Die mit der sog. „konkreten Gefahr“ .S. der §§ 315b, 315c StGB zusammenhängenden Fragen beschäftigen die Rechtsprechung der Obergerichte, vor allem auch die des BGH. Die Rechtsprechung ist zusammengestellt in meinem Beitrag: „Die konkrete Gefahr i.S. der §§ 315b, 315c StGB“ aus VRR 2011, 369. Der Download ist kostenlos möglich.
Archiv für den Monat: Oktober 2011
Lesetipp I: Vorschuss vom Auftraggeber (§ 9 RVG)
Immer wieder Ärger mit dem Vorschuss vom Mandanten (oder der RSV) nach § 9 RVG. Die damit zusammenhängenden Fragen habe ich in meinem Beitrag in RVGreport 2011, 365 „Vorschuss vom Auftraggeber (§ 9 RVG) dargestellt. Vielleicht hilft es ja. Der Beitrag ergänzt die Problematik zum Vorschuss aus der Staaatskasse (§ 47 RVG); vgl. dazu hier den Link. Download natürlich wie immer kostenlos.
Der bestellte Revisionsantrag
Gibt es ihn doch (noch immer) bzw. gibt es ihn wirklich? Den bestellten Revisionsantrag, also den Antrag nach § 349 Abs. 2 StPO, der nach einer Kontaktaufnahme zwischen Revisionssenat und der Bundes-/Generalstaatsanwaltschaft gestellt wird, ohne dass davon ggg. der Revisionsführer etwas erfährt bzw. rechtliches Gehör erhält. Um diese Frage ist vor einiger Zeit heftig diskutiert worden. Es gibt dazu Entscheidungen des OLG Zweibrücken aber auch des OLG Hamm (vgl. hier); letzteres hat in ein einem solchen Fall die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit wegen der Kontaktaufnahme zwar abgelehnt, ist aber aus anderen Gründen zur Befangenheit der beteiligten Senatsmitglieder gekommen.
Nach diesen Entscheidungen liegende Verfahren sind mir nicht bekannt, mit Ausnahme des Beschlusses des BVerfG v. 26.10.2006 – 2 BvR 1656/06, in dem ein nach Anbringung des staatsanwaltlichen Revisionsantrags erfolgendes „Rechtsgespräch“ zwischen Revisionsgericht und Staatsanwaltschaft als zulässig angesehen wurde, auch wenn der Revisionsführer darüber nicht informiert wurde. Um so erstaunter war, als mich ein Kollege vor ein paar Tagen auf den VerfGH, Beschl. v. 25.08.2011 -Vf. 34-IV-11 – hingewiesen hat, in dem es wieder um diese Fragen und eine sich darauf gründende Befangenheit der beteiligten Richter geht. Der VerfGH Sachsen hat die Besorgnis der Befangenheit verneint. Der Anspruch auf den gesetzlichen Richter werde durch die Entscheidung eines Gerichts, an der ein zuvor abgelehnter Richter mitgewirkt hat, erst dann verletzt, wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs auf willkürlichen Erwägungen beruht. Es stelle aber keine Willkür dar, wenn das beanstandete Verhalten darin bestand, dass ein Revisionsrichter mit der Generalstaatsanwaltschaft, die zuvor Urteilsaufhebung beantragt hat, Rücksprache nehme und jene sodann in einem neuen Schriftsatz die Zurückweisung der Revision als offensichtlich unbegründet beantrage. Daran ändere nichts, wenn dies heimlich geschehe.
M.E. wegen der Heimlichkeit nicht überzeugend. Wir werden über den Beschluss im StRR berichten.
.
Die britische „driving license“ in Deutschland
Folgender Sachverhalt:
Der Angeklagte, dem die Fahrerlaubnis in Deutschland entzogen worden war, befuhr mit einem Pkw öffentliche Straßen. Er war lediglich im Besitz eines für die erforderlichen Fahrerlaubnisklassen ausgestellten
britischen Führerscheins („driving licence“) mit dem Ausstellungsdatum 26. November 2008, den er im Wege des Umtausches seines deutschen Führerscheins (Code 70D) erworben hatte. Anklage und Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Die Revision hatte beim OLG Oldenburg keinen Erfolg. Der Leitsatz des OLG Oldenburg, Beschl. v. 19.09.2011 – 1 Ss 116/11:
„Eine britische „driving licence“ stellt keine in Deutschland anzuerkennende Erteilung einer Fahrerlaubnis eines EU-Staates dar, wenn sie lediglich im Wege des Umtausches eines deutschen Führerscheins
ausgestellt wurde.“
Ähnlich vor kurzem der OLG Hamm, Beschl. v. 26.07.2011, III – 5 RVs 32/11.
Immer eins nach dem anderen – Vollstreckung mehrerer Fahrverbote
Die Verfechter der Auffassung, dass mehrere Fahrverbote auch dann nebeneinander vollstreckt werden können/müssen, wenn zumindest ein Fahrverbotsentscheidung die Schonfrist des § 25 Abs. 2a StVG gewährt, wird eine Entscheidung des AG Viechtach – zuständig im Übrigen insoweit für ganz Bayern – nicht gefallen. Denn dieses hat im AG Viechtach, Beschl. v. 14.10.2011 – 6 II OWi 818/11 ausgeführt: Auch Fahrverbote, bei denen dem Betroffenen die sog. Schonfrist des § 25 Abs. 2 StVG eingeräumt ist, werden nacheinander und nicht parallel vollstreckt, und zwar auch dann, wenn die Fahrverbote gleichzeitig rechtskräftig werden. :-(. Grund: Vorbeugung voon Mißbrauch.