Insbesondere in Steuerstrafverfahren und wenn es um das Vorenthalten von Arbeitsentgelten geht, ist die Ermittlung der „Schadenssumme“ häufig nicht einfach bzw. langwierig und/oder umständlich. Die Ermittlungsbehörden versuchen den erforderlichen Ermittlungsaufwand (Vernehmung von Zeugen) gern dadurch zu umgehen, dass sie die für eine Anklageerhebung erforderlichen Summen schätzen und die weitere Aufklärung bzw. genaue Ermittlung der Beträge der Hauptverhandlung überlassen.
Zu den damit zusammenhängenden Fragen hat vor einiger Zeit bereits der 1. Strafsenat des BGH in BGH, Beschl. v. 10.11.2009, 1 StR 283/09 Stellung genommen. Danach ist die Schätzung grds. erlaubt. Es müssen allerdings bestimmte Vorgaben erfüllt sein, und zwar dürfen keine anderweitig verlässlichen Beweismittel zur Verfügung stehen oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand und ohne nennenswerten zusätzlichen Erkenntnisgewinn zu beschaffen sein.
Diese Rechtsprechung hat das OLG Celle in OLG Celle, Beschl. v. 19.07.2011 – 1 Ws 271-274/11 angewendet und die dort vom LG beschlossene Nichteröffnung des Verfahrens im Ergebnis abgesegnet. Zur Begründung wird ausgeführt, dass an sich eine Schätzung zulässig gewesen wäre, aber:
„Allerdings darf bei der Ermittlung der Schwarzlohnsumme „nicht vorschnell auf eine Schätzung ausgewichen werden, wenn eine tatsachenfundierte Berechnung anhand der bereits vorliegenden und der erhebbaren Beweismittel möglich erscheint“ (BGH NStZ 2010, 635). Die zuverlässige Klärung, ob eine für die Berechnung verlässliche Tatsachengrundlage beschafft werden kann, ist dabei auch und besonders Aufgabe der Ermittlungsbehörden. Deshalb wäre es verfehlt und würde die Hauptverhandlung mit unnötigem Aufklärungsaufwand belasten, wenn die Ermittlungsbehörden sich darauf beschränkten, die Lohnsumme zu schätzen, ohne zuvor ausermittelt zu haben, ob eine tatsachenfundierte Berechnung möglich ist.
So liegt es hier. Die vorliegenden Berechnungen sind zwar tatsachenfundiert, eine genauere Ermittlung erscheint nach derzeitigem Sachstand aber durch Vernehmung der bislang nicht vernommenen Arbeitnehmer möglich. Den damit verbundenen Aufwand sieht der Senat im Verhältnis zu dem zu erwartenden Nutzen nicht als unangemessen an. Die Zahl der zu vernehmenden Personen ist für ein Verfahren dieses Umfangs nicht ungewöhnlich hoch. Soweit die Staatsanwaltschaft die Glaubhaftigkeit der zu erwartenden Aussagen von vornherein anzweifelt, handelt es sich um eine Vermutung, die die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen nicht entfallen lässt. Inwieweit jetzt überhaupt noch Strafverfahren gegen Arbeitnehmer wegen ihrerseits begangener Straftaten im Zusammenhang mit der Tätigkeit für die Angeschuldigten offen sind und daraus Auskunftsverweigerungsrechte resultieren, vermag der Senat derzeit nicht festzustellen. Auch dies müssen die weiteren Ermittlungen erweisen.„
Ergebnis: Die Staatsanwaltschaft muss nachermitteln.
Abgesehen von den weiteren Kuriositäten in dieser Entscheidung (Anklage eines mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellten Tatkomplexes; Strafkammer hat ihrerseits die Hochrechnung nach 14 II SGB IV verkannt…) ist mir der Punkt „Ermittlung der tatsachenfundierten Berechnungs/Schätzungsgrundlage“ nicht so ganz klar.
Denn für eine Anklageerhebung genügt ein hinreichender Tatverdacht. Das OLG schreibt auch, dass die Lohnsummen“schätzung“ der Anklage (andererseits heißt es wieder, die Lohnsummen seien auch der Buchführung entnommen) grundsätzlich tragfähig sei.
Es hält dann aber „noch genauere“ Erkenntnisse zur tatsächlichen Lohnhöhe für „möglich“ (und formuliert das recht vorsichtig im Hinblick auf 55 StPO bei den Arbeitnehmern).
Ist die bloße Möglichkeit einer „noch genaueren“ Ermittlung der Lohnsumme schon ausreichend, um den hinreichenden Tatverdacht zu verneinen?
Nach dieser Entscheidung könnte – konsequent weitergeführt – wohl jeder Amtsrichter in einer Sache wegen 142 oder 315c , bei denen meist nur eine Schadensschätzung der Polizei oder ein Kostenvoranschlag in der Akte ist, die Anklage nicht zulassen mit der Begründung: kann man ja noch genauer durch SV-Gutachten ermitteln, (besonders wenn es um die Grenze zum „bedeutenden Schaden“ oder „fremder Sache von bedeutendem Wert“ geht.
ME werden hier die Grenzen zwischen Aufklärungspflicht in der HV, volle richterliche Überzeugung und notwendige Feststellungen einerseits und für Anklageerhebung erforderlicher Tatverdacht andererseits etwas verwässert.