Schlagwort-Archive: Würgen

Hooligan hält Polizeibeamten 15 bis 20 Sekunden im Würgegriff – versuchter Totschlag

© Dan Race Fotolia .com

© Dan Race Fotolia .com

Als ich am 23.05.2016 auf die PM 90/2106 des BGH gestoßen bin – überschrieben mit: „BGH: Urteil des Landgerichts Essen wegen versuchter Tötung eines Polizeibeamten bei einem Regionalliga-Fußballspiel ist rechtskräftig“ – habe ich die im Hinblick auf die bevorstehende Fußball-EM abgespeichert. Die Entscheidung , habe ich gedacht, passt ganz gut, also warte den Volltext ab. Der liegt nun mit dem BGH, Beschl. v. 23.05.2016 – 4 StR 474/15 – vor. Aber den hätte ich nicht abwarten müssen. Denn m.E. steht zur Tat, dem Urteil des LG Essen zugrunde gelegen hat, mehr in der PM als in dem Urteil. Zur Tat lässt sich der nämlich (nur) der PM entnehmen, dass der Angeklagte „den Nebenkläger [offenabr der Polizeibeamte] während der Vornahme einer Diensthandlung über einen Zeitraum von 15 bis 20 Sekunden mit voller Kraft mit beiden Armen im Würgegriff hielt“. Das LG ist von einem bedingten Tötungsvorsatz ausgegangen und hat u.a. wegen versuchten Totschlags verurteilt. Der BGH hat das (kurz) bestätigt:

„Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dies gilt insbesondere für die Wer-tung des Landgerichts, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt (zum bedingten Tötungsvorsatz vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. Okto-ber 2011 – 3 StR 351/11, NStZ 2012, 151 mwN).“

Festes Würgen am Hals – nicht immer gefährliche Körperverletzung

© vege - Fotolia.com

© vege – Fotolia.com

Das AG verurteilt den Angeklagten wegen einer gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, und zwar auf der Grundlage folgender Feststellungen:

„Das Amtsgericht hat insoweit festgestellt, dass der Angeklagte die Nebenklägerin, die gegen die abgeschlossene Hotelzimmertür trommelte und um Hilfe schrie, wutentbrannt packte und ihr den Hals zudrückte, damit sie still sei.

Weiter hat das Amtsgericht insoweit ausgeführt:  „ (…) Er drückte mit beiden Händen den Hals zu, so dass die Zeugin keine Luft mehr bekam. Die Zeugin erlitt hierdurch Schmerzen und hatte Schluckbeschwerden. An ihrem Hals waren Rötungen vorhanden. (…)“. 

Das reicht nach Auffassung des OLG für eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht aus. dazu der OLG Hamm, Beschl. v. 28.10.2013 – 5 RVs 104/13:

„Zwar muss – wie auch das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat – die Tathandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht dazu führen, dass das Opfer der Körperverletzung tatsächlich in Lebensgefahr gerät, sondern die jeweilige Einwirkung muss lediglich abstrakt geeignet sein, eine solche Gefährdung herbeizuführen. Danach kommt festes Würgen am Hals zwar grundsätzlich als geeignete Tathandlung in Betracht. Allerdings ist nicht jeder Angriff auf den Hals des Opfers in der Form des Würgens, der zu würgemalähnlichen Druckmalen oder Hautunterblutungen führt,  eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne dieser Vorschrift. Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit vielmehr Dauer und Stärke der Einwirkung, zu denen sich die Urteilsfeststellungen je nach Lage des Falles verhalten müssen (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl. z.B. BGH, NStZ-RR 2004, 44 m.w.N.; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 zu 4 StR 185/05, zitiert nach juris Rn. 10 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 12. März 2013 zu 4 StR 42/13, zitiert nach juris Rn. 4)

Zu den näheren Umständen der Tatausführung, etwa dazu, ob der Nebenklägerin durch die Einwirkung des Angeklagten die Halsschlagader abgeschnürt wurde, enthalten die Urteilsgründe allerdings keine Feststellungen. Dies gilt gleichfalls für die hier möglicherweise bedeutsame Zeitspanne zwischen dem Eintritt der Atemnot bei der Nebenklägerin und dem Nichtweiterhandeln des Angeklagten.“

Der Griff an den Hals – muss nicht eine lebensgefährdene Behandlung sein

Der Weg von der vorsätzlichen zur gefährlichen Körperverletzung ist manchmal nicht weit, vor allem wenn es um die sog. lebensgefährdende Behandlung geht.

Das war auch in einer landgerichtlichen Entscheidung der Fall. Dort hatte der Angeklagten seinem Opfer im Verlauf einer Rangelei mit einer Hand an die linke Halsseite gefasst und während einer kurzen Zeit mit zwei Fingern dergestalt dagegengedrückt, dass der ausgeübte Druck zwar zwei dicht beieinander liegende Hämatome verursachte, dabei aber zu gering war, um eine Halsschlagader zu verschließen oder eine Unterbrechung der Luftzufuhr zu bewirken.

Das LG hatte gesagt: Gefährliche Körperverletzung im Sinne einer lebensgefährdenden Behandlung. Der BGH sagt: Zwar kann festes Würgen am Hals geeignet sein, eine Lebensgefährdung herbeizuführen; es reicht hierfür jedoch nicht jeder Griff an den Hals aus, der zu würgemalähnlichen Druckmerkmalen oder Hämatomen führt (vgl. BGH, Beschl. v. 28.09.2010 – 4 StR 442/10).