Archiv für den Monat: Mai 2011

Wochenspiegel für die 20. KW, oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand.

Heute dann der Überblick für die 20. KW 2011, wobei ich gerade gedacht habe: Kinder, wie die Zeit vergeht, schon wieder 20 Wochen rum. Wir haben ja bald schon wieder Halbzeit. Na ja, war bisher ganz ok. Immerhin schon zwei Bücher auf den Weg gebracht, den “Ludovisy, 5. Aufl.” und mein “Vereinsrecht, 8. Aufl.” Beide kommen Ende Mai auf den Markt. Und zwei kommen noch. Aber dazu dann später mehr. Soll ja nicht zu viel Werbung werden :-).

Wir berichten also über:

  1. Über die TOP-Meldung der Woche: Die verhaftete Zeugin.
  2. Über Kachelmann natürlich auch, mal hier, hier.
  3. Gibt es eine Wachablösung durch SK?
  4. Über die Verhaftung eines 15 Jährigen wegen Verdachts der Körperverletzung mit Todesfolge.
  5. Über Haftempfindlichkeit.
  6. Das mit dem Affen und dem Spiegel, das hätte ich mal versuchen sollen.
  7. Schreibt der Strafrechtler wirklich, wenn ihm was nicht passt.
  8. Mit wäre schon lieb, wenn der Autofahrer bremsen würde, wenn er durch eine Pfütze fährt…
  9. Über die Plagiatskultur.
  10. Und über den Tritt ins Gesicht.

Fahrtenbuchauflage: Nichts Besonderes

An sich nichts Besonderes (mehr), aber eine Meldung dann doch noch wert. Das VG Berlin, Urt. v. 09.02.21011 – 11 K 459.10 sagt:

„Einer Fahrtenbuchauflage kann die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zum ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch Aufzeichnungen des fließenden Verkehrs nicht entgegengehalten werden, wenn der festgestellte Verkehrsverstoß tatsächlich auf einer verdachtsabhängig gefertigten Messung beruht. Davon ist auszugehen, wenn die Messung mit dem standardisierten Messverfahren des Leivtec XV2 durchgeführt worden ist, das bereits langjährig in polizeilichem Einsatz befindlich ist und ausschließlich zur Fertigung verdachtsabhängiger Aufnahmen genutzt werden kann.“

Da war doch mal was? Ja sicher: 2 BvR 941/08, inzwischen aber auch kein Knaller mehr.

Mietwagenkosten: Die Nebenleistung des Vermieters

Gelegentlich darf es ja auch mal ein wenig Zivilrecht sein. Heute daher der Hinweis auf das LG Stuttgart, Urt. v. 13.04.2011 – 4 S 278/10, dass sich mit der Geltendmachung eines abgetretenen Anspruchs auf Ersatz von Mietwagenkosten durch das Nietwagenunternehmen befasst. Das LG sagt:

„Die Geltendmachung eines abgetretenen Anspruchs auf Ersatz von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall stellt keine zulässige Nebenleistung des Mietwagenunternehmens dar; sie verstößt vielmehr gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Mithin ist das Mietwagenunternehmen im Rahmen einer Klage auf Zahlung der Mietwagenkosten nicht aktivlegitimiert. Dabei mag zwar ein Zusammenhang mit der Hauptleistung eines Mietwagenunternehms insoweit bestehen, als dass das Mietwagenunternehmen den Rechnungsbetrag gegenüber dem Kunden rechtfertigen muss. Dies stellt aber noch keine rechtliche Beratung dar. Es besteht keine Nebenleistungspflicht des Mietwagenunternehmens, eine streitige Schadensersatzforderung des Kunden in eigenem Namen geltend zu machen.“

LG Stuttgart, Urt. v. 13.04.2011 – 4 S 278/10

Lesetipp: Die neue Selbstanzeige: Lebensbeichte, Sperrtatbestände, Zuschlag, Vertrauensschutz

Inzwischen ist StRR 05/2011 online. Für einen Monat haben wir aus dem Heft dann auf der Startseite von Heymanns Strafrecht den Beitrag „Die neue Selbstanzeige: Lebensbeichte, Sperrtatbestände, Zuschlag, Vertrauensschutz“ von RD Stefan Rolletschke, Münster und ORR David Roth, LL.M. oec., Köln (StRR 2011, 171) zum kostenlosen Download bereitgestellt.

Dauerbrenner: Schiebetermin

Auch so ein verfahrensrechtlicher Dauerbrenner, mit dem sich der BGH, Beschl. v. 07.04.2011 – 3 StR 61/11 befasst: der Schiebetermin i.S. des § 229 StPO. Dazu heißt es im Beschluss:

Die zulässig erhobene Rüge der Verletzung des § 229 Abs. 1 und 4 Satz 1 StPO greift durch. Die Revision beanstandet zu Recht, dass die Hauptverhandlung, die in der Zeit vom 28. Juli 2010 bis zum 7. September 2010 an drei Verhandlungstagen durchgeführt wurde, nach der Unterbrechung am ersten Verhandlungstag, dem 28. Juli 2010, in dem ‚8-minütigen Kurztermin‘ vom 18. August 2010 ‚lediglich in einem formalen Sinne und gleichsam zum Schein fortgesetzt‘ worden sei (RB S. 28).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1952, 1149; 1996, 3019, 3020; 2006, 3077; NStZ 2000, 212, 214; 2008, 115; BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 1, 3-6; vgl. auch Becker in LR StPO 26. Aufl. § 229 Rdnr. 10, Gmel in KK StPO 6. Aufl. § 229 Rdnr. 6 und Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 229 Rdnr. 11, jeweils m.w.N.) ist ein Fortsetzungstermin nur dann geeignet, die Unterbrechungsfristen des § 229 Abs. 1 oder 2 StPO zu wahren, wenn in ihm zur Sache verhandelt, mithin das Verfahren inhaltlich auf den abschließenden Urteilsspruch hin gefördert wird. Dabei genügt bereits jede Förderung des Verfahrens, selbst wenn weitere verfahrensfördernde Handlungen möglich gewesen wären und der Fortsetzungstermin auch der Einhaltung der Unterbrechungsfrist diente (BGH NJW 2006, 3077; NStZ-RR 1998, 335). Nicht ausreichend sind dagegen so genannte (reine) ‚Schiebetermine‘, welche die Unterbrechungsfrist lediglich formal wahren, in denen aber tatsächlich keine Prozesshandlungen oder Erörterungen zu Sach- oder Verfahrensfragen vorgenommen werden, die geeignet sind, das Strafverfahren seinem Abschluss substanziell näher zu bringen (BGH NStZ 2008, 115). Unzulässig ist es darüber hinaus, einheitliche Verfahrensvorgänge, insbesondere Beweisaufnahmen, willkürlich in mehrere kurze Verfahrensabschnitte zu zerstückeln und diese auf mehrere Verhandlungstage zu verteilen, nur um hierdurch die gesetzlichen Unterbrechungsfristen einzuhalten (BGH a.a.O.).

Ausgehend von diesen Maßstäben stellt der Hauptverhandlungstermin vom 18. August 2010 lediglich einen unzulässigen Schiebetermin dar. Zwar ist die Durchführung der Beweisaufnahme, zu dem die auf § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO beruhende Verlesung des Durchsuchungsberichts sowie des zugehörigen Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls gehört, grundsätzlich eine Verhandlung zur Sache und demnach geeignet, die Unterbrechungsfrist aus § 229 Abs. 1 StPO zu wahren (vgl. BGH NJW 2006, 3077, 3078). Auch steht die relativ kurze Dauer des Termins seiner Eignung zur Fristunterbrechung nicht entgegen (BGH a.a.O.). Im vorliegenden Fall diente der auf den Nachmittag verschobene Termin vom 18. August 2010 jedoch allein der Einhaltung der Unterbrechungsfrist, was unzulässig ist.