Archiv für den Monat: August 2012

Unkenntnis des Verteidigers ist keine Verhinderung

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Wiedereinsetzung ist manchmal gar nicht so einfach. Jedenfalls stimmt auf den ersten Blick nicht immer der Satz, dass in Strafverfahren Wiedereinsetzung manchmal schneller zu gewähren ist als in anderen Verfahren, schon weil dem Angeklagten ein Verschulden seines Verteidigers nicht zugerechnet wird. Das zeigt mal wieder der BGH, Beschl. v. 31.07.2012 – 4 StR 238/12. In dem Verfahren hatte die Verteidigerin wohl nicht so ganz viel Ahnung von der Rechtsprechung des BGH, wie man den Ausführungen des BGH zum Wiedereinsetzungsantrag entnehmen kann:

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist jedenfalls unbegründet.
a) Allerdings hat der Angeklagte innerhalb der Frist des § 341 Abs. 1 StPO keine zulässige Revision eingelegt. Die Beschränkung des Rechtsmittels auf die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist wirksam, führt aber zu dessen Unzulässigkeit (Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 1991 – 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 5, 7; vom 2. Dezember 2010 – 4 StR 459/10, NStZ-RR 2011, 255), und die Erweiterung einer beschränkt eingelegten Revision ist nur bis zum Ablauf der Revisionseinlegungsfrist wirk-sam möglich (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1992 – 5 StR 517/92, BGHSt 38, 366).
b) Der Angeklagte hatte sich jedoch zunächst – das zeigt auch die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags, mit der er zum Ausdruck bringt, sich letztlich nach wie vor allein gegen die Nichtanordnung der Maßregel nach § 64 StGB zu wenden – bewusst dafür entschieden, den Urteilsspruch im Übrigenvon seinem Revisionsangriff auszunehmen; wer aber von einem befristeten Rechtsbehelf bewusst keinen Gebrauch macht, ist nicht im Sinne des § 44 Satz 1 StPO „verhindert, eine Frist einzuhalten“ (BGH, Beschluss vom 19. Juni 2012 – 3 StR 194/12 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn die Verteidigerin we-gen Unkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Zulässigkeit und damit die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels falsch ein-geschätzt hat; in einer solchen Unkenntnis liegt keine Verhinderung im Sinne des § 44 Satz 1 StPO (BGH, Beschlüsse vom 1. April 2010 – 4 StR 637/09, NStZ-RR 2010, 244; vom 20. September 2005 – 5 StR 354/05, wistra 2006, 28; vom 31. August 2005 – 2 StR 308/05, wistra 2005, 468; vom 10. August 2000 – 4 StR 304/00, NStZ 2001, 160).

Wie heißt es doch macnhmal noch: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht :-). Jedenfalls hier stimmt der Satz – im übertragenen Sinn.

Da ist noch mal die Vulkanasche….jetzt beim AG München angekommen

 

Da ist noch einmal die Vulkanaschewolke aus dem Vulkan mit dem unaussprechlichen Namen, die im Frühjahr 2010 den Flugverkehr in Europa vorübergehend weitgehend lahm gelegt hatte. Sie hat jetzt das AG München beschäftigt. Dort hatte ein Reisender wegen eines Flugausfall Schadensersatz beim Reiseveranstalter eingeklagt. Dazu aus der PM des AG München:
AG München: Flugausfälle wegen einer Vulkanaschewolke beruhen auf höherer Gewalt

Ein Reisender kann wegen einer mangelhaften Reise auch Schadenersatz verlangen. Dabei wird das Verschulden des Reiseveranstalters grundsätzlich vermutet. Flugausfälle wegen einer Vulkanaschewolke beruhen allerdings auf höherer Gewalt, für die der Veranstalter nicht verantwortlich gemacht werden kann. Das hat das AG München mit einem Urteil entschieden.

Der spätere Kläger buchte bei einem Münchner Reiseunternehmen eine einwöchige Pauschalreise nach Mombasa in Kenia. Der für Mitte April 2010 geplante Rückflug wurde infolge der Vulkanaschewolke des Eyjafjallajökull abgesagt. Der Reisende konnte erst 7 Tage später den Nachhauseweg antreten. Dieser machte dem Reiseunternehmen gegenüber anschließend die zusätzlichen Unterbringungskosten in Höhe von 180 Euro, Verdienstausfall in Höhe von 583 Euro sowie Telefonkosten in Höhe von 161,37 Euro geltend. Das Reiseunternehmen weigerte sich zu zahlen. Schließlich könne es für die Naturgewalten nichts. Der Reisende erhob darauf hin Klage vor dem Amtsgericht München.

Die zuständige Richterin wies diese jedoch ab: Dem Kläger stehe ein Schadenersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter nicht zu. Zwar könne ein Reisender wegen einer mangelhaften Reise Schadenersatz verlangen. Dabei werde das Verschulden des Reiseunternehmens auch grundsätzlich vermutet, so dass es seine Sache wäre, sich zu entlasten. Allerdings könne im vorliegenden Fall als gerichtsbekannt zugrunde gelegt werden, dass der Flugverkehr im maßgeblichen Zeitraum auf Grund der Vulkanaschewolke gesperrt war und grundsätzlich keine Flüge stattfanden.

Ein derartiges von außen kommendes Ereignis, das keinen betrieblichen Zusammenhang aufweise, nicht vorhersehbar und auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbar sei, führe nicht zu einer Haftung des Beklagten. Es handele sich vielmehr um höhere Gewalt, für die dieser nicht verantwortlich gemacht werden könne.

Ein möglicher Ersatzanspruch ergab sich auch nicht aus der Fluggastrechteverordnung, da das Reiseunternehmen kein Luftfahrtunternehmen im Sinne dieser Verordnung war.

Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Folgen der Hitze 2: Mal wieder die Deutsche Bahn

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Passend zur Hitzewelle dann – alle Jahre wieder – mal wieder Berichte über die Deutsche Bahn, die offenbar von der Hitzwelle überrascht worden ist. Ja wer rechnet auch schon mit dem Sommer :-)? Und die Sommerferien in NRW gehen zu Ende – daher waren viel Züge überbesetzt. Auch das – wie immer – für die Bahn überraschend :-(.

Na ja, so leer waren die Straßen ja nun auch nicht.

„Die insgesamt wenig sorgfältigen Ausführungen…“ – Strafzumessungsfehler..

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Dem BGH gelingt es immer wieder, mit knappen Formulierungen zu zeigen, was er von dem ein oder anderen landgerichtlichen Urteil hält. So der BGH, Beschl. v. 17.07.2012 – 3 StR 219/12, in dem der BGH ein Urteil des LG Stade im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben hat, weil das LG die von ihm verhängte Jugendstrafe nicht ausreichend begründet hatte. Nach Auffassung des BGH war dem Erziehungsgedanken nicht ausreichend Rechnung getragen. Und dabei taucht dann die Formulierung: „Die insgesamt wenig sorgfältigen Ausführungen…“ auf. Die zeigt m.E., dass dem BGH die Strafzumessungserwägungen auch sonst nicht gereicht haben.

 1. Das Landgericht hat auf den zur Tatzeit 19 Jahre alten Angeklagten gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht angewendet und die Verhängung einer Jugendstrafe auf das Vorliegen schädlicher Neigungen sowie die Schwere der Schuld gestützt. Dies ist – für sich betrachtet – aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

2. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Höhe der Strafe begründet hat, begegnen jedoch durchgreifenden Bedenken.

Gemäß § 18 Abs. 2 JGG bemisst sich die Höhe der Jugendstrafe – auch wenn deren Verhängung vollständig oder teilweise auf die Schwere der Schuld gestützt wird – vorrangig nach erzieherischen Gesichtspunkten. Die Urteilsgründe müssen deshalb erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt und bei der Bemessung der Jugendstrafe das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abgewogen worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 – 3 StR 15/12, NStZ-RR 2012, 186, 187 mwN). Diesen Anforderungen genügen die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils nicht.

Das Landgericht hat zunächst zugunsten des Angeklagten seine Einlassung zum Tatvorwurf, die Verfahrensdauer, die erlittene Untersuchungshaft, die kurze Dauer der Bemächtigungslage und die Verwendung lediglich einer Gaswaffe berücksichtigt. Strafschärfend hat es die „jugendrechtlichen Vorbelastungen“ des Angeklagten gewertet. Bei der „konkreten Strafzumessung“ hat die Jugendkammer sodann „im Rahmen des absprachegemäß vereinbarten Strafrahmens einer Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr und neun Monaten und  zwei Jahren … die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten für ausreichend zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten“ erachtet. Eine derartige lediglich formelhafte Erwähnung des Erziehungsgedankens reicht grundsätzlich nicht aus (BGH, Beschluss vom 19. November 2009 – 3 StR 400/09, NStZ 2010, 281). Die insgesamt wenig sorgfältigen Ausführungen zur „konkreten Strafzumessung“ enthalten ansonsten lediglich Erwägungen, die auch im Erwachsenenstrafrecht für die Bemessung der Rechtsfolgen maßgeblich sind; sie lassen deshalb auch in ihrem Zusammenhang ebenso wenig wie die sonstigen Urteilsgründe erkennen, dass die Jugendkammer den Erziehungsgedanken in der erforderlichen Weise beachtet hat.