Schlagwort-Archive: Zumutbarkeit

Abstinenzweisung, oder: Keine Strafbarkeit selbstschädigenden Verhaltens

© Spencer - Fotolia.com

© Spencer – Fotolia.com

Sog. „Abstinenzweisungen“, z.B. betreffend Drogen – häufig im Rahmen der Anordnung der Führungsaufsicht (§ 68f ff. StGB) anzutreffen – sind bei den davon betroffenen Probanden sehr unbeliebt. Die (obergerichtliche) Rechtsprechunggeht aber davon aus, dass eine Weisung, die dahin geht, keine Betäubungsmittel bzw. keinen Alkohol zu konsumieren, für sich genommen keinen Verstoß gegen Grundrechte darstellt. Die  Abstinenzweisung muss aber im Einzelfall verhältnismäßig sein, was eine Abwägung zwischen den betroffenen Gemeinwohlbelangen und den Rechten des Verurteilten voraussetzt. Insoweit werden als ohne Weiteres zulässig angesehen Abstinenzweisungen gegenüber zum Verzicht auf den Konsum von Alkohol oder anderer Suchtmitteln fähige Personen. Hingegen ist bei nicht- oder erfolglos therapierten langjährigen Suchtkranken eine Abwägung erforderlich, bei der insbesondere zu berücksichtigen ist, inwieweit die Aussicht besteht, den mit der Abstinenzweisung verfolgten Zweck zu erreichen, ob und inwieweit der Suchtkranke sich Therapieangeboten geöffnet hat und welche Straftaten im Falle weiteren Suchtmittelkonsums zu erwarten sind. Auch § 145a StGB spielt eine Rolle. Das kann man alles noch einmal nachlesen im BVerfG, Beschl. v. 30.03.2016 – 2 BvR 496/12, in dem es zu Unzumutbarkeit/Unverhältnismäßig dann konkret u.a. heißt:

Charmant, charmant das AG Hamm…

Im Nachgang zum  gestrigen „AE-Tag“ hier dann noch AG Hamm, Beschl. v. 18.05.2011 – 12 OWi 283/11 [b], der sich auch noch einmal mit der Frage der Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung auseinandersetzt und ein Recht auf Übersendung der Kopie mit dem Hinweis darauf verneint, die Anfertigung von Kopien sei der Bußgeldbehörde in den Massenverfahren nicht zumutbar. Aber dem Betroffenen wird dann ohne weiteres die Fahrt von Oberhausen nach Dortmund zugemutet, um Einsicht nehmen zu können. Da wird dann wohl mit zweierlei Maß gemessen und: Das BayObLG hat es schon 1991 in Zusammenhang mit Videoaufnahmen als unzumutbar verneint, den Betroffenen zur Einsichtnahme in diese von weiter her anreisen zu lassen.