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Wiedereinsetzung I: Wiedereinsetzung der Nebenklage, oder: Zurechnung des Verschuldens des Vertreters

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Und dann geht es am heutigen Mittwoch weiter, und zwar mit Entscheidungen zur Wiedereinsetzung.

Zunächst stelle ich den BGH, Beschl. v. 25.06.2025 – 6 StR 207/25 – vor, der sich mit der Wiedereinsetzung beim Nebenkläger befasst, und zwar führt der BGH aus:

„Der Wiedereinsetzungsantrag ist zulässig. Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:

„Der Antrag des Nebenklägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, da er nicht den Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO entspricht. Im Unterschied zum Angeklagten ist einem Nebenkläger nach ständiger Rechtsprechung das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, der nach Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung Wiedereinsetzung beantragt, nach dem allgemeinen Verfahrensgrundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Für die Frage, ob der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt für Verschulden seines Kanzleipersonals haftet, kommt es darauf an, ob dieses sorgfältig ausgewählt und überwacht wird und ob eine zur Verhinderung von Fristüberschreitungen taugliche Büroorganisation vorhanden ist. Deshalb erfordert die Begründung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht nur eine genaue Darlegung und Glaubhaftmachung aller zwischen dem Beginn und Ende der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zur Versäumnis gekommen ist. Vorzutragen sind ferner diejenigen Tatsachen, die ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden des Bevollmächtigten ausschließen. Dies betrifft insbesondere die organisatorischen Vorkehrungen, durch die im Rahmen der Arbeitsabläufe in der Kanzlei sichergestellt werden soll, dass ein fristgebundener Schriftsatz nicht nur rechtzeitig fertiggestellt, sondern auch innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 11. Juli 2018 – 2 StR 467/17, juris Rn. 3). Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Nebenklägers genügt diesen Anforderungen nicht, da er ein eigenes Verschulden des Bevollmächtigten nicht auszuschließen vermag. Ein Rechtsanwalt muss durch eine geeignete Büroorganisation sicherstellen, dass die Kanzleibeschäftigten sorgfältig überwacht werden. Der Vortrag des Vertreters des Nebenklägers verhält sich hierzu nicht. Weder wird eine generelle Büroorganisation vorgetragen – die Darlegungen beschränken sich insoweit auf die Abläufe im konkreten Einzelfall – noch dargelegt, wie die sorgfältige Überwachung der Kanzleimitarbeiterin erfolgt ist.“

Dem tritt der Senat bei.“

Kleine Anmerkung zu dem oben fett geschriebenen „zulässig“. Das muss wohl „unzulässig“ heißen 🙂 . Freut mich immer diebisch, wenn ich so etwas mal bei einem BGH-Senat mit seinen vielen Hiwis entdecke. Auch da kocht man nur mit Wasser :-).

Akteneinsicht I: Einsichtsrecht des Beschuldigten?, oder: Akteneinsicht durch Dritte

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In die neue Woche starte ich dann mit zwei Postings zur Akteneinsicht, und zwar einmal zu Einsicht im Strafverfahren und dann zum Bußgeldverfahren.

Ich beginne mit den Entscheidungen zum/aus dem Strafverfahren. Da stelle ich aber nur die „Leitsätze“ vor, und zwar:

„Im Übrigen hat ein anwaltlich vertretener Angeklagter keinen eigenen Anspruch auf Akteneinsicht, die ausschließlich von seinem Verteidiger wahrgenommen wird. Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 Buchst. b EMRK. Die Gewährung umfassender Akteneinsicht ist zwar wesentliche Grundlage eines fairen Verfahrens. Dem ist jedoch Rechnung getragen, soweit der Verteidiger eines Angeklagten Akteneinsicht erhalten hat. Dies gilt für das Revisionsverfahren in besonderem Maße, da hier Erörterungen vorwiegend rechtlicher Natur stattfinden und die Möglichkeiten eines Angeklagten, das Verfahren neben seinem Verteidiger mitzugestalten, eher gering sind ( – 2 StR 45/20, BGHR StPO § 147 Abs. 1 Akteneinsicht 1, Rn. 4 mwN). In welcher Weise der Verteidiger aus der Verfahrensakte erlangte Kenntnisse mit dem Mandanten teilt, ist gesetzlich nicht vorgegeben und liegt ? unter Beachtung sonstiger, etwa grund- und datenschutzrechtlicher Anforderungen ? in der Hand des Verteidigers (vgl. ? 3 StR 435/24, Rn. 3).“

1. Es besteht keine generelle Fürsorgepflicht eines unzuständigen Gerichts, durch Hinweise oder andere geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung zu verhindern.

2. Grundsätzlich kann ein Rechtsanwalt als rechtskundige Person kein Vertrauen in Anspruch nehmen, wenn bezogen auf eine Entscheidung, Akteneinsicht zu gewähren, eine Rechtsbehelfsbelehrung insgesamt fehlt. Von einem Anwalt kann und muss erwartet werden, dass er die Grundzüge des Verfahrensrechts und das Rechtsmittelsystem in der jeweiligen Verfahrensart kennt, wenn er ein Mandat annimmt.

3. Hat jedoch die Staatsanwaltschaft ihre Entscheidung, Akteneinsicht zu gewähren, dem Verfahrensbevollmächtigten gegenüber auf eine fehlerhafte Rechtsgrundlage gestützt, ist dem Antragsteller die Verzögerung infolge der dadurch veranlassten Anrufung des unzuständigen Gerichts nicht zuzurechnen.

4. Hat eine gesetzliche Krankenkasse Einsicht in die Strafakten beantragt, darf die Staatsanwaltschaft in ihre Ermessensentscheidung nach § 474 Abs. 3 StPO mit einstellen, dass der Gegenstand der Ermittlungen eine Schlägerei war, die umfassende Kenntnis sämtlicher unmittelbar nach dem Vorfall und in der Folge angefallenen Erkenntnisse der Ermittlungsbehörde zu einer tätlichen Auseinandersetzung nebst Zugang zu den Originalquellen und zum Bildmaterial der Feststellung und der Durchsetzung von möglichen Regressansprüchen der gesetzlichen Krankenversicherung dient und ein Beschuldigter ungeachtet seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit und des Verdachtsgrades zivilrechtlich möglicherweise alleine infolge einer Beteiligung an der Schlägerei nach § 231 StGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB für die Verletzungsfolgen haftet.

1. Das Universitätsklinikum W. ist als Anstalt des öffentlichen Rechts eine öffentliche Stelle im Sinne des § 474 Abs. 2 StPO.

2. Die staatsanwaltliche Entscheidung, Auskünfte zu erteilen oder Akteneinsicht zu gewähren, muss gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 EGGVG eine Abwägung de gegensätzlichen Interessen vornehmen.

3. Die staatsanwaltliche Entscheidung, anstelle der Erteilung von Auskünften gemäß § 474 Abs. 3 StPO Akteneinsicht zu gewähren, muss die tatsächliche Ausübung des der Staatsanwaltschaft zustehenden Ermessens erkennen lassen.

Sieben Entscheidungen zur Wiedereinsetzung, oder: Überwachung, Fristenkalender, Auskünfte, Verfahren

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Während meines Urlaubs haben sich einige Entscheidungen, die mit Wiedereinsetzungsfragen und/oder dem beA zusammehängen. Einige sind auch in der Woche hinzu gekommen. Ich stelle daher heute diese beiden Bereiche im „Kessel Buntes“ .

Ich starte hier mit den Entscheidungen zur Wiedereinsetzung, und zwar:

Die Überwachungspflicht des Rechtsanwalts, dem die Handakten zwecks Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden, beschränkt sich nicht nur auf die Prüfung, ob die Berufungsfrist zutreffend notiert ist, sondern erstreckt sich auch auf die ordnungsgemäße Notierung der Berufungsbegründungsfrist (st. Rspr. vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. September 2017 – VI ZB 40/16).

1. Zu den von einem Rechtsanwalt zu treffenden organisatorischen Vorkehrungen zur Vermeidung möglicher Fristversäumnisse – hier: auf die Eintragung in den Fristenkalender bezogener Erledigungsvermerk in der Handakte und Reihenfolge der Eintragung einer Frist zunächst in den Fristenkalender und dann in die Handakte (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 19. September 2017 – VI ZB 40/16, NJW-RR 2018, 58 Rn. 8; vom 29. Juni 2022 – XII ZB 9/22, FamRZ 2022, 1633 und Beschluss vom 6. Februar 2018 – II ZB 14/17; jeweils m.w.N.) sowie Eintragung einer Vorfrist zur Rechtsmittelbegründungsfrist (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 21. Juni 2023 – XII ZB 418/22, NJW-RR 2023, 1284 Rn. 11; vom 24. Oktober 2023 – VI ZB 53/22, NJW-RR 2024, 266 Rn. 9; jeweils m.w.N.).

2. Zum Entfallen der rechtlichen Erheblichkeit eines Anwaltsverschuldens infolge eines späteren, der Partei oder dem Anwalt nicht zuzurechnenden Ereignis (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2016 – XII ZB 684/14, NJW 2016, 1180 ff.; vom 28. Januar 2021 – III ZB 86/19, NJW-RR 2021, 503; vom 22. November 2022 – XI ZB 13/22, NJW 2023, 1224).

Zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs gehört die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO erteilt wurde.

1. Wird der nach § 73 Abs. 3 OWiG durch einen Verteidiger vertretene Betroffene von jenem verspätet über die Verurteilung in Kenntnis gesetzt, trifft ihn an der Versäumung der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels ein eigenes Verschulden, wenn er weder seinen Verteidiger mit der Einlegung eines solchen beauftragt noch mit ihm vereinbart hatte, zeitnah über das Ergebnis der Hauptverhandlung unterrichtet zu werden.

2. Die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO ist nicht versäumt, wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand form- und fristrecht gestellt, jedoch unzureichend begründet wurde.

1. Der Betroffene hat die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde unverschuldet versäumt, wenn das Versäumnis auf der irrigen Annahme seines Verteidigers beruhte, die Frist begänne im Beschlussverfahren erst mit Zustellung der auf die Rechtsbeschwerde hin nachzuholenden Beschlussgründe zu laufen.

2. Die Begründung eines Beschlusses, mit dem eine Geldbuße festgesetzt wird, muss im Wesentlichen den Anforderungen genügen, die gemäß § 71 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 267 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 3 S. 1 2. Hs. StPO an die Begründung eines nicht freisprechenden Urteils gestellt werden.

Fehlt es erkennbar an Erfolgsaussichten für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den §§ 356a, 47 StPO, so ist kein Aufschub der Vollstreckung nach § 47 Abs. 2 StPO anzuordnen.

1. Die Ablehnung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung darf erst nach Ablauf einer Woche nach der (wirksamen) Zustellung des Urteils erfolgen, weil erst dann Entscheidungsreife vorliegt.

2. Eine verfrühte Entscheidung wäre nur dann unschädlich, wenn sie im Ergebnis zu Recht ergangen wäre und nicht zu besorgen ist, dass der Beschwerdeführer durch sie von einer Einlegung oder (gegebenenfalls ergänzenden) Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgehalten worden ist. Dies ist nur dann auszuschließen, wenn die Verwerfungsentscheidung dem Beschwerdeführer erst nach Ablauf der Antragsfrist im Sinne von § 329 Abs. 7 S. 1 StPO zugestellt worden ist.

3. Wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung verfrüht verworfen und der Verwerfungsbeschluss zu einem Zeitpunkt zugestellt, in dem die Frist des § 329 Abs. 7 S. 1 StPO noch nicht abgelaufen ist, so beginnt diese Frist erst mit der Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts, durch die der Verwerfungsbeschluss aufgehoben wird.

Wiedereinsetzungsantrag der störrischen Partei fehlt, oder: Keine Wiedereinsetzung von Amts wegen

Und im zweiten Posting dann noch einmal etwas vom BGH zur Wiedereinsetzung, und zwar den BGH, Beschl. v. 08.05.2025 – V ZB 44/24 – zur „ungewünschten“ Wiedereinsetzung.

Folgender Verfahrensablauf: Die Klägerin hat gegen das ihr am 12.10.2023 zugestellte Urteil des Landgerichts fristgerecht Berufung eingelegt. Auf ihren Antrag ist die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 12.01.2024 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 11.01.2024 hat der Vertreter des Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Antrag übermittelt, die Berufungsbegründungsfrist erneut bis zum 26.01.2024 zu verlängern, weil der Prozessbevollmächtigte als alleiniger Sachbearbeiter erkrankt sei. Die Beklagte hat am selben Tag kurz zuvor einer weiteren Fristverlängerung nicht zugestimmt.

Die Berufungsbegründungsschrift ist am 25.01.2024 bei dem Berufungsgericht eingegangen. Nach dem Hinweis des Vorsitzenden vom 12.02.2024, dass eine weitere Verlängerung der Begründungsfrist nicht gewährt worden sei und die Berufung als unzulässig verworfen werden müsse, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 18.03.2024 geltend gemacht, über den Verlängerungsantrag sei noch nicht entschieden worden, weshalb eine Verwerfung der Berufung nicht in Betracht komme. Dem nach Ablehnung der Fristverlängerung zu stellenden Antrag auf Wiedereinsetzung werde stattzugeben sein, da der erkrankungsbedingte Ausfall ihres Prozessbevollmächtigten unvorhersehbar gewesen sei und dieser als Einzelanwalt den grundsätzlich vertretungsbereiten Kollegen nicht in zumutbarer Weise mit der Fertigung der Berufungsbegründung habe beauftragen können. Mit Verfügung vom 15.04.2024 hat der Vorsitzende des Berufungssenats mitgeteilt, es sei bereits deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass eine weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht gewährt werden könne. Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 13.05.i 2024 wiederholt, dass über den Antrag auf Fristverlängerung durch mit Gründen versehenen Beschluss entschieden werden müsse. Demzufolge sei ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand noch nicht angebracht. Für den Fall der Ablehnung der Fristverlängerung hat sie angekündigt darzulegen, dass ihr Prozessbevollmächtigter mit einem grippalen Infekt bis zum 22. Januar 2024 ans Bett gefesselt gewesen sei.

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin. Der BGh hat die Rechtsbeschwerde der Klägerin als unzulässig zuückgewesien, weil es an den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehle:

„…..

2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei der Klägerin keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt (§ 233 Satz 1 ZPO).

a) Einen Wiedereinsetzungsantrag hat die Klägerin nicht gestellt. Die Wiedereinsetzungsfrist von einem Monat (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) wurde mit dem Wegfall der eine Erstellung der Berufungsbegründung hindernden Erkrankung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, also mit Ablauf des 22. Januar 2024 in Gang gesetzt (§ 234 Abs. 2 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2011 – VIII ZB 81/10, NJW 2011, 1601 Rn. 9, 11), und endete mit Ablauf des 22. Februar 2024 (§ 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB). Innerhalb dieser Frist hat die Klägerin Wiedereinsetzung nicht beantragt. Das sieht die Rechtsbeschwerde nicht anders.

b) Das Berufungsgericht war entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht gehalten, der Klägerin von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

aa) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO von Amts wegen gewährt werden, wenn die versäumte Prozesshandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt wird. Weitere Voraussetzung ist, dass die Gründe für die unverschuldete Fristversäumnis innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO offenkundig sind oder nach einem erforderlichen gerichtlichen Hinweis offenkundig geworden wären (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 – V ZB 187/13, NJW-RR 2015, 628 Rn. 12; BGH Beschluss vom 21. Februar 2023 – VIII ZB 17/22, MDR 2023, 861 Rn. 29, jeweils mwN).

bb) Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen kommt aber nicht in Betracht, wenn die Partei ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Wiedereinsetzung werde nicht beantragt, und daran nach einem Hinweis des Gerichts festhält. Die Vorschrift des § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO soll lediglich verhindern, dass die Partei einen unverschuldeten Rechtsverlust allein deshalb erleidet, weil sie keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 – III ZR 168/12, NJW-RR 2013, 692 Rn. 19). Erklärt die Partei, nachdem sie von dem Gericht auf die Fristversäumung hingewiesen worden ist, sie stelle keinen Wiedereinsetzungsantrag, darf ihr über § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Wiedereinsetzung nicht gegen ihren Willen aufgedrängt werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 – III ZR 168/12, aaO; MüKoZPO/Stackmann, 7. Aufl., § 236 Rn. 22 mwN). So wäre es hier. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat, auch nach mehreren Hinweisen des Berufungsgerichts auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist, erklärt, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (noch) nicht zu stellen. Er hat die Wiedereinsetzung auch nicht vorsorglich oder hilfsweise beantragt. Im Gegenteil hat er auf seiner mit den prozessualen Vorgaben offenkundig unvereinbaren Rechtsauffassung beharrt, das Gericht müsse die Fristverlängerung durch begründeten Beschluss ablehnen und er sei erst im Anschluss daran gehalten, Wiedereinsetzung zu beantragen. Daran muss er sich festhalten lassen und kann nicht mit der Rechtsbeschwerde geltend machen, das Berufungsgericht hätte von Amts wegen Wiedereinsetzung gewähren müssen.“

Wiedereinsetzung: Begründung des Antrags, oder: Nachholung von Verfahrensrügen

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Und nach dem beA-Posting von heute Morgen hier dann dazu passend fünf Entscheidungen des BGH zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Drei Entscheidungen stammen aus Strafverfahren, eine aus einem Zivilverfahren.

Auch hier gibt es nur die Leitsätze:

1. Ein Telefax  genügt, selbst wenn der Verteidiger, infolge eines „technischen Problems“ an der elektronischen Übermittlung eines Rechtsmittels gehindert gewesen sein sollte, nicht nach § 32d S. 3 StPO ausnahmsweise dann zur Fristwahrung, wenn der Verteidiger diese „vorübergehende Verhinderung“ nicht unverzüglich glaubhaft gemacht hat.

2. Jedenfalls in den Fällen, in denen  die Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO nicht offensichtlich ist, gehört zum formgerechten Anbringen des Wiedereinsetzungsantrags, dass der Antragsteller mitteilt, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt, ausnahmsweise dann in Betracht, wenn dem Verteidiger trotz angemessener Bemühungen keine vollständige Akteneinsicht gewährt wurde und Verfahrensbeschwerden erhoben werden sollen, die ohne Kenntnis der Akten nicht begründet werden konnten. Der Beschwerdeführer muss aber – zur Zulässigkeit seines Wiedereinsetzungsbegehrens – für jede Rüge ausreichend darlegen, dass er gerade durch die fehlende Akteneinsicht an einer ordnungsgemäßen Begründung gehindert war.

Wenn dem Verteidiger die Akten trotz rechtzeitiger Anforderung vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht zur Einsicht überlassen worden sind, ist ggf. eine Wiedereinsetzung in die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zur Nachholung von Verfahrensrügen möglich. Dazu muss aber ein entsprechender Antrag gestellt werden. 

Beruht eine Entscheidung, die ein Rechtsmittel als unzulässig verwirft, auf einer – nicht erkennbar – unvollständigen oder falschen Aktenlage, ohne dass jene unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zustande gekommen ist, wird ausnahmsweise eine nachträgliche Aufhebung bzw. Abänderung von der Rechtsprechung anerkann.

Begehrt eine Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, hat sie einen Verfahrensablauf vorzutragen und glaubhaft zu machen, der ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei ausschließt. Der Vortrag, in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten werde vor Büroschluss noch einmal kontrolliert, „ob alle Fristsachen erledigt sind“, impliziert nicht, dass die spezifischen, nach der Rechtsprechung des BGH an eine wirksame Ausgangskontrolle gestellten Anforderungen erfüllt worden sind; er ist damit nicht geeignet, ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Partei an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei auszuschließen.