Archiv für den Monat: April 2012

Sonntagswitz: Dämliche Diebe VII

Nach Frühjahrswitzen sieht es hier in Münster nun wirklich nicht aus, also setzen wir die Serie „Dämliche Diebe“ – na ja, sind auch andere „Unglücksvögel“  fort:

Ein Bankräuber sprang mit seiner Beute in sein Fluchtfahrzeug.
Dieses sprang aber nicht an – der Tank war bis auf den letzten Tropfen leer gefahren.

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Pech bei der Wahl seiner Unterkunft hatte ein Ausbrecher, der aus dem Gefängnis der amerikanischen Hafenstadt Madonna del Freddo entkam.
Er klopfte an einer einsamen Hütte – aufgetan wurde ihm von dem Polizisten, der den Ausbrecher einst verhaftet hatte – dieser hatte die Hütte als Ferienwohnung gemietet.

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Der erfolgloseste Erpresser war wohl Peter S. (42), der einen befreundeten Anwalt um einige Tausend Mark erleichtern wollte.
Er versteckte sich dazu mit Kamera und Blitzgerät in dessen Schlafzimmerschrank. Einige Stunden später kam es wirklich zu interessanten Begegnungen zwischen dem Anwalt und seiner Freundin auf dem Schlafzimmerbett, und Peter S. stürzte wild fotografierend aus dem Schrank.
Nach dem Entwickeln des Films war leider nicht das ehebrecherische Paar zu erkennen, sondern nur sehr deutlich ein Plattenspieler, der in der Ecke des Schlafzimmers stand.

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In Dortmund – der Stadt des Deutschen Fußballmeisters 2012 – brachen zwei Diebe in eine Trinkhalle ein.
Zu ihrer Beute zählten neben Alkohol, Geld und Zigaretten auch Eier. Diese zerbrachen und hinterließen eine Spur

Ferien aus dem Knast – Knasturlaub

© Marcito - Fotolia.com

Es ist schon ein paar Tage her, da ging die Meldung über den Ticker, dass einige Bundesländer die Haftregeln für die Häftlinge lockern wollen. So soll lebenslänglich verurteilten Straftätern bereits nach fünf Jahren im Gefängnis ein Langzeitausgang von bis zu 21 Tagen gewährt werden, um einer vollständigen Isolierung von der Außenwelt entgegenzuwirken.

Der Vorschlag ist Teil eines Reformgesetzes für den Strafvollzug. Diesen Gesetzentwurf gibt es schon länger, aufgestellt ist er unter der Führung der Länder Berlin und Thüringen. Sein Ziel ist es, die Chancen von Häftlingen auf eine Wiedereingliederung in ein normales Leben zu verbessern sowie Haftstandards und Betreuungsansätze zu modernisieren. Rheinland-Pfalz, Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, das Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen wollten das Paket in Landesgesetze übernehmen, dabei aber auch Änderungen einbauen.

Hat natürlich viel Ärger und Aufsehen gegeben, die Bild-Zeitung titelt mit „Aufstand gegen Knasturlaub für Mörder„. Allerdings wird dabei wohl übersehen, dass immer noch bestimmte Voraussetzungen für einen „Knasturlaub“ vorliegen müssen und die/eine Beurlaubung nicht automatisch erfolgt. Abgewogener daher hier.

Wochenspiegel für die 16.KW, das waren die Schönheitskonkurrenz der Blogs, nette Richter und die Retourkutsche

Wir berichten über:

  1. anwaltliches Selbstverständnis,
  2. das Ergebnis der „Schönheitskonkurrenz„,
  3. Nette Richter“ (na bitte, geht doch),
  4. eine Retourkutsche,
  5. eine Zwickmühle oder eine (besser) unterlassene Berufung,
  6. die Bildaufnahmen im Strafverfahren,
  7. die Trickserei mit der Vollmacht (die keine Trickserei ist/war; warum schreibt man es dann?),
  8. die Vollmachtsvorlage mal aus anderer Sicht,
  9. den Aufruf zur Richterbewertungen,
  10. und dann war das noch, der, der mit dem Dackel wirft.

Nach (zu langer) Sicherungsverwahrung kein StrEG

Folgende Ausgangskonstellation: Mit Urteil vom 19.12.1991 wird der Verurteilte vom LG wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Diebstahls in sechs Fällen und des versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und gleichzeitig wird Sicherungsverwahrung angeordnet. Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe hatte der Verurteilte am 12.6.2001 vollständig verbüßt. In der Folgezeit befand er sich  in Sicherungsverwahrung, wobei das Ende des zehnjährigen Vollzugs für den 11.06.2011 vorgemerkt war.  Mit Beschluss vom 03.06.2011 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts die mit Urteil vom 19.12.1991 angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach der Vollstreckung von zehn Jahren ab 01.07.2011 für erledigt erklärt. Erst an diesem Tage wurde der Verurteilte aus der Sicherungsverwahrung entlassen.

Er hat Entschädigung nach dem StrEG geltend gemacht, die verweigert worden ist. Dazu jetzt abschließend der OLG Nürnberg, Beschl. v. 23.02.2012 –   2 Ws 320/11 – mit folgenden Leitsätzen:

1. Wird aufgrund einer Nachfolgeentscheidung im Vollstreckungsverfahren eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu Unrecht vollstreckt, besteht kein Entschädigungsanspruch nach StrEG.

 2. In diesem Fall ist die Grundlage für die Vollstreckung weiterhin die Entscheidung, die die Maßregel angeordnet hat und nicht die Nachfolgeentscheidung. Nur wenn die Rechtskraft der Ausgangsentscheidung durchbrochen wird, kann ein Entschädigungsanspruch nach § 1 Abs. 1 StrEG gegeben sein. Eine Nachfolgeentscheidung im Vollstreckungsverfahren durchbricht diese Rechtskraft jedoch nicht.

 3. Auch die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (NJW 2011, 1931) lässt die Rechtskraft von Entscheidungen, die eine Sicherungsverwahrung angeordnet haben, grundsätzlich unberührt.

 4. Eine analoge Anwendung des StrEG auf Sachverhalte, die darin nicht ausdrücklich geregelt sind, ist nicht möglich, weil die Vorschriften dieses Gesetzes Entschädigungsansprüche nicht abschließend regeln.  

Eine etwas abgelegenere Materie, mit der Verteidiger wahrscheinlich nicht jeden Tag zu tun haben werden.

Das Adhäsionsurteil

Adhäsionsverfahren nehmen in der Praxis an Bedeutung zu. Das zeigt sich m.E. an der zunehmenden Zahl von Entscheidungen auch des BGH, die es zum Adhäsionsverfahren gibt. Deshalb der Hinweis auf den BGH, Beschl. v.23.02.2012 – 4 StR 602/11 – der sich noch einmal mit den Anforderungen an das Adhäsionsurteil bzw. an adhäsionsrechtlichen Teil eines Urteils befasst.

Das LG hatte den Angeklagtenauf der Grundlage von § 823 Abs. 1 i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB unter Berücksichtigung von ihm bereits gezahlter 1.000 €verurteilt, an die Nebenklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von (noch) 5.000 € zu zahlen. Zur Begründung hatte es ausgeführt, der Angeklagte habe Leben und Gesundheit der Nebenklägerin ganz erheblich verletzt; beim Würgen habe sie Todesangst verspürt. Eine billige Entschädigung in Höhe von 6.000 Euro sei daher angemessen.

Dazu der BGH (noch einmal):

Diese Begründung trägt den Adhäsionsausspruch schon deshalb nicht, weil die Strafkammer, wie es regelmäßig erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2010 – 2 StR 100/10, NStZ-RR 2010, 344), die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und der Nebenklägerin nicht erörtert hat. Ob sich im Einzelfall eine ausreichende Begründung aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergeben kann (so BGH, Urteil vom 27. September 1995 – 3 StR 338/95, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 4) oder ausdrückliche Feststellungen für eine gerechte Festsetzung des Schmerzensgeldes immer unabdingbar sind (so Senatsbeschluss vom 14. Mai 1996 – 4 StR 174/96, StV 1997, 302), kann hier offen bleiben. Aus dem angefochtenen Urteil ergeben sich weder die Höhe der Einkünfte des freiberuflich tätigen Angeklagten und seine sonstigen Vermögensumstände noch Näheres über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Nebenklägerin. Angesichts der Höhe des zugesprochenen Schmerzensgeldes hätte es hierzu entsprechender Feststellungen bedurft. Ohne sie lässt sich die Möglichkeit nicht ausschließen, dass die Verpflichtung zur Zahlung des zuerkannten Betrages für den Angeklagten eine unbillige Härte bedeutet.“