Wann liest man schon mal, dass eine Gegenvorstellung eines Verteidigers Erfolg hat bzw., wann räumt ein Gericht schon mal ein, dass etwas überlesen worden ist. So ganz häufig sind die Fälle ja nun nicht. Deshalb ist es um so schöner, wenn man über einen solchen Beschluss berichten kann. Und dann ist es auch noch das OLG Hamm :-), das in OLG Hamm, Beschl. v. 13.07.2011 – III – 4 R Bs 193/11 eine Kehrtwende gemacht hat.
Folgender Sachverhalt: Das OLG hatte zunächst die Rechtsbeschwerde des Verteidigers gegen ein amtsgerichtliches Urteil verworfen. Begründung: Die Rechtsbeschwerde „habe nicht ausreichend ausgeführt, dass der Verteidiger über die besondere Vollmacht verfügt habe, um einen Antrag nach § 73 Abs. 2 OWiG für den Betroffenen wirksam stellen zu können“. Der Verteidiger war erstaunt, denn er hatte vorgetragen, er „habe über eine „Vertretungs- und Verteidigungsvollmacht“ verfügt“. Und er fragte sich, was er denn noch vortragen müsse. Das hat er auch das OLG in seiner Gegenvorstellung gefragt. Und: Das OLG macht eine Kehrtwende und führt dazu aus:
„Bei erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage muss der Senat jedoch einräumen, die Anforderungen an den Vortrag des Bestehens einer besonderen Vollmacht für die Stellung eines Antrages nach § 73 Abs. 2 OWiG in seiner Entscheidung vom 31. Mai 2011 überspannt zu haben. Mit der Darlegung, der Verteidiger habe über eine „Vertretungs- und Verteidigungsvollmacht“ verfügt, liegt, entgegen der damals geäußerten Rechtsansicht, ein ausreichender Vortrag zu diesem Punkt vor. Andere Zulässigkeitsbedenken hinsichtlich der erhobenen Verfahrensrüge bestehen nicht.“
Damit war die Rechtsbeschwerde zulässig und hatte dann auch in der Sache Erfolg. Sie führte zur Aufhebung wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs. Dazu aber in anderem Zusammenhang mehr.
Twitted by burhoff kommentiert zu Heymanns Strafrecht Online Blog:
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Respekt, es geht also schon – wenn man will. Das ist der Stil, den man (zumindest von einem OLG) eigentlich erwartet.
Wenn man ehrlich ist, ist dieser Stil stellvertretend für die überwiegende Mehrheit aller Gerichtsentscheidungen.
Nur werden die natürlich von Rechtsanwälten ungern in ihren Blogs erwähnt, weil man darüber nicht so schön ablästern kann.
da ich immer Material für den Blog suche, können Sie mir die „die überwiegende Mehrheit aller Gerichtsentscheidungen“ gerne schicken. Ich veröffentliche sie gerne bzw. lege auf meiner HP eine neu Rubrik an.
Im Übrigen erspare ich mir einen Kommentar zu Ihrem Kommentar.
Hut ab,
dem ist Respekt zu zollen.
War ja sicher nett gemeint, aber: Vielleicht sind solche Entscheidungen deshalb so selten, weil die Aufhebung einer rechtskräftigen eigenen Entscheidung wegen schlichter Unrichtigkeit – der Einzelrichter beim OLG Hamm geht explizit davon aus, ein Grundrechtsverstoß, insbesondere eine nach § 365a StPO geltend zu machende Gehörsverletzung liege nicht vor – ganz einfach unzulässig ist?
Aus dem Urlaub :-)). Grds. Richtig, aber hier war es m.E. ein Gehoersverstoss, da das OLG den Vortrag des Verteidigers uebersehen/ueberlesen hatte.
Das OLG Hamm schreibt selbst:
„Es handelt sich vorliegend nicht, wie die Generalstaatsanwaltschaft in Ihrer Zuschrift vom 11. Juli 2011 ausgeführt hat, bei den Gegenvorstellungen um einen Antrag nach § 356 a StPO, denn der Senat hatte den Vortrag des Betroffenen in der Rechtsbeschwerdebegründung zur Kenntnis genommen und beschieden.“
Angesichts dessen stellt die Aufhebung der rechtskräftigen eigenen Entscheidung einen schweren Verfahrensfehler dar und keinen Grund, „den Hut zu ziehen“.
Gast kommentiert zu Heymanns Strafrecht Online Blog:
Das OLG Hamm schreibt selbst:
„Es handelt sich vorliegend nicht, wie die Generalstaatsanwaltschaft in Ihrer Zuschrift vom 11. Juli 2011 ausgeführt hat, bei den Gegenvorstellungen um einen Antrag nach § 356 a StPO, denn der Senat hatte den Vortrag des Betroffenen in der Rechtsbeschwerdebegründung zur Kenntnis genommen und beschieden.“
Angesichts dessen stellt die Aufhebung der rechtskräftigen eigenen Entscheidung einen schweren Verfahrensfehler dar und keinen Grund, „den Hut zu ziehen“.
ok, ich hatte es anders in Erinnerung. dann werden wir eben mit dem „schweren Verfahrensfehler“ zugunsten des Betroffenen leben müssen. besser so als anders herum