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Wenn „Staatsanwältinnen“ Werbung machen, oder: „Das Strafverfahren steht Kopf“

So, und dann heute mal außer der Reihe etwas Verrücktes :-). Vorsicht, es handelt sich um Werbung 🙂 , also << Werbemodus an>>.

Ja, es handelt sich um einen Werbepost für meine Handbücher und den RVG-Kommentar. Mache ich heute mal einfach 🙂 . Muss ich m.E. machen, denn: Es handelt sich um die erste Modelwerbung, die ich für meine (Hand)Bücher machen kann. Von daher passt das heute. Denn: Alles neu macht der Mai 🙂 .

Hintergrund für die Werbung ist ein Bild, das die Kollegin Gabriele Bender-Paukens aus Kelkheim vor einigen Tagen in der Facebook-Gruppe Strafverteidiger gepostet hatte. Das war so ähnlich wie das Beitragsbild. Ich habe dann gleich das Potential erkannt und um Erlaubnis für einen Beitrag mit dem Bild hier im Blog gebeten. Die liegt dann sowohl von der Kollegin als auch von dem Fotografen: Jörg Kessel/Seed Film, vor. Von daher darf ich das Bild also verwenden.

Ich meine, ist doch mal eine schöne Idee, die die Kollegin da bei einem Foto-Shooting für neue (eigene) Bilder hatte. Interessant auch, dass sie offenbar die Bücher immer bei sich hat 🙂 . Nun ja, ist richtig. Man weiß ja nie.

Und über die Werbung, die in den Bildern steckt, bin ich dann auch noch aus einem anderen Grund sehr erfreut. Denn bei der Kollegin handelt es sich um die Darstellerin einer Staatsanwältin in der RTL-Gerichtsshow „Ulrich Wetzel Das Strafgericht“,. Und wann machen schon mal Staatsanwälte Werbung für meine Bücher? 🙂

Einen kleinen Mangel haben die Bilder allerdings 🙂 . Denn: Die Bücher stehen auf dem Kopf, d.h. die Titel sind „seitenverkehrt“. Darauf angesprochen 🙂 hat mir die Kollegin versichert, dass das kein Zufall ist, sondern Absicht. Nach kurzem Überlegen habe ich eingeräumt, dass das natürlich ebenfalls eine sehr schöne Idee war/ist. Denn damit sind wir nahe bei: „Damit stellt man Strafverfahren auf den Kopf.“ oder auch: „Damit es im Strafverfahren nicht verkehrt läuft.“

Und „lange Reden kurzer Sinn“: Hier geht es zur Bestellseite. 🙂

<<Werbemodus aus>>

Und nochmals Dank an das Model 🙂 und den Fotografen. Bilder sind beim Marketing des Verlages. Mal sehen, was man daraus noch macht. 😀

StGB III: Werbung für einen Schwangerschaftsabbruch auf einer Internetseite, oder: Strafbar?

© rcx – Fotolia.com

Und als letzte Entscheidung dann noch ein Beschluss des KG. Der KG, Beschl. v. 19.11.2019 – (3) 121 Ss 143/19 (80 + 81/19) ist schon etwas älter, ich bringe ihn aber dann doch noch.

Das KG hat über die Strafbarkeit von Werbung zum Schwangerschaftsabbruch auf einer Internetseite von Ärztinnen entschieden (§ 219a StGB). Grundlage waren folgende Feststellungen des AG:

W1. Das Amtsgericht Tiergarten hat die Angeklagten am 14. Juni 2019 wegen Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft nach § 219a Abs. 1 Nr. 1 erster Fall StGB jeweils zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 100,- Euro verurteilt. Nach den getroffenen Feststellungen betrieben die Angeklagten – beide sind Gynäkologinnen – in B. eine Gemeinschaftspraxis. Dazu heißt es im amtsgerichtlichen Urteil weiter:

„Beide betrieben zumindest vom 02.02.2018 bis zum 12.07.2018 unter www.xxxx.de eine Internetseite, die der Öffentlichkeit frei zugänglich war. Unter der Rubrik „Leistungsspektrum – Sie sind schwanger . . .“ stand unter anderem auch: „Auch ein medikamentöser, narkosefreier Schwangerschaftsabbruch in geschützter Atmosphäre gehört zu unseren Leistungen.“

 Beide Angeklagten standen im Impressum der Internetseite.“

……                

Nach Auffassung des Amtsgerichts haben die Angeklagten mit ihrem Verhalten den Tatbestand des gemeinschaftlichen Werbens für den Abbruch der Schwangerschaft nach §§ 219a Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB verwirklicht. Dazu hat es festgestellt, dass sie „durch die öffentlich zugängliche Internetseite […] eigene (Frau pp.) bzw. fremde (Frau pp.) Dienste zur Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs angeboten“ haben. Der auf der Internetseite öffentlich zugänglich gemachte Text verwirkliche das Tatbestandsmerkmal des Anbietens, das auch dann vorliege, wenn der Erklärung kein anpreisender Werbeeffekt innewohne. Auch hätten beide Angeklagten ihres Vermögensvorteils wegen gehandelt. Dazu heißt es in den Urteilsgründen:

„Die Angeklagte pp. erhält für einen durchgeführten Schwangerschaftsabbruch das dafür vorgesehene ärztliche Honorar. […] Aber auch die Angeklagte Dr. W. hat ein Interesse an den finanziellen Zuwendungen, die die Mitangeklagte erhält, denn beide teilen sich zumindest die Praxisräume und das Personal, so dass die Einnahmen der einen Angeklagten zumindest indirekt auch der anderen zugutekommen.“

Weiter hat das Amtsgericht ausgeführt, das Handeln der Angeklagten stelle auch keine nach § 219a Abs. 4 StGB von der Strafbarkeit ausgenommene Handlung dar. Für eine tatbestandliche Einschränkung durch § 219a Abs. 4 StGB sei im vorliegenden Fall kein Raum, weil danach allein die Mitteilung erlaubt sei, dass Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen, nicht aber, wie diese vorgenommen würden.“

Das KG hat die Revision der Angeklagten einen verworfen, die andere hatte zunächst Erfolg. Ich stelle hier aus dem recht langen Beschluss nur die Leitsätze vor, die für beide Angeklagte gelten, und zwar:

  1. Ein Arzt, der auf seiner Internetseite in dem angebotenen Leistungsspektrum auf die Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen unter Angabe der verwendeten Behandlungsmethode und dem Zusatz „in geschützter Atmosphäre“ hinweist, macht sich auch auf der Grundlage des neu eingefügten § 219a Abs. 4 StGB nach § 219a Abs. 1 StGB wegen Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft strafbar.

  2. Das Tatbestandsmerkmal um seines Vermögensvorteils willen im Sinne von §  219a Abs. 1 StGB ist zwar im Sinne einer Bereicherungsabsicht zu verstehen. Die Ausgestaltung von § 219a Abs. 1 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt ist dabei aber zu berücksichtigen.

  3. Bietet ein Arzt fremde Schwangerschaftsabbrüche an, liegt eine Bereicherungsabsicht im Sinne von § 219a Abs. 1 StGB nicht auf der Hand. In so gelagerten Fällen bedarf es für das Bejahen dieses Merkmals darüber hinausgehender Feststellungen, die ein eigenes wirtschaftliches Interesse belegen.

„Fast schneller als der Gesetzgeber“, oder: Nochmals mein Ebook StPO 2017

So, in die 8. KW. starte ich vor dem eigentlichen Wochenprogramm mit einem Werbepost. Wer also das nicht lesen will, einfach weiterklicken.

Es geht noch einmal um mein Ebook: „Die Änderungen in der StPO 2017 – ein erster Überblick“, das im August des vergangenen Jahres heraus gekommen ist. Ich hatte darüber ja schon ein paar Mal berichtet – bisschen Werbung muss ja sein, denn irgendwovon muss man ja leben 🙂 (vgl. z.B. hier: Sondermeldung: Die Änderungen der StPO 2017 sind da – und dazu gleich ein Ebook).

Dazu gibt es inzwischen eine Rezension des Kollegen Jost Henning Kärger aus München im DAR 2018, 119, die ich mit Genehmigung der dortigen Schriftleitung hier online stellen darf; geht leider nur so, da es zu dem Ebook keine eigene „Ebook-Seite“ auf der Homepage gibt. Über die Rezension habe ich mich – das räume ich ein – sehr gefreut. Denn, wann wird schon mal ein Ebook rezensiert und dann auch noch so schnell – und so schön 🙂 🙂 ? In der Rezension heißt es nämlich:

„Fast schneller als der Gesetzgeber:

Unmittelbar mit der Verkündung des „Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ am 23. 8. 2017 und dessen Inkrafttreten am 24. 8. 2017 hatte der Autor seine Kommentierung als eBook publiziert: praktisch und brandaktuell.

Eine wichtige erste Einschätzung der Änderungen – vom Praktiker für Praktiker –, da ja Änderungen im Verfahrensrecht auch Anwendung auf bereits laufende Straf- und Bußgeldverfahren finden. Daher ist dieses Werk seitdem eine wertvolle Hilfe für die tägliche Anwaltspraxis, ehe die einschlägigen Kommentare und Fachbücher mit Aktualisierungen nachziehen.

Für das Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht besonders wichtig sind die Ausführungen zu den Änderungen zu Themen des Ermittlungsverfahrens, wie dem Richtervorbehalt bei der Blutprobe (§ 81 a II StPO), der Pflichtverteidigung bei richterlichen Vernehmungen (§ 141 III 4 StPO) sowie der Erscheinenspflicht von Zeugen bei der Polizei auf Anordnung der Staatsanwaltschaft (§ 163 StPO).

In der Hauptverhandlung wichtig sind die Ausführungen des Autors zu den erweiterten Hinweispflichten (§ 265 StPO). Hier weist er zutreffend auf den Zusammenhang mit der vor kurzem in Kraft getretenen Möglichkeit des Fahrverbots als Nebenstrafe bei Nichtverkehrsdelikten hin, wo der Hinweis bei Umständen erfolgen muss, nach denen das Fahrverbot nach dem Gesetzestext in der Regel anzuordnen ist.

Zusammenfassend meine persönliche Empfehlung: für den Fachanwalt für Verkehrsrecht ist dieses EBook eine eine lohnende Investition für eine kompetenten Beratung und Vertretung des Mandanten nach dem neuesten Rechtsstand.“

Besten Dank an den Kollegen für die Einschätzung.

So, das war jetzt Werbung, aber so was von 🙂 . Zum Bestellformular geht es dann hier. Es sind noch Exemplare vorrätig. Und leisten kann man sich das Ebook m.E. auch. Der „moderate“ Preis liegt bei 25 €.

„Besten Dank für das Handbuch für die Hauptverhandlung“…. das liest man als Autor gern

Bisher war der heutige Tag ein Tag der „Ärgerpostings“ (vgl. OLG Oldenburg zur Akteneinsicht, oder: Teufelskreis II bzw.: Was stört mich mein Geschwätz von gestern? und: Unverschämt, oder: Tickt die Staatskasse noch richtig?. So soll der Tag dann aber nicht enden. ich schiebe daher eine Nachricht/Mail der Kollegen T. Hein aus Offenbach nach, über die (zumindest) ich 🙂 mich sehr gefreut habe. Und da es ein wenig Werbung ist/wird, schalte ich den <Werbemodus an>. Der Kollege schreibt mir:

„Hallo Herr Burhoff,

ich möchte mich heute einfach nur bei Ihnen Bedanken! Ihr Handbuch für die Hauptverhandlung hat mir in einer sehr kritischen Situation die richtige Taktik geliefert. Ich war an diesem Tag alleine, meine erheblich erfahreneren beiden Mitverteidiger hatten andere Termine wahrzunehmen.

Mein Mandant sollte abgetrennt werden. Das wollten wir nicht. Ich wollte einen BefA stellen, was ich auch gemacht habe.

Dank Ihres Handbuchs habe ich gleich einen Beweisantrag, der mindestens einen Mitangeklagten erheblich betraf, hinterhergejagt.

Die Hauptverhandlung wurde dann unterbrochen. Ich habe Zeit gewonnen, um mit den Kollegen und dem andern das weitere Vorgehen abzustimmen.

Übrigens haben andere Kollegen sich sehr lobend über Ihr Werk geäußert, wenn es vor wir auf dem Tisch stand. Wiederum anderen Kollegen, die es noch nicht kannten, habe ich es weiter empfohlen.

Mit freundlichen und kollegialen Grüßen…“

Wie gesagt: Hat micht sehr gefreut, dass mein Handbuch für die Hauptverhandlung hat helfen können. Und besonders gefreut hat mich, dass der Kollege mir das dann auch gleich mitgeteilt hat und nicht nur ein „stiller Genießer“ ist. Und ich nutze diese „Vorlage“ dann gleich, um eben ein wenig Werbung zu machen. Das Buch und noch einige mehr gibt es derzeit in einer Schnäppchen-Akti0n. Nähere Informationen gibt es in diesem Posting: „Geiz ist geil“, oder: Schnäppchen bei Burhoff.  Und wer bestellen sollte, soll sich nicht irritieren lassen. Das Bestellformular weist die „1. Wahl“ aus, geliefert wird aber, wenn nichts anderes vermerkt ist, ein reduziertes Mängelexemplar.

<Werbemodus aus>. 🙂

Irreführende Werbung eines Rechtsanwalts, oder: Ein „virtuelles Büro“ ist keine Zweigstelle

© vege- Fotolia.com

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Schon etwas länger schlummert in meinem Blogordner das AGH NRW Urt. v. 30.9.16 – 1 AGH 49/15 – zur irreführenden Werbung eines Rechtsanwalts aus dem Rheinland, so richtig etwas für den „Kessel Buntes“. Die Kurzaussage aus dem Urteil: Die Werbung eines Rechtsanwalts ist irreführend, wenn er auf seiner Internetseite und auf seinen Briefköpfen angibt, Büros an zwei unterschiedlichen Orten zu unterhalten, seine Kanzlei tatsächlich aber nur an einem Ort betreibt, während er an dem anderen Ort – ohne vertragliche Grundlage – lediglich Bürodienstleistungen tatsächlich in Anspruch nehmen kann.

Der Kläger, ein Rechtsanwalt aus Brühl, hatte auf seiner Homepage und auf seinen Briefköpfen mit der Bezeichnung „Büro“ und einer Ortsangabe auf von ihm an zwei unterschiedlichen Orten betriebene Büros verwiesen. An dem einen Ort in Brühl unterhielt er seine Kanzleiräume. An dem zweiten Ort L war eine von ihm betriebene Unternehmergesellschaft über einen örtlichen Anbieter in Form eines sog. „virtuellen Büros“ tätig. Deswegen hatte der Kläger die Hinweise auf sein zweites Büro teilweise mit dem Zusatz „c/o“ und dem Namen der Unternehmergesellschaft ergänzt. Die am zweiten Standort verfügbaren Bürodienstleistungen kann der Rechtsanwalt (tatsächlich) in Anspruch nehmen. Eine vertragliche Regelung zwischen ihm und der Unternehmergesellschaft oder dem örtlichen Anbieter existiert nicht. Die zuständige RAK Köln ist davon ausgegangen, dass die Nennung zweier Büroanschriften den Eindruck erwecke, dass der Rechtsanwalt zwei vollwertige Kanzleisitze unterhalte. Das sei aber nicht zutreffend und verstoße damit als irreführende Werbeangabe gegen § 6 BORA. Die RAK hatte dem Kläger daher aufgegeben, den Hinweis auf die zweite Büroanschrift mit und ohne „c/o“-Zusatz zu unterlassen. Dagegen hat der Kläger beim AGH geklagt. Seine Klage hatte keinen Erfolg.

Der AGH bejaht einen Verstoß gegen § 6 Abs. 1 BORA. Die Verwendung der zweiten Büroanschrift des Klägers ist eine berufsrechtswidrige, irreführende Werbung. Der Kläger unterhält nur in Brühl seine eigentlichen Kanzleiräume. Anders als er meint, handelt es sich bei seiner Zweigstelle in L um kein vollwertiges Büro. Denn tatsächlich unterhält der Kläger in L kein eigenes Büro in eigenen oder gemieteten Räumen. An dem Standort hat nur seine Unternehmergesellschaft bei einem örtlichen Anbieter ein virtuelles Büro angemietet und überlässt dieses dem Kläger. Als Rechtsanwalt nimmt der Kläger hier erbrachte Büroleistungen in Anspruch, ohne dies mit dem örtlichen Anbieter oder seiner Unternehmergesellschaft vertraglich geregelt zu haben. Damit gibt der Kläger auf seiner Homepage und in seinen Briefköpfen eine Anschrift in L und Kommunikationsmöglichkeiten an, die vom örtlichen Anbieter nicht ihm, sondern nur der Unternehmergesellschaft zur Verfügung gestellt würden. Es sei unzutreffend und irreführend, wenn er dies als sein Büro bezeichne.

Fazit: Letztlich bleibt dem Kläger nur, klar und deutlich aufzuführen, dass es sich bei dem Büro in L eben nur um ein virtuelles Büro handelt. Und die vertraglichen Grundlagen für dessen Betrieb müssen geklärt/umgestellt werden. Denn „gerettet“ hat den Kläger und sein „virtuelles Büro“ auch nicht der Umstand, dass der Kläger im Impressum seiner Homepage auf den Hauptsitz seiner Kanzlei in Brühl hingewiesen hat. Das ließ nach Auffassung des AGH die Irreführung nicht entfallen. Die Seite mit dem Impressum könne die Wirkung der anderen Internetseiten nicht beseitigen. Und: Eine ausreichende Aufklärung potenzieller Mandanten war nach Ansicht des AGH dann schließlich auch nicht Folge des teilweise verwandten „c/o“-Zusatzes. Denn der werde in der Praxis als bloße Zustellungsanweisung verstanden und führe einem Leser nicht vor Augen, dass der Kläger an dem genannten Standort selbst überhaupt keine Büroräume unterhalte.