Archiv für den Monat: Januar 2013

Wochenspiegel für die 3. KW, das war die Abschiedsfeier ohne Polizisten, der Spaß, ein Honorar zu vereinbaren und das amtsrichterliche Urheberrecht

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Aus der ablaufenden 3. KW, die heute Abend die Entscheidung in Niedersachsen bringt, berichten wir über

  1. die Erkundigungspflicht vor Antritt einer Drogenfahrt,
  2. eine richterliche Abschiedsfeier ohne Polizisten, vgl. auch hier,
  3. die (unterlassene) Untersuchung von Vergewaltigungsopfern,
  4. das Abrechnen von Meetings mit einer Mandantin,
  5. den Spaß, ein Honorar zu vereinbaren,
  6. die Erstattung von Reisekosten des Rechtsanwalts bei einem auswärtigen Termin, oder: der Rechtsanwalt als Frühaufsteher?,
  7. die Besteuerung der Fernsehrenovierung,
  8. die Entschädigung in einem zu langen (Sozial)Gerichtsverfahren,
  9. die Frage, wie wichtig Social Media für Rechtsanwälte ist,
  10. und dann war da noch der Amtsrichter, der ein Urheberrecht an seinem Urteil beanspruchte.

Mehr Videotechnik im Gerichtssaal

Schon seit längerem plant der Gesetzgeber mehr Videotechnik in den Gerichtssälen. Dazu hat es bereits in der vorigen Legislaturperiode einen Gesetzesentwurf gegeben, der dann allerdings dem Grundsatz des Diskontinuität zum Opfer gefallen ist. In der laufenden Legislaturperiode ist der Entwurf dann wieder eingebracht worden (vgl. BT-Drucks. 17/1224). Nun neigt sich auch die dem Ende entgegen und passiert ist wieder nicht viel.

Aber immerhin hat man inzwischen am 14.01.2013 im Bundestag eine Anhörung von Fachleuten durchgeführt, die sich für mehr für Videokonferenztechnik in Gerichten ausgesprochen haben. Dazu hier der Text der PM aus dem Bundestagsarchiv. Das spricht dafür, dass man die Sache dann doch in diser Legislaturperiode noch erledigen will.

Im Rahmen einer Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags am 14.01.2013 haben sich die geladenen Experten mehrheitlich für eine Videokonferenztechnik in Gerichten ausgesprochen. Anlass der Anhörung war ein Gesetzentwurf des Bundesrats zur Intensivierung des Einsatzes derartiger Technik in deutschen Gerichten (BT-Drs.:17/1224).

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Was ist nun für das Strafverfahren geplant:

  • Der neue § 58b StPO-E soll es ermöglichen, im Ermittlungsverfahren Zeugenvernehmungen auch unter Verwendung von Bild-/Tonübertragungen unter Verzicht auf die Anwesenheit des Zeugen im Vernehmungszimmer durchzuführen.
  • Im Haftprüfungsverfahren verzichtet die StPO nach bisheriger Fassung dann auf die Vorführung des Beschuldigten, wenn weite Entfernung, Krankheit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen. Vorgesehen ist hier eine Ergänzung/Änderung in § 118a Abs. 2 StPO wie folgt: „Das Gericht kann anordnen, dass unter den Voraussetzungen des Satzes 1 die mündliche Verhandlung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Beschuldigten zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Beschuldigte aufhält, und in das Sitzungszimmer übertragen wird. Wird der Beschuldigte zur mündlichen Verhandlung nicht vorgeführt und nicht nach Satz 2 verfahren, so muss ein Verteidiger seine Rechte in der Verhandlung wahrnehmen“. Über die Verweisungsnorm des § 122 Abs. 2 StPO gilt dies auch für das Haftprüfungsverfahren bei dem OLG.
  • In § 163a Abs. 1 StPO, der für die Beschuldigtenvernehmung im Ermittlungsverfahren gilt, werden die gesetzlichen Varianten der Beschuldigtenvernehmung im Ermittlungsverfahren um die Möglichkeit der Durchführung der Vernehmung im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung dadurch erweitert, dass ein Satz 2 eingefügt wird, wonach die Vernehmung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Beschuldigten zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Beschuldigte aufhält, und in das Vernehmungszimmer übertragen werden kann.
  • Für den Verfahrensabschnitt „Hauptverhandlung“ wird § 233 Abs. 2 StPO um einen Satz 3 ergänzt. Danach kann das Gericht kann anordnen, dass die Vernehmung über die Anklage unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Angeklagten zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Angeklagte aufhält, und in das Sitzungszimmer übertragen wird. D
  • Geändert werden soll zudem § 247a StPO. Eingefügt wird ein Abs. 2. Danach sollen Sachverständige in die Hauptverhandlung per Videokonferenztechnik einbezogen werden können, sofern nicht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung im Raum steht und das Gutachten des Sachverständigen letztlich auch auf dem Eindruck von Person und Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung beruhen kann. Ausgenommen sind die Fälle des § 246a StPO s
  • Schließlich werden in § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO-E die Möglichkeiten des Einsatzes der Videotechnik um die der Anordnung einer Anhörung im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung auch im Fall der Entscheidung über einen Widerruf der Strafaussetzung wegen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen.
  • Entsprechendes gilt in § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO-E für die Fälle der Reststrafenaussetzung zur Bewährung.
  • Nicht übersehen worden sind die durch den Einsatz von Videotechnik entstehenden Kosten. Geschaffen werden soll dazu eine neue Nr. 9020 KV GKG. Danach werden im Rahmen der Verfahrenskosten Videokonferenzen mit 15 € je angefangener halber Stunde abgerechnet.

 

 

Die Erotiktankstelle

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Samstag ist für mich immer der Tag für Postings aus der Abteilung „ein Kessel Buntes“. Dahin gehört für mich die Meldung, die in der vergangenen Woche zu einem Urt. des LG Ingolstadt v. 15.01.2013 1 HKO 1474/12über die Ticker gelaufen ist und über das auch LTO berichtet hat, und zwar betreffend den Sexshop mit Taknstelle. Im verfahren ging es um die Geltund des Ladenschlussgesetzes. Dazu heißt es in der Meldung bei LTO:.

„LG Ingolstadt zum Ladenschlussgesetz

Ein Sexshop bleibt auch mit Zapfsäule ein Sexshop

Eine Zapfsäule im Hinterhof ohne Zufahrt hebelt für einen Sexshop keinesfalls das Ladenschlussgesetz aus. Dies entschied die Kammer für Handelssachen des LG Ingolstadt am Dienstag. Der Betreiber darf seine Erotikartikel, darunter Dessous und Sexvideos, nur zu den üblichen Ladenzeiten verkaufen.

Nach Ansicht des Landgerichts (LG) Ingolstadt hat der Inhaber des Sexshops mit dem Scheinbetrieb einer Tankstelle das Ladenschutzgesetz für sein Geschäft umgehen wollen (Urt. v. 15.01.2013, Az. 1 HKO 1474/12).

Der Ladenbetreiber hatte laut Gericht im Jahr 2006 zusätzlich einen Handel mit Kraftstoffen angemeldet. Damit konnte er auch nachts und an Wochenenden seine Erotikartikel verkaufen, da für Tankstellen andere Öffnungszeiten gelten. Doch dies missfiel dem Betreiber einer Erotikmarktkette in Ingolstadt. Er klagte gegen seinen Konkurrenten.

Im vergangenen November sah sich das LG dann in dem Sexshop samt Zapfsäule um. Die Kammer kam dabei zu dem Schluss, dass von einer echten Tankstelle keine Rede sein könne. Die Zapfsäule befinde sich im hinteren Teil des Gebäudes, sei kaum einsehbar und habe nicht einmal eine Zufahrt. „Der Kunde kann nicht erkennen, dass es sich um eine Tankstelle handelt“, sagte der Vorsitzende Richter Konrad Kliegl.“

Stellenbesetzung am BGH: Fischer : Tolksdorf – (vorläufig) 2 : 0

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Heute ist dann der Tag der Nachrichten: Nicht vorenthalten will ich in dem Zusammenhang unseren Lesern das Ergebnis der zweiten Runde im BGH-Richterstreit beim VG Karlsruhe.

Das VG Karlsruhe meldet mit seiner PM v. 18.01.2013: Stellenbesetzung am Bundesgerichtshof erneut vorläufig gestoppt. Damit steht es (vorläufig): 2 : 0 für Fischer. In der PM heißt es:

Mit einem soeben den am Verfahren Beteiligten bekanntgegebenen Beschluss hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe die beabsichtigte Ernennung einer Richterin am Bundesgerichtshof zur Vorsitzenden Richterin am Bundesgerichtshof vorläufig gestoppt.

Antragsteller des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist ein Richter am Bundesgerichtshof, der sich, ebenso wie eine vom Gericht zum Verfahren beigeladene Richterin am Bundesgerichtshof, auf eine Mitte letzten Jahres – nach Eintritt des Vorsitzenden des 4. Strafsenats in den Ruhestand – frei gewordene Vorsitzendenstelle an diesem Gericht beworben hatte. Nach Einholung dienstlicher Beurteilungen aller Bewerber beabsichtigte die Bundesministerin der Justiz, dem für die Ernennung zuständigen Bundespräsidenten die Ernennung der Beigeladenen zur Vorsitzenden Richterin am Bundesgerichtshof vorzuschlagen. Der Antragsteller machte geltend, die über ihn vom Präsidenten des Bundesgerichtshofs erstellte dienstliche Beurteilung sei rechtsfehlerhaft, weshalb auch die Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen keinen rechtlichen Bestand haben könne. Zur Verhinderung der Ernennung der Beigeladenen sei ihm vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren. 

Ein gleichartiges sogenanntes Konkurrentenstreitverfahren hatte der Antragsteller bereits im Jahr 2011 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe anhängig gemacht, als es um die Wiederbesetzung der Stelle des Vorsitzenden des 2. Strafsenats ging. Auch damals sollte der Antragsteller nicht zum Zuge kommen. Mit Beschluss vom 24.10.2011 – 4 K 2146/11 – hatte die damals zuständige 4. Kammer des Verwaltungsgerichts auf Antrag des Antragstellers die Stellenbesetzung vorläufig gestoppt.Eine neue Auswahlentscheidung ist in Bezug auf dieses Auswahlverfahren noch nicht ergangen. 

Die für den neuerlichen Eilantrag zuständige 1. Kammer des Verwaltungsgerichts hat diesem Antrag entsprochen und eine einstweilige Anordnung erlassen, mit welcher der Bundesrepublik Deutschland untersagt wird, die Beigeladene zur Vorsitzenden Richterin am Bundesgerichtshof zu ernennen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Auswahlentscheidung getroffen worden ist. Zur Begründung heißt es: 

Die dem Auswahlverfahren zugrundegelegte dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 31.05.2012 bilde keine taugliche Auswahlgrundlage, da sie nach derzeitigem Sach- und Streitstand an rechtserheblichen Fehlern leide. So sei diese Beurteilung bereits zu unbestimmt und letztlich widersprüchlich. Der Antragsteller werde darin für das Amt eines Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof „nach wie vor für (noch) sehr gut geeignet“ erachtet. Der einschränkende Zusatz „(noch)“ sei mit Blick auf die Formulierung „nach wie vor“ widersprüchlich; denn in einer nur wenige Monate zurückliegenden Beurteilung, an die die aktuelle Beurteilung im Übrigen anknüpfe, werde dem Antragsteller noch ein uneingeschränktes „sehr gut geeignet“ bescheinigt. 

Abgesehen davon dürften sowohl die aktuelle Beurteilung als auch die vorherige Beurteilung an erheblichen Defiziten in der Sachverhaltsermittlung und -darlegung sowie daraus folgend auch ihrer Nachvollziehbarkeit leiden. Noch im Jahr 2010 und so auch bereits im Jahr 2008 sei der Antragsteller im Gesamturteil als „besonders geeignet“ (also mit der höchsten Bewertungsstufe) beurteilt worden. Ausschlaggebender Grund für die Herabstufung auf „sehr gut geeignet“ sei ausweislich der vom Präsidenten des Bundesgerichtshofs in der Beurteilung hierfür gegebenen Begründung allein seine geänderte Einschätzung der für eine erfolgreiche Wahrnehmung des Vorsitzendenamtes erforderlichen persönlichen Eigenschaften des Antragstellers, insbesondere mit Blick auf dessen soziale Kompetenz für einen Senatsvorsitz.Der Antragsteller neige dazu, andere seine intellektuelle Überlegenheit spüren zu lassen, in Einzelfällen auch dadurch, dass er dem Gegenüber schlicht die Kompetenz abspreche. Dies ergebe sich zur Überzeugung des Präsidenten aus der ihm inzwischen mitgeteilten Sichtweise von Senatskollegen des Antragstellers und werde dadurch belegt, dass sich drei der früheren Mitglieder des Senats eine weitere Zusammenarbeit mit dem Antragsteller – zumal als Vorsitzendem – nicht hätten vorstellen können und vom Präsidium auf ihren Wunsch anderen Senaten zugewiesen worden seien. 

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Präsident des Bundesgerichtshofs diese gegenüber früheren Bewertungen erheblich geänderte Einschätzung persönlicher Charaktereigenschaften des Antragstellers nicht ausreichend nachvollziehbar gemacht. In Anbetracht dessen, dass dem Antragsteller in seinem Berufsleben zuvor durchgängig eine ausgeprägte und außergewöhnlich hohe soziale Kompetenz im kollegialen Umgang bescheinigt worden sei, bleibe die aktuelle und vorangegangene Beurteilung die für eine solche Verschlechterung erforderliche eingehende und nachvollziehbare Begründung schuldig, zumal der Präsident des Bundesgerichtshofs auch von Stellungnahmen der damaligen Vorsitzenden des Antragstellers aus dem Jahr 2010 diametral abweiche. Es fehle an Darlegung belastbarer Tatsachen, auf deren Grundlage eine solche (nicht auszuschließende) negative Entwicklung – im vorliegenden Fall quasi aus heiterem Himmel – angenommen werden könnte. Der Präsident des Bundesgerichtshofs berufe sich auf von ihm angestellte Ermittlungen durch (vertrauliche) Gespräche und die Einholung von zum Teil schriftlichen Auskünften bei Kolleginnen und Kollegen des Antragstellers. Der genaue Inhalt der erhaltenen mündlichen oder schriftlichen Auskünfte und ihr jeweiliger Urheber seien aber weder in der dienstlichen Beurteilung noch als sonstiger Bestandteil der Personalakte offen gelegt. Dies dürfte nicht ausreichend sein. 

Spreche danach nach derzeitigem Erkenntnisstand vieles dafür, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers keinen Bestand haben werde, sei auch der Ausgang des vorliegenden Besetzungsverfahrens als offen anzusehen und die begehrte einstweilige Anordnung zur Sicherung des Anspruchs des Antragstellers auf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung zu erlassen. 

Der Beschluss vom 17.01.2013 (1 K 2614/12) ist nicht rechtskräftig. Die Bundesrepublik Deutschland und die Beigeladene können innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.“

Nun ja: Ist schon ein wenig (?) peinlich für den BGH-Präsidenten u.a. zu lesen:

„..In Anbetracht dessen, dass dem Antragsteller in seinem Berufsleben zuvor durchgängig eine ausgeprägte und außergewöhnlich hohe soziale Kompetenz im kollegialen Umgang bescheinigt worden sei, bleibe die aktuelle und vorangegangene Beurteilung die für eine solche Verschlechterung erforderliche eingehende und nachvollziehbare Begründung schuldig, zumal der Präsident des Bundesgerichtshofs auch von Stellungnahmen der damaligen Vorsitzenden des Antragstellers aus dem Jahr 2010 diametral abweiche. Es fehle an Darlegung belastbarer Tatsachen, auf deren Grundlage eine solche (nicht auszuschließende) negative Entwicklung – im vorliegenden Fall quasi aus heiterem Himmel – angenommen werden könnte.“

Der Häcksler – kein gefährliches Werkzeug?

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Ein Häcksler, ist er ein gefährliches Werkzeug ? Auf die Schnelle ist man versucht die Frage mit „Ja“ zu beantworten, aber dann fragt man sich: Wirklich ein gefährliches Werkzeug im Sinne des StGB? Dazu verhält sich der BGH, Beschl. v. 12.12.2012 – 5 StR 574/12 -, der die Frage verneint:

1. Nach den zu Fall 5 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen trafen der Angeklagte und ein Mittäter sowie der Geschädigte am 11. September 2011 auf dem Gelände eines Industrieunternehmens in Eisenhüttenstadt zusammen. Sie gingen zu einem „Industriemüll-Häcksler“ (UA S. 12); es handelte sich dabei um ein „größeres Gerät, zum Schreddern von Industriemüll“ (UA S. 25). Der Angeklagte forderte vom Geschädigten die Herausgabe von 400 €, andernfalls er „in dem Häcksler landen werde“. Das Tatopfer fürchtete um sein Leben und übergab dem Angeklagten das Geld.

2. Diese Feststellungen tragen nicht den Schuldspruch wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung nach §§ 255, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Nach der insoweit auf § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB übertragbaren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind gefährliche Werkzeuge nur solche Gegenstände, die durch menschliche Einwirkung irgendwie gegen einen menschlichen Körper in Bewegung gesetzt werden können (vgl. BGH, Urteile vom 6. September 1968 – 4 StR 320/68, BGHSt 22, 235, 236, und vom 8. März 1988 – 1 StR 18/88, BGHR StGB § 223a Abs. 1 aF Werkzeug 2, Beschluss vom 7. Dezem-ber 1993 – 5 StR 644/93; Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 224 Rn. 7 mwN). Hier wie dort sind demgemäß nur bewegliche Gegenstände erfasst. Für § 250 StGB wird dies zusätzlich daraus deutlich, dass gefährliche Werkzeuge im Sinne der Vorschrift „bei sich geführt“ werden können müssen (§ 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB; vgl. zu dem sinngleichen Merkmal in § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG auch BGH, Urteil vom 15. November 2007 – 4 StR 435/07, BGHSt 52, 89, 92 ff.). Daran fehlt es – trotz eher vager Beschreibung im angefochtenen Urteil – ersichtlich bei dem hier in Frage stehenden Gerät, das nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe groß genug war, um einen Menschen aufnehmen zu können, und das seine Gefährlichkeit nicht aus einer Bewegung gegen den Menschen oder eines Menschen gegen das Gerät (vgl. hierzu RGSt 24, 372, 373), sondern aus einem Verarbeitungsvorgang gewinnt (vgl. auch RG aaO S. 375). Davon bleibt unberührt, dass die durch den Angeklagten ausgesprochene besonders markante Drohung im Rahmen der Strafzumessung Berücksichtigung finden kann.

Mal wieder etwas in die Erinnerung gerufen.