Archiv für den Monat: Januar 2011

Wochenspiegel für die 3. KW, oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Wir berichten:

1. Über die Berichterstattung zu Herrn Maschmeyer, vgl. hier, hier, hier und hier, hier .
2. Über Verteidiger, die nicht verteidigen, vgl. hier.
3. Über den „Fall Lucas“ haben auch andere berichtet, vgl. hier.
4. Nochmals: Der Laptop im Knast, vgl. hier.
5. Zur nachträglichen SV, ua. hier, hier, und hier.
6. Über die lernfähige Polizei, hier.
7. Zur Geschwindigkeitsüberschreitung genötigt, vgl. hier.
8. Zur Betrugsstrafbarkeit bei der Abofalle, u.a. hier.
9. Darf das Gericht Rockern Zivil verordnen?, hier.
10. Und: ZTum Pflichtverteidiger bei Nebenklage, vgl. hier.


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Zweigstelle ist auch Kanzlei

Im Beschl. v. 07.06.2010 – 2 Ws 93/10 – hat das OLG Dresden zu den Fahrtkosten (Nr. 7003 VV RVG) Stellung genommen. Und zwar in Zusammenhang mit den Begriffen „Zweigstelle“ und „Kanzlei“ . Das Ergebnis:

Von dem Begriff „Kanzlei“ im Sinne der Vorbemerkung zu Teil 7 VV-RVG wird auch die Zweigstelle einer Rechtsanwaltskanzlei erfasst. Fahrtkosten für eine Geschäftsreise zu einem Ziel innerhalb der Gemeinde, in der die Zweigstelle unterhalten wird, können deshalb nicht gemäß Nr. 7003 VV-RVG erstattet werden.“  🙁

Darf`s ein wenig weniger sein – grds. nicht beim Fahrverbot

An sich selbstverständlich, aber dennoch musste das OLG Düsseldorf es erst richten: Weniger als ein Monat Fahrverbot geht nicht. Das folgt schon aus dem eindeutigen Wortlaut des § 25 Abs. 1 S. 1 StVG. Ein kürzeres Fahrverbot gibt es hier wie auch beim strafrechtlichen Fahrverbot nach § 44 StGB nicht (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27. 12. 2010 – IV-3 RBs 210/10).  An etwas anderes könnte man denken, wenn es zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung gekommen ist und die nach der sog. Vollstreckungslösung des BGH kompensiert werden muss.´Dazu hat vor einiger Zeit RiOLG Gieg, Bamberg, im VRR ausgeführt. Entscheidungen dazu gibt es aber noch nicht.

„Butter bei die Fische“, oder: Der eingeräumte Cannabisbesitz

Der Kampf um die Fahrerlaubnis findet ja nicht nur im Strafverfahren statt, wenn es um die Frage geht: Drogenfahrt. ja oder Nein? sondern er setzt sich häufig  im Verwaltungsverfahren fort. So auch in einem Fall in Hessen, über den jetzt vor kurzem der dortige VGH in seinem Beschl. v. 24. 11. 2010,  2 B 2190/10 entschieden hat.

Der Antragsteller kämpfte dort gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines behördlich geforderten ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 FeV. Im Jahre 2007 waren bei ihm im Rahmen einer Hausdurchsuchung 200g Haschisch gefunden worden. Im Starfverfahren räumte er in der Hauptverhandlung im Dezember 2007 ein, die Betäubungsmittel zum Eigenkonsum besessen zu haben. Verurteilt wurde er wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, da seine Einlassung als widerlegt angesehen wurde. Im August 2009 ordnete die zuständige Fahrerlaubnisbehörde, nachdem sie von dem Urteil Kenntnis erlangt hatte, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 FeV an und entzog dem Antragsteller, nachdem dieser das Gutachten nicht beigebracht hatte, unter dem  15. 9. 2010 die Fahrerlaubnis unter Berufung auf dessen Nichteignung gem. § 11 Abs. 8 FeV. Mit der Beutachtung sollte festgestellt werden, ob regel- oder gewohnheitsmäßiger Konsum von Betäubungsmitteln bei der Person des Beschwerdeführers vorläge, was seine Fahreignung ausschließen würde.

Der Antragsteller ist ins Widerspruchsverfahren gegangen und hatte dort beim VGH Erfolg. Der hat die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederhergestellt. Vergehe zwischen dem Fund einer größeren Menge Cannabis bei einem Fahrerlaubnisinhaber sowie dessen Einlassung, er habe die Betäubungsmittel zum Eigengebrauch besessen und der Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 FeV ein erheblicher Zeitraum  –  hier waren es über 18 Monate – , so sei die Behörde gehindert, aus der Nichtbeibringung des Gutachtens gem. § 11 Abs. 8 FeV auf die Ungeeignetheit des Betroffenen zu schließen, soweit weitere Anknüpfungspunkte für dessen Ungeeignetheit fehlen. Vielmehr müssten entweder ausreichende Hinweise auf regelmäßigen Konsum hinweisen oder aber weitere Anknüpfungstatsachen vorliegen, die die Eignung des Betroffenen in Zweifel zu ziehen geeignet sind, namentlich fehlendes Trennungsvermögen o.ä. .

Also: „Butter bei die Fische“

Neu: Laptops/Klapprechner kann man reinigen…

Ein Kollege hat mich für meinen sonntäglichen „Kessel Buntes“ auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, einen Laptop – oder wie Herr Ramsauer sagen würde: einen Klapprechner – zu reinigen. Nur man sollte den richtigen Weg wählen und die richtigen Leute ran lassen.

So, wie hier jedenfalls nicht.