Der 1. Strafsenat des BGH hatte in seinem Urteil v. 02.12.2008 – 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71, Strafzumessungsregeln-/grenzen für Steuerhinterziehung augestellt. Auf die hat sich jetzt ein Angeklagter in der Revision berufen und die Ansicht vertreten, dass eine gegen ihn wegen der Hinterziehung von Einfuhrabgaben verhängte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten schon deshalb rechtlich fehlerhaft sei, weil der Hinter-ziehungsbetrag die Millionengrenze nicht überschritten habe.
Das hat der 1. Strafsenat aber im BGH, Beschl. v.26.09.2012 – 1 StR 423/12 aber anders gesehen und eine Bindung/Selbstbindung/Berechenbarkeit oder was immer verneint:
Dies trifft indes nicht zu. Die Zumessung der schuldangemessenen Strafe richtet sich nach den Grundsätzen des § 46 StGB. Je nach den Umständen des Einzelfalls kommt daher auch bei geringeren Hinterziehungsbeträgen eine Freiheitsstrafe von über zwei Jahren in Betracht.
Die Strafzumessung ist insgesamt rechtsfehlerfrei.
Zack. Das war es.
Da ist nichts unberechenbar, da der 1. Senat in der 416/08 an keiner Stelle etwas davon schreibt, dass unter der Million keine Freiheitsstrafe (ohne Bewährung) zu verhängen ist, . In Rdnr. 44 ff. und 49 steht glasklar, dass es auf den Einzelfall ankommt, und zwar sowohl bei der Strafrahmenwahl besonders schwerer Fall ja/nein als auch bei der Frage der konkreten Strafzumessung. Und dass eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe jedenfalls ab der Millionengrenze eben nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen in Frage kommt.
Ob z.B. strafschärfende Gesichtspunkte (Vorstrafen?) bei 423/12 vorlagen, geht aus der Entscheidung nicht hervor.
Es hat doch wohl im Ernst niemand nach 1 StR 416/08 angenommen: Hinterziehungsbetrag kleiner als eine Million? Hurra, ich bekomme garantiert nur eine Bewährungsstrafe, auch wenn mein BZR-Auszug 5 Seiten lang ist !
Unfassbar.
(= wie Herr Burhoff offenbar BGHSt 53, 71 interpretiert)
ich hoffe, Sie werden es überleben.