Kurz und zackig führt das OLG Bamberg im Beschl. v. 25.10.2010 – 1 Ws 613/10 aus:
„Die Staatskasse bleibt auch dann zur Tragung der Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet, wenn sich die (sofortige) Beschwerde des Verurteilten gegen eine zu seinen Gunsten erfolgte Reststrafenaussetzung zur Bewährung nur deshalb als erfolgreich erweist, weil er seine nach § 57 I 1 Nr. 3 StGB erteilte Einwilligung in die Reststrafenaussetzung nachträglich zurückgenommen hat. Eine analoge Anwendung von § 467 II StPO scheidet aus.“
Die Konstellation der Rücknahme der Einwilligung in die Reststrafenaussetzung nach § 57 StGB ist ja in der Praxis gar nicht so selten.