In der letzten heute vorgestellten Entscheidung aus dem Pflichtverteidigungsrecht geht es noch einmal um einen KG-Beschluss, nämlich den KG, Beschl. v. 20.09.2013 – 4 Ws 122/13 – und die darin behandelt Problematik des sog. zweiten Pflichtverteidigers. Das KG geht in seiner Entscheidung davon aus, dass die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers ein unabweisbares Bedürfnis voraussetzt, eine sachgerechte Wahrnehmung der Rechte des Angeklagten und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten. Das besteht nach Auffassung des KG u.a. bei einer besonderen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie dann, wenn sich die Hauptverhandlung über einen längeren Zeitraum erstreckt und zu ihrer ordnungsgemäßen Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem vorübergehenden Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich ist, dass er nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden kann.
Und die Voraussetzungen hat das KG im entschiedenen Fall verneint, dazu u.a.:
„a) Das Verfahren weist bei insgesamt zehn Vorwürfen des bandenmäßigen Betäubungsmittelhandels sowie einem weiteren Fall des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie einem Aktenumfang von drei Bänden Verfahrensakten zuzüglich zweier Haftbände sowie 36 in der Anklageschrift genannten Zeugen für ein erstinstanzliches landgerichtliches Verfahren weder eine besondere Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage noch einen ungewöhnlichen Umfang auf.
b) Hinsichtlich der Dauer der Hauptverhandlung existiert keine starre Grenze dergestalt, dass ab einer bestimmten Anzahl von Verhandlungstagen die Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers in der Regel erforderlich ist. Eine solche Bestellung im Fall einer außergewöhnlich langen Hauptverhandlung beruht auf der Erfahrung, dass eine längere Dauer der Hauptverhandlung die Wahrscheinlichkeit erhöht, ein Verteidiger werde planwidrig verhindert sein, und nimmt damit die allgemeine Prozessmaxime der Verfahrensbeschleunigung sowie gegebenenfalls auch das Gebot der besonderen Beschleunigung in Haftsachen auf (vgl. OLG Brandenburg; OLG Hamburg; OLG Frankfurt/M., jeweils a.a.O.; OLG Hamm NJW 1978, 1986). Sie ist aber nur dann geboten, wenn und soweit andere Reaktionsmöglichkeiten auf die unvorhergesehene Verhinderung eines Verteidigers nicht ausreichen. In Betracht kommen insoweit unter anderem die Unterbrechung der Hauptverhandlung nach § 229 StPO, das Tätigwerden eines Vertreters gemäß § 53 Abs. 1 BRAO oder die Bestellung eines weiteren Verteidigers (erst) bei tatsächlichem Eintritt der Verhinderung oder Ausbleiben des zunächst allein beigeordneten Verteidigers; die letztgenannte Möglichkeit einer Verteidigerbestellung in der laufenden Hauptverhandlung ist in § 145 Abs. 1 Satz 1 StPO ausdrücklich vorgesehen (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Dezember 1993 – 4 Ws 291/93, 304/93 -, OLG Brandenburg; OLG Hamburg, jeweils a.a.O.). ..“
Und das waren dann heute: