis kommentieren lässt. Das verstehe, wer will. Ich nicht.

Der nächste Winter kommt bestimmt: Schnellballschlacht ist für einen Lehrer Arbeit

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In der vergangenen Woche ist die Berichterstattung über das VG Freiburg, Urt. v.04.12.2012 – 5 K 1220/11 – über die Ticker gelaufen, über das u.a. auch LTO berichtet hat.

Geklagt hatte eine Lehrer, der sich bei einer Schneeballschlacht auf dem Schulhof verletzt hatte. Der (Klassen)Lehrer „hatte sich von seinen Schülern nach Verlassen des Unterrichtsraumes in eine Schneeballschlacht verwickeln lassen. Erst hatte er sich nur verteidigt, dann jedoch auch selber Schneebälle geworfen. Dabei war er derart am Auge verletzt worden, dass er operiert werden musste.

Das Regierungspräsidium Freiburg wollte den Vorfall nicht als Dienstunfall anerkannen, weil kein natürlicher Zusammenhang zu den eigentlichen Dienstaufgaben des Lehrers bestanden habe. Nach der Schulordnung sei das Schneeballwerfen sogar ausdrücklich verboten gewesen. Schließlich habe der Pädagoge durch Teilnahme an der Schneeballschlacht seine erzieherische Vorbildfunktion verletzt.

Das Verwaltungsgericht Freiburg gab seiner Klage nun statt (04.12.2012, Az. 5 K 1220/11). Der Unfall habe sich noch „in Ausübung des Dienstes“, nämlich am Dienstort und während der Dienstzeit ereignet. Nach Ansicht des Gerichts sei die Aufspaltung des Regierungspräsidium in eine dienstliche Verteidigungsphase und eine rein private aktive Teilnahme lebensfremd. Der Lehrer habe plausibel dargelegt, dass er den Schneeballangriff nicht als böswillig, sondern als Ausdruck der Lebensfreude seiner Schützlinge und für sich als Herausforderung begriffen habe. Mit der bloßen Aufforderung, das Schneeballwerfen zu unterlassen, hätte er sich als Pädagoge lächerlich gemacht.“

Recht dürfte das VG – die beamtenrechtlichen Fragen kann ich nicht abschließend beurteilen – mit dem letzen Satz der o.a. Mitteilung aus den Urteilsgründen haben. Und – so das VG:

Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger durch sein Mitwirken an einer Schneeballschlacht möglicherweise gegen ein in der Hausordnung ausgesprochenes Verbot verstoßen hat. Die Kammer kann in diesem Zusammenhang auch dahinstehen lassen, ob und ggfs. in welchem Umfang oder gegenüber welchem Personenkreis das Verbot des Schnellballwerfens überhaupt Geltung beanspruchen kann. Denn selbst, wenn der Kläger durch seine Teilnahme an der Schneeballschlacht tatsächlich gegen ein wirksames Verbot verstoßen hätte, ginge er deshalb nicht der dienstunfallrechtlichen Fürsorge des Dienstherrn verlustig. Im Ausgangspunkt ist insoweit bereits in den Blick zunehmen, dass es sich bei diesem Verbot – dessen generelle Wirksamkeit und persönliche Anwendbarkeit auf den Kläger einmal unterstellt – um eine Vorschrift handelt, die vornehmlich der Verhütung von Unfällen zu dienen bestimmt ist und weniger die pädagogischen oder fiskalischen Interessen des Dienstherrn im Blick hat. Insoweit ist gemäß § 7 Abs. 2 SGB VII in den Blick zu nehmen, dass verbotswidriges Handeln einen Versicherungsfall nicht für sich genommen ausschließt. Diese gesetzliche Anordnung im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung findet im Dienstunfallrecht entsprechende Anwendung (Wilhelm in GKÖD, Band 1, § 31 BeamtVG Rdn. 64; Plog/Wiedow, BBG, Band 2, § 31 BeamtVG Rdn. 54 m.w.N.).

Terminsverlegungsantrag – wie kann man der Ablehnung vorbeugen?

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Terminierungsfragen und die Bescheidung von Terminsverlegungsanträgen spielen in der Praxis immer wieder eine Rolle. Häufig sind gerade in Bußgeldsachen die AG verhältnismäßig streng und verfahren bei Terminskollisionen, die vom Verteidiger geltend gemacht werden, nach dem Prinzip: Warum gerade ich – lass doch das andere Gericht verlegen. Das ist allerdings eine falsche Sicht der anstehenden Rechtsfragen. Denn nach wohl einhelliger Meinung in der Rechtsprechung, der sich inzidenter auch das OLG im OLG Hamm, Beschl. v. 12.11.201 – III – 3 RBs 253/12 – angeschlossen hat, hat gerade auch im Bußgeldverfahren der Betroffene das Recht, sich vom Anwalt des Vertrauens vertreten zu werden, vor allem dann, wenn der Betroffene ein Beweisverwertungsverbot geltend macht und ihm ein Fahrverbot droht. Dazu verweise ich auf die im Beschluss zitierte Rechtsprechung und auch auf die Zusammenstellung der Rechtsprechung in meinen beiden Handbüchern.

Insoweit bringt der OLG Hamm, Beschluss v. 12.11.2012 nichts wesentlich Neues. Ich habe ihn aber hier eingestellt, weil er einen Hinweis enthält, wie der Verteidiger, der Mitglied/Sozius in einer größeren Kanzlei ist, der Ablehnung eines Terminsverlegungsantrages vorbeugen kann. Das OLG Hamm weist nämlich ausdrücklich darauf hin, dass der Verteidiger des Betroffenen „sich als einziges Mitglied seiner Rechtsanwaltskanzlei zum Verteidiger des Betroffenen bestellt hatte.“ Dies zeigt noch einmal, wie wichtig es ist, in größeren Kanzleien die Vollmacht auf den eigentlichen Verteidiger zu beschränken und nicht von der Möglichkeit, bis zu drei Verteidiger beauftragen zu können, Gebrauch zu machen. Dann kann nämlich dem Betroffenen im Fall der Verhinderung seines (einzigen) Verteidigers nicht entgegen gehalten werden, dass er ja noch weitere Verteidiger des Vertrauens habe, die ggf. nicht verhindert sind.