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Überall sieht man wieder Black-Friday-Werbung, oder: Aber bei Burhoff-Online ist immer „Black-Friday“

Bild von Damian auf Pixabay

Seit Tagen, wenn nicht seit Wochen, liest man – egal, ob man möchte oder nicht – überall Hinweise auf „Black-Friday“. Und wenn man die liest, weiß man: Es ist Ende November, die Adventszeit und Weihnachten steht vor der Tür. Und das ist dann die Zeit für die „besten Deals“, die „besten Preise“ und „große Rabatte“.

Ich habe es natürlich auch gelesen und mir dabei gedacht: Was soll das „Getue“? Denn bei mir und meinen Büchern ist doch immer „Black-Friday“. Es gibt doch immer gute Angebote und Aktionen. Dafür brauche ich keinen Sondertag und/oder Sonderverkauf, sondern: Das ist Alltagsgeschäft.

Aber: Ich will und muss dann doch mal darauf hinweisen und daher gibt es hier heute zum Tagesbeginn diesen Sonderbeitrag – ja, ein reines Werbeposting, was es sonst ja nur selten gibt. Also:

Zunächst hier Hinweise auf Sonderaktionen in Zusammenhang mit meinen Handbüchern

Die sind ja jetzt gerade im Herbst neu erscheinen. Jedes Werk für 129,00 EUR, was m.E. schon günstig ist.

Aber: Es geht noch besser/günstiger – und zwar immer, nicht nur zu Black-Friday. Denn:
Es gibt zu den Werken wieder ein „Burhoff-Paket„, das aus dem „Ermittlungsverfahren“ und der „Hauptverhandlung“ besteht. Dieses Paket ist natürlich erheblich preisreduziert, so dass sich die Sammelbestellung auf jeden Fall lohnt. Das „Burhoff-Paket“ gibt es für 209 €, also mit einem Rabatt von 49 EUR.

Aus Anlass des Neuerscheinens der drei Handbücher Ermittlungsverfahren, Hauptverhandlung und Rechtsmittelverfahren gibt es auch wieder ein weiteres Paket, und zwar die „Burhoff-Trilogie“ 2024. Die besteht aus den drei neu erschienenen Handbüchern. Preis der Trilogie: 269 EUR. Das ist eine Ersparnis gegenüber dem Einzelbezug der Werke von insgesamt mehr als 30 %.

Aber das ist noch nicht alles, denn es gibt noch ein weiteres Spar-Paket, und zwar das „Verkehrsrechtspaket“. Das besteht aus:

Also: Geballtes aktuelles Wissen im straßenverkehrsrechtlichen OWi-Recht. Und das für nur 209,00 EUR. Damit spart man gegenüber dem Einzelbezug der Werke mehr als 40,00 EUR.

Und schließlich: Auch der RVG-Kommentar Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, ist kostengünstig zu beziehen. Das Werk gibt es inzwischen nämlich als sog. Mängelexemplar zu einem reduzierten Preis von 99 EUR – das sind 30 EUR Ersparnis.

Der RVG-Kommentar ist zwar schon im März 2021 erschienen, er enthält alle Änderungen durch das KostRÄG 2021 und ist immer noch aktuell. Und bei der Gelegenheit: Er wird auch noch weiter lieferbar bleiben, denn es wird m.E. auf absehbare Zeit keine RVG-Änderungen geben. Die angekündigten RVG-Änderungen bzw. – Erhöhungen haben sich durch das Scheitern der Ampelkoalition in Wohlgefallen aufgelöst. Ich vermute, dass es vor Ende 2025/Anfang 2026 keine Änderungen geben wird. So lange wollen wir warten, stehen aber Gewehr bei Fuß, um dann ganz schnell neu da sein zu können.

Und? Geschmack bekommen und Interesse eins der o.a. Pakete/Werke zu bestellen? Das geht ganz einfach auf der Bestellseite meiner Homepage. Einfach hier klicken und man kann bestellen. Danach muss man dann nichts mehr tun. Die Werke werden vom Verlag geliefert, die Rechnung kommt von mir. Bestellen kann man da übrigens nicht nur die o.a. Pakete, sondern natürlich auch die einzelnen Werke.

So. Das war das Wort zum „Black-Friday“. 🙂

Wenn „Staatsanwältinnen“ Werbung machen, oder: „Das Strafverfahren steht Kopf“

So, und dann heute mal außer der Reihe etwas Verrücktes :-). Vorsicht, es handelt sich um Werbung 🙂 , also << Werbemodus an>>.

Ja, es handelt sich um einen Werbepost für meine Handbücher und den RVG-Kommentar. Mache ich heute mal einfach 🙂 . Muss ich m.E. machen, denn: Es handelt sich um die erste Modelwerbung, die ich für meine (Hand)Bücher machen kann. Von daher passt das heute. Denn: Alles neu macht der Mai 🙂 .

Hintergrund für die Werbung ist ein Bild, das die Kollegin Gabriele Bender-Paukens aus Kelkheim vor einigen Tagen in der Facebook-Gruppe Strafverteidiger gepostet hatte. Das war so ähnlich wie das Beitragsbild. Ich habe dann gleich das Potential erkannt und um Erlaubnis für einen Beitrag mit dem Bild hier im Blog gebeten. Die liegt dann sowohl von der Kollegin als auch von dem Fotografen: Jörg Kessel/Seed Film, vor. Von daher darf ich das Bild also verwenden.

Ich meine, ist doch mal eine schöne Idee, die die Kollegin da bei einem Foto-Shooting für neue (eigene) Bilder hatte. Interessant auch, dass sie offenbar die Bücher immer bei sich hat 🙂 . Nun ja, ist richtig. Man weiß ja nie.

Und über die Werbung, die in den Bildern steckt, bin ich dann auch noch aus einem anderen Grund sehr erfreut. Denn bei der Kollegin handelt es sich um die Darstellerin einer Staatsanwältin in der RTL-Gerichtsshow „Ulrich Wetzel Das Strafgericht“,. Und wann machen schon mal Staatsanwälte Werbung für meine Bücher? 🙂

Einen kleinen Mangel haben die Bilder allerdings 🙂 . Denn: Die Bücher stehen auf dem Kopf, d.h. die Titel sind „seitenverkehrt“. Darauf angesprochen 🙂 hat mir die Kollegin versichert, dass das kein Zufall ist, sondern Absicht. Nach kurzem Überlegen habe ich eingeräumt, dass das natürlich ebenfalls eine sehr schöne Idee war/ist. Denn damit sind wir nahe bei: „Damit stellt man Strafverfahren auf den Kopf.“ oder auch: „Damit es im Strafverfahren nicht verkehrt läuft.“

Und „lange Reden kurzer Sinn“: Hier geht es zur Bestellseite. 🙂

<<Werbemodus aus>>

Und nochmals Dank an das Model 🙂 und den Fotografen. Bilder sind beim Marketing des Verlages. Mal sehen, was man daraus noch macht. 😀

StGB III: Werbung für einen Schwangerschaftsabbruch auf einer Internetseite, oder: Strafbar?

© rcx – Fotolia.com

Und als letzte Entscheidung dann noch ein Beschluss des KG. Der KG, Beschl. v. 19.11.2019 – (3) 121 Ss 143/19 (80 + 81/19) ist schon etwas älter, ich bringe ihn aber dann doch noch.

Das KG hat über die Strafbarkeit von Werbung zum Schwangerschaftsabbruch auf einer Internetseite von Ärztinnen entschieden (§ 219a StGB). Grundlage waren folgende Feststellungen des AG:

W1. Das Amtsgericht Tiergarten hat die Angeklagten am 14. Juni 2019 wegen Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft nach § 219a Abs. 1 Nr. 1 erster Fall StGB jeweils zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 100,- Euro verurteilt. Nach den getroffenen Feststellungen betrieben die Angeklagten – beide sind Gynäkologinnen – in B. eine Gemeinschaftspraxis. Dazu heißt es im amtsgerichtlichen Urteil weiter:

„Beide betrieben zumindest vom 02.02.2018 bis zum 12.07.2018 unter www.xxxx.de eine Internetseite, die der Öffentlichkeit frei zugänglich war. Unter der Rubrik „Leistungsspektrum – Sie sind schwanger . . .“ stand unter anderem auch: „Auch ein medikamentöser, narkosefreier Schwangerschaftsabbruch in geschützter Atmosphäre gehört zu unseren Leistungen.“

 Beide Angeklagten standen im Impressum der Internetseite.“

……                

Nach Auffassung des Amtsgerichts haben die Angeklagten mit ihrem Verhalten den Tatbestand des gemeinschaftlichen Werbens für den Abbruch der Schwangerschaft nach §§ 219a Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB verwirklicht. Dazu hat es festgestellt, dass sie „durch die öffentlich zugängliche Internetseite […] eigene (Frau pp.) bzw. fremde (Frau pp.) Dienste zur Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs angeboten“ haben. Der auf der Internetseite öffentlich zugänglich gemachte Text verwirkliche das Tatbestandsmerkmal des Anbietens, das auch dann vorliege, wenn der Erklärung kein anpreisender Werbeeffekt innewohne. Auch hätten beide Angeklagten ihres Vermögensvorteils wegen gehandelt. Dazu heißt es in den Urteilsgründen:

„Die Angeklagte pp. erhält für einen durchgeführten Schwangerschaftsabbruch das dafür vorgesehene ärztliche Honorar. […] Aber auch die Angeklagte Dr. W. hat ein Interesse an den finanziellen Zuwendungen, die die Mitangeklagte erhält, denn beide teilen sich zumindest die Praxisräume und das Personal, so dass die Einnahmen der einen Angeklagten zumindest indirekt auch der anderen zugutekommen.“

Weiter hat das Amtsgericht ausgeführt, das Handeln der Angeklagten stelle auch keine nach § 219a Abs. 4 StGB von der Strafbarkeit ausgenommene Handlung dar. Für eine tatbestandliche Einschränkung durch § 219a Abs. 4 StGB sei im vorliegenden Fall kein Raum, weil danach allein die Mitteilung erlaubt sei, dass Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen, nicht aber, wie diese vorgenommen würden.“

Das KG hat die Revision der Angeklagten einen verworfen, die andere hatte zunächst Erfolg. Ich stelle hier aus dem recht langen Beschluss nur die Leitsätze vor, die für beide Angeklagte gelten, und zwar:

  1. Ein Arzt, der auf seiner Internetseite in dem angebotenen Leistungsspektrum auf die Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen unter Angabe der verwendeten Behandlungsmethode und dem Zusatz „in geschützter Atmosphäre“ hinweist, macht sich auch auf der Grundlage des neu eingefügten § 219a Abs. 4 StGB nach § 219a Abs. 1 StGB wegen Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft strafbar.

  2. Das Tatbestandsmerkmal um seines Vermögensvorteils willen im Sinne von §  219a Abs. 1 StGB ist zwar im Sinne einer Bereicherungsabsicht zu verstehen. Die Ausgestaltung von § 219a Abs. 1 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt ist dabei aber zu berücksichtigen.

  3. Bietet ein Arzt fremde Schwangerschaftsabbrüche an, liegt eine Bereicherungsabsicht im Sinne von § 219a Abs. 1 StGB nicht auf der Hand. In so gelagerten Fällen bedarf es für das Bejahen dieses Merkmals darüber hinausgehender Feststellungen, die ein eigenes wirtschaftliches Interesse belegen.

„Fast schneller als der Gesetzgeber“, oder: Nochmals mein Ebook StPO 2017

So, in die 8. KW. starte ich vor dem eigentlichen Wochenprogramm mit einem Werbepost. Wer also das nicht lesen will, einfach weiterklicken.

Es geht noch einmal um mein Ebook: „Die Änderungen in der StPO 2017 – ein erster Überblick“, das im August des vergangenen Jahres heraus gekommen ist. Ich hatte darüber ja schon ein paar Mal berichtet – bisschen Werbung muss ja sein, denn irgendwovon muss man ja leben 🙂 (vgl. z.B. hier: Sondermeldung: Die Änderungen der StPO 2017 sind da – und dazu gleich ein Ebook).

Dazu gibt es inzwischen eine Rezension des Kollegen Jost Henning Kärger aus München im DAR 2018, 119, die ich mit Genehmigung der dortigen Schriftleitung hier online stellen darf; geht leider nur so, da es zu dem Ebook keine eigene „Ebook-Seite“ auf der Homepage gibt. Über die Rezension habe ich mich – das räume ich ein – sehr gefreut. Denn, wann wird schon mal ein Ebook rezensiert und dann auch noch so schnell – und so schön 🙂 🙂 ? In der Rezension heißt es nämlich:

„Fast schneller als der Gesetzgeber:

Unmittelbar mit der Verkündung des „Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ am 23. 8. 2017 und dessen Inkrafttreten am 24. 8. 2017 hatte der Autor seine Kommentierung als eBook publiziert: praktisch und brandaktuell.

Eine wichtige erste Einschätzung der Änderungen – vom Praktiker für Praktiker –, da ja Änderungen im Verfahrensrecht auch Anwendung auf bereits laufende Straf- und Bußgeldverfahren finden. Daher ist dieses Werk seitdem eine wertvolle Hilfe für die tägliche Anwaltspraxis, ehe die einschlägigen Kommentare und Fachbücher mit Aktualisierungen nachziehen.

Für das Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht besonders wichtig sind die Ausführungen zu den Änderungen zu Themen des Ermittlungsverfahrens, wie dem Richtervorbehalt bei der Blutprobe (§ 81 a II StPO), der Pflichtverteidigung bei richterlichen Vernehmungen (§ 141 III 4 StPO) sowie der Erscheinenspflicht von Zeugen bei der Polizei auf Anordnung der Staatsanwaltschaft (§ 163 StPO).

In der Hauptverhandlung wichtig sind die Ausführungen des Autors zu den erweiterten Hinweispflichten (§ 265 StPO). Hier weist er zutreffend auf den Zusammenhang mit der vor kurzem in Kraft getretenen Möglichkeit des Fahrverbots als Nebenstrafe bei Nichtverkehrsdelikten hin, wo der Hinweis bei Umständen erfolgen muss, nach denen das Fahrverbot nach dem Gesetzestext in der Regel anzuordnen ist.

Zusammenfassend meine persönliche Empfehlung: für den Fachanwalt für Verkehrsrecht ist dieses EBook eine eine lohnende Investition für eine kompetenten Beratung und Vertretung des Mandanten nach dem neuesten Rechtsstand.“

Besten Dank an den Kollegen für die Einschätzung.

So, das war jetzt Werbung, aber so was von 🙂 . Zum Bestellformular geht es dann hier. Es sind noch Exemplare vorrätig. Und leisten kann man sich das Ebook m.E. auch. Der „moderate“ Preis liegt bei 25 €.

„Besten Dank für das Handbuch für die Hauptverhandlung“…. das liest man als Autor gern

Bisher war der heutige Tag ein Tag der „Ärgerpostings“ (vgl. OLG Oldenburg zur Akteneinsicht, oder: Teufelskreis II bzw.: Was stört mich mein Geschwätz von gestern? und: Unverschämt, oder: Tickt die Staatskasse noch richtig?. So soll der Tag dann aber nicht enden. ich schiebe daher eine Nachricht/Mail der Kollegen T. Hein aus Offenbach nach, über die (zumindest) ich 🙂 mich sehr gefreut habe. Und da es ein wenig Werbung ist/wird, schalte ich den <Werbemodus an>. Der Kollege schreibt mir:

„Hallo Herr Burhoff,

ich möchte mich heute einfach nur bei Ihnen Bedanken! Ihr Handbuch für die Hauptverhandlung hat mir in einer sehr kritischen Situation die richtige Taktik geliefert. Ich war an diesem Tag alleine, meine erheblich erfahreneren beiden Mitverteidiger hatten andere Termine wahrzunehmen.

Mein Mandant sollte abgetrennt werden. Das wollten wir nicht. Ich wollte einen BefA stellen, was ich auch gemacht habe.

Dank Ihres Handbuchs habe ich gleich einen Beweisantrag, der mindestens einen Mitangeklagten erheblich betraf, hinterhergejagt.

Die Hauptverhandlung wurde dann unterbrochen. Ich habe Zeit gewonnen, um mit den Kollegen und dem andern das weitere Vorgehen abzustimmen.

Übrigens haben andere Kollegen sich sehr lobend über Ihr Werk geäußert, wenn es vor wir auf dem Tisch stand. Wiederum anderen Kollegen, die es noch nicht kannten, habe ich es weiter empfohlen.

Mit freundlichen und kollegialen Grüßen…“

Wie gesagt: Hat micht sehr gefreut, dass mein Handbuch für die Hauptverhandlung hat helfen können. Und besonders gefreut hat mich, dass der Kollege mir das dann auch gleich mitgeteilt hat und nicht nur ein „stiller Genießer“ ist. Und ich nutze diese „Vorlage“ dann gleich, um eben ein wenig Werbung zu machen. Das Buch und noch einige mehr gibt es derzeit in einer Schnäppchen-Akti0n. Nähere Informationen gibt es in diesem Posting: „Geiz ist geil“, oder: Schnäppchen bei Burhoff.  Und wer bestellen sollte, soll sich nicht irritieren lassen. Das Bestellformular weist die „1. Wahl“ aus, geliefert wird aber, wenn nichts anderes vermerkt ist, ein reduziertes Mängelexemplar.

<Werbemodus aus>. 🙂