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Rechtsmittel II: Unwirksame Rechtsmitteleinlegung, oder: Nach Belehrung war wirksame Nachholung möglich

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Die zweite Entscheidung kommt aus Bayern. Es handelt sich um den BayObLG, Beschl. v. 23.03.2023 – 203 StObWs 48/23. Der ist in einem Strafvollzugsverfahren ergangen. DerGefangene hatte gegen einen Beschluss der StVK Rechtsbeschwerde eingelgt. Die ist als unzulässig verworfen worden, da keiner der Schreiben, die man Rechtsbeschwerde auslegen konnte,  von einem Rechtsanwalt unterzeichnet oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt worden war.

Zur Wiedereinsetzung von Amts wegen merkt das BayObLG an:

„Nach § 118 Abs. 1 StVollzG beträgt die Rechtsbeschwerdefrist für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels einen Monat nach förmlicher Zustellung des angefochtenen Beschlusses. Nach Abs. 3 der Regelung hat der Antragsteller die Begründung der Rechtsbeschwerde in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift zu veranlassen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vorzunehmen. Entspricht eine auch fristgerecht eingelegte Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen, ist bei einer unverschuldeten Fristversäumnis nach § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG, §§ 44 ff. StPO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig, wenn den Antragsteller an dem Formfehler kein Verschulden trifft und er die formgerechte Begründung innerhalb der Frist von einer Woche (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO) nachholt (vgl. dazu Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl., § 118 Rn. 4 m.w.N.). Geht die Versäumung der formgerechten Rechtsbeschwerdebegründung auf einen dem Gericht zuzuordnenden Fehler zurück, ist der Betroffene nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens über die Möglichkeit der Wiedereinsetzung zu belehren; erst die Zustellung dieser Belehrung setzt die Frist zur Wiedereinsetzung in die Rechtsbeschwerdefrist in Lauf (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2005 – 2 BvR 172/04, 2 BvR 834/04, 2 BvR 907/04 -, juris, Rn. 16; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Februar 2012 – 2 BvR 2911/10 -, juris, Rn. 8; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2012 – 2 BvR 1095/12 -, juris, Rn. 5; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 – 2 BvR 28/13 -, juris, Rn. 6; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 – 2 BvR 1541/13 -, juris, Rn. 3; abw. insoweit, als die Frist zur Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist in Lauf gesetzt wird BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2001 – 2 BvR 1471/01 -, juris, Rn. 15; OLG Hamm, Beschluss vom 3. Mai 2016 – III – 1 Vollz (Ws) 135/16-, juris Rn. 7). Bei rechtzeitiger Nachholung der zuvor nicht wirksam eingelegten Rechtsbeschwerde ist die Wiedereinsetzung dann auch ohne Antrag von Amts wegen zu gewähren; es gilt die unwiderlegbare Annahme einer unverschuldeten Versäumung (§ 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG, § 44 S. 2 StPO).

Nach diesen Vorgaben kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen gegen die Versäumung der Frist von § 118 StVollzG hier nicht in Betracht. Sollte dem Beschwerdeführer am 8. September 2022 zunächst eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung übermittelt worden sein, wäre die Zustellung des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer an diesem Tage gleichwohl wirksam erfolgt mit der Folge, dass die Monatsfrist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde nach § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG i.V.m. § 43 StPO am 10. Oktober 2022 geendet hätte. Das handschriftliche Schreiben des Beschwerdeführers vom 9. September 2022 ist demnach zwar innerhalb der Monatsfrist von § 118 StVollzG bei der Strafvollstreckungskammer eingegangen, entspricht jedoch nicht den formalen Anforderungen von § 118 StVollzG. Jedenfalls am 22. Dezember 2022 ist dem Beschwerdeführer die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebotene Belehrung, dass und wie der Beschwerdeführer Wiedereinsetzung erlangen konnte, nämlich mit der Nachholung einer den Anforderungen von § 118 StVollzG entsprechenden Rechtsbeschwerde innerhalb einer Frist von einer Woche, im Wege der förmlichen Zustellung erteilt worden. Danach hätte der Beschwerdeführer spätestens mit Ablauf des 29. Dezember 2022 eine formwirksame Rechtsbeschwerde einreichen müssen. Dies hat der Beschwerdeführer jedoch bewusst unterlassen und in seinem Schreiben vom 22. Dezember 2022 ausdrücklich die Notwendigkeit einer Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in Abrede gestellt. Darauf, dass auch die weiteren, nach Ablauf der Wochenfrist des § 45 StPO eingegangenen Schreiben des Antragstellers nicht den Erfordernissen einer Rechtsbeschwerde nach § 118 StVollzG genügen, kommt es nicht mehr an. Die Rechtsbeschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 121 Abs. 1 und 2 StVollzG, §§ 60, 52 GKG.“

StPO II: Die Wiedereinsetzung von Amts wegen, oder: Wenn die Postlaufzeit zu lang ist

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Die zweite Entscheidung, der OLG Celle, Beschl. v. 09.07.2021 – 2 Ws 194/21 – ist in einer Maßregelvollzugsache ergangen. Das ist aber für die vom OLG u.a. entschiedene „Wiedereinsetzungsfrage“ ohne Bedeutung.

Die Strafvollstreckungskammer hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beschlossen. Gegen diesen Beschluss, der dem Verteidiger am 09.06.2021 zugestellt wurde, wendet sich der Untergebrachte mit seiner sofortigen Beschwerde. Das Beschwerdeschreiben weist einen Poststempel vom 15.06.2021 auf und ist am 17.06.2021 beim Landgericht eingegangen.

Das OLG hat von Amts wegen Wiedereinsetzung gewährt:

„1. Dem Verurteilten war gemäß §§ 44, 45 Abs. 2 S. 3 StPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu gewähren, weil sich aus den Akten ergibt, dass ihn an der Versäumung der Begründungsfrist kein Verschulden trifft.

Der Senat schließt sich der verbreiteten obergerichtlichen Rechtsprechung an, wonach ein Rechtsmittelführer darauf vertrauen darf, dass bei einer Aufgabe der Rechtsmittelschrift zur Post die seitens der Deutschen Post AG für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten eingehalten werden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2020, IX ZA 4/20, juris; BGH, Beschluss vom 20. Mai 2009, NJW 2009, 2379; OLG Oldenburg, Beschluss vom 16. September 2013, NStZ-RR 2014, 113; OLG Hamm, Beschluss vom 17. Februar 2009, NJW 2009, 2230). Beim Versand eines einfachen Briefes darf er davon ausgehen, dass dieser bereits einen Werktag nach der Einlieferung beim Empfänger eingeht. Denn dies entspricht nicht nur den üblichen Laufzeiten nach § 2 Nr. 3 Post-Universaldienstleistungsverordnung, wonach im Jahresdurchschnitt mindestens 80 Prozent der Briefsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden müssen, sondern auch den Angaben der Deutschen Post AG auf ihrer Internetseite, wonach die Betriebsprozesse darauf ausgelegt sind, rund 90 % aller nationalen Briefsendungen bereits einen Werktag nach der Einlieferung beim Empfänger auszuliefern.

Der Untergebrachte durfte deshalb darauf vertrauen, dass sein (spätestens) am 15. Juni 2021 zur Post gegebener Brief am 16. Juni 2021 und damit innerhalb der Beschwerdefrist beim Landgericht eingehen würde.“

Auf die anderen vom OLG angesprochenen materiellen Fragen komme ich zurück.

Wiedereinsetzung II: Unzureichende Begründung des Antrags, oder: Wiedereinsetzung von Amts wegen

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Das zweite Posting bringt heute dann den BayObLG, Beschl. v. 07.06.2019 – 202 ObOWi 839/19. Es geht um Wiedereinsetzung von Amts wegen in Wiedereinsetzungsfrist zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei von Verteidiger zu vertretender unzureichender Begründung des Wiedereinsetzungsantrags, und zwar im Bußgeldverfahren.

Das AG hat den Betroffenen verurteilt.  Das vollständige Urteil wurde dem Verteidiger am 11.02.2019 zugestellt. Eine Begründung der Rechtsbeschwerde erfolgte zunächst nicht. Daraufhin verwarf das AG die Rechtsbeschwerde der Betroffenen mit Beschluss vom 26.03.2019 gemäß § 346 Abs. 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG als unzulässig, weil eine Rechtsbeschwerdebegründung binnen der Begründungsfrist nicht eingereicht worden war. Gegen diesen am 28.03.2019 zugestellten Beschluss beantragte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 03.04.2019 die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde. Zugleich legte er eine von ihm unter dem 03.04.2019 verfasste Rechtsbeschwerdebegründung vor, mit der die allgemeine Sachrüge erhoben wurde.

Das BayObLG hat Wiedereinsetzung von Amts wegen gewährt:

„Der Betroffenen ist von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist und auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu bewilligen. Die nach Gewährung von Wiedereinsetzung zulässige Rechtsbeschwerde erweist sich dagegen in der Sache als unbegründet.

1. Zutreffend geht die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 08.05.2019 davon aus, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde unzulässig ist. Der Schriftsatz der Verteidigung vom 03.04.2019 erfüllt die Voraussetzungen eines zulässigen Wiedereinsetzungsantrags deshalb nicht, weil ihm nicht zu entnehmen ist, dass die Betroffene ohne Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten; der Vortrag lässt nämlich offen, ob sie ihren Verteidiger überhaupt mit der Einlegung des Rechtsmittels beauftragt hatte. Eine Frist versäumt aber nur diejenige, der sie einhalten wollte, aber nicht eingehalten hat (BGH, Beschl. v. 12.07.2017 – 1 StR 240/17 bei juris; OLG Bamberg, Beschl. v. 23.03.2017 – 3 Ss OWi 330/17 bei juris; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 62. Aufl. § 44 Rn. 5).

Der Betroffenen ist jedoch von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist zu gewähren, da nunmehr innerhalb der Wochenfrist nach Zustellung der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft der Verteidiger vorträgt, mit der Rechtsmitteleinlegung von der Betroffenen unmittelbar nach der Hauptverhandlung beauftragt worden zu sein. Nach Ansicht des Senats umfasst ein diesbezüglicher Auftrag des Betroffenen regelmäßig auch die Erstellung einer form- und fristgerechten Begründung der Rechtsbeschwerde; eines darüber hinausgehenden gesonderten Auftrags zur Begründung des Rechtsmittels, den die Generalstaatsanwaltschaft für erforderlich zu halten scheint, bedarf es nicht. Eine diesbezügliche Aufspaltung des dem Verteidiger erteilten Auftrags, die Rechtsbeschwerde zu führen, erscheint weder geboten noch nahe liegend, da die bloße Einlegung einer Rechtsbeschwerde ohne Begründung der Rechtsverfolgung nicht dienlich wäre.

Da die Betroffene ersichtlich an der Mangelhaftigkeit des Wiedereinsetzungsantrags ihres Verteidigers bezüglich der versäumten Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde aber ebenso wenig ein Verschulden trifft wie an der auf einem Rechtsirrtum des Verteidigers beruhenden Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist, gewährt der Senat nach dem Vortrag des Verteidigers im Schriftsatz vom 23.05.2019, mit Einlegung der Rechtsbeschwerde beauftragt gewesen zu sein, sowohl – von Amts wegen – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist wie auch – auf Antrag – Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde (vgl. BGH, Beschl. v. 31.10.1995 – 3 StR 456/95 = BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 9).“

In der Sache hat es (natürlich) nichts gebracht ……