Eine in der Praxis häufiger anzutreffende Konstellation hat der Entscheidung des OLG Oldenburg v. 02.07.2010 – 1 Ws 296/10 zugrunde gelegen.
Ein Verfahren wird nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, dem Angeklagten werden die Kosten der Nebenklägerin auferlegt. Frage: Wie kann er sich wehren? Antwort: Grds. gar nicht, da nach § 464 Abs. 3 S. 1, 2. Halbs. StPO die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen nicht zulässig ist, wenn eine Anfechtung der Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das ist bei der Verfahrenseinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO der Fall.
Also: War es das? Grds. ja, nur hier hatte der Angeklagte Glück. Die nachteilige Kostenentscheidung darf natürlich nur nach Anhörung des Angeklagten ergehen. Anderenfalls ist das Verfahren fehlerhaft. Das OLG Oldenburg löst das jetzt über Nachholung des rechtlichen Gehörs und hat die Sache zurückgegeben. Andere Gerichte haben das nach Beschwerdegrundsätzen gelöst. Im Ergebnis ist es fast gleich, denn im Fall der Beschwerde könnte das Rechtsmittelgericht selbst entscheiden. Und das wäre hier von Vorteil für den Angeklagten gewesen, weil das OLG hier deutliche Worte zu der Kostenentscheidung des LG gefunden hat.
in der tat eine schöne konstellation: der angeklagte hat die musik nicht bestellt, soll sie aber bezahlen. und das ohne schuldspruch und – wenn er kurz und formlos nach seiner meinung gefragt wurde – auch ohne rechtsschutz.
Gilt Gleiches für die die/den wahlanwaltlich vertretene(n) Angekl. beschwerende Kostengrundentscheidung – eigene Auslagen selbst UND die notwendigen Auslagen des Nebenkl. zu tragen – in einem Einstellungsbeschluss nach § 153 a II StPO,??? Bin RRef., Aufgabe vom Cheffe, ziemliches Gestrüpp! Meines Erachtens muss rechtliches Gehör vor Kostenentscheidung gewährt werden, da gdrs. nach § 472 I, II anders entschieden werden könnte und in diesem Falle wohl auch müsste.
steht doch alles bei Meyer-Goßner 🙂
Der Output von bei Meyer-Goßner sagte mir weniger zu. Da steht so Einiges, nur eben wenig zu den Kriterien der Billigkeitsentscheidung und ob auch dem Angekl. der Weg nach § 33 a StPO offensteht, sofern er begründeterweise vorbringen kann, dass er mit der Regelfolge der (vollen) Kostenüberbürdung der NK unverhältnismäßig belastet wird, etwa weil er bereits mit den Kosten seiner Verteidigung sehr stark belastet wurde, nicht unrhebliche Leistungen für die Einstellung nach § 153 a selbst vorgeschlagen hat und ein Tatvorwurf sich von vornherein als so obsolet dargestellt hat, dass das Gericht bereits der StA die Einstellung diesbezüglich vorgeschlagen und diese sogar zugestimmt, dies dann aber aus nicht nachvollziehbaren Gründen doch unterblieben ist und weil z. B. der konkrete Grund für den Anschluss als Nebenkläger als reine unbewiesene Behauptung daherkommt und eine Bagatellgrenze ohnehin nicht überschreitet und mithin einen Rechtsmißbrauch in Form der künstlichen Kostengenerierung darstellen könnte. Daher meine Frage in die Runde. Als Counsel müsste ich ihm wohl anraten, die kostengünstigere Variante nach 33a anstelle von § 304 zu wählen.
wieso ist die Varinate § 33a StPO kostengünstiger?
Weil sie gerichtskostenfrei ist und im Unterschied zur Beschwerde aus Mandantensicht zum Rechtszug gehört und damit keine weitere RA-Vergütung auslösen würde.
der erfolglose Antrag nach § 33 a StPo „kostet“ 50 €.
In der Tat.