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Corona: Ein Lesetipp/Service von ZAP/VRR/StRR, oder: Corona und Strafrecht/Reiserecht

So, dann gibt es heute doch ein wenig Corona :-). Aber positiv, so weit man positiv darüber berichten/posten kann. Nur zur Klarstellung: Ich denke immer noch positiv. 🙂

Hier bringe ich heute mal seit längerem wieder einen Beitrag in der Rubrik „Lesetipps“. Und es sind nicht nur Tipps, sondern ich stelle dann hier auch gleich im Einverständnis mit dem ZAP-Verlag und der Redaktion zwei Beiträge aus „meinen“ = den von mir herausgegebenen Zeitschriften StRR und VRR als PDF online. Das ist ein besonderer Service. Besondere Zeiten erfordern eben besondere Maßnahmen/besonderen Service.

So weit ich das richtig sehe, gibt es bisher in der „Zeitschriftenwelt“ noch nichts zu Corona. Wir haben es dann aber schon. Da ist man als Online-Zeitschrift schneller „am Markt“ als eine Prinntausgabe. Und das klappt natürlich auch nur, wenn man Autoren hat, die liefern, und zwar schnell. Daher besten Dank an den Kollegen RiAG Dr. Axel Deutscher aus Bochum und den Kollegen Rechtsanwalt Jochen Seeholzer aus Hamburg, einen versierten Reiserechtler.

Ich stelle also online:

Und ich merke an: Die Kollegen haben sich zu den sich jeweils stellenden Fragen/Problemen erste Gedanken gemacht und Überlegungen angestellt. Die Kollegen brauchen also keine „Schlaubergerkommentare“, die alles besser wissen (wollen). Dazu sage ich dann nur: Besser und vor allem schneller machen.

Und damit sich dieses Posting für den Verlag vielleicht lohnt: <<Werbemodus an>> Wer auf den Geschmack gekommen ist und mehr über unsere Zeitschriften/Infodienste wissen will, der kann sich ja mal nach einem Probe-Abo umsehen. Geht ganz einfach hier. Ich meine, dass es sich lohnt :-). Wir sind schnell, kompakt und aktuell. 🙂 <<Werbemodus aus>>

So: Und jetzt viel Spaß beim Lesen 🙂 . Und bleiben Sie gesund.

Ach ja, besseres Bild hatte ich nicht. Passt aber 🙂 , ich wollte nicht schon wieder den „Virus“.

Auch „Ikonen“ können irren – Fehler auf Burhoff- Online

© Alex White - Fotolia.com

© Alex White – Fotolia.com

Neulich hatte mich ein Kollege als „Ikone“ im Gebührenrecht bezeichnet. Na ja, tut ja gut, aber ist vielleicht dann doch ein wenig hoch aufgehängt. Und ob der Kollege den Begriff auch gewählt hätte, wenn er da schon von dem (peinlichen) Fehler gewusst hätte, der mir unterlaufen ist? Wahrscheinlich nicht.

Ja, peinlicher Fehler, und zwar in dem gestern auf meiner Homepage veröffentlichten Beitrag aus VRR 8/2015, S. 3: Klarstellung/Änderungen im RVG ab 25. 7. 2015. 

Dazu ist dann gestern auch ein Newsletter gelaufen, den ein richterlicher Kollege heute morgen gelesen hat. Und er ist dann sofort auf den Fehler gestoßen. Und er schreibt mir:

„…gerne lese ich Ihre Beiträge und Veröffentlichungen, so auch den neu eingestellten Beitrag zur Klarstellung/Änderungen im RVG ab 25. 7. 2015.

Ich habe jedoch eine Verständnisfrage und würde mich freuen, wenn Sie mir auf die Sprünge helfen könnten.

In Teil III. des Beitrages stellen Sie drei Beispiele dar, wie sich die Änderung der Gebührenstufe auf die Vergütungsabrechnung des Anwalts auswirkt.

In Beispiel 1 gehen Sie von einer Geldbuße von 60,– EUR aus und sagen, der Anwalt könne nach Stufe 1 abrechnen. Zum Verständnis: Handelt es sich bei der Stufe eins um die Gebühren Nrn. 5101, 5107 VV-RVG? Wenn ja, warum kann der Anwalt nur nach dieser Stufe abrechnen? Ich hätte ihm die Gebühren Nrn. 5103, 5109 VV-RVG zuerkannt…“

So etwas liest man als Autor nun gar nicht gern, und schon gar nicht als „Ikone“ 🙂 . Aber es nutzt ja nichts, man muss es prüfen. Und das habe ich. Und der Kollege hatte Recht. Da hat sich wirklich ein Fehler in den Beitrag eingeschlichen. Grudn: Man sollte dann doch hin und wieder doch mal wieder ins Gesetz gucken. Und dann würde man feststellen, dass es in der Nr. 5101 VV RVG heißt: „… von weniger als…“. Und 60 € bzw. 40 € sind nicht nicht „…. weniger als“.

Also ist/war Reparatur angesagt. Die habe ich dann bei meinem Webmaster auch schon in Auftrag gegeben. Es muss in dem Beitrag an der fraglichen Stelle nämlich heißen:

„Beispiel 1:

Gegen den Betroffenen wird am 1. 8. 2015 ein Bußgeldverfahren eingeleitet und eine Geldbuße von 50 EUR festgesetzt. In dem Bußgeldverfahren wird er von Rechtsanwalt R verteidigt.

Rechtsanwalt R rechnet nach den neuen Gebührenstufen ab. Es entstehen also die Gebühren nach den neuen Gebührengrenzen. Abgerechnet wird nach der Stufe 1.

Änderungen zum alten Recht in Form einer Schlechterstellung ergeben sich für Rechtsanwalt R insoweit, als er im Zeitraum vom 1. 5. 2014 bis zum 24. 7. 2015 in diesen Fällen nach der zweiten Gebührenstufe abrechnen konnte. Die Gebührengrenze lag bis dahin bei (nur) 40 EUR. Jetzt fallen nur noch Gebühren nach der 1. Stufe an.

Beispiel 2

Gegen den Betroffenen wird am 1. 12. 2015 eingeleitet und eine Geldbuße von 50 EUR festgesetzt. In dem Bußgeldverfahren wird er von Rechtsanwalt R verteidigt.

Rechtsanwalt R rechnet nach den neuen Gebührenstufen ab. Es entstehen also die Gebühren nach den neuen Gebührengrenzen. Abgerechnet wird nach der Stufe 1

Änderungen in Form einer Schlechterstellung zum alten Recht ergeben sich für Rechtsanwalt R insoweit, als er bis zum 24. 7. 2015 in diesen Fällen (auch) nach der zweiten Gebührenstufe abrechnen konnte.“

In der Tat peinlich, vor allem weil der Beitrag mit dem Fehler auch noch an anderen Stellen läuft. Das ließ sich nicht mehr aufhalten.

Bei dem Kollegen habe ich mich natürlich pflichtschuldigst bedankt. Er hat mir darauf noch einmal geantwortet: Ich bin froh, dass Sie meine Anfrage nicht falsch verstanden haben 🙂 .“ Rückfrage/Gegenfrage: Warum sollte ich? Auch „Ikonen“ können irren. Und dann muss man den Irrtum beseitigen/richtig stellen. Wo ist das Problem? Und das habe ich dann jetzt auch hier getan. Sorry.

Lesetipp: Rechtsprechungsübersicht zum Verkehrsstrafrecht I

Auch an dieser Stelle dann ein Lesetipp. Seit gestern steht auf meiner Homepage Burhoff-online zum kostenlosen Download bereit der 1. Teil meines Zweiteilers aus dem VRR, und zwar VRR 2013, 246: Die Rechtsprechung im Verkehrsstrafrecht in den Jahren 2010 – 2012. Den zweiten Teil gibt es dann im August. Der 1. Teil stellt die Rechtsprechung aus folgenden Bereichen vor:

I. Führen eines Fahrzeugs im öffentlichen Verkehrsraum
II.Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)
1. Begriff des Unfalls
2. Begriff des Unfallortes
3. Vorsatz beim unerlaubten Entfernen
a) Feststellungen zum Schadensbild
b) Abgrenzung bedingter Vorsatz/bewusste Fahrlässigkeit
III. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB)
1. Allgemeiner Hinweis
2. Gefährlicher Eingriff auch außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums?
3. Beinaheunfall
4. Konkrete Gefahr
5. Wertgrenze für den drohenden bedeutenden Schaden
IV. Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB).

Lesetipp: Rechtsprechungsübersicht zur Akteneinsicht im Bußgeldverfahren

Auf meiner Homepage Burhoff online ist gestern mein Beitrag aus VRR 2012, 130 mit dem Titel „A never ending story? – (Akten)Einsicht in Messunterlagen im OWi-Verfahren“ online gestellt worden und dort steht jetzt zum kostenlosen Download bereit.

Der Beitrags schließt an meine Ausführungen in VRR 2011, 250 unter dem Titel: „Dauerbrenner: (Akten-)Einsicht in Messunterlagen im OWi-Verfahren“ an und stellt die nach diesem Beitrag bekannt gewordenen Entscheidungen zur Akteneinsicht im OWi-Verfahren vor.

Bei der Gelegenheit dann ein wenig Werbung für das im Oktober 2011 erschienene Werk „Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl., 2012″. Muss/Darf ja auch mal sein.

Schlussantrag des Generalanwalts zur Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis in EuGH C-419/10

Ein Autor des VRR hat mich auf den am 10.11.2011 gestellten Schlussantrag des Generalanwalts in der noch beim EuGH anhängigen „Führerscheinsache“ C-419/10 (Hofmann) aufmerksam gemacht. Er lautet:

„Die Art. 2 Abs. 1 und 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein sind dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ablehnen muss, wenn dessen Inhaber im erstgenannten Mitgliedstaat ein Führerschein wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss entzogen worden ist und in dem ausstellenden Mitgliedstaat nicht die in Nr. 14.1 des Anhangs III der Richtlinie 2006/126 vorgesehenen Überprüfungen bezüglich seiner Fahrtauglichkeit vorgenommen wurden.