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Bewährung III: Richtiger Weg im Widerrufsverfahren?, oder: Verzicht auf die Verurteilenanhörung zulässig?

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Und zum Schluss dann noch der OLG Karlsruhe, Beschl. v. 05.06.2023 – 3 Ws 118/23 – zur Frage, wann auf die erforderliche Anhörung des Verurteilten bei beabsichtigtem Bewährungswiderruf verzichtet werden kann.

Die StVK hatte eine Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der sofortigen Beschwerde, die Erfolg hatte-

„…… Das zulässige Rechtsmittel führt zu einem vorläufigen Erfolg, weil die erforderliche mündliche Anhörung des Verurteilten nachzuholen ist.

Nach § 453 Abs. 1 Satz 3 StPO gibt das Gericht, wenn es über einen Widerruf der Strafaussetzung wegen eines Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen zu entscheiden hat, dem Verurteilten zuvor Gelegenheit zur mündlichen Anhörung geben. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Verurteilte beachtenswerte Gründe für die Nichterfüllung haben kann, aber nicht in der Lage ist, diese Gründe in einer das Gericht überzeugenden Weise schriftlich darzustellen. Das Gesetz will damit von vornherein der Gefahr begegnen, dass schwerwiegende Widerrufsentscheidungen ohne zureichende Tatsachengrundlage ergehen. Die Ausgestaltung als Sollvorschrift eröffnet dem Gericht lediglich die Möglichkeit, von der grundsätzlich zwingend gebotenen mündlichen Anhörung aus schwerwiegenden Gründen abzusehen (vgl. OLG Köln, NStZ-RR 2011, 220). •

Dieser Verpflichtung zur mündlichen Anhörung ist die Strafvollstreckungskammer hier nicht in der gebotenen Weise nachgekommen.

Der Verurteilte wurde .zunächst mit gerichtlicher Verfügung vom 22.3.2023 zur Anhörung über die „Frage des Bewährungswiderrufs“ auf den 18.4.2023 geladen. Die ihm formlos mitgeteilte Ladung zu diesem Termin erreichte den Verurteilten nicht, vielmehr geriet sie mit dem Vermerk „unbekannt verzogen“ in postalischen Rücklauf (Bewährungsheft, S. 65). Die Strafvollstreckungskammer erhielt im Nachgang Kenntnis davon, dass der Verurteilte sich nach am 26.3.2023 erfolgter Festnahme in anderer Sache in Untersuchungshaft in der JVA Mannheim befand. Mit Verfügung vom 17.4.2023 bestimmte das Gericht daher neuen Anhörungstermin „im Rahmen der Videokonferenz“ auf den 21.4.2023. Die Teilnahme an dieser Videokonferenz, von deren geplanter Durchführung der nach wie‘ vor in Haft befindliche Verurteilte nach eigenen Angaben erst am 19.4.2023 erfuhr, verweigerte er nach telefonischer Rücksprache mit seinem Verteidiger.

Diese Weigerung kann nicht als Verzicht des Verurteilten auf das Anhörungsrecht — im Sinne eines besonders schwerwiegenden Grundes für die Nichtdurchführung einer mündlichen Anhörung — gewertet werden, denn ausweislich der Akten war ihm der Gegenstand des auf den 21.4.2023 anberaumten Anhörungstermins nicht mitgeteilt worden; ein Hinweis auf den drohenden, von der Staatsanwaltschaft Mannheim beantragten Bewährungswiderruf unterblieb.

Bei Zweifeln an der uneingeschränkten Ablehnung des Verurteilten, sich einer mündlichen Anhörung zu stellen, muss sich jedoch das mit dem Widerruf befasste Gericht wegen des Ausnahmecharakters des Absehens von der mündlichen Anhörung zunächst in geeigneter Weise die Überzeugung verschaffen, ob der Verurteilte wirklich nicht mündlich angehört werden will (vgl. Senat, Justiz 2002, 135; OLG Düsseldorf, NStZ 1988, 243; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 91). Dies ist hier nicht geschehen. Der Verurteilte versichert in seinem Beschwerdeschreiben vom 3.5.2023 zudem, dass er bei Kenntnis des Anhörungsgrundes den Termin wahrgenommen hätte.

Die angefochtene Entscheidung leidet somit an einem – im Beschwerdeverfahren nicht behebbaren – Verfahrensmangel. Das Unterlassen der mündlichen Anhörung des Verurteilten führt, abweichend von der Regel des § 309 Abs. 2 StPO, zur Aufhebung des Widerrufsbeschlusses und zur Zurückgabe der Sache an das Gericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung über den Widerruf nach mündlicher Anhörung des Verurteilten und Überprüfung der von ihm für den Nichtantritt der stationären Suchtmittelentwöhnungstherapie benannten Gründe (vgl. Senat, a.a.O.).“

Pflichti II: Geht eine „kostenneutrale“ Umbeiordnung?, oder: Ja, aber Verzicht muss erklärt werden

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Im zweiten Posting dann wieder einmal etwas zur sog. Kostenneutralen Umbeiordnung, und zwar der LG Braunschweig, Beschl. v. 22.12.2022 – 4 Qs 371/22. Das AG hatte „umbeigeordnet“, allerdings “ mit der Maßgabe, dass der Landeskasse durch die Umbeiordnung keine Mehrkosten entstehen“. Dagegen wendet sich der „umbeigeordnete“ Rechtsanwalt mit Erfolg:

„Die sofortige Beschwerde ist ferner auch begründet.

Die angegriffene gerichtliche Bestimmung, dass für den Beschwerdeführer ein Anspruch auf die bereits entstandenen Verteidigerkosten nicht besteht, findet keine Stütze im Gesetz und ist daher aufzuheben.

Der Wechsel des Pflichtverteidigers ist nunmehr seit Inkrafttreten des Gesetzes vom 10.12.20218 (BGBl. I S. 2128) gesetzlich in § 143 a StPO geregelt. Der hiesige Fall des einverständlichen Pflichtverteidigerwechsels wurde durch das genannte Gesetz zwar nicht explizit geregelt, soll aber nach den von der Rechtsprechung entwickelten Maßgaben weiterhin möglich sein (vgl. BT-Drucks. 19/13829, 47).

Nach diesen Maßgaben ist dem Wunsch des Beschuldigten auf Wechsel des Pflichtverteidigers nachzukommen, wenn der bisherige Pflichtverteidiger damit einverstanden ist und durch die Bestellung des neuen Verteidigers weder eine Verfahrensverzögerung noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht werden (vgl. OLG Stuttgart BeckRS 2017, 130397; KG NStZ 2017,305; 1993, 201; OLG Saarbrücken BeckRS 2016, 18697, OLG Karlsruhe NStZ 2016, 305; OLG Braunschweig BeckRs 2015,15078). Der Begriff der Mehrkosten erfasst nur solche Gebührenpositionen, die durch eine neue Bestellung doppelt entstehen würden (Grund- und Verfahrensgebühr), nicht dagegen Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder (vgl. OLG Celle, BeckRS 2019, 7185). Die erforderliche Kostenneutralität ist gewahrt, wenn der neue Verteidiger auf die bisher für die Pflichtverteidigung angefallenen Gebühren (Grund- und Verfahrensgebühr) verzichtet (vgl. Krawczyk, BeckOK StPO, 37. Edition, Sand 01.07.2020, § 143a Stpo, Rn. 33 ff. m.w.N.).

Diesen Voraussetzungen wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht, sodass sie keinen Bestand haben kann. Einen Verzicht auf die bereits Rechtsanwalt pp. entstandenen Gebühren hat der Beschwerdeführer nicht erklärt. Er wurde diesbezüglich auch nicht durch das Amtsgericht angehört.

Eine gerichtliche Kompetenz, die Gebühren des neuen Pflichtverteidigers nach Pflichtverteidigerwechsel zu begrenzen, besteht nicht. Vorliegend wäre das Amtsgericht gehalten gewesen, vor der Entscheidung über den Pflichtverteidigerwechsel eine Stellungnahme vom Beschwerdeführer im Hinblick auf die Kostenneutralität des Pflichtverteidigerwechsels einzuholen. Dass dies nicht erfolgt ist, kann nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen.“

StPO III: Strafvollstreckungsverfahren. oder: Absehen von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen?

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Und zum Schluss dann noch der KG, Beschl. v. 09.09.2019 – 2 Ws 141/19. Der Beschluss ist „uralt“ 🙂 , er ist mir leider immer wieder durchgegangen. Heute dann aber 🙂 .

Der Beschluss verhält sich zur Pflicht zur Anhörung des Sachverständigen gemäß § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO im Strafvollstreckungsverfahren. Das LG hatte die Fortdauer der Unterbringung des Untergebrachten angeordnet, und zwar ohne mündliche Anhörung des Sachverständigen. Dagegen dessen sofortige Beschwerde, die Erfolg hatte:

„1. Die angefochtene Entscheidung leidet an einem wesentlichen Verfahrensfehler, der zu ihrer Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer führt. Denn rechtsfehlerhaft wurde der mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragte Sachverständige nicht zur Frage der Fortdauer der Unterbringung mündlich angehört.

Gemäß §§ 463 Abs. 1 Satz 1, 454 Abs. 2 Satz 3 StPO ist (auch) der beauftragte Sachverständige regelmäßig mündlich anzuhören. Die Verpflichtung, diesen mündlich zu hören, dient nicht nur der Verwirklichung des Anspruchs des Untergebrachten auf rechtliches Gehör, sondern soll vor allem die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vorbereiten und ihre materielle Richtigkeit (gestützt auf aktuelles, geprüftes Expertenwissen) gewährleisten (vgl. Senat, Beschluss vom 14. August 2013 – 2 Ws 395/13 –). Die mündliche Erörterung des Sachverständigengutachtens in Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten soll diesen Gelegenheit zur Mitwirkung im Anhörungstermin bieten und insbesondere ermöglichen, das Sachverständigengutachten eingehend zu diskutieren, das Votum des Sachverständigen zu hinterfragen und zu dem Gutachten Stellung zu nehmen (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 31. Januar 2013 – 2 Ws 17/13 –, juris; Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, 26. Aufl. § 454 Rn. 66). Nur durch seine mündliche Anhörung kann der Zweck dieser Bestimmung, die wichtigste Entscheidungsgrundlage eingehend zu diskutieren und zu hinterfragen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Februar 2007 – 1 Ws 85/07 –, juris = StraFo 2007, 302), erreicht werden.

Zwar sieht § 454 Abs. 2 Satz 4 StPO die Möglichkeit vor, dass das Gericht von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen kann. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Untergebrachte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft (ausdrücklich) darauf verzichten. Diese Voraussetzungen waren vorliegend jedoch nicht erfüllt. Bei Nichtanhörung des Sachverständigen trotz Fehlens eines solchen Verzichts liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 4. Januar 2001 – 1 Ws 809/00 –, juris = StV 2001, 304).

Vorliegend bat der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer die Verfahrens-beteiligten nach Eingang des schriftlichen Gutachtens mit Schreiben vom 5. Juli 2019 um Mitteilung, ob auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen verzichtet werde. Hierauf erklärte indes lediglich die Staatsanwaltschaft diesen Verzicht. Der Verteidiger teilte hingegen mit, dass er sowie der Untergebrachte „ungern auf eine mündliche Anhörung des Sachverständigen verzichten, dies aber durch das Gericht entscheiden lassen“ würden.

Dass der Untergebrachte und sein Verteidiger sodann an dem Termin teilnahmen und die fehlende Anwesenheit des Sachverständigen nicht rügten, stellt sich nicht als konkludenter Verzicht iSd. § 454 Abs. 2 Satz 4 StPO dar (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Aufl. § 454 Rn. 37d).

Entsprechend einer handschriftlichen Ergänzung des Terminsvermerks erklärte zwar der Verteidiger in dem Anhörungstermin am 2. August 2019, auf die Anhörung des Sachverständigen zu verzichten. Jedoch fehlt es an einem ausdrücklichen Verzicht des Untergebrachten. Das bloße Schweigen des Untergebrachten stellt keinen wirksamen Verzicht auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen dar und auch die Verzichtserklärung des Verteidigers ersetzt diejenige des Untergebrachten grundsätzlich nicht. Soweit der Untergebrachte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen verzichten, muss ihre Erklärung eindeutig sein. Verbleiben Zweifel, ob eine Verzichtserklärung eindeutig und wirksam ist, so ist der Sachverständige mündlich zu hören (vgl. Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, aaO Rn. 63).

2. Der aufgezeigte Verfahrensfehler muss zur Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer führen, da der Senat nicht nach § 309 Abs. 2 StPO in der Sache selbst entscheiden kann (vgl. Senat aaO; OLG Nürnberg NStZ-RR 2004, 318; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO § 309 Rn. 8 mwN). Zwar kann das rechtliche Gehör grundsätzlich im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden. Jedoch stellt das Unterlassen einer – wie hier – zwingend vorgeschriebenen mündlichen Anhörung des Sachverständigen einen im Beschwerderechtszug nicht heilbaren Verfahrensmangel dar (vgl. Senat aaO; KG, Beschluss vom 18. August 2014 – 5 Ws 2/14 –). Die Strafvollstreckungskammer wird deshalb nun eine erneute Anhörung des Untergebrachten und des Sachverständigen durchzuführen und in der Sache neu zu entscheiden haben.“

Einziehung I: Steht ein Verzicht der Einziehung entgegen?, oder: Anfragebeschluss

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Heute bringe ich dann drei Einziehungsentscheidungen, die mit der Einziehung zusammenhängenden Frage spielen ja nach der Reform des Rechts der Vermögensabschöpfung in der Praxis eine erhebliche Rolle.

An erster Stelle steht die Anfrage des BGH im BGH, Beschl. v. 20.03.2019 – 3 StR 67/19. Der 3. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:

Ein Verzicht des Angeklagten auf die Herausgabe sichergestellter Bargelderlöse aus Betäubungsmittelgeschäften hindert deren Einziehung gemäß § 73 Abs. 1, § 73a Abs. 1 StGB nicht.

Er hat deshalb bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob an (ggf.) entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird.

Die Problematik, die hinter der Anfrage steht, hat der 3. Strafsenat wie folgt im Beschluss dargestellt:

„a) Zum alten Recht der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung war anerkannt, dass der Verzicht auf die Herausgabe sichergestellter Gegenstände durch den Angeklagten die Anordnung der Einziehung oder des Verfalls entbehrlich machte; eine gerichtliche Einziehungs- bzw. Verfallsentscheidung wurde in solchen Fällen als überflüssig angesehen (vgl. BGH, Urteile vom 16. Juli 1965 – 6 StE 1/65, BGHSt 20, 253, 257; vom 27. Juli 2005 – 2 StR 241/05, juris Rn. 13; Beschlüsse vom 18. November 2015 – 2 StR 399/15, NStZ-RR 2016, 83; vom 6. Juni 2017 – 2 StR 490/16, juris Rn. 2; vom 11. Oktober 2017 – 2 StR 365/17, juris Rn. 5).

Erklärt sich der Angeklagte mit einer „außergerichtlichen“ Einziehung sichergestellter Gegenstände einverstanden bzw. verzichtet er auf deren Herausgabe, so wird darin auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung ein unwiderruflicher Verzicht auf etwaige Herausgabeansprüche gesehen, woraus auch immer diese sich ergeben könnten. Der Angeklagte gibt eine etwaige ihm zustehende Rechtsposition auf, um den Strafverfolgungsbehörden unter Verzicht auf alle Förmlichkeiten sofort eine Verwertung der betreffenden Gegenstände zu ermöglichen (BGH, Urteil vom 16. Juli 1965 – 6 StE 1/65, BGHSt 20, 253, 257; BayObLG, Beschluss vom 8. Juli 1996 – 4 St RR 76/96, NStZ-RR 1997, 51; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. September 1992 – 2 Ws 405/92, NStZ 1993, 452; KG, Beschluss vom 18. Juli 2005 – 5 Ws 256/05, NStZ-RR 2005, 358, 359).

Die danach für zulässig erachtete „außergerichtliche“ bzw. „formlose“ Einziehung von Gegenständen im Wege einer Verzichtserklärung seitens des Angeklagten hat erhebliche praktische Bedeutung erlangt (BT-Drucks. 18/9529, S. 61; Rönnau, Die Vermögensabschöpfung in der Praxis, 2. Aufl., Rn. 422); sie gehört mittlerweile „zum Gerichtsalltag“ (Thode, NStZ 2000, 62). Denn die „formlose“ Vermögensabschöpfung stellt aus Sicht des erkennenden Gerichts in verschiedener Hinsicht eine beachtliche Verfahrensvereinfachung dar (vgl. Rönnau, aaO Rn. 425). Insbesondere bedarf es, falls – wie hier in Bezug auf den Angeklagten O. – die erweiterte Einziehung von Geldbeträgen in Betracht kommt, keiner Überzeugungsbildung des Gerichts, ob die Erlöse, auf deren Herausgabe der Angeklagte verzichtet hat, überhaupt aus einer anderen rechtswidrigen Tat herrühren (§ 73a Abs. 1 StGB). Dadurch wird unter Umständen eine umfangreiche Beweisaufnahme entbehrlich (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 1965 – 6 StE 1/65, BGHSt 20, 253, 257).

Die Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung durch das am 1. Juli 2017 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) hat an der Zulässigkeit der gerichtlichen Praxis nichts geändert, im Falle einer Verzichtserklärung des Angeklagten von einer Einziehungsentscheidung abzusehen. Dies lässt sich dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers entnehmen.

In der Gesetzesbegründung ist ausdrücklich klargestellt worden, dass die „in der Praxis verbreitete ‚formlose‘ Vermögensabschöpfung“ durch die Neuregelung nicht eingeschränkt werden sollte. Die strafrechtliche Vermögensabschöpfung sollte vielmehr von „rechtlichen Unwägbarkeiten“ und „zeitraubenden zivilrechtlichen Fragen“ entlastet werden, die aus der Sicht des Gesetzgebers maßgeblich dazu beigetragen hatten, dass das bisherige Recht die wirksame Abschöpfung strafrechtswidrig erlangter Vermögenswerte nur unzureichend gewährleistete (BT-Drucks. 18/9525, S. 2, 46, 61). Die mit dem Reformmodell verbundenen Vereinfachungen entsprechen Sinn und Zweck des Gesetzes, die in erster Linie darin bestehen, eine effektive Vermögensabschöpfung sicherzustellen. Die Vermögensabschöpfung sollte dem Tatgericht möglichst einfach gemacht werden, damit sie tatsächlich praktiziert und damit klargestellt wird, dass Straftaten „sich nicht lohnen“ dürfen (Köhler, NStZ 2017, 497, 498). Diesem Anliegen dient auch die „formlose“ Vermögensabschöpfung, weshalb es ohne Weiteres nachvollziehbar ist, dass der Gesetzgeber sie nicht einschränken wollte (s. dazu im Einzelnen BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 3 StR 307/18, juris Rn. 10 ff., zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).

b) Daraus folgt indes nicht, dass es dem Tatgericht im Falle einer Verzichtserklärung verwehrt ist, die Einziehung anzuordnen. Die vom Gesetzgeber intendierte möglichst effektive strafrechtliche Vermögensabschöpfung spricht vielmehr dafür, dass es dem Tatgericht auch bei einem Verzicht des Angeklagten auf die Herausgabe sichergestellter Gegenstände unbenommen sein soll, eine Einziehungsanordnung zu treffen, falls es die gesetzlichen Voraussetzungen dafür als erfüllt ansieht. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist darin nicht zu erkennen, selbst wenn der Einziehungsentscheidung im Einzelfall lediglich klarstellende Bedeutung zukommen mag.

Das gilt jedenfalls in den hier in Rede stehenden Fällen einer Einziehung sichergestellter Bargelderlöse aus Betäubungsmittelgeschäften gemäß § 73 Abs. 1, § 73a Abs. 1 StGB, auf deren Herausgabe der Angeklagte verzichtet hat. In solchen Fällen hat eine Einziehungsanordnung in der Regel nicht nur klarstellende Funktion, ihre Rechtswirkungen gehen vielmehr über diejenigen der Verzichtserklärung hinaus. Denn der Angeklagte kann durch seine Verzichtserklärung regelmäßig nur seinen Besitz, nicht jedoch das Eigentum an dem Bargeld auf den Staat übertragen. Eigentum an dem Geld hat er selbst nicht erworben, weil beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nicht nur das Verpflichtungsgeschäft gemäß § 134 BGB nichtig ist, sondern auch die der Erfüllung dienenden Verfügungsgeschäfte, also die Übereignung der betreffenden Drogen und – falls nicht die Voraussetzungen der §§ 946 ff. BGB vorliegen – die Übereignung des als Kaufpreis gezahlten Geldes (vgl. Staudinger/Sack/Seibl, BGB [2017], § 134 Rn. 222 mwN). Eigentümer des Geldes ist in der Regel nach wie vor der Käufer der Betäubungsmittel.

Demgegenüber stellt die gerichtliche Einziehungsanordnung in jedem Fall sicher, dass der Staat das Eigentum an sichergestellten Bargelderlösen aus Betäubungsmittelgeschäften erlangt. Das ergibt sich aus § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB nF. Danach geht das Eigentum an einem Gegenstand, dessen Einziehung angeordnet worden ist, mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über, falls der Gegenstand – wie hier – nicht dem Betroffenen, sondern einem anderen gehört, der ihn in Kenntnis der Tatumstände für die Tat gewährt hat. In Anbetracht der weitergehenden Rechtsfolgen, die mit einer Einziehungsentscheidung verbunden sind, stellt es sich nicht als unverhältnismäßig dar, wenn das Tatgericht ungeachtet einer Verzichtserklärung des Angeklagten gemäß § 73 Abs. 1 bzw. § 73a Abs. 1 StGB die Einziehung sichergestellter Bargelderlöse aus Betäubungsmittelverkäufen anordnet.“

Schauen wir mal, was die Anfrage bringt. Ggf. ja eine Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen.

Der „taktische Verzicht“ auf die Fahrerlaubnis

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Taktik/taktieren ist nicht immer so einfach, wie man sich das denkt. Das gilt vor allem auch, wenn es um den Erhalt bzw. die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis geht. das musste sich jetzt ein Fahrerlaubnisinhaber vom OVG Niedersachsen im OVG Niedersachen, Beschl. v. 09.10.2013 – 12 ME 156/13 – sagen lassen. Dort war auf die Fahrerlaubnis bei einem Punktestand von 13 Punkten verzichtet worden. Als später die Fahrerlaubnis wiedererteilt wird, besteht der Fahrerlaubnisinhaber auf Löschung der Punkte:

Das OVG lehnt das unter Hinweis auf das BVerwG, Urt. v. 03.03.2011 – 3 C 1.10 – ab:

Die dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, geben keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Der Senat teilt nach summarischer Prüfung die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsgegner vorliegend zu Recht die Fahrerlaubnis des Antragstellers auf der Grundlage des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG entzogen hat. Nach der genannten Vorschrift gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich 18 oder mehr Punkte ergeben; die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Antragsgegners waren – wie sich im Einzelnen auch aus dem angefochtenen Bescheid vom 12. Juni 2013 ergibt – für den Antragsteller mehr als 18 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen. Es lagen keine Umstände vor, die – abgesehen von der erfolgten Löschung der mit einem Punkt bewehrten Geschwindigkeitsüberschreitung vom 3. September 2007 – zu einer weiteren Löschung geführt oder gezwungen hätten. Im Einzelnen:

Nach Auffassung des Senats ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2011 (- 3 C 1.10 -, BVerwGE 139, 120, […]) hinreichend geklärt, dass ein Verzicht auf die Fahrerlaubnis jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art nicht eine Löschung von Punkten gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG zur Folge hat. Nach der genannten Vorschrift werden, wenn die Fahrerlaubnis entzogen oder eine Sperre (§ 69a Abs. 1 Satz 3 StGB) angeordnet worden ist, die Punkte für die vor dieser Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu im angeführten Urteil ([…] Rdn. 10 ff.) ausgeführt:…..

Diese Regelung (Anm. hier: § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG) kann weder durch analoge Anwendung noch … im Wege einer verfassungskonformen Auslegung auf Fälle eines Fahrerlaubnisverzichtes erstreckt werden…..

Dem Fahrerlaubnisverzicht kommt also eine punktelöschende Wirkung jedenfalls dann nicht zu, wenn der Betroffene auf seine Fahrerlaubnis bei einem Stand von 13 Punkten verzichtet. Und – so auch das OVG: Eine solche Wirkung tritt auch im Fall der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Durchführung einer medizinisch psychologischen Untersuchung jedenfalls dann nicht ein, wenn damit nicht die maßgeblichen Zweifel an der Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen umfassend ausgeräumt werden.