Über dem Meinungsstand zur Abrechnungsfrage „Terminsvertreter des Pflichtverteidigers“ haben wir ja schon häufiger berichtet.
Das OLG Stuttgart, Beschl. v. 03.02.2011 – 4 Ws 195/10 geht in der streitigen Frage, welche Gebühren der Terminsvertreter des Pflichtverteidigers denn nun abrechnen kann, einen Mittelweg. Während andere OLG immer nur die Terminsgebühr gewähren, und die Gegenauffassung zumindest immer auch die Grundgebühr, stellt das OLG Stuttgart auf den Einzelfall ab. Die Auffassung des OLG Stuttgart kann sicherlich für sich geltend machen, dass über sie eine gerechtere Einzelfallentscheidung möglich ist, als wenn von vornherein der Anspruch des Terminsvertreters auf die Grundgebühr und/oder Terminsgebühr beschränkt wird. Andererseits übersieht aber m.E. auch sie, dass auch der Terminsvertreter „voller Verteidiger“ ist und ihm damit alle Gebühren des Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG zustehen. Also immer neben der Terminsgebühr zumindest auch die Grundgebühr.